Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

ESBO

§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/32#abs-1 (1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/32#abs-2 (2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/32#abs-3 (3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/32#abs-4 (4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder Neuabnahme an.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/32#abs-5 (5) Rollfahrzeuge sind spätestens nach drei Jahren zu untersuchen; jedoch darf die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der Fahrzeuge dies zuläßt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/32#abs-6 (6) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Aufschreibungen zu führen.

§ 31 § 33