Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 20.07.2005 – B 13 RJ 38/04 RZitiert von 3
- BSG, 08.12.2005 – B 13 RJ 38/04 RZitiert von 1
- BSG, 13.01.1999 – B 13 RJ 1/98 RZitiert von 2
- BSG, 31.03.1998 – B 4 RA 118/95 RZitiert von 8
- BSG, 22.05.2002 – B 8 KN 10/01 RZitiert von 1
- BSG, 21.04.1999 – B 5 RA 1/97 RZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 – L 22 R 927/11
- LSG NRW, 15.04.2011 – L 14 R 37/07
- LSG NRW, 06.03.2008 – L 2 KN 138/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/311#abs-1 (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/311#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/311#abs-3 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/311#abs-4 (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/311#abs-5 (5) Der Grenzbetrag beträgt
| a) | bei Renten aus eigener Versicherung | 80 vom Hundert, |
| b) | bei Witwenrenten oder Witwerrenten | 48 vom Hundert, |
| a) | bei Renten aus eigener Versicherung | 95 vom Hundert, |
| b) | bei Witwenrenten oder Witwerrenten | 57 vom Hundert |
eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag). Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag das bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/311#abs-6 (6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/311#abs-7 (7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/311#abs-8 (8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.