Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
EBV§ 2 Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/2#abs-1 (1) Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/2#abs-2 (2) Die Bestellung wird auf Antrag bestätigt, wenn der Betriebsleiter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird als Betriebsleiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebiet, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb von Eisenbahnen gehören, die große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst bestanden hat und mindestens drei Jahre in für die Sicherheit einer Eisenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/2#abs-4 (4) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung versagen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/2#abs-5 (5) Der Antragsteller hat auf seine Kosten dem Antrag auf Bestätigung der Bestellung folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/2#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Bestätigung der Bestellung als Stellvertreter eines Betriebsleiters.