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Artikel 20 · BT-Drs. 16/6541 · S. 46

Zu Artikel 20 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)

Zu Artikel 20 (Änderung weiterer Rechtsvorschriften)
Bei den in diesem Artikel enthaltenen Änderungen weiterer
Vorschriften handelt es sich ausschließlich um notwendige
Folgeänderungen zu den vorangegangenen Artikeln dieses
Gesetzes und redaktionelle Anpassungen des Gesetzestex-
tes. Soweit es dabei um Vorschriften geht, die ein Zusam-
mentreffen mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung regeln, ändert sich dadurch nichts an der
Ermittlung bzw. Berechnung des freibleibenden Betrages.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6541, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 202.353–202.862 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 6c07fe16910e9457….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP