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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1114

BGBl. 2011 I S. 1114 · 49.130 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114
                                     Gesetz
       zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
                                                Vom 20.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Dieses Gesetz wird angewendet auf

   1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige und

      deren Hinterbliebene,

   2. andere Kriegsopfer, wenn die Schädigung mit
      einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehr-

      macht oder mit einem militärähnlichen Dienst für

      eine deutsche Organisation in ursächlichem Zu-
      sammenhang steht, und deren Hinterbliebene,

   3. andere Kriegsopfer, bei denen die Schädigung in
      Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädi-
      gung von der deutschen Wehrmacht besetzten
      Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung ein-
      getreten ist, und deren Hinterbliebene, soweit
Juni 2011

        sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
        im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.“
   2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 8
       An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden
     Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f er-
     bracht.“
   3. § 9 wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen

        nach diesem Gesetz durch ein Persönliches
        Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten
        Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der

        Budgetverordnung erbracht:

        1. Leistungen der Heil- und Krankenbehand-
           lung,

        2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

           nach den §§ 26 und 26a,

        3. Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1
           Nummer 3,

        4. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c
           einschließlich der Hilfe zur Weiterführung
           des Haushalts nach § 26d und
        5. die Pflegezulage nach § 35.“
BGBl. 2011, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115
 4. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Zur Versorgung mit Körperersatzstücken
   kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
   mit Leistungserbringern oder deren Verbänden Ver-
   einbarungen abschließen, in denen die zu zahlen-
   den Vergütungen und besondere Voraussetzungen
   der Versorgung geregelt werden.“

 5. § 16b Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
   „Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f
   und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach
   den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durch-
   führungsverordnung hinzuzurechnen.“
 6. § 18c Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatz-
   stück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5
   geschlossen worden ist, darf abweichend von
   Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Ver-
   gütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von
   diesen Vorschriften können zugelassen werden.“
 7. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „je“
      die Wörter „Mitglied und“ sowie nach dem Wort
      „Rentner“ die Wörter „einschließlich Familienan-
      gehörige“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Für die Berechnung der Teilbeträge wird der

          Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom

          Hundert vermindert.“

      bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Solange die in Absatz 1 genannten Ver-
          gleichsdaten nicht vorliegen, werden Ab-
          schlagszahlungen in Höhe des Pauschalbe-
          trags des Vorjahres vermindert um 10 vom

          Hundert erbracht.“

 8. § 25d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 6 wird aufgehoben.

 9. § 25e wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Grundbe-

      trages“ durch die Wörter „Grundbetrags nach

      Nummer 1“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Beschä-
          digten“ durch das Wort „Beschädigte“, die
          Wörter „dem Beschädigten“ durch die Wör-
          ter „den Beschädigten“ und die Wörter „Ge-
          währung der“ durch die Wörter „Leistung
          von“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden jeweils vor dem Wort „der“
          die Wörter „die oder“ eingefügt.
   c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „Hilfe“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
10. § 25f wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare
      Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus

   Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der
   Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz
   oder von der Verwertung eines Vermögens ab-
   hängig gemacht werden, soweit dies für die
   Leistungsberechtigten, die das Vermögen ein-
   zusetzen haben, und für ihre unterhaltsberech-
   tigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
   Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermö-
   gens eine angemessene Lebensführung, die Auf-
   rechterhaltung einer angemessenen Alterssiche-
   rung oder die Sicherstellung einer angemesse-
   nen Bestattung und Grabpflege wesentlich er-
   schweren würde. Vermögenswerte aus Nach-
   zahlungen von Renten nach diesem Gesetz blei-
   ben für einen Zeitraum von einem Jahr unbe-
   rücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2
   Nummer 1 bis 7 und 9, § 91 des Zwölften
   Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3
   entsprechend.

     (2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige
   Geldwerte sind folgende Vomhundertsätze des
   Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2
   Buchstabe a zu berücksichtigen:

   1. 10 vom Hundert bei Erbringung ergänzender
      Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsbe-
      rechtigte einschließlich Sonderfürsorgebe-
      rechtigte, die das 60. Lebensjahr noch nicht

      vollendet haben,

   2. 20 vom Hundert bei Erbringung ergänzender

      Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsbe-

      rechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet

      haben, einschließlich Sonderfürsorgeberech-
      tigte sowie an voll Erwerbsgeminderte oder
      Erwerbsunfähige im Sinne des Sechsten Bu-
      ches Sozialgesetzbuch und den diesem Per-
      sonenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

   3. 20 vom Hundert bei Erbringung aller übrigen

      Leistungen, außer für Sonderfürsorgeberech-
      tigte, wenn nicht die Voraussetzungen für die
      Zuerkennung des gesetzlichen Schonbetrags
      in Höhe von 40 vom Hundert des Bemes-

      sungsbetrags vorliegen,

   4. 40 vom Hundert bei Erbringung von Pflege-

      geldleistungen an Schwerstpflegebedürftige

      nach § 26c Absatz 8 Satz 3, von Blindenhilfe

      nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von
      allen übrigen Leistungen an Sonderfürsorge-
      berechtigte mit Ausnahme der ergänzenden
      Hilfe zum Lebensunterhalt,
   zuzüglich eines Betrags in Höhe von 4 vom
   Hundert des Bemessungsbetrags für den über-
   wiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebens-
   partner und in Höhe von 2 vom Hundert für jede
   weitere vom Leistungsberechtigten allein oder
   zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspart-
   ner überwiegend allein unterhaltene Person.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Beschä-
       digten“ durch das Wort „Beschädigte“ und
       das Wort „dem“ durch das Wort „von“ er-
       setzt.
BGBl. 2011, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
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       bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Beschä-
           digte lebt“ durch die Wörter „Beschädigte
           leben“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „lebt der Be-
           schädigte“ durch die Wörter „leben Beschä-
           digte“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Sind Beschädigte und ihre Ehegatten
       oder Lebenspartner oder sind beide Elternteile
       von minderjährigen unverheirateten Beschädig-
       ten blind oder behindert im Sinne des § 1 Ab-
       satz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung
       des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Bu-
       ches Sozialgesetzbuch, gelten die Absätze 2

       und 4 mit der Maßgabe, dass für Ehegatten oder
       Lebenspartner von Beschädigten und für den El-
       ternteil von minderjährigen unverheirateten Be-
       schädigten ein Betrag in Höhe von 12 vom Hun-
       dert des Bemessungsbetrags anzusetzen ist.“

11. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird das Wort „des“ durch das Wort
      „von“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
      Wort „erbracht“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 erster Teilsatz werden nach
           dem Wort „Übergangsgeld“ die Wörter „un-
           ter Beachtung des § 50 des Neunten Buches
           Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
       bb) In Nummer 4 wird das Wort „Hilfen“ durch
           das Wort „Leistungen“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 erster Teilsatz wird das Wort
      „Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

   e) In Absatz 6 werden das Wort „Hilfen“ durch das

      Wort „Leistungen“ und das Wort „gewähren“
      durch das Wort „erbringen“ ersetzt.
12. § 26c wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Bestimmungen des § 63 Satz 4 bis 6 des
       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
       sprechend.“
   b) Nach Absatz 10 Satz 6 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
       „§ 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Bu-

       ches Sozialgesetzbuch und § 66 Absatz 4 Satz 2

       des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten
       entsprechend. In diesen Fällen ist ein vorrangig
       nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleis-
       tetes Pflegegeld auf die Leistungen nach § 26c
       Absatz 9 Satz 1 und 2 anzurechnen.“

13. In § 27a Satz 2 wird das Wort „Kapitel“ durch das

    Wort „Kapitels“ ersetzt.

14. § 27d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „das Fünfte,“ durch
      die Angabe „die §§ 47, 49 bis 52, das“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden das Wort „den“ durch das Wort
      „dem“ und das Wort „Beträgen“ durch das Wort
      „Umfang“ ersetzt.
15. § 27e wird wie folgt gefasst:

                          „§ 27e
      Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und
   für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfol-
   gen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstel-
   lung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschä-
   digte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistun-
   gen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer
   wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.“

16. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „ , soweit damit keine Schlech-
      terstellung der Kinder und Jugendlichen verbun-
      den ist“ eingefügt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Vergleichseinkommen errechnet sich
          nach den Sätzen 2 bis 5.“

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Zur Ermittlung des Durchschnittseinkom-
          mens sind die Grundgehälter der Besol-
          dungsgruppen der Bundesbesoldungsord-
          nung A aus den vorletzten drei der Anpas-
          sung vorangegangenen Kalenderjahren heran-
          zuziehen.“
      cc) Die Sätze 3, 4 und 7 werden aufgehoben.
      dd) In dem neuen Satz 7 werden die Angabe „1
          bis 8“ durch die Angabe „1 bis 5“, die An-
          gabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 56
          Absatz 1“ und die Angabe „Satz 9“ durch die
          Angabe „Satz 6“ ersetzt.
   c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-
      algesetzbuch)“ durch die Wörter „(§ 241 des

      Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.

   d) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „das
      Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-
      schaftsgruppe, der der oder die Beschädigte
      ohne den Nachschaden angehören würde“
      durch die Wörter „das Grundgehalt der Besol-
      dungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A,
      der der oder die Beschädigte ohne den Nach-
      schaden zugeordnet würde“ ersetzt.
   e) Absatz 16 wird aufgehoben.
   f) Absatz 17 wird Absatz 16.

17. Dem § 33 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

    gefügt:

   „Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs-
   tätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im
   Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
   zes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der
   den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des

   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über-

   steigt. Das für einen Lebensmonat zustehende
   und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat
   vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des
   Lebensmonats liegt.“
18. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt
    geändert:
   a) In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens
      vier Kalendermonaten“ durch die Wörter „in der
BGBl. 2011, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
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      Regel höchstens sieben Kalendermonaten“ er-
      setzt.
   b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
      „d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
          freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
          Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder ei-
          nen Freiwilligendienst im Sinne des Be-
          schlusses Nr. 1031/2000/EG des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom
          13. April 2000 zur Einführung des gemein-
          schaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“
          (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen

          anderen Dienst im Ausland im Sinne von
          § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen
          entwicklungspolitischen     Freiwilligendienst
          „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bun-

          desministeriums für wirtschaftliche Zusam-

          menarbeit und Entwicklung vom 1. August
          2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Frei-
          willigendienst aller Generationen nach § 2
          Absatz 1a des Siebten Buches Sozial-
          gesetzbuch leistet oder“.
19. § 40a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Berufs- oder
      Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene ange-
      hört hat oder ohne die Schädigung nach seinen
      Lebensverhältnissen, Kenntnissen oder Fähig-
      keiten wahrscheinlich angehört hätte“ durch die
      Wörter „aus dem Grundgehalt der Besoldungs-
      gruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der
      der Verstorbene ohne die Schädigung nach
      seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und
      Fähigkeiten wahrscheinlich zugeordnet worden
      wäre“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Die Anwendbarkeit von Absatz 3 bleibt hiervon
      unberührt.“

20. § 45 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens

      vier Kalendermonaten“ durch die Wörter „in der

      Regel höchstens sieben Kalendermonaten“ er-

      setzt.

   b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein frei-
          williges ökologisches Jahr im Sinne des
          Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen
          Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses
          Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Par-

          laments und des Rates vom 13. April 2000
          zur Einführung des gemeinschaftlichen Ak-
          tionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom
          18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst
          im Ausland im Sinne von § 14b des Zivil-
          dienstgesetzes oder einen entwicklungspoli-
          tischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im
          Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums
          für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
          wicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008
          S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller
          Generationen nach § 2 Absatz 1a des Siebten
          Buches Sozialgesetzbuch leistet, längstens
          bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,“.

21. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche und
          deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohn-
          sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten
          haben, mit denen die Bundesrepublik
          Deutschland diplomatische Beziehungen
          unterhält,“ durch die Wörter „Berechtigte
          mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
          im Ausland“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

22. § 64a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „notwendigen“

          das Wort „medizinisch“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Heilbehandlung wegen Schädigungs-
          folgen kann auch im Geltungsbereich dieses
          Gesetzes nach vorheriger Genehmigung
          durch die zuständige Verwaltungsbehörde
          durchgeführt werden, wenn medizinische
          oder Kostengründe dies erfordern.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe
      nach § 17 sind ausgeschlossen. Leistungen der
      Heil- und Krankenbehandlung nach § 10
      Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 und § 11 Absatz 4
      werden in Höhe der im Wohnsitzstaat üblichen
      Leistungen erstattet; Absatz 6 bleibt unberührt.
      Sollte eine Ermittlung der Heilbehandlungs-
      kosten im Wohnsitzstaat nicht möglich sein,
      kann eine Zuwendung bis zur einfachen Höhe
      der üblichen Leistungen erbracht werden, die
      der Versorgungsberechtigte im Inland erhalten
      würde.“

   c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann

      anstelle von Leistungen nach den Absätzen 1

      bis 3 auch Beiträge für eine Versicherung der

      Berechtigten im Wohnsitzstaat übernehmen,
      wenn eine besondere Härte vorliegt, oder Leis-
      tungen in Zusammenarbeit mit einer auslän-
      dischen Krankenversicherung, mit der sie einen
      Vertrag geschlossen hat, erbringen.“
23. § 64b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 64b

     (1) Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftig-
   keit
   1. Krankenhilfe nach § 26b,
   2. Hilfe zur Pflege nach § 26c Absatz 8,

   3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
      § 27a.
   Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in
   einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Be-
   schädigte den Lebensunterhalt des Familienmit-
   glieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen,
   Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterblie-
   bene Lebenspartnerinnen und Waisen.
BGBl. 2011, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
      (2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als
   Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderwei-
   tigen Leistungen für denselben Leistungszweck er-
   halten.
      (3) Art, Form und Maß der Leistungen und der
   Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich
   nach den besonderen Verhältnissen des Auf-
   enthaltsstaates unter Berücksichtigung der not-
   wendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. Die Träger
   der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflicht-
   gemäßem Ermessen über die Leistungserbringung.

      (4) Bei der Entscheidung über eine Leistung der
   Krankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung
   der Pflegestufe, die für Leistungen nach § 26c
   Absatz 8 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines
   amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes
   der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
   hinzugezogen werden. Stehen solche Ärzte nicht
   zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor
   Ort hinzugezogen werden.
     (5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der An-
   wendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine
   besondere Härte ergibt, können mit Zustimmung
   des zuständigen Bundesministeriums weitere in
   den §§ 26 bis 27d genannte Leistungen erbracht
   werden.“

24. § 64c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 3
           bis 16“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 3
           bis 15“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Berufs-
           oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-
           digte im Inland angehören würde“ durch die
           Wörter „des Grundgehalts der Besoldungs-
           gruppen der Bundesbesoldungsordnung A,
           der der Beschädigte im Inland zugeordnet
           werden würde“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Berufs-
           oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-
           digte vor der Übersiedlung angehört hat“
           durch die Wörter „des Grundgehalts der Be-
           soldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-

           nung A, der der Beschädigte vor der Über-
           siedlung zugeordnet worden wäre“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4

      und 5.

   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Bestattungsgeld wird beim Tod von Be-
       schädigten bis zur Höhe des Betrags in § 36 Ab-
       satz 1 Satz 2 zweite Alternative, beim Tod von
       Hinterbliebenen bis zur Höhe des Betrags in § 53
       Satz 2 zweite Alternative geleistet.“

25. Dem § 64d Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Bei Einkünften aus Staaten mit schwankendem
   Geldwert und damit verbundenen erheblichen
   Kursänderungen ist entsprechend der Regelung in
   § 60a Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. In diesen Fällen
   ist, sofern die Kursänderungen im Laufe des Kalen-
   derjahres in einem gleichbleibenden Rahmen liegen,

   nach dem Ende des abgelaufenen Kalenderjahres
   bei der Feststellung der einkommensabhängigen
   Leistungen der durchschnittliche Kurs dieses Jah-
   res zugrunde zu legen. In Fällen, in denen die Kurse
   während des Kalenderjahres größeren Schwankun-
   gen unterliegen, kann der durchschnittliche Kurs je-
   weils für einen größeren Zeitabschnitt ermittelt wer-
   den.“
26. § 64e wird aufgehoben.
27. § 64f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den
      Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Ent-
      ziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten
      Monats nach Ablauf des Monats eintritt, in dem
      der Bescheid oder die Mitteilung bekannt gege-
      ben worden ist.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Die Träger der Kriegsopferversorgung
      und der Kriegsopferfürsorge arbeiten unmittel-
      bar mit den deutschen Dienststellen im Ausland
      zusammen.“
28. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

         „(4) In dem in Artikel 3 des Einigungsver-

      trages genannten Gebiet führen auch andere An-
      sprüche, die auf gleicher Ursache beruhen, zu
      einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungs-
      bezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigten-
      rente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und
      dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer
      Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinter-
      bliebenenrente nach dem Rentenangleichungs-
      gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495)
      für den Betrag, der vom Träger der Rentenver-
      sicherung allein auf Grund der Kriegsbeschä-
      digung gezahlt wird.“

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
29. In § 81a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gewäh-
    rung“ durch das Wort „Erbringung“ ersetzt.

30. § 84a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 84a
      Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sach-
   gebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in

   Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages

   vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067)
   ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.“
31. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusam-
   menhang verneinende Entscheidung, die nach dem
   8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
   trages genannten Gebiet getroffen worden ist.“

32. § 87 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 87
      (1) Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem
   1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der
   Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens fest-
   gestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1
   Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst.
BGBl. 2011, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1119
   Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
   Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf An-
   passung des Berufsschadensausgleichs nach § 30

   Absatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden

   Fassung.

     (2) Wurde der Schadensausgleich vor dem 1. Juli
   2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag
   des jeweiligen Vergleichseinkommens nach § 30
   Absatz 5 festgestellt und dann jährlich mit dem in
   § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz
   angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend an-
   zuwenden. War für den Verstorbenen vor dem 1. Juli
   2011 ein höheres als das sich nach Satz 1 erge-
   bende Vergleichseinkommen festgesetzt worden,
   so tritt dieses an die Stelle des nach § 30 Absatz 5
   ermittelten Vergleichseinkommens.

      (3) Für Leistungen nach § 64a gilt § 10 Absatz 7
   mit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen
   sind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen,
   für die Krankenbehandlung beantragt wird, nach
   dem 2. Februar 2011 eine im Wohnsitzstaat übliche
   gesetzliche oder vergleichbare Versicherung ge-
   kündigt haben oder auf Antrag von der Versiche-
   rungspflicht befreit wurden.

     (4) Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII
   Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a
   des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
   (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist bei der Berechnung
   der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht
   anzuwenden.“

                       Artikel 2
                  Änderung der
        Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

  Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-
nuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie
    folgt gefasst:

   „§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der
         Leistung“.

 2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen
      nach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer
      fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige
      Stellen sind insbesondere die Industrie- und
      Handelskammern, Handwerkskammern, berufs-
      ständische Kammern, Fachverbände und Kredit-
      institute. Bestehen begründete Zweifel an den
      Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der
      selbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an

      Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur

      Vorbereitung der Existenzgründung verlangt wer-
      den; die Kosten für diese Maßnahmen werden
      als Beihilfe erstattet.“

 3. In § 12 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 12
    des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August
    1976 (BGBl. I S. 2525)“ durch die Wörter „dem

   jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz“ er-
   setzt.

4. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2“

   durch die Angabe „§ 27b Absatz 2“ ersetzt.

5. § 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „des für“ durch
      die Wörter „der für“ und die Wörter „Regelsatzes
      nach dem Zwölften Buch“ durch die Wörter „Re-
      gelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des
      Zwölften Buches“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 27b Absatz 2“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „des
      Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozial-
      gesetzbuch“ durch die Wörter „der Regelbe-
      darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölf-
      ten Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-
      stufe 1)“ und das Wort „und“ durch die Wörter
      „zuzüglich der“ ersetzt und hinter dem Wort
      „Haushaltsangehörigen“ die Wörter „maßgeben-
      den Regelbedarfsstufe“ eingefügt.

6. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Unterschreitet das Erwerbseinkommen
      von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der
      Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe
      des Erwerbseinkommens anzuerkennen. Über-
      steigt das Erwerbseinkommen von Leistungsbe-
      rechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfs-
      stufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom
      Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des
      Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen.

         (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als
      zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen,
      der folgende Vomhundertsätze des Betrags be-
      trägt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfs-
      stufe 1 übersteigt:

      1. 25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflege-
         zulage nach Stufe III bis VI,

      2. 20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflege-
         zulage nach Stufe I oder II,

      3. 15 vom Hundert bei Beschädigten mit einem
         Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,
      4. 10 vom Hundert bei Beschädigten mit einem
         Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70,
         bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Le-
         benspartnern, hinterbliebenen Lebenspartne-
         rinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch
         wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und
      5. 5 vom Hundert bei Beschädigten mit einem
         Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40,
         bei Halbwaisen und Elternteilen.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-

      fügt:

        „(4) Die Summe der Freibeträge nach den Ab-
      sätzen 2 und 3 darf 50 vom Hundert der Regel-
      bedarfsstufe 1 nicht unterschreiten.“

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
      Wörter „bis zu“ werden gestrichen.
BGBl. 2011, Seite 1120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1120
   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
      folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eckregel-
           satzes nach dem Zwölften Buch“ durch die
           Wörter „der Regelbedarfsstufe 1“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
 7. In § 26 Satz 1 werden die Wörter „des Eckregel-
    satzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
    durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1“ ersetzt.
 8. In § 35 Absatz 4 wird das Wort „soweit“ durch das
    Wort „wenn“ ersetzt.
 9. § 36 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.
10. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 2 ersetzt:

          „(1) Zum allgemeinen Ausgleich der durch die
       Schädigung geminderten Lebensstellung ist

       vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag

       abzusetzen, der folgenden Anteil des Bemes-
       sungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buch-
       stabe a des Bundesversorgungsgesetzes be-
       trägt:
       1. 0,8 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug
          von Berufsschadensausgleich oder Hinter-
          bliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,
       2. 0,4 vom Hundert bei Schwerbeschädigten
          und Hinterbliebenen und

       3. 0,2 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.
          (2) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebens-
       unterhalt nach § 27a des Bundesversorgungs-

       gesetzes und bei den Hilfen in besonderen

       Lebenslagen nach § 27d des Bundesversor-
       gungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfas-
       sen, beträgt der Freibetrag abweichend von Ab-
       satz 1 folgenden Anteil des Bemessungsbe-
       trags:

       1. 0,4 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug
          von Berufsschadensausgleich oder Hinter-
          bliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,
       2. 0,2 vom Hundert bei Schwerbeschädigten
          und Hinterbliebenen und
       3. 0,1 vom Hundert bei sonstigen Beschädig-
          ten.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.
11. In § 43 Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zu“
    durch die Wörter „in Höhe von“ ersetzt.
12. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geld-
       werten ist zum allgemeinen Ausgleich der ge-
       minderten Lebensstellung der jeweilige gesetz-
       liche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:
       1. bei Empfängern von Berufsschadens- und
          Schadensausgleich um 60 vom Hundert,
       2. bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hin-
          terbliebenen um 30 vom Hundert und
       3. bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hun-
          dert.“

   b) In Absatz 3 wird das Wort „gewähren“ durch das
      Wort „berücksichtigen“ ersetzt.
13. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu“ ge-
      strichen.
   b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschädig-
      ter“ das Wort „beziehen,“ gestrichen und nach
      den Wörtern „nach § 27 des Bundesversor-
      gungsgesetzes“ das Wort „beziehen,“ eingefügt.
14. In § 47 Satz 1 werden die Wörter „bis zu“ durch die
    Wörter „in Höhe von“ ersetzt.
15. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 51

                Einschränkung der Leistung;
                   Kürzung der Leistung“.

   b) In Satz 1 wird das Wort „Gewährung“ durch das

      Wort „Erbringung“ ersetzt.

   c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 39“ durch die An-
      gabe „§ 39a“ ersetzt.
16. In § 53 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „um in
    eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu wer-
    den,“ gestrichen.
17. In § 58 Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungs-
    amts“ durch die Wörter „der nach Landesrecht zu-
    ständigen Stelle“ und die Wörter „das Versorgungs-
    amt“ durch die Wörter „diese Stelle“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des

           Opferentschädigungsgesetzes

   Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sei-
     ne“ durch das Wort „sein“ ersetzt.
  c) In Absatz 12 wird Satz 1 aufgehoben.

  d) In Absatz 13 werden nach den Wörtern „der Kran-
     kenkassen je“ die Wörter „Mitglied und“ und nach
     dem Wort „Rentner“ die Wörter „einschließlich
     Familienangehörige“ eingefügt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „am
     Tatort“ durch die Wörter „außerhalb des Gel-
     tungsbereichs dieses Gesetzes“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „mit einem Grad
         der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25“ durch
         die Wörter „ab einem Grad der Schädigungs-
         folgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20“
         ersetzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust
         von Gliedmaßen in Kombination mit einer
BGBl. 2011, Seite 1121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1121
         Schädigung von Sinnesorganen oder in Kom-
         bination mit einer Hirnschädigung oder bei
         schweren Verbrennungen beträgt die Einmal-
         zahlung 25 632 Euro. Ist die Gliedmaße noch
         vorhanden aber nicht funktionsfähig, ist dies
         nur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu
         bewerten, wenn sich ausschließlich aus der
         Funktionsunfähigkeit mindestens ein GdS er-
         gibt, der auch bei Verlust der gleichen Glied-
         maße bestehen würde.“
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wird eine
     Person, bei der die Voraussetzungen nach Ab-
     satz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland
     getötet“ durch die Wörter „Ist eine Person, bei der
     die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an
     den Folgen der Schädigung gestorben“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.

  b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-
     gabe „Satz 3“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 1 bis 7“

     die Wörter „mit Ausnahme des § 3a“ eingefügt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
     nannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche
     aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 began-
     gen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1
     bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus
     Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in
     der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober
     1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der
     §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses
     Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach
     dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.“
5. Nach § 10a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten
  auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Eini-
  gungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz
  oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeit-
  punkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung
  in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober
  1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.“

                      Artikel 3a

                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   § 77 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) wird
wie folgt geändert:

1. Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

     „(8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Ab-
  satz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar

  bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rück-
  wirkend beantragt, gilt dieser Antrag abweichend
  von § 37 Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011
  gestellt.
     (9) In den Fällen des Absatzes 8 sind Leistungen
  für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

   Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar
   bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 29 Absatz 1
   Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu er-
   bringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person
   noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Be-
   darfe entstanden sind. Soweit die leistungsberech-
   tigte Person in den Fällen des Absatzes 8 nachweist,
   dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in
   Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden
   diese Aufwendungen abweichend von § 29 Absatz 1
   Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberech-
   tigte Person erstattet.“
2. In Absatz 11 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge-
   fasst:
   „Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des
   18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar
   bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe
   am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind,

   werden abweichend von § 28 Absatz 7 als Bedarf
   monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum
   vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sät-
   zen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden
   abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geld-

   leistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis

   zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu be-
   rücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des
   Absatzes 8 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1
   auch durch Geldleistung gedeckt werden.“

                       Artikel 3b
                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   § 131 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So-
zialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

     „(2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34 Ab-
   satz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis
   zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwir-
   kend beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar
   2011 gestellt.

      (3) In den Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen
   für die Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
   Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar
   bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 34a Ab-

   satz 2 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter
   zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten
   Person noch keine Aufwendungen zur Deckung die-
   ser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungs-
   berechtigte Person in den Fällen des Absatzes 2
   nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur De-
   ckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden
   sind, werden diese Aufwendungen abweichend von

   § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung an die
   leistungsberechtigte Person erstattet.“

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
   b) Die neuen Sätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
      fasst:
      „Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung
      des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom
BGBl. 2011, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
       1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen
       für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
       entstanden sind, werden abweichend von § 34
       Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berück-
       sichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum
       31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu be-
       rücksichtigenden Bedarfe werden abweichend
       von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung
       gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum

       31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berück-
       sichtigenden Bedarfe können in den Fällen des
       Absatzes 2 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1
       auch durch Geldleistung gedeckt werden.“

                        Artikel 4
                   Aufhebung der
           Auslandsversorgungsverordnung
  Die Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni
1990 (BGBl. I S. 1321), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 340) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 5

                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes

   In § 63 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-
kel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der
Krankenkassen je“ die Wörter „Mitglied und“ und nach
dem Wort „Rentner“ die Wörter „einschließlich Famili-
enangehörige“ eingefügt.

                        Artikel 6

           Änderung weiterer Vorschriften

   (1) In § 2 Absatz 1 Satz 1 des Dienstbeschädigungs-
ausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I
S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert
worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit
§ 84a Satz 1“ gestrichen.
   (2) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 15a
Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Soweit

      nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädig-
      tenversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt
      diese Verordnung“ durch die Wörter „Diese Ver-
      ordnung gilt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 2 Nummer 14 und 15 werden aufgehoben.
   (3) § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Satz 3 des Häftlings-
hilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geän-
dert worden ist, werden aufgehoben.
  (4) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I

S. 3054), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 80 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 81e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Semikolon und der
      nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

   b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

  (5) § 47 Absatz 1 Satz 3 des Zivildienstgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
   (6) In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Verbin-
dung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „dem Bundesversorgungs-
gesetz“ ersetzt.

   (7) In § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des
Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „dem
Bundesversorgungsgesetz“ ersetzt.

   (8) In § 69 Absatz 1 Satz 5 des Neunten Buches So-

zialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinder-
ter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni
2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Arti-
kel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 30 Abs. 17“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 16“ er-
setzt.
   (9) In § 3 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Ver-
bindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversor-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundesversor-

gungsgesetz“ ersetzt.

   (10) § 10 Absatz 1 des Unterstützungsabschlussge-
setzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

   „(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen
sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie
folgt:
Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Ver-
gleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert
festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1
Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten
Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des
Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwen-
BGBl. 2011, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123
den. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sach-
gebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.“
  (11) § 20 Absatz 8 Satz 3 des Bundeskindergeld-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„§ 77 Absatz 7 und 11 Satz 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 77 Absatz 9
und 11 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-

buch gilt mit der Maßgabe, dass die abweichende Leis-
tungserbringung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt; dabei
bleibt § 77 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch außer Betracht.“

                      Artikel 7

                    Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am 1. Juli 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 tritt mit
Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Artikel 3a, 3b und
Artikel 6 Absatz 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2011 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 20. Juni 2011
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                         Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1114. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes feab7853e671ce37….