Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 150
Nach Gewicht
- BSG, 31.03.1998 – B 4 RA 49/96 RGesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf die Altersrente; kein Verstoß von § 93 SGB VI gegen das Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BSG, 26.06.2007 – B 4 R 1/07 SZitiert von 9
- BSG, 13.11.2008 – B 13 R 129/08 RAnrechnung einer Verletztenrente auf die Altersrente im Beitrittsgebiet: Kein Anspruch auf einen ungekürzten Freibetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BSG, 29.11.2007 – B 13 RJ 25/05 RZitiert von 6
- BSG, 12.12.2006 – B 13 RJ 25/05 RZitiert von 11
- BSG, 31.03.1998 – B 4 RA 59/96 RZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2025 – L 10 U 3281/25
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 17/23 RRückwirkende Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie zeitweise von Arbeitslosengeld - Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit - Verrechnung mit nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs liegenden Nachzahlungsansprüchen
- LSG NRW, 06.12.2024 – L 4 U 254/24
150 Entscheidungen zu § 93 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93#abs-1 (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93#abs-2a (2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93#abs-2b (2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93#abs-3 (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.