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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2904
BGBl. 2007 I S. 2904 · 137.401 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
Vom 13. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1115), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt,
a) Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von weniger als 50 für sich und
für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten
Angehörigen,
b) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern
(§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4
Buchstabe a genannten Angehörigen,
sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teil-
habe am Arbeitsleben teilnimmt. Das Gleiche gilt
bei einer vorübergehenden Unterbrechung der
Teilnahme aus gesundheitlichen oder sonstigen
von dem Berechtigten nicht zu vertretenden
Gründen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Förderung
der Gesundheit und“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Außerdem sollen Leistungen zur Gesund-
heitsförderung, Prävention und Selbsthilfe
nach Maßgabe des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch erbracht werden.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Brillen“ durch
das Wort „Brillengläsern“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort
„stationäre“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushalts-
hilfe“ die Wörter „sowie einen Zuschuss zu sta-
tionärer oder teilstationärer Versorgung in Hospi-
zen“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Die Heil- und Krankenbehandlung um-
fasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kon-
taktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5
jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis
zu einer gesetzlichen Krankenversicherung be-
steht. Der Anspruch auf Brillengläser umfasst
auch die Ausstattung mit dem notwendigen Bril-
lengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer
Gesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn
bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Bril-
len wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine
aufwändigere Versorgung erforderlich ist.“

3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Ent-
wicklungsstand der Technik“ durch die Wörter
„allgemein anerkannten Stand der medizi-
nischen Erkenntnisse und der technischen Ent-
wicklung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
4. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplika-
tion von 1,780 Euro mit der auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 24a Buchstabe d für den jewei-
ligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewer-
tungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis
0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50
Euro an auf volle Euro aufzurunden.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„Hilfsmitteln“ das Komma und das Wort
„oder“ gestrichen.
bb) Buchstabe c wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Einem versorgungsberechtigten Kind steht im
Falle einer schädigungsbedingten Erkrankung
und dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Be-
treuung oder Pflege für den betreuenden Eltern-
teil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in
entsprechender Anwendung des § 45 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch zu.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für die
Dauer einer zugebilligten Schonungszeit, die
sich an diese Behandlungsmaßnahmen an-
schließt“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Es besteht kein Anspruch auf Versorgungs-
krankengeld, wenn unmittelbar vor der Ar-
beitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen
wurde.“
6. Dem § 16a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und
des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten
der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen.“
7. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „70 Deutsche Mark“
durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Gleiche gilt für Zahnfüllungen.“
bb) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe
„nach Satz 1“ die Angabe „oder 2“ einge-
fügt.
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
sätze 7 und 8.
9. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausstellung eines Ausweises gilt als An-
trag.“
b) In Absatz 7 Satz 8 wird das Wort „Heilstättenbe-
handlungen“ durch die Wörter „stationäre Be-
handlungen in Rehabilitationseinrichtungen“ er-
setzt.
10. In § 18c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3
bis 9“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 3 bis 8“ ersetzt
und werden nach der Angabe „§ 24“ die Wörter
„soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung
der Hauptleistung zuständig ist,“ eingefügt.
11. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme der
Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leis-
tung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie bei
einer Badekur entstehen. Den Berechtigten werden
für sich, eine notwendige Begleitung sowie für Kin-
der, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort er-
forderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht
sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten ein-
schließlich des erforderlichen Gepäcktransports
sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft
in angemessenem Umfang ersetzt.“
12. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Ein-
richtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflege-
geld (§ 26c Abs. 8) steht, soweit die Leistung
den Leistungsberechtigten erbracht worden
wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die
Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.“
13. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Beschä-
digtenrente eines Erwerbsunfähigen“ durch
die Wörter „Grundrente mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von 100“ ersetzt.
14. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Leistung in einer stationären oder teil-
stationären Einrichtung erbracht, umfasst sie
auch den in der Einrichtung geleisteten Lebens-
unterhalt einschließlich der darüber hinaus erfor-
derlichen einmaligen Leistungen; § 133a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „persönliche
Hilfe“ durch den Wortteil „Dienst-“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „persönlichen
Hilfe“ durch das Wort „Dienstleistung“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „gewährt“
durch das Wort „erbracht“ und das Wort „Hilfe“
durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor allem nach
der Person des Hilfesuchenden,“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Hilfesu-
chenden“ durch die Wörter „der Leistungs-
berechtigten“ und wird das Wort „Hilfe“
durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
15. § 25c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewährt“
durch das Wort „erbracht“ und werden die Wör-
ter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter „der
Leistungsberechtigten“ und die Wörter „hat der
Hilfeempfänger“ durch die Wörter „haben sie“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „hat der Hilfe-
empfänger“ durch die Wörter „haben Leistungs-
berechtigte“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesu-
chenden und seiner“ durch die Wörter „der
Leistungsberechtigten und ihrer“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„In den Fällen der stationären Eingliede-
rungshilfe gilt Satz 2 nur für die Maßnahme-
pauschale im Sinne des § 76 Abs. 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die
Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der
Maßnahmepauschale bedarfsmindernd zu
berücksichtigen.“
16. § 25d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„ruht“ die Wörter „ , sowie der befristete Zu-
schlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt
auch das Einkommen der nicht getrennt leben-
den Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es
die für die Leistungsberechtigten maßgebliche
Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt.
Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-
rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit
Einkommen der Leistungsberechtigten, als das
Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie
nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommens-
grenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag ge-
richtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden
Leistungen Einkommen der Leistungsberechtig-
ten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosen-
versicherung“ durch die Wörter „Beiträge
zur Arbeitsförderung“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Buches“
das Wort „Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Empfän-
gers“ durch die Wörter „der Leistungsbe-
rechtigten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbringt“ und werden die Wörter „den
Empfänger“ durch die Wörter „die Leis-
tungsberechtigten“ ersetzt.
17. § 25e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hil-
fesuchenden“ durch das Wort „Leistungsbe-
rechtigten“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „(Be-
messungsbetrag)“ die Wörter „ , mindestens
jedoch in Höhe des Grundbetrages nach
§ 85 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozi-
algesetzbuch“ eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40
vom Hundert des Grundbetrages für die
von Leistungsberechtigten überwiegend
unterhaltenen Ehegatten oder Lebens-
partner sowie für jede weitere von Leis-
tungsberechtigten allein oder zusammen
mit den Ehegatten oder Lebenspartnern
überwiegend unterhaltene Person,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Aufenthalt in einer stationären oder
teilstationären Einrichtung ist nach Ablauf von
zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung
Einkommen in Höhe der ersparten Aufwendun-
gen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit
einzusetzen, als es unter der maßgebenden Ein-
kommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom
Einsatz des Einkommens abzusehen. Darüber
hinaus kann von Leistungsberechtigten, die auf
voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer
stationären Einrichtung bedürfen, der Einsatz
von Einkommen unter der Einkommensgrenze
verlangt werden, solange sie keine andere Per-
son überwiegend unterhalten.“
18. § 25f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Hilfesuchenden“
durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und die
Angabe „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91“ durch die An-
gabe „§ 90 Abs. 2 und 3 und § 91“ ersetzt sowie
die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geld-
werte sind
1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-
halt 10 vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert
bei Leistungsberechtigten, die das 60. Le-
bensjahr vollendet haben, sowie bei voll Er-
werbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen
im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch und den diesem Personenkreis ver-
gleichbaren Invalidenrentnern,

2. bei Leistungsberechtigten, die Leistungen
nach § 26c Abs. 8 Satz 3 oder § 27d Abs. 1
Nr. 4 beziehen, sowie bei Sonderfürsorgebe-
rechtigten im Sinne des § 27e 40 vom Hun-
dert und
3. bei den übrigen Leistungen 20 vom Hundert
des Bemessungsbetrages zuzüglich eines Be-
trages in Höhe von 4 vom Hundert des Bemes-
sungsbetrages für den überwiegend unterhal-
tenen Ehegatten oder Lebenspartner und in
Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom
Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit
dem Ehegatten oder Lebenspartner über-
wiegend unterhaltene Person.
(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne
des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgeset-
zes, das von Leistungsberechtigten allein oder
zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise
bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leis-
tungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist
nicht zu verwerten.“
19. § 26a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „nach“ die An-
gabe „Teil 1“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird aufgehoben.
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „des“ durch
das Wort „von“ ersetzt.
20. § 26c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch
das Wort „erbringen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „gewähren“ durch
das Wort „erbringen“, das Wort „Hilfebedarf“
durch das Wort „Bedarf“ und werden die
Wörter „Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung oder in
einer Einrichtung zur teilstationären Betreu-
ung“ durch die Wörter „Leistungen für eine
stationäre oder teilstationäre Einrichtung“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „vollstationäre“
durch das Wort „stationäre“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfen“ durch das
Wort „Leistungen“ ersetzt und vor dem Wort
„Pflegeversicherung“ das Wort „Sozialen“
eingefügt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Hilfebedarf“ durch
das Wort „Bedarf“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Vereinba-
rungen über die Qualitätssicherung“ durch die
Wörter „Maßstäbe und Grundsätze zur Siche-
rung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“
ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das
Wort „den“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung“ durch die Wörter „stationären
oder teilstationären Einrichtung“ und wird
das Wort „Hilfen“ durch das Wort „Leistun-
gen“ ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „800 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „1 300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „665 Euro“ ersetzt.
g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Leistungen nach den Absätzen 2, 8
und 9 Satz 3 werden nicht erbracht, soweit Pfle-
gebedürftige gleichartige Leistungen nach ande-
ren Vorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld
sind anzurechnen: Leistungen nach § 27d Abs. 1
Nr. 4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach
anderen Vorschriften mit 70 vom Hundert, Pfle-
gegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
buch jedoch in dem Umfang, in dem sie erbracht
werden. Die Leistungen nach Absatz 9 werden
neben den Leistungen nach Absatz 8 erbracht.
Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2
oder gleichartige Leistungen nach anderen Vor-
schriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis
zu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer
Betreuung der Pflegebedürftigen kann das Pfle-
gegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen
nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit
nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage
sind, entsprechende Leistungen nach anderen
Vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
rührt.“
h) In Absatz 11 Buchstabe a werden die Wörter
„Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen“
durch das Wort „stationären“ ersetzt.
i) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Beschädigte haben bei der Hilfe zur
Pflege für ein volljähriges Kind Einkommen und
Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h
Abs. 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkom-
men die für die Leistung maßgebliche Einkom-
mensgrenze nach § 25e Abs. 1 oder § 26c
Abs. 11 oder das Vermögen die Vermögens-
grenze nach § 25f übersteigt.“
21. § 26d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eige-
nem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterfüh-
rung des Haushalts erhalten, wenn keiner der
Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann
und die Weiterführung des Haushalts geboten
ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorü-
bergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht,
wenn durch die Leistungen die Unterbringung
in einer stationären Einrichtung vermieden oder
aufgeschoben werden kann.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe umfasst“
durch die Wörter „Leistungen umfassen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „Hilfe kann“ durch
die Wörter „Leistungen können“ und das Wort
„gewährt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
22. § 26e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Hilfe“ durch
die Wörter „den Leistungen“ und wird das Wort
„gewährt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Maßnahmen der Hilfe“ durch die Wörter
„Leistungen der Altenhilfe“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfe“ durch das
Wort „Leistungen“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden das Wort „Hilfe“ durch
die Wörter „Beratung und Unterstützung“ er-
setzt und die Wörter „insbesondere bei der
Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,“
gestrichen.
dd) In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils das
Wort „Hilfe“ durch das Wort „Leistungen“ er-
setzt.
ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Leistungen zu einer sonstigen Betäti-
gung und zum gesellschaftlichen Enga-
gement.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch er-
bracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf
das Alter dienen.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ und werden die Wörter „persön-
liche Hilfe“ durch die Wörter „Beratung und Un-
terstützung“ ersetzt.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ und werden die Wörter „des
Hilfesuchenden sowie des Kindes des Be-
schädigten und des Elternteils der Waise“
durch die Wörter „der Waisen und ihrer El-
ternteile oder durch das einzusetzende Ein-
kommen und Vermögen Beschädigter und
ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1
Buchstabe b“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort „gewähren“ durch
das Wort „erbringen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch
das Wort „erbringen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „weiterzugewähren“
durch das Wort „weiterzuerbringen“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt entsprechend
1. für Angehörige der Bundeswehr und des
Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig
für eine Zeit von nicht mehr als drei Jah-
ren verpflichtet haben, sowie
2. für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1
des Entwicklungshelfer-Gesetzes
für einen der Dauer des Grundwehrdienstes
entsprechenden Zeitraum.“
c) In Absatz 5 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Kann die übliche Ausbildung aus Grün-
den, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen
nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung
des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden,
kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeit-
punkt hinaus weiter erbracht werden.“
24. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch das
Wort „erbringen“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-
gabe „Satz 3“ ersetzt.
25. § 27b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewährt“
durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen der Erholungsuchenden, die
während des Erholungsaufenthaltes für den
häuslichen Lebensunterhalt erspart werden,
werden bedarfsmindernd berücksichtigt.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „dem“ durch das
Wort „den“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bedarf der Erho-
lungsuchende“ durch die Wörter „Bedürfen Er-
holungsuchende“ ersetzt.
26. § 27c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
27. § 27d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe kann“ durch
die Wörter „Leistungen können“ und wird das
Wort „gewährt“ durch das Wort „erbracht“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72“ durch die
Angabe „§§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92
Abs. 2“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit
nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen
schädigungsbedingter Blindheit erbracht
wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflege-
zulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird
sie bis zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genann-
ten Beträgen auf die Blindenhilfe angerech-
net. Leistungen nach § 43a des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige
Leistungen nach anderen Vorschriften gehen

den Leistungen der Kriegsopferfürsorge
vor.“
c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c wird
jeweils das Wort „vollstationären“ durch das
Wort „stationären“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 27d Abs. 5“
durch die Angabe „Absatzes 5“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1“
durch die Angabe „Absatzes 5 Satz 1“ er-
setzt.
28. § 27e wird wie folgt gefasst:
„§ 27e
Für die Empfänger einer Pflegezulage, Hirnbe-
schädigte und Beschädigte, deren Grad der Schä-
digungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Ge-
sichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, haben
die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegs-
opferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen
Sonderfürsorge zu erbringen.“
29. § 27g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“, werden die Wörter „der Hil-
feempfänger“ durch die Wörter „die Leis-
tungsberechtigten“ und wird das Wort „hat“
durch das Wort „haben“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
30. § 27h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Unterhalts-
pflichtige mit dem Beschädigten oder dem
Hinterbliebenen“ durch die Wörter „Unter-
haltspflichtige mit Beschädigten oder Hinter-
bliebenen“ und die Wörter „verwandt ist“
durch die Wörter „verwandt sind“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Beschädig-
ter und Hinterbliebener sein“ durch die Wör-
ter „Beschädigte und Hinterbliebene ihr“ und
wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch volljähriger Unterhaltsbe-
rechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe
zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern
geht wegen Leistungen nach den §§ 26c
und 27d nur in Höhe von bis zu 26 Euro mo-
natlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in
Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Hilfeemp-
fänger“ durch die Wörter „den Leistungsbe-
rechtigten“ und wird das Wort „diesen“
durch das Wort „diese“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Hilfeemp-
fänger“ durch das Wort „Leistungsberech-
tigte“ und wird das Wort „wird“ durch das
Wort „werden“ ersetzt.
31. In § 29 werden die Wörter „der Minderung der Er-
werbsfähigkeit“ durch die Wörter „des Grades der
Schädigungsfolgen“ ersetzt.
32. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach
den allgemeinen Auswirkungen der Funktions-
beeinträchtigungen, die durch die als Schädi-
gungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen
oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt
sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zeh-
nergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis
zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungs-
folgen wird vom höheren Zehnergrad mit um-
fasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen
sind nicht zu berücksichtigen; als vorüberge-
hend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist
der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad
zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit glei-
cher Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche
äußere Gesundheitsschäden können Mindest-
grade festgesetzt werden.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher
zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art
der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung
ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nach-
weisbar angestrebten oder in dem Beruf beson-
ders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädi-
gung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird.
Das ist insbesondere der Fall, wenn
1. auf Grund der Schädigung weder der bisher
ausgeübte, begonnene oder nachweisbar an-
gestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf
ausgeübt werden kann,
2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder
begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder
der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht
wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf
durch die Art der Schädigungsfolgen in einem
wesentlich höheren Ausmaß als im allgemei-
nen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind,
oder
3. die Schädigung nachweisbar den weiteren
Aufstieg im Beruf gehindert hat.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark
nach oben abgerundeten“ durch die Wörter
„Euro aufgerundeten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Hat der“ durch
das Wort „Haben“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Beschä-
digten“ durch das Wort „Beschädigte“ und
wird das Wort „des“ durch das Wort „der“
ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beschä-
digte“ durch die Wörter „die Beschädigten“
und wird das Wort „seinen“ durch das Wort
„ihren“ und das Wort „hätte“ durch das Wort
„hätten“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Beträge des Durchschnittseinkommens bis
0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden
und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzu-
runden.“
cc) In Satz 9 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Arbeit
und Soziales“ und die Wörter „Deutsche
Mark nach oben abzurunden“ durch die
Wörter „Euro aufzurunden“ ersetzt.
dd) Nach Satz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 8 sind
die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996
(BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli
1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung
der dort veröffentlichten Werte mit dem
Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56
Abs. 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 9 zweiter
Halbsatz gilt entsprechend.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3
letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleich-
einkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoein-
kommens aus gegenwärtiger oder früherer Er-
werbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente
(§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages
(§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden
die Wörter „der Beschädigte“ durch das
Wort „sie“ und wird das Wort „wäre“ durch
das Wort „wären“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „1 400 DM“
durch die Angabe „716 Euro“ und die An-
gabe „3 500 DM“ durch die Angabe „1 790
Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „900 DM“
durch die Angabe „460 Euro“ und die An-
gabe „2 700 DM“ durch die Angabe „1 380
Euro“ ersetzt.
g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Der Berufsschadensausgleich wird aus-
schließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der
Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007
gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Be-
hörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die
Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt
damit die für die Zukunft anzuwendende Berech-
nungsart fest.“
h) In Absatz 11 Satz 1 und 3 werden jeweils vor
dem Wort „Beschädigte“ die Wörter „oder die“
eingefügt.
i) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 ange-
fügt:
„(17) Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Verteidigung und
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
verordnung die Grundsätze aufzustellen, die für
die medizinische Bewertung von Schädigungs-
folgen und die Feststellung des Grades der
Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1
maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung
einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maß-
gebenden Grundsätze und die Kriterien für die
Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der
Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und
das Verfahren für deren Ermittlung und Fortent-
wicklung zu regeln.“
33. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
rente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 119 Euro,
von 40 in Höhe von 162 Euro,
von 50 in Höhe von 219 Euro,
von 60 in Höhe von 276 Euro,
von 70 in Höhe von 383 Euro,
von 80 in Höhe von 463 Euro,
von 90 in Höhe von 556 Euro,
von 100 in Höhe von 624 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,
die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem
Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 24 Euro,
von 70 und 80 um 30 Euro,
von mindestens 90 um 37 Euro.
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein
Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50
festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge
einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die
Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von
100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezu-
lage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhal-
ten mindestens eine Versorgung nach einem Grad
der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von 100, die durch die anerkannten
Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn-
lich betroffen sind, erhalten eine monatliche
Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stu-
fen gewährt wird:
Stufe I 71 Euro,
Stufe II 148 Euro,
Stufe III 222 Euro,
Stufe IV 296 Euro,
Stufe V 369 Euro,
Stufe VI 444 Euro.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
den Personenkreis, der durch seine Schädigungs-
folgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine

Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestim-
men.“
34. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 383 Euro,
von 70 oder 80 463 Euro,
von 90 556 Euro,
von 100 624 Euro.“
35. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Deut-
sche Mark nach oben abgerundet“ durch
die Wörter „Euro aufgerundet“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „erwerbs-
unfähigen Beschädigten“ durch die Wörter
„Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von 100“ und die Wörter „abge-
rundet auf volle Deutsche Mark nach oben“
durch die Wörter „aufgerundet auf volle
Euro“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Arbeit
und Soziales“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den erwerbs-
unfähigen Beschädigten“ durch die Wörter
„Beschädigte mit einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von 100“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark
nach unten“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „des erwerbs-
unfähigen Beschädigten“ durch die Wörter
„für Beschädigte mit einem Grad der Schä-
digungsfolgen von 100“ und die Wörter
„Deutsche Mark nach unten“ durch das Wort
„Euro“ ersetzt.
36. § 33b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch
auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeld-
gesetzes besteht oder nach dem Einkommen-
steuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterhält keiner der Beschädigten das Kind
überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskinder-
geldgesetzes angewandt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in
gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebens-
jahres für ein Kind zu gewähren, das
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als
arbeitsuchend gemeldet ist,
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat
und
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwie-
gend in Anspruch nimmt und nicht mit
der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-
entgelt oder sonstigen Zuwendungen in
entsprechender Höhe verbunden ist, oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
vier Kalendermonaten befindet, die zwi-
schen zwei Ausbildungsabschnitten oder
zwischen einem Ausbildungsabschnitt
und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-
oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder
Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der
Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbil-
dungsplatzes nicht beginnen oder fortset-
zen kann oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologi-
sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-
derung eines freiwilligen ökologischen
Jahres oder einen Freiwilligendienst im
Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. April 2000 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms
„Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen
anderen Dienst im Ausland im Sinne von
§ 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung spätestens bei Vollendung des
27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten, solange dieser Zustand dau-
ert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres
hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder
Lebenspartner außerstande ist, es zu unter-
halten.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4
Satz 2 bis 10 des Einkommensteuergesetzes
oder § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 10 des Bundes-
kindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein
Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres
körperlich, geistig oder seelisch behindert war,
nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu
gewähren, wenn und solange es wegen dessel-
ben körperlichen oder geistigen Gebrechens er-
neut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung
der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
lung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst-
pflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2
Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen
der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit-
raum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewäh-
ren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den
Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,
den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflich-
tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei
Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und
Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-
lungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwick-

lungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses
Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden
Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländi-
schen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an-
erkannten Kriegsdienstverweigerern für die
Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildiens-
tes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus be-
rücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehr-
dienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet,
so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeld-
gesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die
Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund,
den weder der Beschädigte noch das Kind zu
vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag ent-
sprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen
Verzögerung länger gewährt.“
37. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „150 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „77 Euro“ ersetzt.
38. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte“
das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort
„ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschä-
digte, wenn sie für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz
im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedürfen.“
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der
Stufen der Pflegezulage sind die in der Ver-
ordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten
Grundsätze maßgebend.“
dd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Er-
werbsunfähige Hirngeschädigte“ durch die
Wörter „Hirnbeschädigte mit einem Grad
der Schädigungsfolgen von 100“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Le-
benspartnern oder einem Elternteil in häusli-
cher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so
zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von
ihnen aufzuwendenden angemessenen Kos-
ten aus der pauschalen Pflegezulage zu zah-
len haben und ihnen mindestens die Hälfte
der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In
Ausnahmefällen kann der verbleibende An-
teil bis zum vollen Betrag der pauschalen
Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegat-
ten, Lebenspartner oder ein Elternteil von
Pflegezulageempfängern mindestens der
Stufe V neben den Dritten in außergewöhn-
lichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „daß dem“
durch die Wörter „dass den“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Be-
schädigten“ durch die Wörter „den Beschädig-
ten“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „ihrem Ehegat-
ten, Lebenspartner“ durch die Wörter „ihren
Ehegatten, Lebenspartnern“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „des“ durch das
Wort „der“ und das Wort „dem“ durch das
Wort „den“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jedoch ist den Beschädigten von ihren Ver-
sorgungsbezügen zur Bestreitung der sons-
tigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Be-
schädigtengrundrente nach einem Grad der
Schädigungsfolgen von 100 und den Ange-
hörigen ein Betrag mindestens in Höhe der
Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ih-
nen zustehen würden, wenn Beschädigte
an den Folgen der Schädigung gestorben
wären.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das
Wort „der“ ersetzt.
39. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
hinterbliebene Lebenspartner“ durch die Wörter
„oder der verstorbene Lebenspartner“ und die
Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerunde-
ten“ durch die Wörter „Euro aufgerundeten“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Rente ei-
nes Erwerbsunfähigen“ durch die Wörter
„Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad
der Schädigungsfolgen von 100“ und die Wörter
„Ortszuschlag nach Stufe 2“ durch die Wörter
„Familienzuschlag nach Stufe 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 30 Abs. 5
letzter Satz bekanntgemachten Vergleichsein-
kommens“ durch die Wörter „des Vergleichsein-
kommens nach § 30 Abs. 5“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Schadensausgleich wird ausschließ-
lich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag
erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt
wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde
letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Güns-
tigkeitsfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 und
legt damit die zukünftige Berechnungsart fest.“
40. In § 40b Abs. 4 wird die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
41. In § 41 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „auf volle
Deutsche Mark nach oben abgerundet“ durch die
Wörter „auf volle Euro aufgerundet“ ersetzt.
42. § 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des
18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-
det, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An-
spruch nimmt und nicht mit der Zahlung von

Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen
Zuwendungen in entsprechender Höhe verbun-
den ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Le-
bensjahres,
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des
gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem
dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten
Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen
Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjah-
res,
c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines frei-
willigen ökologischen Jahres oder einen Freiwilli-
gendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/
2000/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des ge-
meinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“
(ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen
Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivil-
dienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollen-
dung des 27. Lebensjahres,
d) infolge körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung spätestens bei Vollendung des 27.
Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu un-
terhalten, solange dieser Zustand dauert, über
die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus je-
doch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner
außerstande ist, sie zu unterhalten.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbil-
dung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für
Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Er-
krankung fortbesteht und damit gerechnet werden
kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt
auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mut-
terschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente
ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die
Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldge-
setzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des
Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und er-
zieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder
Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine
Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres
körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem
Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die
Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und so-
lange sie wegen derselben körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung erneut außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird
ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren
Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen ent-
fallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in
Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufge-
zehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht
sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbre-
chung oder Verzögerung der Schulausbildung oder
Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehr-
dienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten
Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens
um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehr-
dienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeit-
raum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen
oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligen-
dienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist
kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7.
Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung
aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten
hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem
Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger
gewährt.“
43. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Beschä-
digtenrente eines Erwerbsunfähigen“ durch die
Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit ei-
nem Grad der Schädigungsfolgen von 100“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beschädigten-
rente eines Erwerbsunfähigen“ durch die
Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit
einem Grad der Schädigungsfolgen von 100“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „einer Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90
vom Hundert“ durch die Wörter „einem Grad
der Schädigungsfolgen von 30 bis 90“ er-
setzt.
44. In § 51 Abs. 6 wird die Angabe „fünf Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
45. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge
sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden
und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.“
46. In § 60a Abs. 3 wird die Angabe „fünf Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
47. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „zehn
Deutsche Mark“ durch die Wörter „5 Euro“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Minderung
der Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten
Beschädigten“ durch die Wörter „Der Grad
der Schädigungsfolgen rentenberechtigter
Beschädigter“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steigerung der
Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „Besse-
rung des schädigungsbedingten Gesund-
heitszustandes“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Le-
bensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schä-
digungsfolgen wegen Besserung des schädi-
gungsbedingten Gesundheitszustandes oder ei-
ner Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17
infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher
Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn
er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung
nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufge-
löst, den eine Schwerbeschädigte oder ein
Schwerbeschädigter mit den in § 30 Abs. 12
Satz 1 genannten Personen geführt hat, so sind
der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30
Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach
§ 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzu-
stellen, wenn ihr oder ihm ohne die Schädi-
gungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs
zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufs-
schadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Be-
rufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11
zusteht.“
48. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
teriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales“ und wird das Wort „gewährt“
durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
49. § 64e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Teilversorgung umfasst Grundrente ein-
schließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1,
Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage und
Elternrente in Höhe von 60 vom Hundert der Be-
träge, die sich aus den §§ 31, 35, 40, 46 und 51
ergeben und Bestattungsgeld in Höhe von 45
vom Hundert der Beträge, die sich aus den
§§ 36 und 53 ergeben sowie Sterbegeld nach
§ 37. Die Grundrente erhöht sich für Beschä-
digte um 40 vom Hundert des Betrages der je-
weiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und
Soziales“ ersetzt.
c) In den Absätzen 4, 6 und 7 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesminis-
teriums für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
50. § 64f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und
Soziales“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
51. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche
Mark nach oben abgerundet“ durch die Wörter
„Euro aufgerundet“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Post-
scheckweg“ durch die Wörter „durch die Deut-
sche Postbank AG“ ersetzt.
52. Die §§ 66a, 66b und 66c werden aufgehoben.
53. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der zu
erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit“
durch die Wörter „dem zu erwartenden Grad der
Schädigungsfolgen“ ersetzt.
54. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:
„§ 86
Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von
Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen
Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch
auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die
Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefange-
nen in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des
Häftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen
Leistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Ge-
setz zustehen.“
55. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Führt eine Änderung des Bundesversor-
gungsgesetzes, einer Verordnung auf Grund
des Bundesversorgungsgesetzes oder einer
Rechtsvorschrift, auf die das Bundesversor-
gungsgesetz verweist, zu einer Änderung lau-
fend gewährter Versorgungsbezüge, Versor-
gungskrankengelder und Übergangsgelder, sind
diese von Amts wegen neu festzustellen. Sind
nur die einkommensunabhängigen Leistungen
nach den §§ 14, 15, 31 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1
und den §§ 40 und 46 anzupassen (§ 56), kann
von einer förmlichen Bescheiderteilung abgese-
hen werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen werden neue Ansprüche, die sich
aus einer solchen Rechtsänderung ergeben, nur
auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen
eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsände-
rung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem
Wirksamwerden der entsprechenden Änderung,
frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem
oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.“
56. § 92 wird aufgehoben.
57. In § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 64c Abs. 4
Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 und § 91
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
ter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.

58. In § 1 Abs. 3 Satz 2, §§ 6 und 8 Satz 1, § 64b Abs. 2,
§ 64d Abs. 2 Satz 1 und § 89 Abs. 1 werden jeweils
die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und So-
zialordnung“ durch die Wörter „Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) und
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II
S. 930, 2007 II S. 1528), wird wie folgt geändert:
1. § 61 Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprü-
chen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichti-
gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen
bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine
einheitliche Rente festzusetzen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministeriums für Gesundheit“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
Artikel 3
Änderung
des Anti-D-Hilfegesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem
Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepati-
tis-C-Virus-Infektion
von 30 272 Euro,
von 40 434 Euro,
von 50 598 Euro,
von 60 815 Euro,
von 70 und mehr 1 088 Euro.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei
einem Grad der Schädigungsfolgen infolge
der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 10 und 20 3 579 Euro,
von 30 6 136 Euro,
von 40 7 669 Euro,
von 50 10 226 Euro,
von 60 und mehr 15 339 Euro.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Minderung
der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „der
Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Min-
derung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter
„Der Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“
durch die Angabe „434 Euro“, die Angabe „600
Deutsche Mark“ durch die Angabe „327 Euro“ und
die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „544 Euro“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundes-Seu-
chengesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzge-
setzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2830), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „so“ gestrichen und wer-
den die Wörter „der durch die gesamten Schädi-
gungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfä-
higkeit“ durch die Wörter „des durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädi-
gungsfolgen“ ersetzt.
3. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118),
wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gesetzen“ das
Wort „anderen“ eingefügt und werden die Wörter
„der durch die gesamten Schädigungsfolgen be-
dingten Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die
Wörter „des durch die gesamten Schädigungsfolgen
bedingten Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen
Gesetzen zusammen, die eine entsprechende An-
wendung des Bundesversorgungsgesetzes vorse-
hen, ist unter Berücksichtigung des durch die ge-
samten Schädigungsfolgen bedingten Grades der
Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzu-
setzen.“
3. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie
folgt geändert:
1. § 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
wobei ein der Grundrente nach § 31 in Verbin-
dung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversor-
gungsgesetzes entsprechender Betrag unbe-
rücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei
Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindest-
grundrente unberücksichtigt,“.
2. In § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a Satz 1 werden die
Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
ordnung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales“ ersetzt.
3. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Treffen Ansprüche auf Grund einer Wehrdienstbe-
schädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung
im Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen
Gesetzen zusammen, die eine entsprechende An-
wendung des Bundesversorgungsgesetzes vorse-
hen, ist unter Berücksichtigung des durch die ge-
samten Schädigungsfolgen bedingten Grades der
Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzu-
setzen.“
4. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine
gesundheitliche Schädigung im Sinne der
§§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne
des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder ei-
nes anderen Gesetzes zusammen, das eine ent-
sprechende Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesam-
ten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schä-
digungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus
ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag
in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den
durch die Schädigung im Sinne des Bundesver-
sorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes
bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les“ ersetzt.
5. In § 82 Abs. 2 Satz 3, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 4 und § 92 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie
folgt geändert:
1. § 47 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbe-
schädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesver-
sorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zu-
sammen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Be-
rücksichtigung des durch die gesamten Schädi-
gungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfol-
gen eine einheitliche Rente festzusetzen.“
2. § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädi-
gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge-
setzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das
eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädi-
gungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus er-
gebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in
Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch
die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungs-
gesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten
Grad der Schädigungsfolgen entfällt.“
Artikel 9
Änderung der
Verordnung über die
soziale Kriegsbeschädigten-
und Kriegshinterbliebenenfürsorge
Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädig-
ten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar
1919 (RGBl. S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geändert

durch Artikel 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924
(RGBl. I S. 100), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Die Länder bestimmen, welche Behörden untere
Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Verordnung
sind. Sie können die Aufgaben der Hauptfürsorge-
stellen und Fürsorgestellen auch anderen Behörden
übertragen.“
Artikel 10
Aufhebung des Gesetzes
über die Unterhaltsbeihilfe
für Angehörige von Kriegsgefangenen
Das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehö-
rige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) wird
aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
letzt geändert durch Artikel 28 Abs. 1 des Gesetzes
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt
geändert:
1. § 69 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversor-
gungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 17
des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung gelten entsprechend.“
2. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die Leistun-
gen nach dem Grundsicherungsgesetz oder“
gestrichen und die Wörter „für den Lebensun-
terhalt laufende Leistungen nach dem Zwölf-
ten Buch“ durch die Wörter „Leistungen nach
dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften
Buches“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der
anerkannten Schädigung auf wenigstens 70
Prozent“ durch die Wörter „ein Grad der
Schädigungsfolgen von mindestens 70“ und
die Wörter „auf wenigstens 50 Prozent“ durch
die Wörter „von mindestens 50“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Notwendig-
keit einer ständigen Begleitung eingetragen“
durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme
einer Begleitperson nachgewiesen“ ersetzt.
3. In § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die
Wörter „wegen einer Minderung der Erwerbsfähig-
keit um wenigstens 50 Prozent“ durch die Wörter
„auf Grund eines Grades der Schädigungsfolgen
von mindestens 50“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Opferentschädigungsgesetzes
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „einer ren-
tenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähig-
keit“ durch die Wörter „einem rentenberechtigen-
den Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgeset-
zes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung
des durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-
ten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche
Rente festzusetzen.“
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Zuständigkeiten des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les nimmt die Aufgaben der zentralen Behörde im
Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Über-
einkommens vom 24. November 1983 über die Ent-
schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II
S. 1120) wahr.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les nimmt ferner die Aufgaben der Unterstützungs-
behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zent-
ralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der
Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April
2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten
(ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr.“
4. In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und die
Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70
vom Hundert“ durch die Wörter „einem Grad der
Schädigungsfolgen von 70“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Gesetzes zu dem
Europäischen Übereinkommen
vom 24. November 1983 über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Über-
einkommen vom 24. November 1983 über die Entschä-
digung für Opfer von Gewalttaten vom 17. Juli 1996
(BGBl. 1996 II S. 1120, 1997 II S. 740), das zuletzt
durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. Oktober

2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.
Artikel 14
Änderung des
Unterstützungsabschlussgesetzes
Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai
1994 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „der Minderung der
Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „Grad der Schä-
digungsfolgen“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „,deren Er-
werbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert
gemindert ist,“ durch die Wörter „bei einem Grad
der Schädigungsfolgen von 50“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer Min-
derung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hun-
dert“ durch die Wörter „einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von 50“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 20 vom Hun-
dert“ durch die Wörter „Grad der Schädi-
gungsfolgen mindestens 20“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die einmalige Zahlung beträgt bei einem
Grad der Schädigungsfolgen
von 20 bis 40 2 556 Euro,
von mehr als 40 bis 70 3 835 Euro,
von mehr als 70 5 113 Euro.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „15 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „7 669 Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Ausgleichsrentenverordnung
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort „Geldren-
ten“ die Wörter „und einmalige Leistungen“ einge-
fügt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Nummer 17 wird die Angabe „600 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „12 Deutsche Mark“
durch die Angabe „6 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „12,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „6 Euro“, die An-
gabe „8,50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„4,40 Euro“, die Angabe „5,50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2,80 Euro“ und die Angabe
„3,00 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,50
Euro“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert.
a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2
bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über
diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad
der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen
und andere Gesundheitsstörungen
von 50 und 60 10 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 36 Euro,
von 70 und 80 15 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 46 Euro, und
von 90 und 100 25 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 66 Euro.“
b) In Absatz 9 werden die Wörter „Deutsche Mark
nach unten“ durch die Wörter „Euro abzurunden“
und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abzu-
runden“ durch die Wörter „Euro aufzurunden“ er-
setzt.
5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“
durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
§ 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410)
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 31 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 31 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „erwerbsunfähige Beschä-
digte, die“ durch die Wörter „Beschädigte, deren
Schädigungsfolgen“ und wird das Wort „erwerbsun-
fähig“ durch die Wörter „mit einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von 100 zu beurteilen“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Min-
derung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter
„des Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gewebe“ die
Wörter „und Immunsystem“ eingefügt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Minderung
der Erwerbstätigkeit“ durch die Wörter „des
Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem
Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen
Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad
der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber
mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung
jeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder
mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusam-
men mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewer-
tung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen

mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weni-
ger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Er-
gebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30
Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.“
4. In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gewebe“ die
Wörter „und Immunsystem“ eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädig-
tenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Be-
deutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage
außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirt-
schaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentref-
fens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesund-
heitsstörung vorgenommen worden ist.“
6. In § 5 wird jeweils das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ ersetzt.
7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der
Berufsschadensausgleichsverordnung
Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984
(BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2991)“ durch die Wörter „jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „in der Industrie“ durch die Wörter „im
Produzierenden Gewerbe“ ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „in der In-
dustrie, im Handel, von Kreditinstituten und
im Versicherungsgewerbe“ durch die Wörter
„im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im
Bereich Instandhaltung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und
im Kredit- und Versicherungsgewerbe“ er-
setzt.
dd) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgewie-
sene“ die Wörter „und zur amtlichen Bekannt-
machung vorgesehene“ eingefügt.
ee) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Systematik, die den statistischen Erhe-
bungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni
1998 die vom Statistischen Bundesamt he-
rausgegebene Systematik der Wirtschafts-
zweige mit Erläuterungen – Ausgabe 1979 –
(WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation
der Wirtschaftszweige – Ausgabe 1993 –
(WZ 93) anzuwenden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79
erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik
der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuord-
nung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirt-
schaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zu-
zuordnen, für den das Statistische Bundesamt für
das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leis-
tungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkom-
men ermittelt hat.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Brut-
toverdienste der Arbeitnehmer durch das Statisti-
sche Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht,
gelten als Durchschnittseinkommen die Durch-
schnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren
Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und
einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist
ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden,
gelten als Durchschnittseinkommen
1. bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im
Bereich „Produzierendes Gewerbe“ und
2. bei kaufmännischen oder technischen Ange-
stellten die Durchschnittsverdienste im Be-
reich „Produzierendes Gewerbe; Handel; In-
standhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeu-
gen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versi-
cherungsgewerbe“.
Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Be-
schäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet
Anwendung.“
d) In Absatz 3 wird das Wort „der“ gestrichen und
werden die Wörter „wäre, so“ durch das Wort
„wären“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag
nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzuschlag
nach Stufe 1“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten
das Grundgehalt der folgenden Besoldungs-
gruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgeset-
zes:
Besoldungs- Stufe
gruppe
1. einfacher Dienst
bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres A 3 2,
bis zur Vollendung
des 50. Lebensjahres A 4 7,
vom vollendeten
50. Lebensjahr an A 5 8,
2. mittlerer Dienst
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres A6 3,
bis zur Vollendung
des 46. Lebensjahres A 7 8,
bis zur Vollendung
des 54. Lebensjahres A 8 11,

Besoldungs- Stufe
gruppe
vom vollendeten
54. Lebensjahr an A 9 11,
3. gehobener Dienst
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres A 9 4,
bis zur Vollendung
des 40. Lebensjahres A 10 7,
bis zur Vollendung
des 52. Lebensjahres A 11 10,
vom vollendeten
52. Lebensjahr an A 12 12,
4. höherer Dienst
bis zur Vollendung
des 37. Lebensjahres A 13 5,
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres A 14 9,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an A 15 12.
Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes-
besoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amts-
zulagen sind bei der Bestimmung des Grundge-
halts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte
Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach
Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage
V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung
Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsge-
setzes) zu erhöhen.
(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend
von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten
das Grundgehalt der folgenden Besoldungs-
gruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesol-
dungsgesetzes:
Besoldungs- Stufe
gruppe
bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres R1 8,
vom vollendeten
50. Lebensjahr an R2 12.
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familien-
zuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsge-
setzes (Anlage V) zu erhöhen.
(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssol-
daten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der
folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bun-
desbesoldungsgesetzes:
Besoldungs- Stufe
gruppe
1. Unteroffiziere
bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres A 6 2,
Besoldungs- Stufe
gruppe
bis zur Vollendung
des 37. Lebensjahres A 7 6,
bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres A 8 9,
vom vollendeten
48. Lebensjahr an A 9 11,
2. Offiziere des
militärfachlichen
Dienstes
bis zur Vollendung
des 35. Lebensjahres A 9 5,
bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres A 10 9,
vom vollendeten
48. Lebensjahr an A 11 12,
3. Offiziere
bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres A 9 2,
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres A 10 5,
bis zur Vollendung
des 34. Lebensjahres A 11 6,
bis zur Vollendung
des 44. Lebensjahres A 13 8,
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres A 14 10,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an A 15 12;
die Besoldungsgrup-
pen A 13 und höher
gelten nur für
Berufsoffiziere,
4. Sanitätsoffiziere
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres A 13 5,
bis zur Vollendung
des 42. Lebensjahres A 14 8,
vom vollendeten
42. Lebensjahr an A 15 12.
Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbe-
soldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszula-
gen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts
nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-
halt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1
des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und
um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27
Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
zu erhöhen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ortszu-
schlages nach Stufe 2“ durch die Wörter „Fami-
lienzuschlags nach Stufe 1“ ersetzt und die Wör-
ter „und der Stellenzulage nach Vorbemerkung
Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A

und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes“
gestrichen.
c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch folgende Ab-
sätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeit-
nehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgelt-
gruppen
der Betrag
der jeweils
höchsten Stufe
in Entgeltgruppe
1, 2, 3 und 4 3,
5, 6, 7 und 8 6,
9, 10, 11 und 12 10,
13, 14 und 15 14
der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes gelten-
den Tarifregelung.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vor-
schrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste
1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbands oder
2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemein-
schaft oder eines Verbandes solcher Einrich-
tungen, wenn sich die Besoldung oder das
Entgelt nach den Grundsätzen des Besol-
dungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines
Landes richtet.“
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ortszu-
schlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-
schlag nach Stufe 1“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortszu-
schlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familien-
zuschlag nach Stufe 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Dienstaltersstufe“
durch das Wort „Stufe“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag
nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-
schlag nach Stufe 1“ ersetzt und wird nach
der Angabe „Vorbemerkung Nr. 27“ die An-
gabe „Abs. 1“ eingefügt.
5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ortszu-
schlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-
schlag nach Stufe 1“ ersetzt.
6. In § 7a Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 6“
durch die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 9“ und werden
die Wörter „Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Ortszuschlag“
durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Bundes-
besoldungsgesetzes“ die Wörter „in der bis
zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
bb) Nach dem Wortlaut wird folgender Satz ange-
fügt:
„Bei dem Ortszuschlag der Stufe 2 sind die
nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allge-
meinen Erhöhungen der Besoldung im Sinne
des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechend zu berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Solange das ab 1. Juli 1998 maßgebliche
Vergleichseinkommen für die Berechtigten nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3
Abs. 2 und 3 nicht die Höhe des Vergleichsein-
kommens erreicht, das für den Monat Juni 1998
maßgeblich war, ist der Betrag des höheren Ver-
gleichseinkommens zugrunde zu legen.
(6) Solange die nach dieser Verordnung zu er-
mittelnden Vergleichseinkommen nach den Be-
soldungsgruppen A und R infolge der Neurege-
lungen durch das Gesetz zur Reform des öffent-
lichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I
S. 322) und der Neufassung des Bundesbesol-
dungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I
S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die Höhe des bisher
maßgeblichen Vergleichseinkommens erreichen,
ist weiterhin das höhere Vergleichseinkommen
maßgebend.“
Artikel 18
Änderung der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-
nuar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird das Wort
„Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 2 werden das Wort „Hilfen“
und das Wort „Eingliederungshilfen“ jeweils
durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Berufsfin-
dung“ durch die Wörter „Klärung der berufli-
chen Eignung“ ersetzt.
d) In der Angabe zu § 6 wird das Wort „Fortbil-
dung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.
e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„Förderungsmaßnahmen für Witwen, Wit-
wer und hinterbliebene Lebenspartner § 17“.
f) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter
„Mehrbedarf bei“ durch die Wörter „Freibetrag
für“ ersetzt.
g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„Eingliederungshilfe § 28“.
h) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung
der Lebensgrundlage § 28a“.

i) In der Angabe zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1
werden nach dem Wort „Einkommen“ die Wör-
ter „und Vermögen“ eingefügt.
j) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„Ausschluss des Einsatzes
von Vermögen § 44“.
k) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„Besonderheiten bei Aufenthalt
in Einrichtungen § 48“.
l) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„Rundungsvorschriften § 52“.
m) In der Angabe zu § 55 wird das Wort „Hilfeemp-
fänger“ durch das Wort „Leistungsberechtig-
ten“ ersetzt.
n) In der Angabe zu § 56 werden die Wörter „an-
derer Dienststellen“ durch die Wörter „der Aus-
bildungsstätte“ ersetzt.
o) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„(weggefallen) § 60“.
2. In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort „Hil-
fen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „berufliche
Eingliederung“ durch die Wörter „Teilhabe am Ar-
beitsleben“ ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „Hilfen“ und
das Wort „Eingliederungshilfen“ jeweils durch
das Wort „Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Beratung, einschließlich der Beratung
von Vorgesetzten und Kollegen mit Zu-
stimmung der Beschädigten,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-
schädigten“ durch die Wörter „der Beschä-
digten“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Erzielt der“ durch
das Wort „Erzielen“, wird das Wort „seinem“
durch das Wort „ihrem“ und werden die Wörter
„erhält er“ durch die Wörter „erhalten sie“ er-
setzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbe-
sondere
1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Aus-
führung von Bildungsleistungen unter Beach-
tung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeit-
geber den Beschädigten die zum Erreichen
der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen
beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an ei-
nem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschä-
digten einen ihrem Leistungsvermögen ange-
messenen Dauerarbeitsplatz bietet. Der Ein-
gliederungszuschuss soll in der Regel 60
vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht über-
steigen und wird in der Regel nicht länger als
zwei Jahre gezahlt. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3
Satz 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch entsprechend,
3. Zuschüsse für beschädigungsgerechte Ar-
beitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeit-
geber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ver-
pflichtet ist,
4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine
befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch
die Möglichkeiten einer vollständigen und
dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben ver-
bessert werden oder nur dadurch eine voll-
ständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeits-
leben zu erreichen ist.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Berufsfindung“
durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eig-
nung“ ersetzt.
b) Im Wortlaut wird das Wort „Abklärung“ durch
das Wort „Klärung“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiter-
bildung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfe“ durch das Wort
„Leistungen“ und das Wort „Fortbildung“ durch
das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungen zur beruflichen Weiterbil-
dung umfassen auch Leistungen zum Auf-
stieg im Beruf.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfen“ durch das
Wort „Leistungen“ und das Wort „gewähren“
durch das Wort „erbringen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „erbracht“ und das Wort „Fortbildung“
durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.
7. In § 7 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Hilfe“ durch das
Wort „Leistungen“ ersetzt.
8. In § 8 Satz 2 wird vor dem Wort „gleichwertig“ das
Wort „mindestens“ eingefügt.
9. In § 9 wird jeweils das Wort „Hilfe“ durch das Wort
„Leistungen“ ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „berufsför-
dernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben sind alle Leistungen, die erforderlich
sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu errei-
chen oder zu sichern, soweit dies durch die
Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht
vollständig erreicht werden kann.“
11. In § 11 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
12. In § 12 Nr. 5 werden die Wörter „des Doktoranden“
durch die Wörter „der Doktoranden“, die Wörter

„der Beschädigte“ durch das Wort „Beschädigte“
und wird das Wort „wäre“ durch das Wort „wären“
ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe
nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsge-
setzes bemisst sich entsprechend dem Unter-
haltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
Nr. 3.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „das“ durch das Wort
„den“ und werden die Wörter „festgesetzte Ta-
schengeld“ durch die Wörter „festgesetzten Bar-
betrag“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Fortbildung“ durch
das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das
Wort „den“ und das Wort „seiner“ durch
das Wort „ihrer“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Waise“
durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Dok-
toranden“ durch die Wörter „der Doktoranden“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „der“ gestrichen und
das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
16. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „des“ durch das
Wort „der“ ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Sonderbedarf für Studienfahrten,“.
17. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„des Auszubildenden“ durch das Wort „Auszu-
bildender“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort „ihn“ durch die Wör-
ter „die Auszubildenden jeweils“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen“ durch das Wort
„stationären“ und wird das Wort „Taschengel-
des“ durch das Wort „Barbetrages“ ersetzt.
d) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Regel-
satzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch für den Haushaltsvorstand“ durch die Wör-
ter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „dem Auszu-
bildenden“ durch die Wörter „den Auszubilden-
den jeweils“ ersetzt.
18. In § 22 wird das Wort „Gewährung“ durch das Wort
„Leistung“ ersetzt.
19. In § 23 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Mehrbe-
darf bei“ durch die Wörter „Freibetrag für“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Mehrbedarf“
durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt und wird die
Angabe „(§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)“ gestrichen.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des
Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40
vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht über-
steigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40
vom Hundert des Eckregelsatzes.
(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von
Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eck-
regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialge-
setzbuch, ist ein Betrag
1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach
Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hun-
dert,
2. bei Empfängern einer Pflegezulage nach
Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hun-
dert,
3. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe
von 15 vom Hundert,
4. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern,
hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen
und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil
erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom
Hundert,
5. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
gungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und
Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert
des übersteigenden Betrages als zusätzlicher
Freibetrag anzuerkennen.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch
das Wort „Freibetrag“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch
das Wort „Freibetrag“ und werden die Wör-
ter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvor-
stand“ durch die Wörter „Eckregelsatzes
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch
das Wort „Freibetrag“ und werden die Wör-
ter „dieses Regelsatzes“ durch die Wörter
„des Eckregelsatzes“ ersetzt.
21. § 25 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ei-
ner Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundes-
versorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis
nachzuweisen. Bei Beschädigten mit einem Grad
der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss
der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftig-

keit und anerkannten Schädigungsfolgen geson-
dert ärztlich begründet werden.
(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitper-
son ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei
denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit-
person gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen
entsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständi-
gen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69
Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit
einem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
Schwerbehindertenausweisverordnung.“
22. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erho-
lungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme
entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pausch-
betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Eckregel-
satzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge
ist auf volle Euro aufzurunden.“
23. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Eingliederungshilfe“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 27d“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1
Nr. 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Teil-
nahme“ durch das Wort „Teilhabe“ und wer-
den die Wörter „dem Beschädigten“ durch
das Wort „ihnen“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-
schädigte“ durch das Wort „sie“ und wird
das Wort „Teilnahme“ durch das Wort „Teil-
habe“ und das Wort „ist“ durch das Wort
„sind“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten
bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personen-
kreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung
in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im
Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nach-
zuweisen.“
24. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Hilfe zum Aufbau oder
zur Sicherung der Lebensgrundlage
(1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder
gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1
Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau
oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch
eigene Tätigkeit erhalten.
(2) Die Leistungen sollen in der Regel nur er-
bracht werden, wenn die Leistungsberechtigten
sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhal-
ten müssten.
(3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten ent-
sprechend.“
25. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „erschwerten“
das Wort „jeweils“ eingefügt und werden die
Wörter „des Beschädigten“ durch das Wort „Be-
schädigter“ und die Wörter „seiner Familie“
durch die Wörter „ihrer Familien“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädig-
ter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorge-
berechtigten aus dem Bescheid der nach Lan-
desrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt
diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung
zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Son-
derfürsorgeberechtigten aus.“
26. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. ein der Grundrente und der Schwerst-
beschädigtenzulage entsprechender
Betrag, wenn die Versorgungsbezüge
nach § 35 Abs. 6 des Bundesversor-
gungsgesetzes auf die Kosten der sta-
tionären Pflege angerechnet werden;
der freizulassende Betrag darf denjeni-
gen bei einer ausschließlichen Kosten-
übernahme nach § 35 Abs. 6 des Bun-
desversorgungsgesetzes nicht über-
steigen,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Wohngeld, es sei denn, bei der Feststel-
lung von Leistungen der Kriegsopferfür-
sorge sind Kosten der Unterkunft zu be-
rücksichtigen,“.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „400 DM“
durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ er-
setzt.
27. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3
Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung.“
28. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines land- und
forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Un-
ternehmers oder eines in selbständiger Ar-
beit Stehenden“ durch die Wörter „land-
und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher
Unternehmer oder Selbständiger“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Gleich-
altrigen“ durch die Wörter „einer gleichaltri-
gen Person“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Beziehers
des Einkommens“ durch die Wörter „der Ein-
kommensbezieher“ ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter „ist derjenige,
für dessen“ durch die Wörter „sind diejeni-
gen, für deren“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „zehn Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „10,00 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „5,20 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,20 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3,70 Euro“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „4,40 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2,30 Euro“
ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „2,40 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1,30 Euro“
ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Sind Einkommensbezieher außerhalb des
Ortes beschäftigt, an dem sie einen eigenen
Hausstand unterhalten, und können ihnen weder
der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den
Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden,
sind die durch Führung des doppelten Haushalts
nachweislich entstehenden Mehraufwendungen
sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarif-
vergünstigungen entstehenden Aufwendungen
für Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für
eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzu-
setzen. Ein eigener Hausstand ist dann anzu-
nehmen, wenn Einkommensbezieher eine Woh-
nung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbel-
ausstattung besitzen. Eine doppelte Haushalts-
führung kann auch dann anerkannt werden,
wenn Einkommensbezieher nachweislich ganz
oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt
tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Ange-
hörigen führen.“
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
(BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089),“
durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Macht der Hilfe-
suchende“ durch die Wörter „Machen Leis-
tungsberechtigte“ ersetzt und nach dem Wort
„werden“ die Wörter „dem Träger der Kriegsop-
ferfürsorge“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „hat der Hilfe-
suchende“ durch die Wörter „haben Leis-
tungsberechtigte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Ist er“ durch die
Wörter „Sind sie“ ersetzt.
30. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben
unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 50
Euro nicht übersteigen.“
31. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 27. April
1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfin-
dungszeitraumes ein Zehntel“ durch die Wörter
„in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesver-
sorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74
Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein
Zwanzigstel“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Vermieter
oder Verpächter“ durch die Wörter „von Vermie-
tern oder Verpächtern“ ersetzt.
32. In § 38 werden die Wörter „des Beziehers des Ein-
kommens“ durch die Wörter „der Einkommensbe-
zieher“ ersetzt.
33. In § 39 Satz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort
„jeweilige“ eingefügt und werden die Wörter „des
Beziehers des Einkommens“ durch die Wörter „der
Einkommensbezieher“ ersetzt.
34. In der Überschrift zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1
und § 41 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
„Einkommen“ die Wörter „und Vermögen“ einge-
fügt.
35. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe“
gestrichen und die Wörter „bis zu“ durch das
Wort „von“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zur“ durch
das Wort „in“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 27a des
Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbs-
tätige oder mit“ durch die Wörter „Freibetrag für
Erwerbstätige nach § 24 oder“ und die Wörter
„der Freibetrag zusammen mit dem anzuerken-
nenden Mehrbedarf“ durch die Wörter „die
Summe der Freibeträge“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zur“
durch das Wort „in“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Anwendung
des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen und
die Wörter „Mehrbedarf wegen Erwerbstätig-
keit“ durch die Wörter „Freibetrag für Er-
werbstätige nach § 24“ ersetzt.
36. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Ausschluss
des Einsatzes von Vermögen
(1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist
zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Le-
bensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzli-
chen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermö-
gen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des
entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Emp-
fängern von Berufsschadens- und Schadensaus-
gleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hun-
dert des entsprechenden Schonbetrages.

(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und
Schwere der Schädigung zum Personenkreis der
Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der
Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei
1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtig-
ten 20 vom Hundert,
2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I
oder II 30 vom Hundert,
3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III
oder IV 40 vom Hundert,
4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V
oder VI 50 vom Hundert
des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.
(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2
sind nebeneinander zu gewähren.“
37. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „einer
Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 bis
100 vom Hundert“ durch die Wörter „einem
Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis
100“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50
bis 70 vom Hundert“ durch die Wörter „ei-
nem Grad der Schädigungsfolgen von 50
bis 70“ ersetzt.
cc) In Buchstabe d werden die Wörter „einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis
40 vom Hundert“ durch die Wörter „einem
Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40“
ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Waise oder
des Kindes des Beschädigten“ durch die Wörter
„ , das Waisen und Kinder Beschädigter bezie-
hen,“ ersetzt.
38. In § 46 werden die Wörter „den Hilfesuchenden“
durch die Wörter „die Leistungsberechtigten“ und
die Wörter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter
„der Leistungsberechtigten“ ersetzt.
39. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Besonderheiten
bei Aufenthalt in Einrichtungen
Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstati-
onären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42
Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhö-
hungsbeträge nach § 44 nur in besonders begrün-
deten Fällen zuzuerkennen.“
40. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von
Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im
Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2
des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leis-
tungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr
als die Hälfte beitragen. Entsprechendes gilt für
weitere Personen, wenn sie von Leistungsberech-
tigten allein oder zusammen mit Ehegatten oder Le-
benspartnern oder von den Eltern minderjähriger
unverheirateter Beschädigter (§ 25e Abs. 2 und
§ 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) un-
terhalten werden.“
41. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern „bei
der Erziehungshilfe“ die Wörter „bei Aufenthalt
des Familienmitglieds in einer stationären Ein-
richtung,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesu-
chenden“ durch die Wörter „der Leistungs-
berechtigten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Hil-
fesuchenden“ durch die Wörter „der Leis-
tungsberechtigten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Beschädig-
ten“ durch die Wörter „der Beschädigten“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Eigentum an
einem Familienheim dem Hilfesuchenden“
durch die Wörter „Wohneigentum den Leis-
tungsberechtigten“ und die Wörter „des Fa-
milienangehörigen“ durch die Wörter „des
Familienmitglieds“ ersetzt.
42. In § 51 Satz 1 werden die Wörter „Hat ein Hilfe-
suchender“ durch die Wörter „Haben Leistungsbe-
rechtigte“ und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“
ersetzt.
43. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Rundungsvorschriften“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark
abzurunden“ durch die Wörter „Euro zu runden“
ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Mehrbe-
darfsbeträge“ gestrichen und die Wörter „Deut-
sche Mark abzurunden“ durch die Wörter „Euro
zu runden“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2
sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und
von 0,50 Euro an aufzurunden.“
e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4
und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgeset-
zes sind auf volle Euro abzurunden.
(5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf
den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Be-
trag aufzurunden.“
44. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist
örtlich zuständig die für die Durchführung der
Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in
deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine sta-

tionäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt
derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt
der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in
den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt
hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stati-
onären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder
von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als ge-
wöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste
Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher
Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Auf-
enthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbe-
reich des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich
zuständig die für die Durchführung der Kriegsopfer-
fürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Be-
reich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Wai-
sen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ih-
ren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein ge-
wöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben
die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem
Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich
die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen
Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bun-
desversorgungsgesetzes.
(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leis-
tungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne
des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt ha-
ben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung
dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört ha-
ben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ört-
lich zuständig die für die Durchführung der Kriegs-
opferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren
Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich
aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich
Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im
Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufent-
halt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten
verlangen.
(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zu-
ständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich
sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach
der Auslandszuständigkeitsverordnung in der je-
weils gültigen Fassung für die Versorgung der Leis-
tungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4
und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Zie-
hen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Gel-
tungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, um
in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu
werden, ist die für die Durchführung der Kriegsop-
ferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zu-
ständig, in deren Bereich sich die Leistungsberech-
tigten tatsächlich aufhalten.“
45. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „daß laufende
Beihilfen“ durch die Wörter „dass laufende
Leistungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte“
das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort
„zustimmt“ durch das Wort „zustimmen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfen“ durch das
Wort „Leistungen“ ersetzt.
46. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Hilfeempfän-
ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
setzt.
b) Im Wortlaut werden die Wörter „die Hilfeempfän-
ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
setzt.
47. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „anderer
Dienststellen“ durch die Wörter „der Ausbil-
dungsstätte“ ersetzt.
b) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
„Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur
Förderung der Schul- oder Berufsausbildung
nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist
die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn
Zweifel an der Eignung der Auszubildenden be-
stehen.“
48. § 60 wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung
der Orthopädieverordnung
Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1352), wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „75 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „38 Euro“, die Angabe
„40 Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 Euro“,
die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„15 Euro“, die Angabe „130 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „66 Euro“, die Angabe „60 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ und jeweils die
Angabe „14 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„7 Euro“ ersetzt.
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „7 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 579 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 068 Euro“ ersetzt.
3. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „190 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „97 Euro“, jeweils die An-
gabe „370 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„189 Euro“ und die Angabe „575 Deutsche Mark“
durch die Angabe „294 Euro“ ersetzt.
4. In § 27 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „2 100 Deut-
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 074 Euro“
und die Angabe „3 200 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „1 636 Euro“ ersetzt.
5. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „1 400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „716 Euro“ und jeweils
die Angabe „2 800 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „1 432 Euro“ ersetzt.

6. In § 31 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „307 Euro“ und die Angabe „1 900
Deutsche Mark“ durch die Angabe „971 Euro“ er-
setzt.
7. In § 33 wird die Angabe „260 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „133 Euro“ und die Angabe „750 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „383 Euro“ ersetzt.
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „153 Euro“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.
9. In § 35 wird die Angabe „850 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „435 Euro“ ersetzt.
10. In § 36 Abs. 1 wird die Angabe „400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „205 Euro“, die Angabe
„265 Deutsche Mark“ durch die Angabe „135 Euro“
und die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „20 Euro“ ersetzt.
11. In § 38 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „307 Euro“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungsgeset-
zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I
S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbs-
fähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen
nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt.“
(2) In § 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „der Betrag unberücksich-
tigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz geleistet würde“ durch die Wörter „ein
der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a
Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes ent-
sprechender Betrag unberücksichtigt“ ersetzt.
(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 4 und 5 werden jeweils die Wörter „der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales“ ersetzt.
(4) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Minderung
der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „anerkann-
ten Schädigungsfolgen“ ersetzt.
2. In § 64 und § 66 Abs. 2 werden jeweils nach dem
Wort „Erwerbsfähigkeit“ die Wörter „ , anerkannten
Schädigungsfolgen“ eingefügt.
(5) In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die
Wörter „den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente“
durch die Wörter „einen der Grundrente“ und die Wör-
ter „gezahlt würde“ durch die Wörter „entsprechenden
Betrag übersteigt“ ersetzt.
(6) § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche-
rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-
letzt durch § 22 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„a) ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit
§ 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgeset-
zes entsprechender Betrag, bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drit-
tel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der
Mindestgrundrente, und“.
(7) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wohn-
geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch
Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1706) und Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen“ durch das Wort „stationären“ er-
setzt.
(8) § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBI. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert“
durch die Wörter „eines Grades der Schädigungsfol-
gen von mindestens 50“ ersetzt.
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom
Hundert“ durch die Wörter „eines Grades der
Schädigungsfolgen von mindestens 50“, die Wör-
ter „die Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch
die Wörter „der Grad der Schädigungsfolgen“
und die Wörter „ihrer Gesamtheit wenigstens
50 vom Hundert“ durch die Wörter „seiner Ge-
samtheit mindestens 50“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom
Hundert“ durch die Wörter „eines Grades der
Schädigungsfolgen von mindestens 50“ ersetzt.

Artikel 21
Neubekanntmachung
des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1997 in Kraft.
(3) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1998 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 18 Nr. 24
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(5) Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 2005 in Kraft.
(6) Artikel 18 Nr. 30 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(7) Artikel 9 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 13. Dezember
verkünden.
2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b7be45a6b7b427a7….