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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1879

BGBl. 2020 I S. 1879 · 42.863 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1879
                                        Gesetz
                            zur Einführung der Grundrente
                   für langjährige Versicherung in der gesetzlichen
            Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen
           und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen
                                 (Grundrentengesetz)
                                             Vom 12. August 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 76f wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 76g   Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
                jährige Versicherung“.

    b) Nach der Angabe zu § 97 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 97a   Einkommensanrechnung beim Zu-
                schlag an Entgeltpunkten für langjäh-
                rige Versicherung“.

    c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Ent-
               geltpunkten für langjährige Versiche-
               rung“.

    d) Nach der Angabe zu § 151a werden die folgen-

       den Angaben eingefügt:

       „§ 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim
               Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
               jährige Versicherung

       § 151c Auskunftsrechte zur Überprüfung von
              Einkünften aus Kapitalvermögen beim
              Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
              jährige Versicherung“.

    e) Nach der Angabe zu § 307d werden die folgen-

       den Angaben eingefügt:

       „§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
               jährige Versicherung bei Rentenbeginn

               in den Jahren 1992 bis 2020

       § 307f   Zuschlag an Entgeltpunkten für lang-
                jährige Versicherung bei Rentenbeginn
                vor dem 1. Januar 1992

       § 307g Prüfung des Zuschlags an Entgelt-

              punkten für langjährige Versicherung

       § 307h Evaluierung“.

2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.

    b) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Zeit“ das
       Wort „und“ eingefügt.

    c) Folgende Nummer 11 wird eingefügt:

       „11. Zuschläge an Entgeltpunkten für langjäh-
            rige Versicherung“.
    d) Folgender Satz wird angefügt:
       „Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Num-
       mer 11 sind für die Anwendung von § 97a von
       den übrigen persönlichen Entgeltpunkten ge-
       trennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Ent-
       geltpunkten für langjährige Versicherung mit
       dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.“

3. Nach § 76f wird folgender § 76g eingefügt:
                         „§ 76g

                      Zuschlag an
       Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

       (1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-
    telt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrenten-
    zeiten vorhanden sind und sich aus den Kalender-
    monaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein
    Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der
    unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchst-
    wert liegt.
      (2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit
    anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1

    Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

    Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit
    Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalen-
    dermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrech-
    nungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosen-
    geld keine Grundrentenzeiten.

       (3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalen-
    dermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf
    diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den
    Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte

    betragen. Berücksichtigt werden für die Grundren-

    tenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgelt-
    punkten nach den §§ 76e und 76f.

       (4) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-

    telt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten
    aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbe-
    wertungszeiten und umfasst zunächst diesen
    Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache die-
    ses Durchschnittswertes den jeweils maßgeb-

    lichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den

    Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Diffe-
    renzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert
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   und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt.
   Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte,
   wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen.
   Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre

   mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert

   nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit

   Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte

   erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen

   zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit

   Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert

   0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe

   des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach

   den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert

   mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der

   Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbe-

   wertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalen-

   dermonaten, vervielfältigt.
      (5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den
   Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungs-
   zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei wer-
   den Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost)
   Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.“

4. Dem § 77 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
   für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach
   § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden
   persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an
   Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.“

5. Dem § 88 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Wird die Rente unter Anwendung der Ab-
   sätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag
   an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
   der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in
   der Rente enthalten war, aus der sich der Besitz-
   schutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.“
5a. In § 93 Absatz 1 werden nach dem Wort „Einkom-
    mensanrechnung“ die Wörter „nach § 97 dieses
    Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten
    Buches“ eingefügt.
6. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
                          „§ 97a

          Einkommensanrechnung beim Zuschlag

       an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

      (1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an
   Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird
   Einkommen des Berechtigten und seines Ehegat-
   ten angerechnet.

        (2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind
   1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Ab-
      satz 5 des Einkommensteuergesetzes,
   2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Num-
      mer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
      Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
      der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4
      Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuer-
      gesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungs-
      bezügen und

   3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermö-

      gen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes,
      soweit diese nicht bereits in dem Einkommen
      nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der
      Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6

   Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt
   als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längs-
   tens jedoch für zehn Jahre.

Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind

grundsätzlich die von den Trägern der Rentenver-

sicherung nach § 151b automatisiert abzurufen-

den, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum

30. September für das vorvergangene Kalender-

jahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde

zu legen. Liegen für das vorvergangene Kalender-

jahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Num-

mer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1

Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalen-

derjahres maßgeblich. Liegen keine Festsetzungs-

daten des vorvorvergangenen Kalenderjahres

nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind

1. die jeweils in entsprechender Anwendung von
   § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des
   Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22
   Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
   stabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommen-
   steuergesetzes,

2. die jeweils in entsprechender Anwendung von
   § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten
   Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach
   § 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4
   Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuer-
   gesetzes,

3. die in entsprechender Anwendung von § 18b
   Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches
   gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5
   Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Ein-
   kommensteuergesetzes sowie
4. das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3
des vorvergangenen Kalenderjahres zu berück-
sichtigen. Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hin-
terbliebenenleistungen für die Bestimmung des
maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn
der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebe-
nenleistung abgeleitet wurde. Die Träger der Ren-
tenversicherung sind an die übermittelten Festset-

zungsdaten gebunden. Von dem Einkommen nach

Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach
den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Ren-
tenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten
für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.

   (3) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel
des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berück-
sichtigen ist. Für Berechtigte mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleich-
bare ausländische Einkommen haben, gilt Ab-
satz 2 sinngemäß. Berechtigte und deren Ehegat-
ten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland haben vergleichbare ausländische Ein-
kommen durch geeignete Unterlagen gegenüber
dem Träger der Rentenversicherung nachzu-
weisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Renten-
anteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für

langjährige Versicherung zu zahlen.

   (4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des
Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich
die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf
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einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge
übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkom-
men des Berechtigten monatlich das 36,56fache
des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hun-
dert angerechnet, solange das anrechenbare
Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des
aktuellen Rentenwertes beträgt. Übersteigt das
anrechenbare Einkommen des Berechtigten das
46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das
diesen Betrag übersteigende anrechenbare Ein-
kommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt
unberührt. Ist neben dem Einkommen des Berech-
tigten auch Einkommen seines Ehegatten zu be-
rücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen
des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des
aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fa-
chen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache
des aktuellen Rentenwertes tritt. Änderungen der
Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden
mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu des-
sen Beginn Einkommensänderungen nach Ab-
satz 5 zu berücksichtigen sind.
   (5) Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann
abschließend zu berücksichtigen, wenn die Ein-
kommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung
der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei
denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbe-
scheides wurde ausgesetzt. Einkommensände-
rungen, die dem Träger der Rentenversicherung
jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom
darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen;
Absatz 6 bleibt unberührt.
   (6) Die jährliche Einkommensanrechnung ist
zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkom-
men nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch-
zuführen. Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag
an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehe-
gatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Be-
kanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil
aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjäh-
rige Versicherung dem Träger der Rentenversiche-
rung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in
dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen
Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe
nachzuweisen. Der Berechtigte ist auf die Über-
prüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. Erfolgt
keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. Teilen
der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt
sich nach erneuter Einkommensprüfung ein verän-
derter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgelt-
punkten für langjährige Versicherung, ist der Be-
scheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im
Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrich-
tigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des
Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach
Satz 1 aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben
wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu er-
statten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches
bleibt unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vor-

    schrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten
    Buches).
       (7) Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgelt-
    punkten für langjährige Versicherung enthalten,
    sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die
    Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie
    zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen
    Todes nicht anzuwenden. Auf diesen Rentenanteil
    finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwen-
    dung.“

 7. Nach § 98 Satz 1 Nummer 4 wird folgende Num-
    mer 4a eingefügt:
    „4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an
         Entgeltpunkten für langjährige Versiche-
         rung,“.
 8. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.
    b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch
       das Wort „und“ ersetzt.
    c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
       „12. Zuschlägen an Entgeltpunkten für lang-
            jährige Versicherung.“
 9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:

                         „§ 117a
             Besonderheiten beim Zuschlag
      an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
       Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich
    der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des
    Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Ver-
    sicherung entschieden werden.“
10. In § 120f Absatz 2 wird in Nummer 2 der Punkt am
    Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende
    Nummer 3 angefügt:
    „3. die in der Rentenversicherung als Zuschläge
        für langjährige Versicherung gewährten Ent-
        geltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.“

11. Nach § 151a werden die folgenden §§ 151b
    und 151c eingefügt:
                         „§ 151b
      Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag
      an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

       (1) Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung
    des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür
    notwendige Datenaustausch zwischen den Trä-
    gern der Rentenversicherung und den zustän-
    digen Finanzbehörden in einem automatisierten
    Abrufverfahren. Die Anfrage der Träger der Ren-
    tenversicherung und die Antwort der zuständigen
    Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebe-
    nem Datensatz durch Datenfernübertragung über
    die Datenstelle der Rentenversicherung und über
    eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuer-
    licher Daten bei der Deutschen Rentenversiche-
    rung Bund zu übermitteln. § 30 der Abgabenord-
    nung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen.
    § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren
    nicht anzuwenden.
       (2) Die Träger der Rentenversicherung sind be-
    rechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommen-
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   steuergesetzes erhobene steuerliche Identifikati-
   onsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
   des Berechtigten für die Ermittlung des Ein-
   kommens nach § 97a zu nutzen. Das Bundes-
   zentralamt für Steuern hat den Trägern der Ren-
   tenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche
   Identifikationsnummer des Ehegatten des Berech-
   tigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Num-
   mer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicher-
   ten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den
   nach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten
   Daten über die Koordinierende Stelle zu übermit-
   teln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Er-
   mittlung des Einkommens nach § 97a genutzt
   werden.
       (3) Die Träger der Rentenversicherung erheben
   die nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
   erforderlichen und bei den Finanzbehörden vor-
   handenen Daten bei den zuständigen Finanz-
   behörden unter Angabe der steuerlichen Iden-
   tifikationsnummer des Berechtigten sowie seines
   Ehegatten. Werden von der zuständigen Finanz-
   behörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1
   Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermit-
   telt, können die Träger der Rentenversicherung
   unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnum-
   mer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die
   für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2
   Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener
   Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1
   des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen
   Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuerge-
   setzes anfordern.
     (4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach
   den Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4
   des Zehnten Buches entsprechend mit der Maß-
   gabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab-
   satz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

      (5) Das Bundesministerium für Arbeit und So-

   ziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-

   desministerium der Finanzen den Inhalt und Auf-

   bau der für die Durchführung des automatisierten

   Datenabrufs zu übermittelnden Datensätze. Das

   Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann

   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

   der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-

   mung des Bundesrates das Nähere bestimmen,
   insbesondere über
   1. die Einrichtung und
   2. das Verfahren des automatisierten Abrufs.

                          § 151c

                    Auskunftsrechte zur
                Überprüfung von Einkünften
            aus Kapitalvermögen beim Zuschlag
       an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
      (1) Die Träger der Rentenversicherung können

   für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Ein-
   kommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem
   Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Ver-
   sicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten
   im Wege des automatisierten Datenabgleichs bei
   einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinrei-
   chenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt

     für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1
     Buchstabe g der Abgabenordnung ersuchen, bei
     Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der
     Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Be-
     rechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. § 93
     Absatz 8a bis 10 und § 93b Absatz 2 bis 4 der
     Abgabenordnung gelten entsprechend. Ein Abruf
     nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in
     § 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist
     zulässig. Die Träger der Rentenversicherung dür-
     fen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen,
     Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und
     seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für
     Steuern übermitteln. Das Bundeszentralamt für
     Steuern darf die ihm nach Satz 4 vom Träger der
     Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur
     Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum
     Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. Die
     Träger der Rentenversicherung dürfen die vom
     Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten
     nur für die Ermittlung des Einkommens nach
     § 97a nutzen. Für das Verfahren nach diesem Ab-
     satz gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten
     Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es
     einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehn-
     ten Buches nicht bedarf.
        (2) Die Träger der Rentenversicherung sind be-
     rechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1
     Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei
     ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten,
     versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach
     § 20 des Einkommensteuergesetzes von Berech-
     tigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern de-
     ren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach
     § 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgelt-
     punkten für langjährige Versicherung erforderlich
     ist. Die Träger der Rentenversicherung dürfen
     hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und An-
     schrift des Berechtigten und seines Ehegatten an

     das betroffene Kreditinstitut übermitteln. Das nach

     Satz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist ver-

     pflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichne-

     ten Daten an den um Auskunft ersuchenden

     Träger der Rentenversicherung zu übermitteln.

     Der Berechtigte und sein Ehegatte sind über die

     Durchführung der Datenerhebung und deren

     Ergebnis zu informieren.“

12. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019
     und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr
     2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um
     560 Millionen Euro und in den Jahren 2023
     bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht;
     diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen
     des Bundeszuschusses in den darauf folgenden
     Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu be-
     rücksichtigen.“

13. Dem § 244 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        „(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2
     sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem
     1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen
     nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b
     glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt
     entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslo-
BGBl. 2020, Seite 1883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1883
    senhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grund-
    rentenzeiten.“
14. Nach § 307d werden die folgenden §§ 307e
    bis § 307h eingefügt:

                         „§ 307e
                     Zuschlag an
      Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
     bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

       (1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch
    auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem
    31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021
    ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
    1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
       nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

    2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundren-
       tenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein
       Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt,
       der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgeben-
       den Höchstwert liegt.
    Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermit-
    telt, wenn die Rente nicht geleistet wird. Grund-
    rentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind
    auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor
    dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen
    Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leis-
    tungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
    Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Das gilt
    auch bei Folgerenten. Bei der Ermittlung von
    Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungs-
    zeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeb-
    lich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zu-
    grunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundren-
    tenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an
    persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
    nach § 307d berücksichtigt.

      (2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zu-
    schlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4
    und 5 entsprechend.
       (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der
    Zugangsfaktor nach § 77. Wird der Zuschlag zu
    einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem
    der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der
    Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert
    zu begrenzen.

      (4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezem-
    ber 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden,
    das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zu-
    schlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.

                         § 307f
                      Zuschlag an
       Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
        bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

       (1) Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch
    auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem
    1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein
    Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn
    1. für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezem-
       ber 1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgelt-
       punkten nach Artikel 82 des Rentenreform-
       gesetzes 1992 ermittelt wurde und

2. sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Num-
   mer 1 einschließlich des Zuschlags an persön-
   lichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des
   Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermo-
   natlicher Durchschnittswert ergibt, der unter
   0,0625 Entgeltpunkten liegt.

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermit-
telt, wenn die Rente nicht geleistet wird.

  (2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von min-
destens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach
§ 76g Absatz 2 als erfüllt.

   (3) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermit-
telt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zu-
nächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das
Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Ent-
geltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenz-
betrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und
dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Zur
Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgelt-
punkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermit-
telte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalen-
dermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreform-
gesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.

   (4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Ent-
geltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformge-
setzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Ren-
tenversicherung als auch der knappschaftlichen
Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Ab-
satz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ge-
trennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Ent-
geltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung
und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten ge-
mäß § 307 aufzuteilen.

   (5) Bei einer Rente nach § 307a gelten die Ar-
beitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrenten-
zeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne
von § 76g Absatz 2 und 3. Bei den Grundrenten-
zeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu
berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale
beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kin-
dern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern
20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente
berücksichtigt worden sind. Für die Höhe des Zu-
schlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durch-
schnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalender-
monate mit Grundrentenbewertungszeiten be-
stimmt aus der Summe der nach § 307a ermittel-
ten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der
Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre
nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließ-
lich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten
für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder
nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener
Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für
Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte Zu-
schlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag
an Entgeltpunkten (Ost).
BGBl. 2020, Seite 1884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1884
        (6) Bei einer nach § 307b berechneten Rente
     wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Ent-
     geltpunkten ermittelt, wenn
     1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
        nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

     2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundren-
        tenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein
        Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt,

        der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgeben-

        den Höchstwert liegt.

     Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und
     Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten
     und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu be-
     rechneten Rente oder der Vergleichsrente nach
     § 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020
     zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grund-

     rentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge

     an persönlichen Entgeltpunkten für Kinderer-

     ziehung nach § 307d berücksichtigt. Für die Höhe
     und die Zuordnung des Zuschlags an Entgelt-
     punkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend;
     der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist da-
     bei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

       (7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach
     den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entspre-
     chend.

       (8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar
     1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das
     nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zu-
     schlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden.

                          § 307g

                  Prüfung des Zuschlags
       an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
        Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an
     Entgeltpunkten für langjährige Versicherung be-
     steht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022.
     Die Träger der Rentenversicherung sollen vorran-
     gig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

                          § 307h

                        Evaluierung

       Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die

     Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einfüh-

     rung der Grundrente formulierten Ziele erreicht

     wurden.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  Nach § 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

  „(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 314 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82

   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 82a    Freibetrag für Personen mit Grundrenten-
            zeiten oder entsprechenden Zeiten aus an-
            derweitigen Alterssicherungssystemen“.

2. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
                          „§ 82a

              Freibetrag für Personen mit

        Grundrentenzeiten oder entsprechenden

  Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

     (1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-
  sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für
  Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrenten-
  zeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches
  erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro mo-
  natlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Pro-
  zent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens
  aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach
  § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Be-
  trag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1
  nach der Anlage zu § 28.

     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die
  mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten ver-
  gleichbaren Zeiten in

  1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes
     über die Alterssicherung der Landwirte haben,
  2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versiche-
     rungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
     und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder
     Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches
     bestand, haben oder
  3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
     oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige

     bestimmter Berufe errichtet ist, haben.
  Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zu-
  sammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1

  bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2

  des Sechsten Buches erfüllt werden. Je Kalender-

  monat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach

  Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
   In § 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1222) geändert
worden ist, wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c
eingefügt:

  „(3c) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-
halt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an
BGBl. 2020, Seite 1885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1885
Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe
von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zu-

züglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden

Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkom-

men nach § 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens je-
doch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemes-
sungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens

33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in

1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes
   über die Alterssicherung der Landwirte haben,
2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versiche-
   rungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches Sozialge-
   setzbuch oder eine Befreiung von der Versiche-
   rungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand,
   haben oder

3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
   oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige be-
   stimmter Berufe errichtet ist, haben.
Satz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusam-
menrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3
und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je
Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine
nach Satz 2 vergleichbare Zeit angerechnet.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
                 Wohngeldgesetzes

  Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008

(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1b des Ge-

setzes vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 1015) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17

   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 17a    Freibetrag für zu berücksichtigende Haus-
            haltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder
            entsprechenden Zeiten aus anderweitigen
            Alterssicherungssystemen“.

2. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 17)“ durch die

   Wörter „(die §§ 17 und 17a)“ ersetzt.

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                         „§ 17a

                   Freibetrag für zu
         berücksichtigende Haushaltsmitglieder
      mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden
  Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

     (1) Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmit-
  glied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzei-
  ten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches So-
  zialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung
  des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag

  abzuziehen. Dieser beträgt 1 200 Euro vom jähr-
  lichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zu-
  züglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigen-
  den jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen
  Rente, höchstens jedoch ein mit zwölf zu multiplizie-
  render Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbe-

  darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
  Buches Sozialgesetzbuch.

     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für zu berücksich-

  tigende Haushaltsmitglieder, die mindestens 33 Jahre

  an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in

  1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes
     über die Alterssicherung der Landwirte,

  2. einer Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit

     nach § 5 Absatz 1 oder Befreiung von der Versi-
     cherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
     bestand, oder
  3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
     oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige
     bestimmter Berufe errichtet ist,

  erreicht haben. Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre
  durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach
  Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten
  nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
  gesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird
  eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleich-
  bare Zeit angerechnet.
     (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt
  worden und liegt mindestens ein Teil des Bewil-
  ligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so
  ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen
  über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum
  vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die
  Wohngeldbehörde erstmals davon Kenntnis erlangt,
  dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 im
  Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Der Zeit-
  punkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach

  Satz 1 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne

  des § 24 Absatz 2. Die Entscheidung nach Satz 1

  folgt der Entscheidung nach § 42c Absatz 1 nach.

     (4) Wurde der Freibetrag bei der Wohngeldbewil-

  ligung bereits berücksichtigt, so werden im laufen-

  den Bewilligungszeitraum Änderungen der Höhe des
  Freibetrages nach Absatz 1 oder 2 nur unter den
  Voraussetzungen des § 27 berücksichtigt.“

4. In § 28 Absatz 6 wird vor der Angabe „§ 27“ die
   Angabe „§ 17a Absatz 3,“ eingefügt.

5. In § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die

   Angabe „§ 17“ durch die Angabe „den §§ 17, 17a“
   ersetzt.

                      Artikel 6

                  Änderung des
            Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 22a wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in
    § 151b Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches
    Sozialgesetzbuch genannten Fällen die Renten-
    bezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen
    Rentenversicherung zu übermitteln.“
BGBl. 2020, Seite 1886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1886
 1a. In § 39e Absatz 10 werden nach der Angabe „ab
     2005“ die Wörter „und zur Ermittlung des Einkom-
     mens nach § 97a des Sechsten Buches Sozial-
     gesetzbuch“ eingefügt.
 2. § 100 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „144 Euro“
       durch die Angabe „288 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Buchstaben a

       bis d wie folgt gefasst:

       „a) 85,84 Euro bei einem täglichen Lohnzah-
           lungszeitraum,
       b)   600,84 Euro bei einem wöchentlichen Lohn-

            zahlungszeitraum,

       c)   2 575 Euro bei einem monatlichen Lohn-
            zahlungszeitraum oder

       d)   30 900 Euro bei einem jährlichen Lohnzah-
            lungszeitraum;“.
    c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „480 Euro“
       durch die Angabe „960 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 7
                   Änderung der
                  Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I

S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:
1. § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) Dem Buchstaben f wird das Wort „und“ am Ende
     angefügt.

   c) Folgender Buchstabe g wird eingefügt:
      „g) des Zuschlags an Entgeltpunkten für lang-
          jährige Versicherung nach dem Sechsten
          Buch Sozialgesetzbuch“.
2. Dem § 139b Absatz 4 wird folgender Satz 2 ange-
   fügt:
   „Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Da-
   ten werden auch zur Ermittlung des Einkommens

   nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   gespeichert und können von den Trägern der ge-
   setzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck
   verarbeitet werden.“

                        Artikel 7a

                      Änderung des
                Finanzverwaltungsgesetzes

   § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 44 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 45 wird angefügt:
   „45. die Übermittlung von Daten im Rahmen des
        automatisierten Datenabrufverfahrens mit den

        Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung

        in den in § 151b Absatz 2 Satz 2 und § 151c

        Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-

        buch genannten Fällen.“

                        Artikel 8
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2021 in Kraft.
  (2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 12. August 2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und
Soziales
                                             Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1879. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 00a46028d65cbe8a….