Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/93?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 93 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 93 neu gefasst durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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20.06.2011 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2011 I S. 1114
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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