Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG NRW, 31.01.2002 – 20 A 1501/01
- BFH, 19.02.2025 – XI R 11/22Keine Rückstellung für künftige Wartung von ZügenZitiert von 2
- VG Köln, 12.03.2010 – 18 K 409/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.05.2008 – 9 A 2725/06Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 26.08.2016 – 7 KS 41/13Zitiert von 2
- VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.08.2009 – 18 K 2722/07Zitiert von 12
7 Entscheidungen zu § 32 EBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 EBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/32#abs-1 (1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind (§ 3 Abs. 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/32#abs-2 (2) Bei vollautomatisierten Fahrfunktionen gemäß § 46 ist im Rahmen der Abnahme nachzuweisen, dass mindestens eine gleiche Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/32#abs-3 (3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/32#abs-4 (4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen.