Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 10 Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/10#abs-1 (1) Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzuführen, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind und für den Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes bedeuten, und beruht die Gesundheitsstörung oder der Tod nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, so gewährt der Bund dem Berechtigten die Leistungen, die er im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielte. Ein Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, wenn der Entwicklungshelfer die Gesundheitsstörung oder den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/10#abs-2 (2) Wird der Entwicklungshelfer durch eine Gesundheitsstörung im Sinne des Absatzes 1 erwerbsgemindert oder berufsunfähig (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) oder stirbt er an ihren Folgen und ist die Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt, so erhält der Berechtigte vom Bund Leistungen in der Höhe, wie er sie bei Erfüllung der Wartezeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes erhält oder vom Träger einen Beitragszuschuß zu einer von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreienden Versicherung bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/10#abs-3 (3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit einer Leistung nach Absatz 2 zusammen, so finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 EhfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 14.05.2009 – L 6 U 845/06Zitiert von 3
- BSG, 03.09.1998 – B 12 KR 21/97 RZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 10 eingefügt und geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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29.06.1976 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I 1701, 1871)
BGBl. 1976 I S. 1701
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