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BOA

§ 7 Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/7#abs-1 (1) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist erforderlich für

neue

Bauarten sowie Sonderkonstruktionen im Gleisbau,

Bauarten und Grundschaltungen von sicherungs- und fernmeldetechnischen

Anlagen,

Bauarten von Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen sowie

Betriebsarten mit Triebfahrzeugen oder sonstigen Rangiermitteln.

Die Genehmigung ist auch bei Änderungen zu den Buchstaben a bis c

erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/7#abs-2 (2) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht bei der Entwicklung von

Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller bzw. Auftraggeber zu

gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/7#abs-3 (3) Die Genehmigung der Bauart ist nicht erforderlich, wenn dafür

bereits entsprechende Genehmigungen der Deutschen Reichsbahn vorliegen.

§ 6 § 8