Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 7 Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/7#abs-1 (1) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist erforderlich für
neue
Bauarten sowie Sonderkonstruktionen im Gleisbau,
Bauarten und Grundschaltungen von sicherungs- und fernmeldetechnischen
Anlagen,
Bauarten von Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen sowie
Betriebsarten mit Triebfahrzeugen oder sonstigen Rangiermitteln.
Die Genehmigung ist auch bei Änderungen zu den Buchstaben a bis c
erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/7#abs-2 (2) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht bei der Entwicklung von
Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller bzw. Auftraggeber zu
gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/7#abs-3 (3) Die Genehmigung der Bauart ist nicht erforderlich, wenn dafür
bereits entsprechende Genehmigungen der Deutschen Reichsbahn vorliegen.