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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2904

BGBl. 2007 I S. 2904 · 137.401 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2904
                                        Gesetz
                    zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
              und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
                                             Vom 13. Dezember 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung
          des Bundesversorgungsgesetzes

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1115), wird wie folgt geändert:
 1. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt,

       a) Beschädigten mit einem Grad der Schädi-

          gungsfolgen von weniger als 50 für sich und

          für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten
          Angehörigen,
       b) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern
          (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4
          Buchstabe a genannten Angehörigen,
       sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teil-
       habe am Arbeitsleben teilnimmt. Das Gleiche gilt
       bei einer vorübergehenden Unterbrechung der
       Teilnahme aus gesundheitlichen oder sonstigen
       von dem Berechtigten nicht zu vertretenden
       Gründen.“

    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Förderung
           der Gesundheit und“ gestrichen.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Außerdem sollen Leistungen zur Gesund-
         heitsförderung, Prävention und Selbsthilfe
         nach Maßgabe des Fünften Buches Sozial-
         gesetzbuch erbracht werden.“

2. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 wird das Wort „Brillen“ durch
         das Wort „Brillengläsern“ ersetzt.
     bb) In Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort
         „stationäre“ gestrichen.
  b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushalts-
     hilfe“ die Wörter „sowie einen Zuschuss zu sta-

     tionärer oder teilstationärer Versorgung in Hospi-

     zen“ eingefügt.

  c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
     fügt:
        „(6) Die Heil- und Krankenbehandlung um-
     fasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kon-
     taktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5
     jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis
     zu einer gesetzlichen Krankenversicherung be-
     steht. Der Anspruch auf Brillengläser umfasst
     auch die Ausstattung mit dem notwendigen Bril-
     lengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer
     Gesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn
     bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Bril-
     len wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine
     aufwändigere Versorgung erforderlich ist.“
BGBl. 2007, Seite 2905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2905
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Ent-
     wicklungsstand der Technik“ durch die Wörter
     „allgemein anerkannten Stand der medizi-
     nischen Erkenntnisse und der technischen Ent-
     wicklung“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
     durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.

4. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplika-
  tion von 1,780 Euro mit der auf Grund einer Rechts-
  verordnung nach § 24a Buchstabe d für den jewei-
  ligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewer-
  tungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis
  0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50
  Euro an auf volle Euro aufzurunden.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
         „Hilfsmitteln“ das Komma und das Wort
         „oder“ gestrichen.

     bb) Buchstabe c wird aufgehoben.

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Einem versorgungsberechtigten Kind steht im
     Falle einer schädigungsbedingten Erkrankung
     und dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Be-
     treuung oder Pflege für den betreuenden Eltern-
     teil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in
     entsprechender Anwendung des § 45 des Fünf-
     ten Buches Sozialgesetzbuch zu.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für die
         Dauer einer zugebilligten Schonungszeit, die
         sich an diese Behandlungsmaßnahmen an-
         schließt“ gestrichen.
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
         „Es besteht kein Anspruch auf Versorgungs-
         krankengeld, wenn unmittelbar vor der Ar-
         beitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen
         wurde.“
6. Dem § 16a wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und
  des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten
  der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen.“

7. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „70 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Das Gleiche gilt für Zahnfüllungen.“

     bb) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe
         „nach Satz 1“ die Angabe „oder 2“ einge-
         fügt.
  b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 1“
     die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  c) Absatz 7 wird aufgehoben.

   d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
      sätze 7 und 8.
 9. § 18a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Ausstellung eines Ausweises gilt als An-
      trag.“

   b) In Absatz 7 Satz 8 wird das Wort „Heilstättenbe-
      handlungen“ durch die Wörter „stationäre Be-
      handlungen in Rehabilitationseinrichtungen“ er-
      setzt.
10. In § 18c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3
    bis 9“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 3 bis 8“ ersetzt
    und werden nach der Angabe „§ 24“ die Wörter
    „soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung
    der Hauptleistung zuständig ist,“ eingefügt.

11. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
    setzt:
   „Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme der
   Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leis-
   tung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie bei
   einer Badekur entstehen. Den Berechtigten werden
   für sich, eine notwendige Begleitung sowie für Kin-

   der, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort er-
   forderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht
   sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten ein-
   schließlich des erforderlichen Gepäcktransports
   sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft
   in angemessenem Umfang ersetzt.“
12. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 wird das Wort „gewährt“ durch das
      Wort „erbracht“ ersetzt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Ein-
      richtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflege-
      geld (§ 26c Abs. 8) steht, soweit die Leistung
      den Leistungsberechtigten erbracht worden
      wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die
      Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.“
13. § 25a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das
      Wort „erbracht“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
          Wort „erbracht“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Beschä-
          digtenrente eines Erwerbsunfähigen“ durch
          die Wörter „Grundrente mit einem Grad der
          Schädigungsfolgen von 100“ ersetzt.
14. § 25b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Wird die Leistung in einer stationären oder teil-
      stationären Einrichtung erbracht, umfasst sie
      auch den in der Einrichtung geleisteten Lebens-
      unterhalt einschließlich der darüber hinaus erfor-
      derlichen einmaligen Leistungen; § 133a des
      Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
      chend.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „persönliche
      Hilfe“ durch den Wortteil „Dienst-“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2906
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „persönlichen
      Hilfe“ durch das Wort „Dienstleistung“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „gewährt“
      durch das Wort „erbracht“ und das Wort „Hilfe“
      durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor allem nach
           der Person des Hilfesuchenden,“ gestrichen.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Hilfesu-

           chenden“ durch die Wörter „der Leistungs-
           berechtigten“ und wird das Wort „Hilfe“
           durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
15. § 25c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewährt“
      durch das Wort „erbracht“ und werden die Wör-
      ter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter „der
      Leistungsberechtigten“ und die Wörter „hat der
      Hilfeempfänger“ durch die Wörter „haben sie“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „hat der Hilfe-
      empfänger“ durch die Wörter „haben Leistungs-
      berechtigte“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesu-
           chenden und seiner“ durch die Wörter „der
           Leistungsberechtigten und ihrer“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
           fügt:
          „In den Fällen der stationären Eingliede-
          rungshilfe gilt Satz 2 nur für die Maßnahme-

          pauschale im Sinne des § 76 Abs. 2 des

          Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die

          Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der

          Maßnahmepauschale bedarfsmindernd zu

          berücksichtigen.“

16. § 25d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch
      ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
      „ruht“ die Wörter „ , sowie der befristete Zu-
      schlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialge-
      setzbuch“ eingefügt.

   b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

       „Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt
       auch das Einkommen der nicht getrennt leben-
       den Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es
       die für die Leistungsberechtigten maßgebliche
       Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt.
       Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-
       rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit
       Einkommen der Leistungsberechtigten, als das
       Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie
       nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommens-
       grenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag ge-
       richtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden
       Leistungen Einkommen der Leistungsberechtig-
       ten.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosen-
           versicherung“ durch die Wörter „Beiträge
           zur Arbeitsförderung“ ersetzt.

      bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Buches“
          das Wort „Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Empfän-
          gers“ durch die Wörter „der Leistungsbe-
          rechtigten“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
          Wort „erbringt“ und werden die Wörter „den
          Empfänger“ durch die Wörter „die Leis-

          tungsberechtigten“ ersetzt.

17. § 25e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hil-
          fesuchenden“ durch das Wort „Leistungsbe-
          rechtigten“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „(Be-
          messungsbetrag)“ die Wörter „ , mindestens
          jedoch in Höhe des Grundbetrages nach
          § 85 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozi-
          algesetzbuch“ eingefügt.
      cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40
              vom Hundert des Grundbetrages für die
              von Leistungsberechtigten überwiegend
              unterhaltenen Ehegatten oder Lebens-
              partner sowie für jede weitere von Leis-
              tungsberechtigten allein oder zusammen
              mit den Ehegatten oder Lebenspartnern
              überwiegend unterhaltene Person,“.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Bei Aufenthalt in einer stationären oder

      teilstationären Einrichtung ist nach Ablauf von

      zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung

      Einkommen in Höhe der ersparten Aufwendun-

      gen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit

      einzusetzen, als es unter der maßgebenden Ein-
      kommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom
      Einsatz des Einkommens abzusehen. Darüber
      hinaus kann von Leistungsberechtigten, die auf
      voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer
      stationären Einrichtung bedürfen, der Einsatz
      von Einkommen unter der Einkommensgrenze
      verlangt werden, solange sie keine andere Per-

      son überwiegend unterhalten.“
18. § 25f wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden das Wort „Hilfesuchenden“
      durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und die
      Angabe „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91“ durch die An-
      gabe „§ 90 Abs. 2 und 3 und § 91“ ersetzt sowie
      die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geld-
      werte sind

      1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-
         halt 10 vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert
         bei Leistungsberechtigten, die das 60. Le-
         bensjahr vollendet haben, sowie bei voll Er-
         werbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen
         im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetz-
         buch und den diesem Personenkreis ver-
         gleichbaren Invalidenrentnern,
BGBl. 2007, Seite 2907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2907
      2. bei Leistungsberechtigten, die Leistungen
         nach § 26c Abs. 8 Satz 3 oder § 27d Abs. 1
         Nr. 4 beziehen, sowie bei Sonderfürsorgebe-
         rechtigten im Sinne des § 27e 40 vom Hun-
         dert und
      3. bei den übrigen Leistungen 20 vom Hundert
      des Bemessungsbetrages zuzüglich eines Be-
      trages in Höhe von 4 vom Hundert des Bemes-
      sungsbetrages für den überwiegend unterhal-
      tenen Ehegatten oder Lebenspartner und in
      Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom
      Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit
      dem Ehegatten oder Lebenspartner über-
      wiegend unterhaltene Person.
         (3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne
      des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgeset-
      zes, das von Leistungsberechtigten allein oder
      zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise
      bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leis-
      tungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist
      nicht zu verwerten.“
19. § 26a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „nach“ die An-

      gabe „Teil 1“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird aufgehoben.

      bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „des“ durch

          das Wort „von“ ersetzt.

20. § 26c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch

          das Wort „erbringen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „gewähren“ durch
          das Wort „erbringen“, das Wort „Hilfebedarf“
          durch das Wort „Bedarf“ und werden die

          Wörter „Hilfe in einer Anstalt, einem Heim

          oder einer gleichartigen Einrichtung oder in

          einer Einrichtung zur teilstationären Betreu-
          ung“ durch die Wörter „Leistungen für eine
          stationäre oder teilstationäre Einrichtung“ er-
          setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „vollstationäre“

          durch das Wort „stationäre“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfen“ durch das
          Wort „Leistungen“ ersetzt und vor dem Wort
          „Pflegeversicherung“ das Wort „Sozialen“
          eingefügt.

   c) In Absatz 4 wird das Wort „Hilfebedarf“ durch
      das Wort „Bedarf“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Vereinba-
      rungen über die Qualitätssicherung“ durch die
      Wörter „Maßstäbe und Grundsätze zur Siche-
      rung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“
      ersetzt.

   e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das
          Wort „den“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Anstalt, einem
          Heim oder einer gleichartigen Einrichtung

          oder in einer Einrichtung zur teilstationären
          Betreuung“ durch die Wörter „stationären
          oder teilstationären Einrichtung“ und wird
          das Wort „Hilfen“ durch das Wort „Leistun-
          gen“ ersetzt.
   f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „800 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird die Angabe „1 300 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „665 Euro“ ersetzt.
   g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
         „(10) Leistungen nach den Absätzen 2, 8
      und 9 Satz 3 werden nicht erbracht, soweit Pfle-
      gebedürftige gleichartige Leistungen nach ande-
      ren Vorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld
      sind anzurechnen: Leistungen nach § 27d Abs. 1
      Nr. 4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach
      anderen Vorschriften mit 70 vom Hundert, Pfle-
      gegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
      buch jedoch in dem Umfang, in dem sie erbracht

      werden. Die Leistungen nach Absatz 9 werden
      neben den Leistungen nach Absatz 8 erbracht.
      Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2
      oder gleichartige Leistungen nach anderen Vor-
      schriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis

      zu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer

      Betreuung der Pflegebedürftigen kann das Pfle-
      gegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen
      nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit
      nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage

      sind, entsprechende Leistungen nach anderen

      Vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des
      Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
      rührt.“

   h) In Absatz 11 Buchstabe a werden die Wörter

      „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen“

      durch das Wort „stationären“ ersetzt.

   i) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
         „(12) Beschädigte haben bei der Hilfe zur
      Pflege für ein volljähriges Kind Einkommen und
      Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h
      Abs. 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkom-

      men die für die Leistung maßgebliche Einkom-

      mensgrenze nach § 25e Abs. 1 oder § 26c
      Abs. 11 oder das Vermögen die Vermögens-
      grenze nach § 25f übersteigt.“

21. § 26d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eige-
      nem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterfüh-
      rung des Haushalts erhalten, wenn keiner der
      Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann
      und die Weiterführung des Haushalts geboten
      ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorü-
      bergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht,
      wenn durch die Leistungen die Unterbringung
      in einer stationären Einrichtung vermieden oder
      aufgeschoben werden kann.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe umfasst“
      durch die Wörter „Leistungen umfassen“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2908
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Hilfe kann“ durch
      die Wörter „Leistungen können“ und das Wort
      „gewährt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
22. § 26e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Hilfe“ durch
      die Wörter „den Leistungen“ und wird das Wort
      „gewährt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
           „Maßnahmen der Hilfe“ durch die Wörter
           „Leistungen der Altenhilfe“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfe“ durch das
           Wort „Leistungen“ ersetzt.
       cc) In Nummer 2 werden das Wort „Hilfe“ durch
           die Wörter „Beratung und Unterstützung“ er-
           setzt und die Wörter „insbesondere bei der
           Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,“
           gestrichen.

       dd) In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils das
           Wort „Hilfe“ durch das Wort „Leistungen“ er-
           setzt.
       ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. Leistungen zu einer sonstigen Betäti-
              gung und zum gesellschaftlichen Enga-
              gement.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch er-
       bracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf
       das Alter dienen.“
   d) In Absatz 4 wird das Wort „gewährt“ durch das
      Wort „erbracht“ und werden die Wörter „persön-
      liche Hilfe“ durch die Wörter „Beratung und Un-
      terstützung“ ersetzt.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das
           Wort „erbracht“ und werden die Wörter „des
           Hilfesuchenden sowie des Kindes des Be-
           schädigten und des Elternteils der Waise“
           durch die Wörter „der Waisen und ihrer El-
           ternteile oder durch das einzusetzende Ein-
           kommen und Vermögen Beschädigter und
           ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1
           Buchstabe b“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das

           Wort „erbracht“ ersetzt.

       cc) In Satz 6 wird das Wort „gewähren“ durch
           das Wort „erbringen“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch
           das Wort „erbringen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „weiterzugewähren“
           durch das Wort „weiterzuerbringen“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Satz 2 gilt entsprechend
          1. für Angehörige der Bundeswehr und des
             Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig
             für eine Zeit von nicht mehr als drei Jah-
             ren verpflichtet haben, sowie

          2. für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1
             des Entwicklungshelfer-Gesetzes
          für einen der Dauer des Grundwehrdienstes
          entsprechenden Zeitraum.“
   c) In Absatz 5 wird das Wort „gewährt“ durch das
      Wort „erbracht“ ersetzt.

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Kann die übliche Ausbildung aus Grün-
      den, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen
      nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung
      des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden,
      kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeit-
      punkt hinaus weiter erbracht werden.“
24. § 27a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch das
      Wort „erbringen“ ersetzt.

   b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-
      gabe „Satz 3“ ersetzt.

25. § 27b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewährt“
      durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Aufwendungen der Erholungsuchenden, die
          während des Erholungsaufenthaltes für den
          häuslichen Lebensunterhalt erspart werden,
          werden bedarfsmindernd berücksichtigt.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „dem“ durch das
          Wort „den“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bedarf der Erho-
      lungsuchende“ durch die Wörter „Bedürfen Er-
      holungsuchende“ ersetzt.
26. § 27c wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
      Wort „erbracht“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird aufgehoben.

27. § 27d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe kann“ durch
      die Wörter „Leistungen können“ und wird das
      Wort „gewährt“ durch das Wort „erbracht“ er-
      setzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72“ durch die

          Angabe „§§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92
          Abs. 2“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
          fügt:
          „Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit
          nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen
          schädigungsbedingter Blindheit erbracht
          wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflege-
          zulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird
          sie bis zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 des
          Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genann-
          ten Beträgen auf die Blindenhilfe angerech-
          net. Leistungen nach § 43a des Elften Bu-
          ches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige
          Leistungen nach anderen Vorschriften gehen
BGBl. 2007, Seite 2909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2909
          den Leistungen      der    Kriegsopferfürsorge
          vor.“
   c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c wird
      jeweils das Wort „vollstationären“ durch das
      Wort „stationären“ ersetzt.

   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 27d Abs. 5“

          durch die Angabe „Absatzes 5“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1“

          durch die Angabe „Absatzes 5 Satz 1“ er-
          setzt.
28. § 27e wird wie folgt gefasst:

                          „§ 27e
      Für die Empfänger einer Pflegezulage, Hirnbe-
   schädigte und Beschädigte, deren Grad der Schä-
   digungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Ge-
   sichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, haben
   die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegs-
   opferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen
   Sonderfürsorge zu erbringen.“
29. § 27g wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das
          Wort „erbracht“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das

          Wort „erbracht“, werden die Wörter „der Hil-

          feempfänger“ durch die Wörter „die Leis-

          tungsberechtigten“ und wird das Wort „hat“
          durch das Wort „haben“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das

      Wort „erbracht“ ersetzt.

30. § 27h wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das
          Wort „erbracht“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Unterhalts-
          pflichtige mit dem Beschädigten oder dem
          Hinterbliebenen“ durch die Wörter „Unter-
          haltspflichtige mit Beschädigten oder Hinter-
          bliebenen“ und die Wörter „verwandt ist“
          durch die Wörter „verwandt sind“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Beschädig-
          ter und Hinterbliebener sein“ durch die Wör-
          ter „Beschädigte und Hinterbliebene ihr“ und
          wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
          ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Der Anspruch volljähriger Unterhaltsbe-
          rechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe
          zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern
          geht wegen Leistungen nach den §§ 26c
          und 27d nur in Höhe von bis zu 26 Euro mo-
          natlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in
          Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Hilfeemp-
          fänger“ durch die Wörter „den Leistungsbe-

          rechtigten“ und wird das Wort „diesen“
          durch das Wort „diese“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Hilfeemp-
          fänger“ durch das Wort „Leistungsberech-
          tigte“ und wird das Wort „wird“ durch das
          Wort „werden“ ersetzt.

31. In § 29 werden die Wörter „der Minderung der Er-

    werbsfähigkeit“ durch die Wörter „des Grades der

    Schädigungsfolgen“ ersetzt.

32. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach
      den allgemeinen Auswirkungen der Funktions-
      beeinträchtigungen, die durch die als Schädi-
      gungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen
      oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt
      sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
      Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zeh-
      nergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis
      zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungs-
      folgen wird vom höheren Zehnergrad mit um-
      fasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen
      sind nicht zu berücksichtigen; als vorüberge-
      hend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
      Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist
      der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad
      zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit glei-

      cher Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche

      äußere Gesundheitsschäden können Mindest-

      grade festgesetzt werden.

        (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher
      zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art

      der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung

      ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nach-
      weisbar angestrebten oder in dem Beruf beson-
      ders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädi-
      gung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird.
      Das ist insbesondere der Fall, wenn

      1. auf Grund der Schädigung weder der bisher
         ausgeübte, begonnene oder nachweisbar an-
         gestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf
         ausgeübt werden kann,

      2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder
         begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder
         der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht
         wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf
         durch die Art der Schädigungsfolgen in einem
         wesentlich höheren Ausmaß als im allgemei-
         nen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind,
         oder
      3. die Schädigung nachweisbar den weiteren
         Aufstieg im Beruf gehindert hat.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark
      nach oben abgerundeten“ durch die Wörter
      „Euro aufgerundeten“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Hat der“ durch
          das Wort „Haben“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Beschä-
          digten“ durch das Wort „Beschädigte“ und
          wird das Wort „des“ durch das Wort „der“
          ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2910
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beschä-
           digte“ durch die Wörter „die Beschädigten“
           und wird das Wort „seinen“ durch das Wort
           „ihren“ und das Wort „hätte“ durch das Wort
           „hätten“ ersetzt.
       bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

           „Beträge des Durchschnittseinkommens bis
           0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden
           und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzu-
           runden.“
       cc) In Satz 9 werden die Wörter „Bundesminis-
           terium für Arbeit und Sozialordnung“ durch
           die Wörter „Bundesministerium für Arbeit
           und Soziales“ und die Wörter „Deutsche
           Mark nach oben abzurunden“ durch die
           Wörter „Euro aufzurunden“ ersetzt.

       dd) Nach Satz 9 wird folgender Satz angefügt:

           „Abweichend von den Sätzen 1 bis 8 sind
           die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4
           der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996
           (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli
           1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung
           der dort veröffentlichten Werte mit dem
           Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56
           Abs. 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 9 zweiter
           Halbsatz gilt entsprechend.“
  e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3

       letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleich-

       einkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoein-

       kommens aus gegenwärtiger oder früherer Er-
       werbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente
       (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages
       (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“

  f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden

           die Wörter „der Beschädigte“ durch das
           Wort „sie“ und wird das Wort „wäre“ durch
           das Wort „wären“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 wird die Angabe „1 400 DM“
           durch die Angabe „716 Euro“ und die An-
           gabe „3 500 DM“ durch die Angabe „1 790
           Euro“ ersetzt.

       cc) In Nummer 2 wird die Angabe „900 DM“
           durch die Angabe „460 Euro“ und die An-
           gabe „2 700 DM“ durch die Angabe „1 380
           Euro“ ersetzt.

  g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
         „(10) Der Berufsschadensausgleich wird aus-
       schließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der
       Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007
       gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Be-
       hörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die
       Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt
       damit die für die Zukunft anzuwendende Berech-
       nungsart fest.“

  h) In Absatz 11 Satz 1 und 3 werden jeweils vor
     dem Wort „Beschädigte“ die Wörter „oder die“
     eingefügt.

   i) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 ange-
      fügt:
         „(17) Das Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium der Verteidigung und
      mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
      verordnung die Grundsätze aufzustellen, die für
      die medizinische Bewertung von Schädigungs-
      folgen und die Feststellung des Grades der
      Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1
      maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung
      einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maß-
      gebenden Grundsätze und die Kriterien für die
      Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der
      Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und
      das Verfahren für deren Ermittlung und Fortent-
      wicklung zu regeln.“

33. § 31 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 31

      (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
   rente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 30                       in Höhe von 119 Euro,
   von 40                       in Höhe von 162 Euro,
   von 50                       in Höhe von 219 Euro,
   von 60                       in Höhe von 276 Euro,
   von 70                       in Höhe von 383 Euro,
   von 80                       in Höhe von 463 Euro,
   von 90                       in Höhe von 556 Euro,
   von 100                      in Höhe von 624 Euro.

   Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,

   die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem

   Grad der Schädigungsfolgen

   von 50 und 60                          um 24 Euro,
   von 70 und 80                          um 30 Euro,
   von mindestens 90                     um 37 Euro.

      (2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein
   Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50

   festgestellt ist.

      (3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge
   einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die
   Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von
   100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezu-
   lage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhal-
   ten mindestens eine Versorgung nach einem Grad
   der Schädigungsfolgen von 50.

      (4) Beschädigte mit einem Grad der Schädi-
   gungsfolgen von 100, die durch die anerkannten
   Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn-
   lich betroffen sind, erhalten eine monatliche
   Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stu-
   fen gewährt wird:
   Stufe I                                  71 Euro,
   Stufe II                                148 Euro,
   Stufe III                               222 Euro,
   Stufe IV                                296 Euro,
   Stufe V                                 369 Euro,
   Stufe VI                                444 Euro.

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
   mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
   den Personenkreis, der durch seine Schädigungs-
   folgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine
BGBl. 2007, Seite 2911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2911
   Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestim-
   men.“
34. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
   bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 50 oder 60                          383 Euro,
   von 70 oder 80                          463 Euro,
   von 90                                  556 Euro,
   von 100                                 624 Euro.“

35. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Deut-
          sche Mark nach oben abgerundet“ durch
          die Wörter „Euro aufgerundet“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „erwerbs-
          unfähigen Beschädigten“ durch die Wörter
          „Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
          gungsfolgen von 100“ und die Wörter „abge-

          rundet auf volle Deutsche Mark nach oben“

          durch die Wörter „aufgerundet auf volle

          Euro“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
          terium für Arbeit und Sozialordnung“ durch
          die Wörter „Bundesministerium für Arbeit
          und Soziales“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „den erwerbs-

          unfähigen Beschädigten“ durch die Wörter

          „Beschädigte mit einem Grad der Schädi-

          gungsfolgen von 100“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark
          nach unten“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

      dd) In Satz 4 werden die Wörter „des erwerbs-
          unfähigen Beschädigten“ durch die Wörter
          „für Beschädigte mit einem Grad der Schä-
          digungsfolgen von 100“ und die Wörter
          „Deutsche Mark nach unten“ durch das Wort
          „Euro“ ersetzt.

36. § 33b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch
      auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des
      § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeld-
      gesetzes besteht oder nach dem Einkommen-
      steuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.“
   b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Unterhält keiner der Beschädigten das Kind
      überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskinder-
      geldgesetzes angewandt.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollen-
      dung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in
      gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebens-
      jahres für ein Kind zu gewähren, das

      1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
         nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
         und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als
         arbeitsuchend gemeldet ist,
      2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat
         und

   a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
      befindet, die seine Arbeitskraft überwie-
      gend in Anspruch nimmt und nicht mit
      der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-
      entgelt oder sonstigen Zuwendungen in
      entsprechender Höhe verbunden ist, oder

   b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
      vier Kalendermonaten befindet, die zwi-
      schen zwei Ausbildungsabschnitten oder
      zwischen einem Ausbildungsabschnitt

      und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-
      oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder
      Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der
      Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
      Sinne des Buchstaben d liegt, oder
   c) eine Berufsausbildung mangels Ausbil-
      dungsplatzes nicht beginnen oder fortset-
      zen kann oder

   d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des

      Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen

      sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologi-

      sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-
      derung eines freiwilligen ökologischen
      Jahres oder einen Freiwilligendienst im
      Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG
      des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 13. April 2000 zur Einführung des
      gemeinschaftlichen        Aktionsprogramms

      „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen

      anderen Dienst im Ausland im Sinne von

      § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
   Behinderung spätestens bei Vollendung des
   27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst
   zu unterhalten, solange dieser Zustand dau-
   ert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres
   hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder
   Lebenspartner außerstande ist, es zu unter-
   halten.

Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4

Satz 2 bis 10 des Einkommensteuergesetzes
oder § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 10 des Bundes-
kindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein
Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres
körperlich, geistig oder seelisch behindert war,
nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu
gewähren, wenn und solange es wegen dessel-
ben körperlichen oder geistigen Gebrechens er-
neut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung
der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
lung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst-
pflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2
Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen
der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit-
raum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewäh-
ren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den
Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,
den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflich-
tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei
Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und
Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-
lungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwick-
BGBl. 2007, Seite 2912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2912
       lungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses
       Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden
       Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländi-
       schen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an-
       erkannten Kriegsdienstverweigerern für die
       Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildiens-
       tes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus be-
       rücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehr-
       dienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat
       der Europäischen Union oder einem Staat, auf
       den das Abkommen über den Europäischen
       Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet,
       so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
       § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeld-
       gesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die
       Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund,
       den weder der Beschädigte noch das Kind zu
       vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag ent-
       sprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen
       Verzögerung länger gewährt.“
37. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „150 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „77 Euro“ ersetzt.

38. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte“
           das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort

           „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschä-
          digte, wenn sie für eine Reihe von häufig und
          regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
          zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz
          im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe

          dauernd bedürfen.“

       cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
          „Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der
          Stufen der Pflegezulage sind die in der Ver-
          ordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten
          Grundsätze maßgebend.“
       dd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Er-
           werbsunfähige Hirngeschädigte“ durch die
           Wörter „Hirnbeschädigte mit einem Grad
           der Schädigungsfolgen von 100“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Le-

          benspartnern oder einem Elternteil in häusli-

          cher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so

          zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von

          ihnen aufzuwendenden angemessenen Kos-
          ten aus der pauschalen Pflegezulage zu zah-
          len haben und ihnen mindestens die Hälfte
          der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In
          Ausnahmefällen kann der verbleibende An-
          teil bis zum vollen Betrag der pauschalen
          Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegat-
          ten, Lebenspartner oder ein Elternteil von
          Pflegezulageempfängern mindestens der
          Stufe V neben den Dritten in außergewöhn-
          lichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten.“
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „daß dem“
           durch die Wörter „dass den“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Be-
      schädigten“ durch die Wörter „den Beschädig-
      ten“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „ihrem Ehegat-
          ten, Lebenspartner“ durch die Wörter „ihren
          Ehegatten, Lebenspartnern“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird das Wort „des“ durch das
          Wort „der“ und das Wort „dem“ durch das
          Wort „den“ ersetzt.
   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Jedoch ist den Beschädigten von ihren Ver-
          sorgungsbezügen zur Bestreitung der sons-
          tigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Be-
          schädigtengrundrente nach einem Grad der
          Schädigungsfolgen von 100 und den Ange-
          hörigen ein Betrag mindestens in Höhe der
          Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ih-
          nen zustehen würden, wenn Beschädigte
          an den Folgen der Schädigung gestorben

          wären.“

      bb) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das
          Wort „der“ ersetzt.

39. § 40a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der

      hinterbliebene Lebenspartner“ durch die Wörter
      „oder der verstorbene Lebenspartner“ und die
      Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerunde-
      ten“ durch die Wörter „Euro aufgerundeten“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Rente ei-

      nes Erwerbsunfähigen“ durch die Wörter
      „Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad
      der Schädigungsfolgen von 100“ und die Wörter
      „Ortszuschlag nach Stufe 2“ durch die Wörter
      „Familienzuschlag nach Stufe 1“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 30 Abs. 5
      letzter Satz bekanntgemachten Vergleichsein-
      kommens“ durch die Wörter „des Vergleichsein-
      kommens nach § 30 Abs. 5“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Der Schadensausgleich wird ausschließ-
      lich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag
      erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt

      wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde

      letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Güns-

      tigkeitsfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 und

      legt damit die zukünftige Berechnungsart fest.“

40. In § 40b Abs. 4 wird die Angabe „20 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
41. In § 41 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „auf volle
    Deutsche Mark nach oben abgerundet“ durch die
    Wörter „auf volle Euro aufgerundet“ ersetzt.

42. § 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des
   18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die
   a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-
      det, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An-
      spruch nimmt und nicht mit der Zahlung von
BGBl. 2007, Seite 2913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2913
   Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen
   Zuwendungen in entsprechender Höhe verbun-
   den ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Le-
   bensjahres,

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
   Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei
   Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
   Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des
   gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem
   dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten
   Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen
   Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,
   längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjah-
   res,

c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
   zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
   Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr
   im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines frei-
   willigen ökologischen Jahres oder einen Freiwilli-
   gendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/
   2000/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des ge-
   meinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“
   (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen
   Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivil-
   dienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollen-
   dung des 27. Lebensjahres,

d) infolge körperlicher, geistiger oder seelischer
   Behinderung spätestens bei Vollendung des 27.
   Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu un-
   terhalten, solange dieser Zustand dauert, über
   die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus je-
   doch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner
   außerstande ist, sie zu unterhalten.

Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbil-
dung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für
Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Er-
krankung fortbesteht und damit gerechnet werden
kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt
auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mut-
terschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente
ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die
Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldge-
setzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des
Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und er-
zieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder
Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine
Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres
körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem
Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die
Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und so-
lange sie wegen derselben körperlichen, geistigen

oder seelischen Behinderung erneut außerstande

ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird

ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren

Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen ent-

fallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in
Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufge-
zehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht
sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbre-
chung oder Verzögerung der Schulausbildung oder

   Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehr-
   dienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten
   Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens
   um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehr-
   dienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeit-
   raum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen
   oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligen-
   dienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist
   kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7.
   Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung
   aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten
   hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem
   Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger
   gewährt.“
43. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Beschä-
      digtenrente eines Erwerbsunfähigen“ durch die
      Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit ei-
      nem Grad der Schädigungsfolgen von 100“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beschädigten-
          rente eines Erwerbsunfähigen“ durch die
          Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit
          einem Grad der Schädigungsfolgen von 100“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „einer Minde-
          rung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90
          vom Hundert“ durch die Wörter „einem Grad
          der Schädigungsfolgen von 30 bis 90“ er-
          setzt.

44. In § 51 Abs. 6 wird die Angabe „fünf Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
45. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Brutto-
      lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
      schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
      „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge
      sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden
      und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.“

46. In § 60a Abs. 3 wird die Angabe „fünf Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
47. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „zehn
      Deutsche Mark“ durch die Wörter „5 Euro“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Minderung

          der Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten

          Beschädigten“ durch die Wörter „Der Grad

          der Schädigungsfolgen rentenberechtigter

          Beschädigter“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steigerung der
          Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „Besse-
          rung des schädigungsbedingten Gesund-
          heitszustandes“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2914
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Le-
       bensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schä-
       digungsfolgen wegen Besserung des schädi-
       gungsbedingten Gesundheitszustandes oder ei-

       ner Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17
       infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher
       Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn
       er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung
       nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufge-
       löst, den eine Schwerbeschädigte oder ein
       Schwerbeschädigter mit den in § 30 Abs. 12

       Satz 1 genannten Personen geführt hat, so sind

       der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30

       Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach

       § 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzu-
       stellen, wenn ihr oder ihm ohne die Schädi-
       gungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs
       zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufs-
       schadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Be-
       rufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11
       zusteht.“
48. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-

      ministeriums für Arbeit und Sozialordnung“

      durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit

      und Soziales“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
           teriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch
           die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit
           und Soziales“ und wird das Wort „gewährt“
           durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
           Wort „erbracht“ ersetzt.

49. § 64e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Teilversorgung umfasst Grundrente ein-
       schließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1,
       Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage und
       Elternrente in Höhe von 60 vom Hundert der Be-
       träge, die sich aus den §§ 31, 35, 40, 46 und 51
       ergeben und Bestattungsgeld in Höhe von 45
       vom Hundert der Beträge, die sich aus den
       §§ 36 und 53 ergeben sowie Sterbegeld nach

       § 37. Die Grundrente erhöht sich für Beschä-

       digte um 40 vom Hundert des Betrages der je-

       weiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
      ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch
      die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales“ ersetzt.
   c) In den Absätzen 4, 6 und 7 Satz 1 werden jeweils
      die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und
      Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesminis-
      teriums für Arbeit und Soziales“ ersetzt.

50. § 64f wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
      ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch

      die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“
      durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

51. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche
      Mark nach oben abgerundet“ durch die Wörter
      „Euro aufgerundet“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Post-
      scheckweg“ durch die Wörter „durch die Deut-
      sche Postbank AG“ ersetzt.
52. Die §§ 66a, 66b und 66c werden aufgehoben.

53. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der zu

    erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit“

    durch die Wörter „dem zu erwartenden Grad der

    Schädigungsfolgen“ ersetzt.

54. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:
                            „§ 86

           Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von
       Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen
     Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch
   auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die
   Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefange-

   nen in der Fassung der Bekanntmachung vom

   18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des

   Häftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen

   Leistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Ge-
   setz zustehen.“
55. § 90 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Führt eine Änderung des Bundesversor-
      gungsgesetzes, einer Verordnung auf Grund
      des Bundesversorgungsgesetzes oder einer
      Rechtsvorschrift, auf die das Bundesversor-
      gungsgesetz verweist, zu einer Änderung lau-
      fend gewährter Versorgungsbezüge, Versor-
      gungskrankengelder und Übergangsgelder, sind
      diese von Amts wegen neu festzustellen. Sind
      nur die einkommensunabhängigen Leistungen
      nach den §§ 14, 15, 31 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1
      und den §§ 40 und 46 anzupassen (§ 56), kann
      von einer förmlichen Bescheiderteilung abgese-
      hen werden.“
   b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „Im Übrigen werden neue Ansprüche, die sich

      aus einer solchen Rechtsänderung ergeben, nur

      auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen

      eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsände-
      rung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem
      Wirksamwerden der entsprechenden Änderung,
      frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem
      oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.“
56. § 92 wird aufgehoben.

57. In § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 64c Abs. 4
    Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 und § 91
    Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministe-
    rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
    ter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
    setzt.
BGBl. 2007, Seite 2915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2915
58. In § 1 Abs. 3 Satz 2, §§ 6 und 8 Satz 1, § 64b Abs. 2,
    § 64d Abs. 2 Satz 1 und § 89 Abs. 1 werden jeweils
    die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und So-
    zialordnung“ durch die Wörter „Bundesministe-
    riums für Arbeit und Soziales“ ersetzt.

                        Artikel 2

                      Änderung
            des Infektionsschutzgesetzes
   Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) und
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II
S. 930, 2007 II S. 1528), wird wie folgt geändert:
1. § 61 Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprü-
      chen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes

      oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine

      entsprechende Anwendung des Bundesversor-

      gungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichti-

      gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen
      bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine
      einheitliche Rente festzusetzen.“

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-

      ministeriums für Gesundheit“ durch die Wörter

      „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-

      setzt.

                        Artikel 3

                      Änderung
               des Anti-D-Hilfegesetzes
   Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem
      Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepati-
      tis-C-Virus-Infektion
      von 30                               272 Euro,
      von 40                               434 Euro,
      von 50                               598 Euro,
      von 60                               815 Euro,
      von 70 und mehr                    1 088 Euro.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei
          einem Grad der Schädigungsfolgen infolge
          der Hepatitis-C-Virus-Infektion
          von 10 und 20                    3 579 Euro,
          von 30                           6 136 Euro,
          von 40                           7 669 Euro,
          von 50                          10 226 Euro,
          von 60 und mehr                 15 339 Euro.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Minderung
          der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „der
          Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Min-
     derung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter
     „Der Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „434 Euro“, die Angabe „600
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „327 Euro“ und
   die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die An-
   gabe „544 Euro“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
   Mark“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundes-Seu-
   chengesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzge-
   setzes“ ersetzt.

                       Artikel 4
                     Änderung
             des Häftlingshilfegesetzes

   Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zu-

letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. De-

zember 2007 (BGBl. I S. 2830), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für

     Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter

     „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-

     setzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „so“ gestrichen und wer-
   den die Wörter „der durch die gesamten Schädi-
   gungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfä-
   higkeit“ durch die Wörter „des durch die gesamten
   Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädi-
   gungsfolgen“ ersetzt.

3. § 8 wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                   Änderung des
     Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
   Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118),
wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für
     Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
     „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-
     setzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gesetzen“ das
   Wort „anderen“ eingefügt und werden die Wörter
   „der durch die gesamten Schädigungsfolgen be-
   dingten Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die
   Wörter „des durch die gesamten Schädigungsfolgen
   bedingten Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2916
                       Artikel 6
                 Änderung des
 Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

  Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997
(BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums

     für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter

     „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-

     setzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1
  des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen
  Gesetzen zusammen, die eine entsprechende An-
  wendung des Bundesversorgungsgesetzes vorse-
  hen, ist unter Berücksichtigung des durch die ge-
  samten Schädigungsfolgen bedingten Grades der
  Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzu-
  setzen.“
3. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie
folgt geändert:
1. § 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

      wobei ein der Grundrente nach § 31 in Verbin-

      dung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversor-

      gungsgesetzes entsprechender Betrag unbe-

      rücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Er-
      werbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei
      Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
      um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindest-
      grundrente unberücksichtigt,“.
2. In § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a Satz 1 werden die
   Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
   ordnung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für
   Arbeit und Soziales“ ersetzt.

3. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Treffen Ansprüche auf Grund einer Wehrdienstbe-
  schädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung
  im Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1
  des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen
  Gesetzen zusammen, die eine entsprechende An-
  wendung des Bundesversorgungsgesetzes vorse-

  hen, ist unter Berücksichtigung des durch die ge-

  samten Schädigungsfolgen bedingten Grades der

  Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzu-
  setzen.“

4. § 85 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine
      gesundheitliche Schädigung im Sinne der
      §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne
      des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder ei-
      nes anderen Gesetzes zusammen, das eine ent-
      sprechende Anwendung des Bundesversor-
      gungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesam-
      ten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schä-
      digungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus
      ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag
      in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den

      durch die Schädigung im Sinne des Bundesver-

      sorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes

      bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-

      rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
      Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
      les“ ersetzt.
5. In § 82 Abs. 2 Satz 3, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3
   und Abs. 4 und § 92 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
   Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-
   beit und Soziales“ ersetzt.

                       Artikel 8
                      Änderung
               des Zivildienstgesetzes
   Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie
folgt geändert:
1. § 47 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
     „(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbe-
   schädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesver-
   sorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zu-
   sammen, die eine entsprechende Anwendung des

   Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Be-

   rücksichtigung des durch die gesamten Schädi-

   gungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfol-

   gen eine einheitliche Rente festzusetzen.“

2. § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädi-
   gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge-
   setzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das
   eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
   gungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten
   Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädi-
   gungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus er-
   gebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in

   Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch
   die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungs-
   gesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten
   Grad der Schädigungsfolgen entfällt.“

                       Artikel 9

                    Änderung der

                Verordnung über die

            soziale Kriegsbeschädigten-
         und Kriegshinterbliebenenfürsorge

   Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädig-
ten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar
1919 (RGBl. S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geändert
BGBl. 2007, Seite 2917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2917
durch Artikel 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924
(RGBl. I S. 100), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10

     Die Länder bestimmen, welche Behörden untere
  Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Verordnung

  sind. Sie können die Aufgaben der Hauptfürsorge-
  stellen und Fürsorgestellen auch anderen Behörden
  übertragen.“

                       Artikel 10

              Aufhebung des Gesetzes
             über die Unterhaltsbeihilfe
       für Angehörige von Kriegsgefangenen

   Das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehö-
rige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) wird
aufgehoben.

                       Artikel 11

                  Änderung des

         Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-

setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
letzt geändert durch Artikel 28 Abs. 1 des Gesetzes
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt
geändert:
1. § 69 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversor-
  gungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 17
  des    Bundesversorgungsgesetzes       erlassenen
  Rechtsverordnung gelten entsprechend.“

2. § 145 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die Leistun-
         gen nach dem Grundsicherungsgesetz oder“
         gestrichen und die Wörter „für den Lebensun-
         terhalt laufende Leistungen nach dem Zwölf-
         ten Buch“ durch die Wörter „Leistungen nach
         dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften

         Buches“ ersetzt.

     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Grad der
         Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der
         anerkannten Schädigung auf wenigstens 70
         Prozent“ durch die Wörter „ein Grad der
         Schädigungsfolgen von mindestens 70“ und
         die Wörter „auf wenigstens 50 Prozent“ durch
         die Wörter „von mindestens 50“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Notwendig-
     keit einer ständigen Begleitung eingetragen“
     durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme
     einer Begleitperson nachgewiesen“ ersetzt.
3. In § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die
   Wörter „wegen einer Minderung der Erwerbsfähig-
   keit um wenigstens 50 Prozent“ durch die Wörter
   „auf Grund eines Grades der Schädigungsfolgen
   von mindestens 50“ ersetzt.

                       Artikel 12
                  Änderung des
           Opferentschädigungsgesetzes
   Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „einer ren-
      tenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähig-
      keit“ durch die Wörter „einem rentenberechtigen-
      den Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.

   b) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
      ministeriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch
      die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und
      Soziales“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit
   Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgeset-
   zes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine
   entsprechende Anwendung des Bundesversor-
   gungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung

   des durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-

   ten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche
   Rente festzusetzen.“

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                           „§ 6a
                 Zuständigkeiten des
       Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
      (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les nimmt die Aufgaben der zentralen Behörde im
   Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Über-
   einkommens vom 24. November 1983 über die Ent-
   schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II
   S. 1120) wahr.

      (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-

   les nimmt ferner die Aufgaben der Unterstützungs-
   behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zent-
   ralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der
   Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April
   2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten
   (ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr.“

4. In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-

   rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
   „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und die
   Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70
   vom Hundert“ durch die Wörter „einem Grad der
   Schädigungsfolgen von 70“ ersetzt.

                       Artikel 13

                  Änderung des
                Gesetzes zu dem
          Europäischen Übereinkommen
         vom 24. November 1983 über die
     Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
   Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Über-
einkommen vom 24. November 1983 über die Entschä-
digung für Opfer von Gewalttaten vom 17. Juli 1996
(BGBl. 1996 II S. 1120, 1997 II S. 740), das zuletzt
durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. Oktober
BGBl. 2007, Seite 2918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2918
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

                        Artikel 14
                    Änderung des
          Unterstützungsabschlussgesetzes
  Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai
1994 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „der Minderung der
   Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „Grad der Schä-
   digungsfolgen“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „,deren Er-

     werbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert

     gemindert ist,“ durch die Wörter „bei einem Grad

     der Schädigungsfolgen von 50“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer Min-
     derung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hun-
     dert“ durch die Wörter „einem Grad der Schädi-
     gungsfolgen von 50“ ersetzt.
  c) Absatz 7 wird aufgehoben.

  d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Minderung der
           Erwerbsfähigkeit mindestens 20 vom Hun-
           dert“ durch die Wörter „Grad der Schädi-
           gungsfolgen mindestens 20“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die einmalige Zahlung beträgt bei einem
          Grad der Schädigungsfolgen
          von 20 bis 40                2 556 Euro,
          von mehr als 40 bis 70       3 835 Euro,
          von mehr als 70              5 113 Euro.“
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „15 000 Deutsche
     Mark“ durch die Angabe „7 669 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 15
                    Änderung der
             Ausgleichsrentenverordnung
   Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort „Geldren-
   ten“ die Wörter „und einmalige Leistungen“ einge-

   fügt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5 wird aufgehoben.
  b) In Nummer 17 wird die Angabe „600 Deutsche
     Mark“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
     durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „12 Deutsche Mark“
     durch die Angabe „6 Euro“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „12,00 Deutsche
     Mark“ durch die Angabe „6 Euro“, die An-

     gabe „8,50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
     „4,40 Euro“, die Angabe „5,50 Deutsche Mark“
     durch die Angabe „2,80 Euro“ und die Angabe
     „3,00 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,50
     Euro“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert.
  a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2
     bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über
     diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad
     der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen
     und andere Gesundheitsstörungen
     von 50 und 60 10 vom Hundert des Betrages,
                      mindestens jedoch 36 Euro,

     von 70 und 80 15 vom Hundert des Betrages,

                      mindestens jedoch 46 Euro, und

     von 90 und 100 25 vom Hundert des Betrages,
                      mindestens jedoch 66 Euro.“

  b) In Absatz 9 werden die Wörter „Deutsche Mark
     nach unten“ durch die Wörter „Euro abzurunden“
     und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abzu-
     runden“ durch die Wörter „Euro aufzurunden“ er-

     setzt.

5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 16
                  Änderung der
        Verordnung zur Durchführung des
   § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
   Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410)
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 31 Abs. 5“
   durch die Angabe „§ 31 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „erwerbsunfähige Beschä-
   digte, die“ durch die Wörter „Beschädigte, deren
   Schädigungsfolgen“ und wird das Wort „erwerbsun-
   fähig“ durch die Wörter „mit einem Grad der Schädi-
   gungsfolgen von 100 zu beurteilen“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Min-
     derung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter
     „des Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gewebe“ die
     Wörter „und Immunsystem“ eingefügt.

  c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Minderung

     der Erwerbstätigkeit“ durch die Wörter „des
     Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem
     Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen
     Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad
     der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber
     mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung
     jeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder
     mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der
     Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusam-
     men mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewer-
     tung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen
BGBl. 2007, Seite 2919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2919
      mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weni-
      ger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Er-
      gebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30
      Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes
      entsprechend anzuwenden.“
4. In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gewebe“ die
   Wörter „und Immunsystem“ eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
      Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädig-
   tenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Be-
   deutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage
   außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirt-
   schaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentref-
   fens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesund-
   heitsstörung vorgenommen worden ist.“
6. In § 5 wird jeweils das Wort „gewährt“ durch das
   Wort „erbracht“ ersetzt.
7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.

                       Artikel 17
                  Änderung der
       Berufsschadensausgleichsverordnung
   Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984
(BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Bundesgesetz-
          blatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, ver-
          öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
          ändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994
          (BGBl. I S. 2991)“ durch die Wörter „jeweils
          geltenden Fassung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-
          ter „in der Industrie“ durch die Wörter „im
          Produzierenden Gewerbe“ ersetzt.
      cc) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „in der In-
          dustrie, im Handel, von Kreditinstituten und
          im Versicherungsgewerbe“ durch die Wörter
          „im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im
          Bereich Instandhaltung und Reparatur von
          Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und

          im Kredit- und Versicherungsgewerbe“ er-
          setzt.
      dd) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgewie-
          sene“ die Wörter „und zur amtlichen Bekannt-
          machung vorgesehene“ eingefügt.
      ee) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Als Systematik, die den statistischen Erhe-
          bungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni
          1998 die vom Statistischen Bundesamt he-
          rausgegebene Systematik der Wirtschafts-
          zweige mit Erläuterungen – Ausgabe 1979 –
          (WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation
          der Wirtschaftszweige – Ausgabe 1993 –
          (WZ 93) anzuwenden.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

      fügt:

        „(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79
     erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik
     der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuord-
     nung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirt-
     schaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zu-
     zuordnen, für den das Statistische Bundesamt für
     das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leis-
     tungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkom-
     men ermittelt hat.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Brut-
     toverdienste der Arbeitnehmer durch das Statisti-
     sche Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht,
     gelten als Durchschnittseinkommen die Durch-
     schnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren
     Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und
     einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist
     ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden,
     gelten als Durchschnittseinkommen
     1. bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im
        Bereich „Produzierendes Gewerbe“ und
     2. bei kaufmännischen oder technischen Ange-
        stellten die Durchschnittsverdienste im Be-
        reich „Produzierendes Gewerbe; Handel; In-
        standhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeu-
        gen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versi-
        cherungsgewerbe“.
     Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Be-
     schäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
     Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet
     Anwendung.“

  d) In Absatz 3 wird das Wort „der“ gestrichen und
     werden die Wörter „wäre, so“ durch das Wort
     „wären“ ersetzt.

  e) In Absatz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag
     nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzuschlag
     nach Stufe 1“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
       „(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten
     das Grundgehalt der folgenden Besoldungs-
     gruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgeset-
     zes:
                                  Besoldungs-    Stufe
                                    gruppe

     1. einfacher Dienst

         bis zur Vollendung
         des 25. Lebensjahres           A 3       2,
         bis zur Vollendung
         des 50. Lebensjahres           A 4       7,
         vom vollendeten
         50. Lebensjahr an              A 5       8,
     2. mittlerer Dienst

         bis zur Vollendung
         des 30. Lebensjahres           A6        3,
         bis zur Vollendung
         des 46. Lebensjahres           A 7       8,

         bis zur Vollendung

         des 54. Lebensjahres           A 8      11,
BGBl. 2007, Seite 2920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2920
                                   Besoldungs-    Stufe
                                     gruppe

          vom vollendeten
          54. Lebensjahr an           A 9         11,

       3. gehobener Dienst

          bis zur Vollendung
          des 30. Lebensjahres        A 9           4,

          bis zur Vollendung
          des 40. Lebensjahres        A 10          7,

          bis zur Vollendung
          des 52. Lebensjahres        A 11        10,

          vom vollendeten
          52. Lebensjahr an           A 12        12,
       4. höherer Dienst

          bis zur Vollendung
          des 37. Lebensjahres        A 13          5,

          bis zur Vollendung
          des 47. Lebensjahres        A 14          9,

          vom vollendeten
          47. Lebensjahr an           A 15        12.

       Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes-
       besoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amts-
       zulagen sind bei der Bestimmung des Grundge-
       halts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte
       Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach
       Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage
       V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung
       Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnun-
       gen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsge-
       setzes) zu erhöhen.
         (2) Durchschnittseinkommen ist abweichend
       von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten
       das Grundgehalt der folgenden Besoldungs-
       gruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesol-
       dungsgesetzes:

                                    Besoldungs-   Stufe
                                      gruppe

       bis zur Vollendung des
       50. Lebensjahres                 R1          8,

       vom vollendeten
       50. Lebensjahr an                R2         12.

       Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familien-
       zuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsge-
       setzes (Anlage V) zu erhöhen.
          (3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssol-
       daten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der
       folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bun-
       desbesoldungsgesetzes:

                                   Besoldungs-    Stufe
                                     gruppe

       1. Unteroffiziere

          bis zur Vollendung
          des 27. Lebensjahres        A 6          2,

                               Besoldungs-    Stufe
                                 gruppe

      bis zur Vollendung
      des 37. Lebensjahres        A 7           6,

      bis zur Vollendung
      des 48. Lebensjahres        A 8           9,

      vom vollendeten
      48. Lebensjahr an           A 9          11,

   2. Offiziere des
      militärfachlichen
      Dienstes

      bis zur Vollendung
      des 35. Lebensjahres        A 9           5,
      bis zur Vollendung
      des 48. Lebensjahres        A 10          9,

      vom vollendeten
      48. Lebensjahr an           A 11         12,
   3. Offiziere

      bis zur Vollendung
      des 27. Lebensjahres        A 9           2,

      bis zur Vollendung
      des 30. Lebensjahres        A 10          5,
      bis zur Vollendung
      des 34. Lebensjahres        A 11          6,

      bis zur Vollendung
      des 44. Lebensjahres        A 13          8,
      bis zur Vollendung
      des 47. Lebensjahres        A 14         10,

      vom vollendeten
      47. Lebensjahr an           A 15         12;
      die Besoldungsgrup-
      pen A 13 und höher
      gelten nur für
      Berufsoffiziere,
   4. Sanitätsoffiziere
      bis zur Vollendung
      des 30. Lebensjahres        A 13          5,

      bis zur Vollendung
      des 42. Lebensjahres        A 14          8,

      vom vollendeten
      42. Lebensjahr an           A 15         12.

   Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbe-
   soldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszula-
   gen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts
   nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-
   halt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1
   des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und
   um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27
   Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A
   und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
   zu erhöhen.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ortszu-
   schlages nach Stufe 2“ durch die Wörter „Fami-
   lienzuschlags nach Stufe 1“ ersetzt und die Wör-

   ter „und der Stellenzulage nach Vorbemerkung
   Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A
BGBl. 2007, Seite 2921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2921
     und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes“
     gestrichen.
  c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch folgende Ab-
     sätze 5 und 6 ersetzt:
       „(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeit-
     nehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgelt-
     gruppen
                                         der Betrag
                                         der jeweils
                                       höchsten Stufe
                                      in Entgeltgruppe

     1, 2, 3 und 4                           3,
     5, 6, 7 und 8                           6,

     9, 10, 11 und 12                       10,

     13, 14 und 15                          14

     der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes gelten-
     den Tarifregelung.

       (6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vor-

     schrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste

     1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
        oder eines Gemeindeverbands oder
     2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körper-
        schaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemein-
        schaft oder eines Verbandes solcher Einrich-
        tungen, wenn sich die Besoldung oder das
        Entgelt nach den Grundsätzen des Besol-
        dungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines
        Landes richtet.“
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ortszu-
   schlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-
   schlag nach Stufe 1“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortszu-
     schlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familien-
     zuschlag nach Stufe 1“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 wird das Wort „Dienstaltersstufe“

         durch das Wort „Stufe“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag
         nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-

         schlag nach Stufe 1“ ersetzt und wird nach

         der Angabe „Vorbemerkung Nr. 27“ die An-

         gabe „Abs. 1“ eingefügt.

5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ortszu-

   schlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-
   schlag nach Stufe 1“ ersetzt.
6. In § 7a Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 6“
   durch die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 9“ und werden
   die Wörter „Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
   nung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-
   beit und Soziales“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Ortszuschlag“
   durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Bundes-
         besoldungsgesetzes“ die Wörter „in der bis

           zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung“ einge-
           fügt.
        bb) Nach dem Wortlaut wird folgender Satz ange-
            fügt:
           „Bei dem Ortszuschlag der Stufe 2 sind die
           nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allge-
           meinen Erhöhungen der Besoldung im Sinne
           des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes
           entsprechend zu berücksichtigen.“

  b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
     angefügt:
           „(5) Solange das ab 1. Juli 1998 maßgebliche
        Vergleichseinkommen für die Berechtigten nach
        § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3
        Abs. 2 und 3 nicht die Höhe des Vergleichsein-
        kommens erreicht, das für den Monat Juni 1998
        maßgeblich war, ist der Betrag des höheren Ver-
        gleichseinkommens zugrunde zu legen.

           (6) Solange die nach dieser Verordnung zu er-
        mittelnden Vergleichseinkommen nach den Be-

        soldungsgruppen A und R infolge der Neurege-

        lungen durch das Gesetz zur Reform des öffent-
        lichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I
        S. 322) und der Neufassung des Bundesbesol-
        dungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I
        S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die Höhe des bisher
        maßgeblichen Vergleichseinkommens erreichen,
        ist weiterhin das höhere Vergleichseinkommen
        maßgebend.“

                        Artikel 18
                    Änderung der
          Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
   Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-
nuar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird das Wort
      „Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

   b) In der Angabe zu § 2 werden das Wort „Hilfen“

      und das Wort „Eingliederungshilfen“ jeweils
      durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

   c) In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Berufsfin-

      dung“ durch die Wörter „Klärung der berufli-

      chen Eignung“ ersetzt.

   d) In der Angabe zu § 6 wird das Wort „Fortbil-

      dung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.

   e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
         „Förderungsmaßnahmen für Witwen, Wit-
         wer und hinterbliebene Lebenspartner § 17“.
   f)    In der Angabe zu § 24 werden die Wörter
         „Mehrbedarf bei“ durch die Wörter „Freibetrag
         für“ ersetzt.
   g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

         „Eingliederungshilfe                       § 28“.
   h) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
      eingefügt:
         „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung
         der Lebensgrundlage                  § 28a“.
BGBl. 2007, Seite 2922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2922
  i)   In der Angabe zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1
       werden nach dem Wort „Einkommen“ die Wör-
       ter „und Vermögen“ eingefügt.
  j)   Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
       „Ausschluss des Einsatzes
       von Vermögen                               § 44“.

  k) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

       „Besonderheiten bei Aufenthalt
       in Einrichtungen                           § 48“.
  l)   Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
       „Rundungsvorschriften                      § 52“.

  m) In der Angabe zu § 55 wird das Wort „Hilfeemp-

     fänger“ durch das Wort „Leistungsberechtig-
     ten“ ersetzt.
  n) In der Angabe zu § 56 werden die Wörter „an-
     derer Dienststellen“ durch die Wörter „der Aus-
     bildungsstätte“ ersetzt.
  o) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

       „(weggefallen)                             § 60“.

2. In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort „Hil-
   fen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „berufliche

   Eingliederung“ durch die Wörter „Teilhabe am Ar-
   beitsleben“ ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden das Wort „Hilfen“ und

     das Wort „Eingliederungshilfen“ jeweils durch
     das Wort „Leistungen“ ersetzt.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. Beratung, einschließlich der Beratung

               von Vorgesetzten und Kollegen mit Zu-
               stimmung der Beschädigten,“.

       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-
           schädigten“ durch die Wörter „der Beschä-
           digten“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 werden die Wörter „Erzielt der“ durch
     das Wort „Erzielen“, wird das Wort „seinem“
     durch das Wort „ihrem“ und werden die Wörter
     „erhält er“ durch die Wörter „erhalten sie“ er-
     setzt.
  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbe-
       sondere
       1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Aus-
          führung von Bildungsleistungen unter Beach-
          tung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches
          Sozialgesetzbuch,
       2. Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeit-
          geber den Beschädigten die zum Erreichen
          der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen
          beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an ei-
          nem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschä-
          digten einen ihrem Leistungsvermögen ange-
          messenen Dauerarbeitsplatz bietet. Der Ein-
          gliederungszuschuss soll in der Regel 60
          vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht über-
          steigen und wird in der Regel nicht länger als
          zwei Jahre gezahlt. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3

         Satz 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialge-
         setzbuch entsprechend,
      3. Zuschüsse für beschädigungsgerechte Ar-
         beitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeit-
         geber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
         des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ver-
         pflichtet ist,

      4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine
         befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch
         die Möglichkeiten einer vollständigen und
         dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben ver-
         bessert werden oder nur dadurch eine voll-
         ständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeits-

         leben zu erreichen ist.“

 5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Berufsfindung“
      durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eig-
      nung“ ersetzt.
   b) Im Wortlaut wird das Wort „Abklärung“ durch
      das Wort „Klärung“ ersetzt.

 6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
      das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiter-

      bildung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfe“ durch das Wort
      „Leistungen“ und das Wort „Fortbildung“ durch

      das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Leistungen zur beruflichen Weiterbil-
          dung umfassen auch Leistungen zum Auf-

          stieg im Beruf.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfen“ durch das

          Wort „Leistungen“ und das Wort „gewähren“
          durch das Wort „erbringen“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
          Wort „erbracht“ und das Wort „Fortbildung“
          durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.

 7. In § 7 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Hilfe“ durch das
    Wort „Leistungen“ ersetzt.
 8. In § 8 Satz 2 wird vor dem Wort „gleichwertig“ das
    Wort „mindestens“ eingefügt.
 9. In § 9 wird jeweils das Wort „Hilfe“ durch das Wort
    „Leistungen“ ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „berufsför-
      dernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistun-
      gen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Ar-
      beitsleben sind alle Leistungen, die erforderlich
      sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu errei-
      chen oder zu sichern, soweit dies durch die
      Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht
      vollständig erreicht werden kann.“

11. In § 11 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
    „Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
12. In § 12 Nr. 5 werden die Wörter „des Doktoranden“
    durch die Wörter „der Doktoranden“, die Wörter
BGBl. 2007, Seite 2923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2923
   „der Beschädigte“ durch das Wort „Beschädigte“
   und wird das Wort „wäre“ durch das Wort „wären“
   ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe
      nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsge-
      setzes bemisst sich entsprechend dem Unter-
      haltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder

      Nr. 3.“

   b) In Absatz 2 wird das Wort „das“ durch das Wort
      „den“ und werden die Wörter „festgesetzte Ta-
      schengeld“ durch die Wörter „festgesetzten Bar-
      betrag“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Fortbildung“ durch
      das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das
          Wort „den“ und das Wort „seiner“ durch
          das Wort „ihrer“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Waise“
          durch das Wort „ihnen“ ersetzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Dok-
      toranden“ durch die Wörter „der Doktoranden“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „der“ gestrichen und
      das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

16. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „des“ durch das
      Wort „der“ ersetzt.
   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. Sonderbedarf für Studienfahrten,“.

17. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „des Auszubildenden“ durch das Wort „Auszu-
      bildender“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 wird das Wort „ihn“ durch die Wör-
      ter „die Auszubildenden jeweils“ ersetzt.

   c) In Nummer 2 werden die Wörter „Anstalt, einem

      Heim oder einer gleichartigen“ durch das Wort

      „stationären“ und wird das Wort „Taschengel-

      des“ durch das Wort „Barbetrages“ ersetzt.

   d) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Regel-
      satzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-
      buch für den Haushaltsvorstand“ durch die Wör-
      ter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch
      Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „dem Auszu-
      bildenden“ durch die Wörter „den Auszubilden-
      den jeweils“ ersetzt.

18. In § 22 wird das Wort „Gewährung“ durch das Wort

    „Leistung“ ersetzt.

19. In § 23 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „26 Euro“ ersetzt.

20. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „Mehrbe-
       darf bei“ durch die Wörter „Freibetrag für“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Mehrbedarf“
       durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt und wird die
       Angabe „(§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungs-
       gesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des
       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)“ gestrichen.

    c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des
       Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40
       vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem
       Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht über-
       steigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40
       vom Hundert des Eckregelsatzes.

          (3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von
       Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eck-
       regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialge-
       setzbuch, ist ein Betrag
       1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach
          Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hun-
          dert,
       2. bei Empfängern einer Pflegezulage nach
          Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hun-
          dert,

       3. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
          gungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe
          von 15 vom Hundert,
       4. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
          gungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern,
          hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen
          und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil
          erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom
          Hundert,
       5. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
          gungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und
          Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert

       des übersteigenden Betrages als zusätzlicher
       Freibetrag anzuerkennen.“
    d) In Absatz 4 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch
       das Wort „Freibetrag“ ersetzt.
    e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch
           das Wort „Freibetrag“ und werden die Wör-
           ter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch

           Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvor-

           stand“ durch die Wörter „Eckregelsatzes

           nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“

           ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch
           das Wort „Freibetrag“ und werden die Wör-
           ter „dieses Regelsatzes“ durch die Wörter
           „des Eckregelsatzes“ ersetzt.

21. § 25 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ei-
    ner Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundes-

    versorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis

    nachzuweisen. Bei Beschädigten mit einem Grad
    der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss
    der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftig-
BGBl. 2007, Seite 2924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2924
   keit und anerkannten Schädigungsfolgen geson-
   dert ärztlich begründet werden.
      (2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitper-
   son ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei

   denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit-

   person gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches

   Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen

   entsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4

   des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständi-
   gen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69
   Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit
   einem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der
   Schwerbehindertenausweisverordnung.“
22. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erho-
   lungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme
   entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pausch-
   betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Eckregel-
   satzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

   abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge
   ist auf volle Euro aufzurunden.“
23. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 28
                     Eingliederungshilfe“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
           „§ 27d“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1
           Nr. 3“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Teil-
           nahme“ durch das Wort „Teilhabe“ und wer-
           den die Wörter „dem Beschädigten“ durch

           das Wort „ihnen“ ersetzt.

       cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-

           schädigte“ durch das Wort „sie“ und wird

           das Wort „Teilnahme“ durch das Wort „Teil-

           habe“ und das Wort „ist“ durch das Wort
           „sind“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen
       für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten
       bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personen-
       kreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung
       in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im

       Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nach-

       zuweisen.“
24. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

                          „§ 28a
                  Hilfe zum Aufbau oder
           zur Sicherung der Lebensgrundlage

      (1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausrei-

   chende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder

   gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1

   Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau
   oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch
   eigene Tätigkeit erhalten.

      (2) Die Leistungen sollen in der Regel nur er-
   bracht werden, wenn die Leistungsberechtigten
   sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhal-
   ten müssten.

     (3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten ent-
   sprechend.“
25. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „erschwerten“

      das Wort „jeweils“ eingefügt und werden die

      Wörter „des Beschädigten“ durch das Wort „Be-

      schädigter“ und die Wörter „seiner Familie“

      durch die Wörter „ihrer Familien“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädig-
      ter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorge-
      berechtigten aus dem Bescheid der nach Lan-
      desrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt
      diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung
      zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Son-
      derfürsorgeberechtigten aus.“
26. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
          eingefügt:
          „1a. ein der Grundrente und der Schwerst-
               beschädigtenzulage     entsprechender
               Betrag, wenn die Versorgungsbezüge
               nach § 35 Abs. 6 des Bundesversor-
               gungsgesetzes auf die Kosten der sta-
               tionären Pflege angerechnet werden;
               der freizulassende Betrag darf denjeni-
               gen bei einer ausschließlichen Kosten-
               übernahme nach § 35 Abs. 6 des Bun-
               desversorgungsgesetzes nicht über-
               steigen,“.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. Wohngeld, es sei denn, bei der Feststel-

              lung von Leistungen der Kriegsopferfür-

              sorge sind Kosten der Unterkunft zu be-

              rücksichtigen,“.

      cc) In Nummer 4 wird die Angabe „400 DM“
          durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“
      durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ er-
      setzt.
27. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3

   Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung.“

28. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines land- und
          forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Un-
          ternehmers oder eines in selbständiger Ar-

          beit Stehenden“ durch die Wörter „land-

          und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher

          Unternehmer oder Selbständiger“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Gleich-
          altrigen“ durch die Wörter „einer gleichaltri-
          gen Person“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Beziehers
          des Einkommens“ durch die Wörter „der Ein-
          kommensbezieher“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2925 — Originalseite als Abbildung
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      dd) In Satz 5 werden die Wörter „ist derjenige,
          für dessen“ durch die Wörter „sind diejeni-
          gen, für deren“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „zehn Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt.
   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „10,00 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „5,20 Euro“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,20 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „3,70 Euro“
          ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „4,40 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „2,30 Euro“
          ersetzt.

      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „2,40 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „1,30 Euro“
          ersetzt.

   d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Sind Einkommensbezieher außerhalb des
      Ortes beschäftigt, an dem sie einen eigenen
      Hausstand unterhalten, und können ihnen weder
      der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den

      Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden,
      sind die durch Führung des doppelten Haushalts
      nachweislich entstehenden Mehraufwendungen
      sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarif-
      vergünstigungen entstehenden Aufwendungen
      für Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für
      eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzu-

      setzen. Ein eigener Hausstand ist dann anzu-

      nehmen, wenn Einkommensbezieher eine Woh-

      nung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbel-

      ausstattung besitzen. Eine doppelte Haushalts-

      führung kann auch dann anerkannt werden,

      wenn Einkommensbezieher nachweislich ganz

      oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt

      tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Ange-

      hörigen führen.“

29. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der

      Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
      (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verord-
      nung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089),“
      durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
      sung“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Macht der Hilfe-
      suchende“ durch die Wörter „Machen Leis-
      tungsberechtigte“ ersetzt und nach dem Wort
      „werden“ die Wörter „dem Träger der Kriegsop-
      ferfürsorge“ eingefügt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „hat der Hilfe-
          suchende“ durch die Wörter „haben Leis-
          tungsberechtigte“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Ist er“ durch die
          Wörter „Sind sie“ ersetzt.

30. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben
   unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 50
   Euro nicht übersteigen.“

31. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 27. April
      1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfin-
      dungszeitraumes ein Zehntel“ durch die Wörter
      „in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesver-
      sorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74
      Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein
      Zwanzigstel“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Vermieter
      oder Verpächter“ durch die Wörter „von Vermie-
      tern oder Verpächtern“ ersetzt.

32. In § 38 werden die Wörter „des Beziehers des Ein-
    kommens“ durch die Wörter „der Einkommensbe-
    zieher“ ersetzt.

33. In § 39 Satz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort
    „jeweilige“ eingefügt und werden die Wörter „des
    Beziehers des Einkommens“ durch die Wörter „der
    Einkommensbezieher“ ersetzt.

34. In der Überschrift zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1
    und § 41 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
    „Einkommen“ die Wörter „und Vermögen“ einge-
    fügt.
35. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe“
          gestrichen und die Wörter „bis zu“ durch das
          Wort „von“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zur“ durch
          das Wort „in“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 27a des

      Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit

      § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-

      buch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbs-

      tätige oder mit“ durch die Wörter „Freibetrag für

      Erwerbstätige nach § 24 oder“ und die Wörter

      „der Freibetrag zusammen mit dem anzuerken-

      nenden Mehrbedarf“ durch die Wörter „die

      Summe der Freibeträge“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zur“

          durch das Wort „in“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Anwendung
          des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes
          in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften
          Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen und
          die Wörter „Mehrbedarf wegen Erwerbstätig-
          keit“ durch die Wörter „Freibetrag für Er-
          werbstätige nach § 24“ ersetzt.

36. § 44 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 44
                       Ausschluss
               des Einsatzes von Vermögen
      (1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist
   zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Le-
   bensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzli-
   chen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermö-
   gen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des
   entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Emp-
   fängern von Berufsschadens- und Schadensaus-
   gleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hun-
   dert des entsprechenden Schonbetrages.
BGBl. 2007, Seite 2926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2926
     (2) Bei Beschädigten, die wegen Art und
   Schwere der Schädigung zum Personenkreis der
   Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der
   Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei

   1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtig-
      ten 20 vom Hundert,
   2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I
      oder II 30 vom Hundert,
   3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III
      oder IV 40 vom Hundert,
   4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V
      oder VI 50 vom Hundert
   des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

      (3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2
   sind nebeneinander zu gewähren.“
37. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe b werden die Wörter „einer

           Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 bis

           100 vom Hundert“ durch die Wörter „einem

           Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis

           100“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe c werden die Wörter „einer
           Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50
           bis 70 vom Hundert“ durch die Wörter „ei-
           nem Grad der Schädigungsfolgen von 50
           bis 70“ ersetzt.
       cc) In Buchstabe d werden die Wörter „einer
           Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis
           40 vom Hundert“ durch die Wörter „einem
           Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40“
           ersetzt.
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Waise oder
      des Kindes des Beschädigten“ durch die Wörter
      „ , das Waisen und Kinder Beschädigter bezie-
      hen,“ ersetzt.

38. In § 46 werden die Wörter „den Hilfesuchenden“
    durch die Wörter „die Leistungsberechtigten“ und
    die Wörter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter
    „der Leistungsberechtigten“ ersetzt.

39. § 48 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 48
                     Besonderheiten
              bei Aufenthalt in Einrichtungen
     Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstati-
   onären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42
   Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhö-
   hungsbeträge nach § 44 nur in besonders begrün-
   deten Fällen zuzuerkennen.“

40. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von
   Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im
   Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2
   des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leis-
   tungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr
   als die Hälfte beitragen. Entsprechendes gilt für
   weitere Personen, wenn sie von Leistungsberech-
   tigten allein oder zusammen mit Ehegatten oder Le-
   benspartnern oder von den Eltern minderjähriger
   unverheirateter Beschädigter (§ 25e Abs. 2 und

   § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) un-
   terhalten werden.“
41. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern „bei
      der Erziehungshilfe“ die Wörter „bei Aufenthalt
      des Familienmitglieds in einer stationären Ein-
      richtung,“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesu-
          chenden“ durch die Wörter „der Leistungs-
          berechtigten“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Hil-
          fesuchenden“ durch die Wörter „der Leis-
          tungsberechtigten“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Beschädig-
          ten“ durch die Wörter „der Beschädigten“ er-

          setzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Eigentum an

          einem Familienheim dem Hilfesuchenden“

          durch die Wörter „Wohneigentum den Leis-

          tungsberechtigten“ und die Wörter „des Fa-

          milienangehörigen“ durch die Wörter „des
          Familienmitglieds“ ersetzt.
42. In § 51 Satz 1 werden die Wörter „Hat ein Hilfe-
    suchender“ durch die Wörter „Haben Leistungsbe-
    rechtigte“ und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“
    ersetzt.
43. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 52
                   Rundungsvorschriften“.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark
      abzurunden“ durch die Wörter „Euro zu runden“
      ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Mehrbe-
      darfsbeträge“ gestrichen und die Wörter „Deut-
      sche Mark abzurunden“ durch die Wörter „Euro
      zu runden“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2
      sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und
      von 0,50 Euro an aufzurunden.“
   e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
      angefügt:
        „(4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4
      und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgeset-
      zes sind auf volle Euro abzurunden.

         (5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf
      den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Be-
      trag aufzurunden.“
44. § 53 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 53

                  Örtliche Zuständigkeit
      (1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist
   örtlich zuständig die für die Durchführung der
   Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in
   deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhn-
   lichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine sta-
BGBl. 2007, Seite 2927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2927
   tionäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt
   derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt
   der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in
   den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt
   hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stati-
   onären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder
   von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als ge-
   wöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste
   Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher
   Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche
   Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Auf-
   enthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbe-
   reich des Bundesversorgungsgesetzes.
      (2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich
   zuständig die für die Durchführung der Kriegsopfer-
   fürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Be-

   reich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Wai-

   sen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ih-

   ren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein ge-
   wöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben
   die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem
   Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich
   die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen
   Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bun-
   desversorgungsgesetzes.
      (3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leis-
   tungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne
   des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt ha-
   ben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung
   dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört ha-

   ben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ört-

   lich zuständig die für die Durchführung der Kriegs-
   opferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren
   Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich
   aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich
   Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im
   Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufent-
   halt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten
   verlangen.
      (4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnli-
   chen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
   des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zu-
   ständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich
   sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach
   der Auslandszuständigkeitsverordnung in der je-
   weils gültigen Fassung für die Versorgung der Leis-
   tungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4
   und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Zie-
   hen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Gel-
   tungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, um
   in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu
   werden, ist die für die Durchführung der Kriegsop-
   ferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zu-
   ständig, in deren Bereich sich die Leistungsberech-
   tigten tatsächlich aufhalten.“

45. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „daß laufende
          Beihilfen“ durch die Wörter „dass laufende
          Leistungen“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte“
          das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort
          „zustimmt“ durch das Wort „zustimmen“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfen“ durch das
          Wort „Leistungen“ ersetzt.

46. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Hilfeempfän-
      ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
      setzt.
   b) Im Wortlaut werden die Wörter „die Hilfeempfän-
      ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
      setzt.
47. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „anderer

      Dienststellen“ durch die Wörter „der Ausbil-

      dungsstätte“ ersetzt.

   b) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
         „Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur
      Förderung der Schul- oder Berufsausbildung
      nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist
      die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn
      Zweifel an der Eignung der Auszubildenden be-
      stehen.“
48. § 60 wird aufgehoben.

                      Artikel 19

                     Änderung

             der Orthopädieverordnung

  Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1352), wird wie folgt
geändert:
 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „75 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „38 Euro“, die Angabe
    „40 Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 Euro“,
    die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „15 Euro“, die Angabe „130 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „66 Euro“, die Angabe „60 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ und jeweils die
    Angabe „14 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „7 Euro“ ersetzt.
 2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „7 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „3 579 Euro“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „3 068 Euro“ ersetzt.
 3. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „190 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „97 Euro“, jeweils die An-
    gabe „370 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „189 Euro“ und die Angabe „575 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „294 Euro“ ersetzt.

 4. In § 27 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „2 100 Deut-
    sche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 074 Euro“
    und die Angabe „3 200 Deutsche Mark“ durch die
    Angabe „1 636 Euro“ ersetzt.
 5. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „1 400 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „716 Euro“ und jeweils

    die Angabe „2 800 Deutsche Mark“ durch die An-
    gabe „1 432 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2928
 6. In § 31 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „307 Euro“ und die Angabe „1 900
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „971 Euro“ er-
    setzt.
 7. In § 33 wird die Angabe „260 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „133 Euro“ und die Angabe „750 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „383 Euro“ ersetzt.
 8. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „153 Euro“ er-

       setzt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.
 9. In § 35 wird die Angabe „850 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „435 Euro“ ersetzt.

10. In § 36 Abs. 1 wird die Angabe „400 Deutsche

    Mark“ durch die Angabe „205 Euro“, die Angabe

    „265 Deutsche Mark“ durch die Angabe „135 Euro“

    und die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die An-

    gabe „20 Euro“ ersetzt.

11. In § 38 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „307 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 20
       Änderung weiterer Rechtsvorschriften

   (1) § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungsgeset-

zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch

Artikel 13 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I

S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbs-
    fähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen
    nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt.“
   (2) In § 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „der Betrag unberücksich-
tigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz geleistet würde“ durch die Wörter „ein
der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a
Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes ent-
sprechender Betrag unberücksichtigt“ ersetzt.

   (3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 19. Juni

2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister

   für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das

   Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 und 5 werden jeweils die Wörter „der
   Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch
   die Wörter „das Bundesministerium für Arbeit und
   Soziales“ ersetzt.
   (4) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Minderung
   der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „anerkann-
   ten Schädigungsfolgen“ ersetzt.
2. In § 64 und § 66 Abs. 2 werden jeweils nach dem
   Wort „Erwerbsfähigkeit“ die Wörter „ , anerkannten
   Schädigungsfolgen“ eingefügt.
   (5) In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember

2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die
Wörter „den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente“
durch die Wörter „einen der Grundrente“ und die Wör-
ter „gezahlt würde“ durch die Wörter „entsprechenden
Betrag übersteigt“ ersetzt.

   (6) § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Bu-

ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche-

rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-

letzt durch § 22 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„a) ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit
    § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgeset-
    zes entsprechender Betrag, bei einer Minderung
    der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drit-

    tel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der

    Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der

    Mindestgrundrente, und“.

   (7) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wohn-
geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch
Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1706) und Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen“ durch das Wort „stationären“ er-
setzt.
  (8) § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBI. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „einer Minderung der
   Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert“
   durch die Wörter „eines Grades der Schädigungsfol-
   gen von mindestens 50“ ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Minderung

      der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom

      Hundert“ durch die Wörter „eines Grades der

      Schädigungsfolgen von mindestens 50“, die Wör-
      ter „die Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch
      die Wörter „der Grad der Schädigungsfolgen“
      und die Wörter „ihrer Gesamtheit wenigstens
      50 vom Hundert“ durch die Wörter „seiner Ge-
      samtheit mindestens 50“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Minderung
      der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom
      Hundert“ durch die Wörter „eines Grades der
      Schädigungsfolgen von mindestens 50“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2929
                      Artikel 21
              Neubekanntmachung
         des Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 22
                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.

   (2) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1997 in Kraft.
   (3) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1998 in Kraft.

   (4) Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 18 Nr. 24
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
   (5) Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 2005 in Kraft.
   (6) Artikel 18 Nr. 30 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

   (7) Artikel 9 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 13. Dezember
verkünden.

2007
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b7be45a6b7b427a7….