Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 19.02.2025 – XI R 11/22Keine Rückstellung für künftige Wartung von ZügenZitiert von 2
- BAG, 08.07.2009 – 10 AZR 672/08Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/33#abs-1 (1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend geprüft werden. Eine Bauartzulassung ist nicht erforderlich für Getränkeschankanlagen und Aufzuganlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/33#abs-2 (2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmäßig wiederkehrend alle drei Jahre einer inneren Prüfung zu unterziehen; diese Frist darf auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn es der Zustand der Dampfkessel zuläßt. Eine innere Prüfung ist vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist - außer bei Lokomotivdampfkesseln und Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung - eine äußere Prüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/33#abs-3 (3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/33#abs-4 (4) Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in einfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/33#abs-5 (5) Als Sachverständige sind zugelassen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/33#abs-6 (6) Über Prüfungen und Fristverlängerungen sind Nachweise zu führen. An Dampfkesseln ist das Datum der letzten inneren Prüfung anzubringen.