Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1879
BGBl. 2020 I S. 1879 · 42.863 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung der Grundrente
für langjährige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen
und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen
(Grundrentengesetz)
Vom 12. August 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 76f wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
jährige Versicherung“.
b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 97a Einkommensanrechnung beim Zu-
schlag an Entgeltpunkten für langjäh-
rige Versicherung“.
c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Ent-
geltpunkten für langjährige Versiche-
rung“.
d) Nach der Angabe zu § 151a werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim
Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
jährige Versicherung
§ 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von
Einkünften aus Kapitalvermögen beim
Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
jährige Versicherung“.
e) Nach der Angabe zu § 307d werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
jährige Versicherung bei Rentenbeginn
in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
jährige Versicherung bei Rentenbeginn
vor dem 1. Januar 1992
§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgelt-
punkten für langjährige Versicherung
§ 307h Evaluierung“.
2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Zeit“ das
Wort „und“ eingefügt.
c) Folgende Nummer 11 wird eingefügt:
„11. Zuschläge an Entgeltpunkten für langjäh-
rige Versicherung“.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Num-
mer 11 sind für die Anwendung von § 97a von
den übrigen persönlichen Entgeltpunkten ge-
trennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Ent-
geltpunkten für langjährige Versicherung mit
dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.“
3. Nach § 76f wird folgender § 76g eingefügt:
„§ 76g
Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-
telt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrenten-
zeiten vorhanden sind und sich aus den Kalender-
monaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein
Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der
unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchst-
wert liegt.
(2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit
anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1
Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.
Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit
Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalen-
dermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrech-
nungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosen-
geld keine Grundrentenzeiten.
(3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalen-
dermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf
diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den
Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte
betragen. Berücksichtigt werden für die Grundren-
tenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgelt-
punkten nach den §§ 76e und 76f.
(4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-
telt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten
aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbe-
wertungszeiten und umfasst zunächst diesen
Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache die-
ses Durchschnittswertes den jeweils maßgeb-
lichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den
Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Diffe-
renzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert

und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt.
Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte,
wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen.
Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre
mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert
nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit
Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte
erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen
zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit
Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert
0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe
des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach
den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert
mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der
Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbe-
wertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalen-
dermonaten, vervielfältigt.
(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den
Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungs-
zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei wer-
den Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost)
Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.“
4. Dem § 77 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach
§ 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden
persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.“
5. Dem § 88 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird die Rente unter Anwendung der Ab-
sätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in
der Rente enthalten war, aus der sich der Besitz-
schutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.“
5a. In § 93 Absatz 1 werden nach dem Wort „Einkom-
mensanrechnung“ die Wörter „nach § 97 dieses
Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten
Buches“ eingefügt.
6. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
„§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird
Einkommen des Berechtigten und seines Ehegat-
ten angerechnet.
(2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Ab-
satz 5 des Einkommensteuergesetzes,
2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Num-
mer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4
Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungs-
bezügen und
3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermö-
gen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes,
soweit diese nicht bereits in dem Einkommen
nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der
Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6
Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt
als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längs-
tens jedoch für zehn Jahre.
Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
grundsätzlich die von den Trägern der Rentenver-
sicherung nach § 151b automatisiert abzurufen-
den, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum
30. September für das vorvergangene Kalender-
jahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde
zu legen. Liegen für das vorvergangene Kalender-
jahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Num-
mer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1
Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalen-
derjahres maßgeblich. Liegen keine Festsetzungs-
daten des vorvorvergangenen Kalenderjahres
nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind
1. die jeweils in entsprechender Anwendung von
§ 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des
Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22
Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes,
2. die jeweils in entsprechender Anwendung von
§ 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten
Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach
§ 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4
Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes,
3. die in entsprechender Anwendung von § 18b
Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches
gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5
Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Ein-
kommensteuergesetzes sowie
4. das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3
des vorvergangenen Kalenderjahres zu berück-
sichtigen. Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hin-
terbliebenenleistungen für die Bestimmung des
maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn
der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebe-
nenleistung abgeleitet wurde. Die Träger der Ren-
tenversicherung sind an die übermittelten Festset-
zungsdaten gebunden. Von dem Einkommen nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach
den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Ren-
tenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten
für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.
(3) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel
des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berück-
sichtigen ist. Für Berechtigte mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleich-
bare ausländische Einkommen haben, gilt Ab-
satz 2 sinngemäß. Berechtigte und deren Ehegat-
ten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland haben vergleichbare ausländische Ein-
kommen durch geeignete Unterlagen gegenüber
dem Träger der Rentenversicherung nachzu-
weisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Renten-
anteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für
langjährige Versicherung zu zahlen.
(4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des
Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich
die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf

einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge
übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkom-
men des Berechtigten monatlich das 36,56fache
des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hun-
dert angerechnet, solange das anrechenbare
Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des
aktuellen Rentenwertes beträgt. Übersteigt das
anrechenbare Einkommen des Berechtigten das
46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das
diesen Betrag übersteigende anrechenbare Ein-
kommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt
unberührt. Ist neben dem Einkommen des Berech-
tigten auch Einkommen seines Ehegatten zu be-
rücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen
des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des
aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fa-
chen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache
des aktuellen Rentenwertes tritt. Änderungen der
Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden
mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu des-
sen Beginn Einkommensänderungen nach Ab-
satz 5 zu berücksichtigen sind.
(5) Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann
abschließend zu berücksichtigen, wenn die Ein-
kommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung
der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei
denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbe-
scheides wurde ausgesetzt. Einkommensände-
rungen, die dem Träger der Rentenversicherung
jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom
darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen;
Absatz 6 bleibt unberührt.
(6) Die jährliche Einkommensanrechnung ist
zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkom-
men nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch-
zuführen. Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehe-
gatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Be-
kanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil
aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjäh-
rige Versicherung dem Träger der Rentenversiche-
rung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in
dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen
Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe
nachzuweisen. Der Berechtigte ist auf die Über-
prüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. Erfolgt
keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. Teilen
der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt
sich nach erneuter Einkommensprüfung ein verän-
derter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgelt-
punkten für langjährige Versicherung, ist der Be-
scheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im
Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrich-
tigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des
Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach
Satz 1 aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben
wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu er-
statten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches
bleibt unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vor-
schrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten
Buches).
(7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgelt-
punkten für langjährige Versicherung enthalten,
sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die
Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie
zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen
Todes nicht anzuwenden. Auf diesen Rentenanteil
finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwen-
dung.“
7. Nach § 98 Satz 1 Nummer 4 wird folgende Num-
mer 4a eingefügt:
„4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versiche-
rung,“.
8. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für lang-
jährige Versicherung.“
9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
„§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich
der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des
Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Ver-
sicherung entschieden werden.“
10. In § 120f Absatz 2 wird in Nummer 2 der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. die in der Rentenversicherung als Zuschläge
für langjährige Versicherung gewährten Ent-
geltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.“
11. Nach § 151a werden die folgenden §§ 151b
und 151c eingefügt:
„§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung
des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür
notwendige Datenaustausch zwischen den Trä-
gern der Rentenversicherung und den zustän-
digen Finanzbehörden in einem automatisierten
Abrufverfahren. Die Anfrage der Träger der Ren-
tenversicherung und die Antwort der zuständigen
Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung über
die Datenstelle der Rentenversicherung und über
eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuer-
licher Daten bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund zu übermitteln. § 30 der Abgabenord-
nung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen.
§ 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren
nicht anzuwenden.
(2) Die Träger der Rentenversicherung sind be-
rechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommen-

steuergesetzes erhobene steuerliche Identifikati-
onsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
des Berechtigten für die Ermittlung des Ein-
kommens nach § 97a zu nutzen. Das Bundes-
zentralamt für Steuern hat den Trägern der Ren-
tenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche
Identifikationsnummer des Ehegatten des Berech-
tigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicher-
ten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den
nach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten
Daten über die Koordinierende Stelle zu übermit-
teln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Er-
mittlung des Einkommens nach § 97a genutzt
werden.
(3) Die Träger der Rentenversicherung erheben
die nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
erforderlichen und bei den Finanzbehörden vor-
handenen Daten bei den zuständigen Finanz-
behörden unter Angabe der steuerlichen Iden-
tifikationsnummer des Berechtigten sowie seines
Ehegatten. Werden von der zuständigen Finanz-
behörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermit-
telt, können die Träger der Rentenversicherung
unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnum-
mer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die
für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2
Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener
Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1
des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen
Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuerge-
setzes anfordern.
(4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach
den Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4
des Zehnten Buches entsprechend mit der Maß-
gabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab-
satz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen den Inhalt und Auf-
bau der für die Durchführung des automatisierten
Datenabrufs zu übermittelnden Datensätze. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere bestimmen,
insbesondere über
1. die Einrichtung und
2. das Verfahren des automatisierten Abrufs.
§ 151c
Auskunftsrechte zur
Überprüfung von Einkünften
aus Kapitalvermögen beim Zuschlag
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Die Träger der Rentenversicherung können
für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Ein-
kommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Ver-
sicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten
im Wege des automatisierten Datenabgleichs bei
einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinrei-
chenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt
für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe g der Abgabenordnung ersuchen, bei
Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der
Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Be-
rechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. § 93
Absatz 8a bis 10 und § 93b Absatz 2 bis 4 der
Abgabenordnung gelten entsprechend. Ein Abruf
nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in
§ 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist
zulässig. Die Träger der Rentenversicherung dür-
fen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen,
Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und
seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für
Steuern übermitteln. Das Bundeszentralamt für
Steuern darf die ihm nach Satz 4 vom Träger der
Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur
Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum
Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. Die
Träger der Rentenversicherung dürfen die vom
Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten
nur für die Ermittlung des Einkommens nach
§ 97a nutzen. Für das Verfahren nach diesem Ab-
satz gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten
Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es
einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehn-
ten Buches nicht bedarf.
(2) Die Träger der Rentenversicherung sind be-
rechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1
Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei
ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten,
versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach
§ 20 des Einkommensteuergesetzes von Berech-
tigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern de-
ren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach
§ 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgelt-
punkten für langjährige Versicherung erforderlich
ist. Die Träger der Rentenversicherung dürfen
hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und An-
schrift des Berechtigten und seines Ehegatten an
das betroffene Kreditinstitut übermitteln. Das nach
Satz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist ver-
pflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichne-
ten Daten an den um Auskunft ersuchenden
Träger der Rentenversicherung zu übermitteln.
Der Berechtigte und sein Ehegatte sind über die
Durchführung der Datenerhebung und deren
Ergebnis zu informieren.“
12. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019
und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr
2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um
560 Millionen Euro und in den Jahren 2023
bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht;
diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen
des Bundeszuschusses in den darauf folgenden
Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu be-
rücksichtigen.“
13. Dem § 244 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2
sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem
1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen
nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b
glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslo-

senhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grund-
rentenzeiten.“
14. Nach § 307d werden die folgenden §§ 307e
bis § 307h eingefügt:
„§ 307e
Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch
auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem
31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021
ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und
2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundren-
tenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein
Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt,
der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgeben-
den Höchstwert liegt.
Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermit-
telt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grund-
rentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind
auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor
dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen
Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leis-
tungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Das gilt
auch bei Folgerenten. Bei der Ermittlung von
Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungs-
zeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeb-
lich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zu-
grunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundren-
tenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an
persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
nach § 307d berücksichtigt.
(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zu-
schlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4
und 5 entsprechend.
(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der
Zugangsfaktor nach § 77. Wird der Zuschlag zu
einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem
der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der
Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert
zu begrenzen.
(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezem-
ber 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden,
das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zu-
schlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.
§ 307f
Zuschlag an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
(1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch
auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem
1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein
Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
1. für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezem-
ber 1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgelt-
punkten nach Artikel 82 des Rentenreform-
gesetzes 1992 ermittelt wurde und
2. sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Num-
mer 1 einschließlich des Zuschlags an persön-
lichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des
Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermo-
natlicher Durchschnittswert ergibt, der unter
0,0625 Entgeltpunkten liegt.
Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermit-
telt, wenn die Rente nicht geleistet wird.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von min-
destens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach
§ 76g Absatz 2 als erfüllt.
(3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-
telt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zu-
nächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das
Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Ent-
geltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenz-
betrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und
dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Zur
Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgelt-
punkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermit-
telte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalen-
dermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreform-
gesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.
(4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Ent-
geltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformge-
setzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Ren-
tenversicherung als auch der knappschaftlichen
Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Ab-
satz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ge-
trennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Ent-
geltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung
und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten ge-
mäß § 307 aufzuteilen.
(5) Bei einer Rente nach § 307a gelten die Ar-
beitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrenten-
zeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne
von § 76g Absatz 2 und 3. Bei den Grundrenten-
zeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu
berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale
beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kin-
dern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern
20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente
berücksichtigt worden sind. Für die Höhe des Zu-
schlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durch-
schnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalender-
monate mit Grundrentenbewertungszeiten be-
stimmt aus der Summe der nach § 307a ermittel-
ten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der
Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre
nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließ-
lich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten
für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder
nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener
Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für
Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte Zu-
schlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag
an Entgeltpunkten (Ost).

(6) Bei einer nach § 307b berechneten Rente
wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Ent-
geltpunkten ermittelt, wenn
1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und
2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundren-
tenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein
Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt,
der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgeben-
den Höchstwert liegt.
Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und
Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten
und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu be-
rechneten Rente oder der Vergleichsrente nach
§ 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020
zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grund-
rentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge
an persönlichen Entgeltpunkten für Kinderer-
ziehung nach § 307d berücksichtigt. Für die Höhe
und die Zuordnung des Zuschlags an Entgelt-
punkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend;
der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist da-
bei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).
(7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach
den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entspre-
chend.
(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar
1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das
nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zu-
schlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden.
§ 307g
Prüfung des Zuschlags
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an
Entgeltpunkten für langjährige Versicherung be-
steht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022.
Die Träger der Rentenversicherung sollen vorran-
gig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.
§ 307h
Evaluierung
Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die
Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einfüh-
rung der Grundrente formulierten Ziele erreicht
wurden.“
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 314 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82
folgende Angabe eingefügt:
„§ 82a Freibetrag für Personen mit Grundrenten-
zeiten oder entsprechenden Zeiten aus an-
derweitigen Alterssicherungssystemen“.
2. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
„§ 82a
Freibetrag für Personen mit
Grundrentenzeiten oder entsprechenden
Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für
Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrenten-
zeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches
erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro mo-
natlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Pro-
zent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens
aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach
§ 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Be-
trag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1
nach der Anlage zu § 28.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die
mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten ver-
gleichbaren Zeiten in
1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte haben,
2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versiche-
rungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches
bestand, haben oder
3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige
bestimmter Berufe errichtet ist, haben.
Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zu-
sammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1
bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2
des Sechsten Buches erfüllt werden. Je Kalender-
monat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach
Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
In § 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1222) geändert
worden ist, wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c
eingefügt:
„(3c) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-
halt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an

Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe
von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zu-
züglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden
Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkom-
men nach § 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens je-
doch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemes-
sungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens
33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte haben,
2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versiche-
rungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch oder eine Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand,
haben oder
3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige be-
stimmter Berufe errichtet ist, haben.
Satz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusam-
menrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3
und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je
Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine
nach Satz 2 vergleichbare Zeit angerechnet.“
Artikel 5
Änderung des
Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1b des Ge-
setzes vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 1015) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17
folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haus-
haltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder
entsprechenden Zeiten aus anderweitigen
Alterssicherungssystemen“.
2. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 17)“ durch die
Wörter „(die §§ 17 und 17a)“ ersetzt.
3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Freibetrag für zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder
mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden
Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
(1) Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmit-
glied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzei-
ten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung
des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag
abzuziehen. Dieser beträgt 1 200 Euro vom jähr-
lichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zu-
züglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigen-
den jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen
Rente, höchstens jedoch ein mit zwölf zu multiplizie-
render Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbe-
darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zu berücksich-
tigende Haushaltsmitglieder, die mindestens 33 Jahre
an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte,
2. einer Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit
nach § 5 Absatz 1 oder Befreiung von der Versi-
cherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestand, oder
3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige
bestimmter Berufe errichtet ist,
erreicht haben. Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre
durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten
nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird
eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleich-
bare Zeit angerechnet.
(3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt
worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-
ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so
ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen
über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum
vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die
Wohngeldbehörde erstmals davon Kenntnis erlangt,
dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 im
Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Der Zeit-
punkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach
Satz 1 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne
des § 24 Absatz 2. Die Entscheidung nach Satz 1
folgt der Entscheidung nach § 42c Absatz 1 nach.
(4) Wurde der Freibetrag bei der Wohngeldbewil-
ligung bereits berücksichtigt, so werden im laufen-
den Bewilligungszeitraum Änderungen der Höhe des
Freibetrages nach Absatz 1 oder 2 nur unter den
Voraussetzungen des § 27 berücksichtigt.“
4. In § 28 Absatz 6 wird vor der Angabe „§ 27“ die
Angabe „§ 17a Absatz 3,“ eingefügt.
5. In § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die
Angabe „§ 17“ durch die Angabe „den §§ 17, 17a“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in
§ 151b Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Fällen die Renten-
bezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung zu übermitteln.“

1a. In § 39e Absatz 10 werden nach der Angabe „ab
2005“ die Wörter „und zur Ermittlung des Einkom-
mens nach § 97a des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt.
2. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „144 Euro“
durch die Angabe „288 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Buchstaben a
bis d wie folgt gefasst:
„a) 85,84 Euro bei einem täglichen Lohnzah-
lungszeitraum,
b) 600,84 Euro bei einem wöchentlichen Lohn-
zahlungszeitraum,
c) 2 575 Euro bei einem monatlichen Lohn-
zahlungszeitraum oder
d) 30 900 Euro bei einem jährlichen Lohnzah-
lungszeitraum;“.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „480 Euro“
durch die Angabe „960 Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Dem Buchstaben f wird das Wort „und“ am Ende
angefügt.
c) Folgender Buchstabe g wird eingefügt:
„g) des Zuschlags an Entgeltpunkten für lang-
jährige Versicherung nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch“.
2. Dem § 139b Absatz 4 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
„Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Da-
ten werden auch zur Ermittlung des Einkommens
nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gespeichert und können von den Trägern der ge-
setzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck
verarbeitet werden.“
Artikel 7a
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 44 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 45 wird angefügt:
„45. die Übermittlung von Daten im Rahmen des
automatisierten Datenabrufverfahrens mit den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
in den in § 151b Absatz 2 Satz 2 und § 151c
Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch genannten Fällen.“
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1879. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 00a46028d65cbe8a….