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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis45 Gentechnik
Stand: 26.08.2026
45 Gentechnik Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
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tung
45 Gentechnik
Gentechnikgesetz (GenTG)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
1. Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe nach § 7 Abs. 1a Satz 2 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen werden und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 sind 90 bis 1 500
2. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
2.1 bis zu 200 000 EUR, 720 bis 3 600
2.2 über 200 000 EUR bis 600 000 EUR, 1 000 bis 5 000
2.3 über 600 000 EUR bis 3 000 000 EUR, 2 000 bis 10 000
2.4 über 3 000 000 EUR, 4 800 bis 24 000
Anmerkung
zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.4:
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 360 und höchstens 24 000 zu erheben.
3. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2
4. Errichtungs-, Betriebs- oder Teilgenehmigung
4.1 Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
4.2 Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 4.1 150 bis 8 000
4.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den Anlagenteil
5. Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG
5.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3 bezogen auf die Kosten der Änderung
5.2 Genehmigung bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage 150 bis 8 000
6. Entscheidungen über Anmeldungen
6.1 zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2
6.2 zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
6.3 bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 150 bis 4 000
7. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG 150 bis 8 000
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 2 bis 7:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/45#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/45#abs-2 (2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um den für diese Entscheidungen anfallenden Verwaltungsaufwand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/45#abs-3 (3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung – GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 1 000.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/45#abs-4 (4) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben.
8. Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist 90 bis 1 500
Anmerkung
zu den Tarifstellen 2 bis 8:
Neben den Gebühren der Tarifstelle 2 bis 8 kann gegebenenfalls eine Gebühr nach den Tarifstellen 25 oder 26 anfallen.
9. Untersagung von gentechnischen Arbeiten
9.1 Vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG 55 bis 400
9.2 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG 180 bis 1 000
10. Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Anmelder/Anmelderinnen oder Antragsteller/Antragstellerinnen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG 180 bis 1 000
11. Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist 180 bis 4 000
12. Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 180 bis 2 400
13. Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG
13.1 wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist kostenfrei
13.2 im Übrigen 90 bis 1 200
Anmerkung
zu Tarifstelle 13.2:
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
14. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG 180 bis 7 200
15. Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG 180 bis 4 000
16. Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. GenTG 180 bis 4 000
17. Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. GenTG 360 bis 7 200
18. Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG 180 bis 7 200
19. Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG 180 bis 7 200
20. Verlängerung von Fristen nach § 27 Abs. 3 GenTG 90 bis 300
21. Zulassung anderer physikalischer Verfahren als das Autoklavieren nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist 90 bis 1 500
22. Zulassung anderer chemischer Verfahren der Inaktivierung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist 90 bis 1 500
23. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 GenTSV 360 bis 2 400
24. Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 28 Abs. 2 Satz 4 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG 90 bis 300
25. Gestattung der Bestellung eines bei Dritten tätigen Projektleiters / einer bei Dritten tätigen Projektleiterin nach § 28 Abs. 6 Satz 1 GenTSV 45
je Person
26. Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 29 Abs. 2 GenTSV 45
je Person
27. Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abzusehen, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung nach Tarifstellen 2 bis 8 ist 90 bis 1 500