Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EBPV§ 9 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/9#abs-1 (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/9#abs-2 (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.