Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1614

BGBl. 2021 I S. 1614 · 181.496 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1614
                                           Gesetz
                   zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes*
                                                           Vom 9. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1    Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 2    Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3    Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-
             gungsgesetzes
Artikel 4    Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalrätever-
             ordnung
Artikel 5    Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundes-

             wehr
Artikel 6    Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beam-
             ten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flug-
             sicherung
Artikel 7    Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
             Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Artikel 8    Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
Artikel 9    Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
             Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Aus-
             land, Bonn
Artikel 10   Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 11   Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für
             Immobilienaufgaben
Artikel 12   Änderung des Bundeswertpapierverwaltungsperso-
             nalgesetzes
Artikel 13   Änderung des BfAI-Personalgesetzes
Artikel 14   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17   Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 18   Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 19   Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
Artikel 20   Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsge-
             setzes
Artikel 21   Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
  Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen
  Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
  Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der
  Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von An-
  sprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Be-
  trieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom
  22.3.2001, S. 16).
  Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
  Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder
  der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22) und der
  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fest-
  legung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich-
  behandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000,
  S. 16).

Artikel 22   Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwal-
             tungsgesetzes
Artikel 23   Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonal-
             vertretungsgesetz
Artikel 24   Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes
Artikel 25   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1

         Bundespersonalvertretungsgesetz

                   (BPersVG)

                     Inhaltsübersicht

                             Teil 1
    Personalvertretungen im Bundesdienst

                            Kapitel 1
                    Allgemeine Vorschriften

§   1     Anwendungsbereich
§   2     Grundsätze der Zusammenarbeit
§   3     Ausschluss abweichender Regelungen
§   4     Begriffsbestimmungen
§   5     Gruppen von Beschäftigten
§   6     Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen
§   7     Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellen-
          teilen
§ 8       Vertretung der Dienststelle
§ 9       Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigun-
          gen
§ 10      Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungs-
          verbot
§ 11      Schweigepflicht
§ 12      Unfallfürsorge

                            Kapitel 2
                           Personalrat

                         Abschnitt 1

Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

§   13    Bildung von Personalräten
§   14    Wahlberechtigung

§   15    Wählbarkeit
§   16    Zahl der Personalratsmitglieder
§   17    Sitzverteilung auf die Gruppen

§   18    Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Ge-
          schlechter
§ 19      Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
§ 20      Wahlvorschläge

§ 21      Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat
BGBl. 2021, Seite 1615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1615
§ 22     Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversamm-
         lung
§ 23     Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder
         den Leiter der Dienststelle
§ 24     Aufgaben des Wahlvorstands
§ 25     Schutz und Kosten der Wahl
§ 26     Anfechtung der Wahl

                        Abschnitt 2

                          Amtszeit

§ 27     Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit

§ 28     Vorzeitige Neuwahl

§ 29     Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturie-
         rungsmaßnahmen
§ 30     Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Personal-
         rats
§ 31     Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 32     Ruhen der Mitgliedschaft
§ 33     Eintritt von Ersatzmitgliedern

                        Abschnitt 3

                    Geschäftsführung

§   34   Vorstand
§   35   Vorsitz
§   36   Anberaumung von Sitzungen
§   37   Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen
§   38   Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit
§   39   Beschlussfassung
§   40   Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und
         in Gruppenangelegenheiten
§   41   Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung
§   42   Aussetzung von Beschlüssen
§   43   Protokoll
§   44   Geschäftsordnung
§   45   Sprechstunden
§   46   Kosten der Personalratstätigkeit
§   47   Sachaufwand und Büropersonal
§   48   Bekanntmachungen und Aushänge
§   49   Verbot der Beitragserhebung

                        Abschnitt 4

                    Rechtsstellung
              der Personalratsmitglieder

§   50   Ehrenamtlichkeit
§   51   Versäumnis von Arbeitszeit

§   52   Freistellung
§   53   Auswahl der freizustellenden Mitglieder
§   54   Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
§   55   Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und
         Zuweisung
§ 56     Besonderer Schutz der Auszubildenden

                           Kapitel 3

                    Personalversammlung

§   57   Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
§   58   Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte
§   59   Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung
§   60   Zeitpunkt, Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten
§   61   Befugnisse

                             Kapitel 4
                Beteiligung des Personalrats

                          Abschnitt 1
                          Allgemeines
§ 62     Allgemeine Aufgaben
§ 63     Dienstvereinbarungen
§ 64     Durchführung der Entscheidungen

                          Abschnitt 2
                Unterrichtungs- und
           Teilnahmerechte, Datenschutz

§   65   Monatsgespräch

§   66   Informationspflicht der Dienststelle

§   67   Beratende Teilnahme an Prüfungen
§   68   Hinzuziehung in Fragen des Arbeitsschutzes und der
         Unfallverhütung
§ 69     Datenschutz

                          Abschnitt 3
                        Mitbestimmung

                          Unterabschnitt 1
                 Verfahren der Mitbestimmung

§   70   Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
§   71   Stufenverfahren
§   72   Anrufung der Einigungsstelle
§   73   Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle
§   74   Verfahren der Einigungsstelle
§   75   Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle
§   76   Vorläufige Maßnahmen
§   77   Initiativrecht des Personalrats

                          Unterabschnitt 2
             Angelegenheiten der Mitbestimmung
§ 78     Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
§ 79     Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 80     Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten

                          Abschnitt 4
                           Mitwirkung

                          Unterabschnitt 1
                      Verfahren der Mitwirkung

§ 81     Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
§ 82     Stufenverfahren
§ 83     Vorläufige Maßnahmen

                          Unterabschnitt 2

                Angelegenheiten der Mitwirkung

§ 84     Angelegenheiten der Mitwirkung
§ 85     Ordentliche Kündigung

                          Abschnitt 5
                            Anhörung
§ 86     Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung
§ 87     Weitere Angelegenheiten der Anhörung

                             Kapitel 5
         Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

                          Abschnitt 1
                     Bildung und
         Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 88     Errichtung
BGBl. 2021, Seite 1616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1616
§   89    Wahl und Zusammensetzung
§   90    Amtszeit und Geschäftsführung
§   91    Rechtsstellung

§   92    Zuständigkeit

                         Abschnitt 2
                     Bildung und
         Beteiligung des Gesamtpersonalrats

§ 93      Errichtung
§ 94      Anzuwendende Vorschriften
§ 95      Zuständigkeit

                            Kapitel 6
         Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
§ 96      Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte
§ 97      Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 98      Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitali-
          sierungsmaßnahmen

                            Kapitel 7

                       Jugend- und
                 Auszubildendenvertretung,
          Jugend- und Auszubildendenversammlung

§ 99      Errichtung
§ 100     Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 101     Größe und Zusammensetzung
§ 102     Wahl, Amtszeit und Vorsitz
§ 103     Aufgaben

§ 104     Zusammenarbeit mit dem Personalrat
§ 105     Anzuwendende Vorschriften
§ 106     Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 107     Stufenvertretungen

                            Kapitel 8
                 Gerichtliche Entscheidungen

§ 108     Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des
          Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 109     Bildung von Fachkammern und Fachsenaten

                            Kapitel 9
                      Sondervorschriften

                         Abschnitt 1

                  Vorschriften für

            besondere Verwaltungszweige

§ 110     Grundsatz
§ 111     Bundespolizei
§ 112     Bundesnachrichtendienst

§ 113     Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 114     Bundesagentur für Arbeit und andere bundesunmittel-
          bare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich
          der Sozialversicherung

§ 115     Deutsche Bundesbank

§ 116     Deutsche Welle

§ 117     Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
          gung

                         Abschnitt 2
         Dienststellen des Bundes im Ausland

§ 118     Grundsatz

§ 119     Allgemeine Regelungen

§ 120     Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
§ 121     Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Ge-
          schäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der
          Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts

§ 122   Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deut-
        schen Archäologischen Instituts
§ 123   Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bun-
        desnachrichtendienstes

§ 124   Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Ge-
        schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

                       Abschnitt 3

        Behandlung von Verschlusssachen

§ 125   Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren

                           Teil 2
    Für die Länder geltende Vorschriften
§ 126   Anwendungsbereich
§ 127   Besonderer Schutz von Funktionsträgern
§ 128   Beteiligung bei Kündigungen

                           Teil 3
                Schlussvorschriften

§ 129   Verordnungsermächtigung
§ 130   Übergangsregelung für bestehende Jugend- und Aus-
        zubildendenvertretungen und Personalvertretungen

§ 131   Übergangsregelung für die Personalvertretungen in den
        Ländern

                           Teil 1

    Personalvertretungen im Bundesdienst

                       Kapitel 1
           Allgemeine Vorschriften

                             §1

                  Anwendungsbereich
   (1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes
und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die
Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne
dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltun-
gen.

   (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemein-
schaften und ihre karitativen und erzieherischen Ein-

richtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen

bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalver-
tretungsrechts überlassen.

                             §2

           Grundsätze der Zusammenarbeit
   (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten un-

ter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrau-

ensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung

der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

   (2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles
zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den
Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbeson-
dere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes
gegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Ar-

beitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht

berührt.

   (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen
werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht
erzielt worden ist.
BGBl. 2021, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1617
   (4) Dienststelle und Personalvertretung haben darü-
ber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle
nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt
insbesondere, dass jede Benachteiligung von Perso-
nen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstam-
mung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer
Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ih-
res Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Ge-
schlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
Dabei müssen Dienststelle und Personalvertretung
sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungs-
angehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer
Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.
   (5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und
ihre oder seine Vertretung sowie die Personalvertre-
tung und ihre Mitglieder haben jede parteipolitische
Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Be-

handlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangele-

genheiten wird hierdurch nicht berührt.

                          §3

      Ausschluss abweichender Regelungen
   Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann
das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von
diesem Gesetz geregelt werden.

                          §4
               Begriffsbestimmungen
  (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäf-
   tigten, die nach dem für die Dienststelle maßgeben-
   den Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Ar-
   beitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als
   übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
   beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen
   Ausbildung befinden,
2. Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit

   Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,

3. Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die
   nach den jeweils für sie geltenden Beamtengeset-
   zen Beamtinnen und Beamte sind,
4. Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbe-
   hörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nach-
   geordneten Behörden, denen andere Dienststellen
   nachgeordnet sind,

5. Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich
   des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten so-
   wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein-
   schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäf-
   tigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine
   der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder
   zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit
   an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6. Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Be-
   hörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1
   Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Ge-
   richte,

7. Personalvertretungen die Personalräte, die Stufen-
   vertretungen und die Gesamtpersonalräte.
   (2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gel-
ten nicht Personen,

1. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweg-
   gründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist
   oder
2. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöh-
   nung oder Erziehung beschäftigt werden.

                           §5

             Gruppen von Beschäftigten
   Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die
in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen
und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Be-
amten hinzu.

                           §6
  Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen

   (1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar

nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeord-

neten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit
die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsauf-

bau nach Aufgabenbereich und Organisation selbst-
ständig sind.
   (2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und
anderer Körperschaften gelten nur die im Bundes-
dienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

                           §7
             Verselbstständigung von
        Nebenstellen und Dienststellenteilen
   Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räum-
lich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbst-
ständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlbe-
rechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung
beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und
die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalver-
tretung wirksam.

                           §8

             Vertretung der Dienststelle

   Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Lei-
ter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre
oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen
ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten
Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der
Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Ab-
teilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten,
bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienst-
stellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die je-
weils entsprechende Abteilungsleiterin oder den je-
weils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin
oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch
sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personal-
rat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

                           §9
            Stellung der Gewerkschaften
            und Arbeitgebervereinigungen

   (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit
den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäf-
tigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegen-
den Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
BGBl. 2021, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618
   (2) Den Beauftragten der in der Dienststelle ver-
tretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in
diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse
nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der
Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende
dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften
oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenste-
hen.

   (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-
einigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahr-
nehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Ge-
werkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat
die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt

der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu

verlinken.

  (4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz
wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Ge-
werkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
  (5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung
der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

                           § 10
                 Behinderungs-,
   Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
  Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach die-
sem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert
und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt
werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Ent-
wicklung.

                           § 11

                    Schweigepflicht

   (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach

diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen ha-

ben, haben über die ihnen dabei bekannt werdenden

oder bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsa-

chen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den

Fällen des § 66 Absatz 2 Satz 1 und des § 125 gilt die

Schweigepflicht nicht

1. für Mitglieder der Personalvertretung und der Ju-
   gend- und Auszubildendenvertretung gegenüber
   den übrigen Mitgliedern der Vertretung,
2. für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen
   gegenüber der zuständigen Personalvertretung,

3. gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr

   gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem
   Gesamtpersonalrat sowie
4. für die Anrufung der Einigungsstelle.

  (2) Die Schweigepflicht besteht nicht in Bezug auf
Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-

dürfen.

                           § 12
                     Unfallfürsorge
   Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich
der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung

von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im

Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschrif-
ten ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften
entsprechend anzuwenden.

                      Kapitel 2

                    Personalrat

                      Abschnitt 1
 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

                           § 13

              Bildung von Personalräten
   (1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf
Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar
sind, werden Personalräte gebildet.

  (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen

des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der

übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der
Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zu-
geordnet.

                           § 14

                   Wahlberechtigung
   (1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahl-
tag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn,
dass sie
1. infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen
   Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht
   besitzen,
2. am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt
   sind oder

3. Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am
   Wahltag in der Freistellung befinden.

   (2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird

dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als

drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt ver-

liert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle.

Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer

Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freige-

stellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass

die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate
zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hin-
sichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisheri-
gen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend
in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeam-
tengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmun-
gen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertragli-

cher Vereinbarung.

  (3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ent-
sprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer
Stammbehörde wahlberechtigt.

                           § 15

                      Wählbarkeit
 (1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am
Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2. seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen

   Dienst des Bundes sind.

Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1
Nummer 2 nicht anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619
  (2) Nicht wählbar sind
1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die
   Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen
   zu erlangen,

2. Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf
   Monate beurlaubt sind,

3. für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Ab-

   satz 3 genannten Personen oder

4. für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienst-
   stelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäf-
   tigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Per-
   sonalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

                           § 16

          Zahl der Personalratsmitglieder
  (1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in
der Regel
1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem
   Mitglied,
2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei
   Mitgliedern,

3. 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4. 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5. 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6. 601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit
1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für
je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in
Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je
zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Be-
schäftigte.
  (2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

                           § 17
           Sitzverteilung auf die Gruppen
  (1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiede-
ner Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe ent-
sprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein,
wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los.
Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat
vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren
Anspruch auf Vertretung.
   (2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der
Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Ver-
hältniswahl.
  (3) Eine Gruppe erhält
1. bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens
   eine Vertreterin oder einen Vertreter,

2. bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens

   zwei Vertreterinnen oder Vertreter,

3. bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens
   drei Vertreterinnen oder Vertreter,
4. bei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens
   vier Vertreterinnen oder Vertreter,

5. bei 1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindes-
   tens fünf Vertreterinnen oder Vertreter,
6. bei mehr als 3 000 Gruppenangehörigen mindes-
   tens sechs Vertreterinnen oder Vertreter.

   (4) Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mit-
gliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn
eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte
zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen.
Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

   (5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf

Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertre-

tung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten
der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung
und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und
jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung ge-
genüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe an-
schließen.

  (6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats
auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden,
wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter
geheimer Abstimmung beschließt.
   (7) Für jede Gruppe können auch Angehörige ande-
rer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten
gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen
Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2
gilt auch für Ersatzmitglieder.

                         § 18
              Berücksichtigung der
      Beschäftigungsarten und Geschlechter
  (1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und
Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zu-
sammensetzen.
  (2) Frauen und Männer sollen im Personalrat ent-
sprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle
vertreten sein.

                         § 19
        Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
  (1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittel-
barer Wahl gewählt.
   (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer
Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertrete-
rinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten
Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten
Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrenn-
ten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl
beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der
Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
   (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Ver-
hältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag
eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienst-
stellen, deren Personalrat aus einer Person besteht,
wird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche

gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein

Vertreter im Personalrat zusteht.

                         § 20
                   Wahlvorschläge

   (1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlbe-
rechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von min-
destens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenange-
BGBl. 2021, Seite 1620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1620
hörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten
unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unter-
zeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenan-
gehörige. Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht
wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge
machen oder unterzeichnen.
  (2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so
muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von min-
destens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten
unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
   (3) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe
gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorge-
schlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens
10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der
Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen
sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
  (4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag
benannt werden.
   (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss
von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauf-
tragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und
einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an-
gehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der
Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die
Beauftragung bestätigt.

                         § 21
                 Bestellung des
       Wahlvorstands durch den Personalrat

   Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit

bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte, die das

18. Lebensjahr vollendet haben, als Wahlvorstand und

eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsit-
zenden. Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvor-

standsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsge-
mäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der
Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mit-
gliedern bestehen. Sind in der Dienststelle Angehörige
verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede
Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die
Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sol-
len dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.
Für jedes Mitglied des Wahlvorstands sollen für den
Fall seiner Verhinderung bis zu drei Ersatzmitglieder
bestellt werden. Jeweils eine Beauftragte oder ein Be-

auftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerk-

schaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvor-

stands mit beratender Stimme teilzunehmen.

                         § 22
             Wahl des Wahlvorstands
          durch die Personalversammlung
   (1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit
des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Lei-
terin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von
mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personal-
versammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 21 gilt
entsprechend. Die Personalversammlung wählt eine
Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
  (2) Besteht in einer Dienststelle, die die Vorausset-
zungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die

Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personal-
versammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Ab-
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

                          § 23
                   Bestellung des
              Wahlvorstands durch die
      Leiterin oder den Leiter der Dienststelle
   Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht
statt oder wählt die Personalversammlung keinen
Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Lei-
ter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei
Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertre-
tenen Gewerkschaft.

                          § 24
            Aufgaben des Wahlvorstands
   (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spä-
testens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des
Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand die-
ser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder
der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens
drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung
zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1
Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.
  (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt
der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stim-
men vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest
und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt.

Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in

der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine

Kopie des Protokolls zu übersenden.

                          § 25

            Schutz und Kosten der Wahl
   (1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behin-
dern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden
Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberech-
tigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2
Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands so-
wie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ent-
sprechend.

   (2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforder-

liche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung

des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22

und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen
oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minde-
rung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur
Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten
§ 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

                          § 26
                Anfechtung der Wahl
   Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienst-
stelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder
der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist
von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim
Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentli-
che Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
BGBl. 2021, Seite 1621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1621
oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine
Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch
den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder be-
einflusst werden konnte.

                      Abschnitt 2
                       Amtszeit

                          § 27
            Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit

   (1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle
vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
   (2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni
des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalrats-
wahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier
Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer
Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des
Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat kon-
stituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis
sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat,
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli.

                          § 28
                  Vorzeitige Neuwahl
   (1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeit-
raums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn

1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl ge-
   rechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um
   die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestie-
   gen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats
   auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um
   mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl ge-
   sunken ist,

3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
   seinen Rücktritt beschlossen hat,

4. die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich ange-

   fochten worden ist,

5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung
   aufgelöst ist oder
6. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3

führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich

der neu gewählte Personalrat konstituiert hat.
   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5
nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt,
die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden
Befugnisse und Pflichten wahr, bis sich der neu ge-
wählte Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des
Wahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt
unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Ent-
scheidung. Der Wahlvorstand hat die Neuwahl unver-
züglich einzuleiten.

   (4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe,
die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mit-
glied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach
§ 26 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten,
so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personal-
rat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unver-
züglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebilde-
ten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der

Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse
und Pflichten wahr.

   (5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Perso-
nalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personal-
ratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem
auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regel-
mäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die
Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regel-
mäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums
noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in
dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Perso-
nalratswahlen neu zu wählen.

                         § 29

           Übergangsmandat und
 Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen
   (1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen
aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in
eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Perso-
nalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten
Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Per-
sonalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der
Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der
neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsman-
dat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat
konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach
Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch
Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und
dem Personalrat kann das Übergangsmandat um wei-
tere sechs Monate verlängert werden.

   (2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer
Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammenge-
legt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle,
aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen
Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsman-
dat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

  (3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienst-

behörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die

Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Ab-
satzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der überge-
ordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder,
wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeord-
neten Dienststelle gebildete Personalrat das Über-

gangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-

chend.

   (4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere
Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hier-
durch in der abgebenden oder in der aufnehmenden
Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um
ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der
Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abwei-
chend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen.
Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als
zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit
des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle
vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Perso-
nalrat der aufnehmenden Dienststelle.

   (5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren
Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrneh-
mung der damit im Zusammenhang stehenden Betei-
ligungsrechte erforderlich ist.
BGBl. 2021, Seite 1622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1622
   (6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder
eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine
Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Perso-
nalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn
die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Be-

triebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Be-

triebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile

mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des

§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangs-
mandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender
Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat
nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Be-
triebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich
den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl
zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt
§ 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungs-
gesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme ein-
geleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der
Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind

die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die
in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienst-
vereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen
Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirk-
samwerden der Privatisierungsmaßnahme als Be-

triebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine

andere Regelung ersetzt werden.

  (7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28
Absatz 5 anzuwenden.

                           § 30
                 Ausschluss eines
     Mitglieds und Auflösung des Personalrats
   Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder
einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft

kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung
des Personalrats wegen grober Vernachlässigung

seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.
Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den
Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Die Leiterin

oder der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auf-
lösung des Personalrats wegen grober Verletzung
seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

                           § 31

            Erlöschen der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Wählbarkeit,
6. Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,

7. Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im
   Blockmodell,
8. Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung
   des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Ent-
   scheidung oder

9. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
   Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichne-
   ten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr
   vor.

   (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch

einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mit-

glieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die

Gruppe, von der es gewählt wurde.

                         § 32
              Ruhen der Mitgliedschaft

   Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beam-
ten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Füh-
rung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er
wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vor-
läufig des Dienstes enthoben ist.

                         § 33

            Eintritt von Ersatzmitgliedern

   (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus,
so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn
ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

  (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus

den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vor-

schlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden
Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder
verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit
der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
   (3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wech-
sel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des
Ersatzmitglieds in den Personalrat.

   (4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten

worden oder der Personalrat durch gerichtliche
Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht
ein.

                     Abschnitt 3

                  Geschäftsführung

                         § 34
                       Vorstand

   (1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vor-
stand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat

vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und
Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe ent-
fallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte.

   (2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so
wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehr-
heit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mit-
glieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit
verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und
sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht
vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, min-
destens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen
der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat,
so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus
dieser Liste zu wählen.
BGBl. 2021, Seite 1623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1623
                          § 35
                        Vorsitz

   (1) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehr-
heit, welches der nach § 34 Absatz 1 gewählten Vor-
standsmitglieder den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt
zugleich die Vertretung der oder des Vorsitzenden. Da-
bei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der
oder die Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass
die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen darauf
verzichten.
   (2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat
im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In
Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt
die oder der Vorsitzende, wenn sie oder er nicht selbst
dieser Gruppe angehört, den Personalrat gemeinsam
mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmit-
glied.

                          § 36
            Anberaumung von Sitzungen
   (1) Spätestens fünf Arbeitstage nach dem Wahltag
hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats
zu den Wahlen des Vorstands und des Vorsitzes ein-
zuberufen. Die oder der Vorsitzende des Wahlvor-
stands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner
Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt
hat.
   (2) Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vor-
sitzende des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Ta-
gesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die oder

der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu

den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tages-

ordnung zu laden. Ist ein Mitglied des Personalrats an

der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es dies unter An-

gabe der Gründe unverzüglich der oder dem Vorsitzen-

den mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende hat für ein

verhindertes Mitglied des Personalrats das nach § 33
Absatz 1 Satz 2 eintretende Ersatzmitglied zu laden.

   (3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzu-

berufen und den Gegenstand, dessen Beratung bean-
tragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies
beantragt wird von

1. einem Viertel der Mitglieder des Personalrats,

2. der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer
   Gruppe,
3. der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle,
4. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Men-
   schen in Angelegenheiten, die besonders schwer-
   behinderte Beschäftigte betreffen, oder
5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Aus-
   zubildendenvertretung in Angelegenheiten, die be-
   sonders Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebens-
   jahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer
   beruflichen Ausbildung befinden.

                          § 37
                 Teilnahme- und
          Stimmrecht sonstiger Personen
  (1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend-
und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser
benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung
haben das Recht, an den Sitzungen des Personalrats

beratend teilzunehmen. An der Behandlung von Ange-
legenheiten, die besonders Beschäftigte betreffen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, hat
die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung
das Recht zur beratenden Teilnahme. Bei Beschlüssen
des Personalrats, die überwiegend Beschäftigte be-
treffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung be-
finden, haben die Jugend- und Auszubildendenvertre-
terinnen und -vertreter Stimmrecht. Soweit sie ein
Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben, gilt § 36
Absatz 2 Satz 3 entsprechend für die Ladung der
Schwerbehindertenvertretung und der Mitglieder der
Jugend- und Auszubildendenvertretung.
   (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der
Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann eine Be-
auftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat
vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend
teilnehmen; in diesem Fall sind der Gewerkschaft der
Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzei-
tig mitzuteilen.
   (3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle
nimmt an den Sitzungen teil, die auf ihr oder sein Ver-
langen anberaumt worden sind oder zu denen sie oder
er ausdrücklich eingeladen worden ist.

                          § 38
                  Zeitpunkt der
         Sitzungen und Nichtöffentlichkeit

   (1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der

Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat

hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die

dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten

seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin

oder der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der

Sitzung vorher zu verständigen.

   (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personal-
rat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büro-

personal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.

   (3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der
Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mit-
glieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder

unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder
mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt
werden, wenn
1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die
   durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung frei-
   gegeben sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die
   Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer
   Gruppe des Personalrats binnen einer von der oder
   dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegen-
   über der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
3. der Personalrat geeignete organisatorische Maß-
   nahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom
   Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmit-
glieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an
Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne
des § 39 Absatz 1 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet
mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vor-
sitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten
BGBl. 2021, Seite 1624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1624
Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesen-
heitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmit-
glieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt
durch die Durchführung der Sitzung mittels Video-
oder Telefonkonferenz unberührt.

                          § 39
                  Beschlussfassung

   (1) Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ein-
facher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stim-
mengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  (2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn

mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist;
Vertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

  (3) Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit wer-

den die Stimmen anderer anwesender Personen, die

über ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.

   (4) In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfas-
sung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden.

§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 gilt entspre-

chend. Die Beschlussfassung im elektronischen Ver-

fahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personal-

rats oder eine nach § 37 teilnahmeberechtigte Person

binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu be-

stimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzen-

den widerspricht. Die oder der Vorsitzende gibt das

Ergebnis der Beschlussfassung im elektronischen Ver-
fahren spätestens in der nächsten Sitzung des Perso-
nalrats bekannt.

                          § 40
                Beschlussfassung in
          gemeinsamen Angelegenheiten
          und in Gruppenangelegenheiten
  (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Be-
amtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam
beraten und beschlossen.

  (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehöri-
gen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer
Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und
Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen.
Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht
vertreten ist.

   (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten,
die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betref-
fen.

                          § 41

                 Ausschluss von

          Beratung und Beschlussfassung

  (1) Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen
von der Beratung und Beschlussfassung
1. über beteiligungspflichtige Angelegenheiten, die
   seine persönlichen Interessen oder die seiner Ange-
   hörigen unmittelbar und individuell berühren, oder

2. über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem
   Personalrat.
Angehörige im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die
in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

aufgeführten Personen. Hat ein Mitglied des Personal-
rats Grund zu der Annahme, dass in seiner Person ein
Ausschließungsgrund vorliegt, so hat es dies der oder
dem Vorsitzenden unverzüglich, spätestens jedoch vor
Beginn der Beratung über die Angelegenheit anzuzei-
gen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes
entscheidet der Personalrat in Zweifelsfällen in Ab-
wesenheit der oder des Betroffenen. Das betroffene
Personalratsmitglied ist vorher anzuhören. Das ausge-
schlossene Mitglied hat für die Dauer der Beratung und
Beschlussfassung über die Angelegenheit nach Satz 1
den Sitzungsraum zu verlassen.

   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für weitere Personen,
die zur Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats

berechtigt sind.

    (3) Werden die den Ausschließungsgrund begrün-
denden Umstände erst während der Sitzung bekannt,

tritt ein Ersatzmitglied nach § 33 Absatz 1 Satz 2 nur

ein, wenn es auf die Ladung durch die Vorsitzende

oder den Vorsitzenden des Personalrats hin unverzüg-
lich an der Sitzung teilnehmen kann.

   (4) Ein Beschluss ist nichtig, wenn an der Beratung

oder Beschlussfassung ein ausgeschlossenes Mitglied

mitgewirkt hat, es sei denn, dass durch die Mitwirkung

die Beschlussfassung nicht geändert oder beeinflusst

werden konnte. Die Nichtigkeit des Beschlusses be-

rührt die Wirksamkeit einer Maßnahme, die die Dienst-

stelle im Vertrauen auf den Beschluss des Personalrats

durchgeführt hat, nicht.

                         § 42
           Aussetzung von Beschlüssen
   (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreterinnen und
Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung einen Beschluss des Personalrats
als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interes-
sen der durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf
ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von fünf
Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an
auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit
Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder
der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertrete-
nen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht
werden. Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1
hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.

   (2) Nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen ist
über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der
erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aus-
setzung nicht wiederholt werden.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des
Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung

wichtiger Interessen der schwerbehinderten oder ihnen

gleichgestellten Beschäftigten erachtet.

                         § 43
                      Protokoll

   (1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist ein
Protokoll zu führen, das mindestens den Wortlaut der
Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie ge-
fasst sind, enthält. Das Protokoll ist von der oder dem
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter-
zeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste
BGBl. 2021, Seite 1625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1625
beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder
Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
   (2) Haben die Leiterin oder der Leiter der Dienst-
stelle oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sit-
zung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende
Auszug aus dem Protokoll zuzuleiten. Einwendungen
gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich oder
elektronisch zu erheben und dem Protokoll beizufügen.

                         § 44
                 Geschäftsordnung
   Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
können in einer Geschäftsordnung getroffen werden,
die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder beschließt.

                         § 45

                   Sprechstunden
   (1) Der Personalrat kann Sprechstunden während
der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im

Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der
Dienststelle.

   (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertre-

tung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an

den Sprechstunden des Personalrats ein Mitglied der

Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung

derjenigen Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen

Ausbildung befinden, teilnehmen.
   (3) In der Geschäftsordnung kann die Durchführung
der Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonfe-

renz vorgesehen werden. § 38 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend.

                         § 46

          Kosten der Personalratstätigkeit

  (1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und sei-
ner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

   (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Auf-

wendungsersatz in entsprechender Anwendung der
beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten
und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden
an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrecht-

lichen Bestimmungen entsprechend.

                         § 47
          Sachaufwand und Büropersonal
   Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die lau-
fende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Per-
sonalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle
üblicherweise genutzte Informations- und Kommunika-
tionstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachge-
rechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen
Umfang zur Verfügung zu stellen.

                         § 48
        Bekanntmachungen und Aushänge
  Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeig-
nete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur
Verfügung gestellt. Er kann Mitteilungen an die Be-
schäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen,

herausgeben. Für Informationen nach den Sätzen 1
und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üb-
licherweise genutzten Informations- und Kommunikati-
onssysteme nutzen.

                          § 49
            Verbot der Beitragserhebung
  Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Be-
schäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

                     Abschnitt 4
    Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

                          § 50

                   Ehrenamtlichkeit
  Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt un-
entgeltlich als Ehrenamt.

                          § 51

             Versäumnis von Arbeitszeit

  Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufga-
ben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Ar-

beitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder

des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalrats-

mitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre

regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ih-

nen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu

gewähren.

                          § 52

                     Freistellung

   (1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienst-
lichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach
Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Frei-

stellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruf-
lichen Werdegangs führen.

  (2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Ab-
satz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

 1. 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

 2. 601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
 3. 1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,

 4. 2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,

 5. 3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
 6. 4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
 7. 5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
 8. 6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
 9. 7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,

10. 8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
11. 9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist
für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein wei-
teres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2
kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der
Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen
werden.
   (3) Freistellungen können in Form von Teilfreistel-
lungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen
nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2
BGBl. 2021, Seite 1626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1626
überschreiten. Freistellungen müssen mindestens
20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
betragen.
   (4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig
freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine mo-
natliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregie-
rung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der
Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindes-
tens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freige-
stellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der
Aufwandsentschädigung.

                         § 53
       Auswahl der freizustellenden Mitglieder

   (1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder

hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1

gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34

Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließ-

lich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die frei-

zustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder

haben Anspruch auf vollständige Freistellung.

   (2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der

Verhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren

Freistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslis-

ten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlver-

fahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach

Absatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmit-

glieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallen-

den Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen

Vorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglie-

der bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Frei-

stellung wahrnimmt.

   (3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl

gewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der

weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der

für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen

Stimmen.

   (4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertrete-
nen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Ver-
hältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt
worden, so sind bei weiteren Freistellungen die Grup-
pen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem
Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der
nach identischen Wahlverfahren zusammengefassten
Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen
in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender

Anwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.

                         § 54

                    Teilnahme an
       Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
   (1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fort-
zahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für
die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstal-
tungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kennt-
nisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat
erforderlich sind.
   (2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied
des Personalrats während seiner regelmäßigen Amts-
zeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fort-
zahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für
insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs-

und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszen-
trale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind.
Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalrats-
mitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und
Auszubildendenvertreterinnen oder -vertreter gewesen
sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt
vier Wochen.

                          § 55
              Schutz vor Kündigung,
      Versetzung, Abordnung und Zuweisung
   (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern
des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Ver-
weigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert
er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ein-

gang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie

auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle

ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter

Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In

dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die be-

troffene Person Beteiligte.

   (2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren

Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet wer-

den, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mit-

gliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen

Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung gilt auch

die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene

Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsge-

biet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum

Dienstort. Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung

von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustim-

mung des Personalrats.

   (3) Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungs-

dienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in

entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1

und 2 sowie die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutz-

gesetzes nicht. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht

bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftig-
ten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1
bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbe-
schadet des § 31, solange sie entsprechend den Erfor-
dernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienst-
stelle versetzt oder abgeordnet sind.

                          § 56

      Besonderer Schutz der Auszubildenden

   (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Beschäftigte
oder einen Beschäftigten, die oder der in einem Be-
rufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungs-
gesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufe-
gesetz oder dem Hebammengesetz steht und die oder
der Mitglied des Personalrats ist, nach erfolgreicher
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht
in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu über-
nehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses der betroffenen
Person schriftlich mitzuteilen.
  (2) Verlangt eine Auszubildende oder ein Auszubil-
dender im Sinne des Absatzes 1, die oder der Mitglied
des Personalrats ist, innerhalb der letzten drei Monate
vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt im An-
BGBl. 2021, Seite 1627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1627
schluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhält-
nis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be-
gründet.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Be-
rufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach
Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich
endet.
  (4) Wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die
Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, so
kann er spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen
nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
beim Verwaltungsgericht beantragen,

1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Ab-
   satz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Ar-
   beitsverhältnis aufzulösen.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der
Personalrat Beteiligter.

  (5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon an-
zuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht
nach Absatz 1 nachgekommen ist.

                     Kapitel 3

           Personalversammlung

                         § 57
  Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
  (1) Die Personalversammlung besteht aus den Be-
schäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder
dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

   (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine
gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht
stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

                         § 58
        Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte

   (1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.
Der Personalrat kann die Personalversammlung im Ein-
vernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienst-
stelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile
der Dienststelle übertragen. § 38 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Mög-
lichkeit zur Durchführung von Teilversammlungen
bleibt unberührt.

   (2) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauf-
tragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle
angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an
der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personal-
rat hat die Einberufung der Personalversammlung den
Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mit-
zuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertre-
tung und des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauf-
tragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der
die Stufenvertretung besteht, können an der Personal-
versammlung ohne beratende Stimme teilnehmen.
Teilnahmerechte auf Grund anderer Rechtvorschriften
bleiben unberührt.

                          § 59
                 Ordentliche und
      außerordentliche Personalversammlung
  (1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalender-
halbjahr in einer Personalversammlung einen Tätig-
keitsbericht zu erstatten (ordentliche Personalver-
sammlung).
   (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch
der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder eines
Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflich-
tet, eine außerordentliche Personalversammlung ein-
zuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung
beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. An Ver-
sammlungen, die auf Wunsch der Leiterin oder des
Leiters der Dienststelle einberufen sind oder zu denen
sie oder er ausdrücklich eingeladen ist, hat sie oder er
teilzunehmen; im Übrigen kann sie oder er an der Per-
sonalversammlung teilnehmen.
   (3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von
15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine or-
dentliche Personalversammlung einberufen und durch-
führen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr
keine Personalversammlung und keine Teilversamm-
lung durchgeführt worden sind, in denen ein Tätigkeits-
bericht erstattet worden ist.

                          § 60
                    Zeitpunkt,
       Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten
  (1) Die ordentlichen und die auf Wunsch der Leiterin
oder des Leiters der Dienststelle einberufenen außer-
ordentlichen Personalversammlungen finden während
der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen
Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Andere
außerordentliche Personalversammlungen finden außer-
halb der Arbeitszeit statt; hiervon kann im Einverneh-
men mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle
abgewichen werden.
  (2) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Per-
sonalversammlungen aus dienstlichen Gründen außer-
halb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern Dienstbefreiung in
entsprechendem Umfang zu gewähren.

   (3) Die Teilnahme an Personalversammlungen nach
Absatz 1 Satz 1 hat keine Minderung der Dienstbezüge
oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Dasselbe gilt für
außerordentliche Personalversammlungen nach Ab-
satz 1 Satz 2, die im Einvernehmen mit der Leiterin
oder dem Leiter der Dienststelle während der Arbeits-
zeit durchgeführt werden.
  (4) Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an Perso-
nalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 entstehen,
werden in entsprechender Anwendung des Bundesrei-
sekostengesetzes erstattet.

                          § 61

                      Befugnisse
   (1) Die Personalversammlung darf Angelegenheiten
behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten
unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besol-
dungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der
tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern,
BGBl. 2021, Seite 1628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1628
der Vermeidung von Benachteiligungen von Men-
schen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen,
der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und
der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
   (2) Die Personalversammlung kann dem Personalrat
Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stel-
lung nehmen.
   (3) § 2 Absatz 2 und 5 gilt für die Personalversamm-
lung entsprechend.

                     Kapitel 4
       Beteiligung des Personalrats

                     Abschnitt 1

                     Allgemeines

                         § 62
                Allgemeine Aufgaben
  Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehö-

   rigen dienen, zu beantragen,

2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Be-

   schäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,

   Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwal-
   tungsanordnungen durchgeführt werden,

3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten

   und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
   entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt er-
   scheinen, durch Verhandlung mit der Leiterin oder
   dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hin-
   zuwirken; der Personalrat hat die betreffenden Be-
   schäftigten über den Stand und das Ergebnis der
   Verhandlungen zu unterrichten,
4. der Benachteiligung von Menschen mit Behinderun-
   gen entgegenzuwirken sowie die Inklusion und

   Teilhabe behinderter Menschen zu fördern, insbe-
   sondere die Eingliederung und berufliche Entwick-

   lung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter
   Beschäftigter und sonstiger besonders schutzbe-
   dürftiger, insbesondere älterer Beschäftigter zu för-
   dern sowie Maßnahmen zur beruflichen Förderung
   schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Be-
   schäftigter zu beantragen,
5. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung
   von Frauen und Männern zu fördern sowie Benach-
   teiligungen von Menschen, die sich keinem dieser
   Geschlechter zuordnen, entgegenzuwirken, insbe-
   sondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-,
   Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Auf-
   stieg,
6. die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu
   fördern,
7. die Integration ausländischer Beschäftigter in die
   Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen
   und den deutschen Beschäftigten zu fördern sowie
   Maßnahmen zur Bekämpfung gruppenbezogener
   Menschenfeindlichkeit in der Dienststelle zu bean-
   tragen,
8. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur
   Förderung der Belange der Beschäftigten, die das
   18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich

   in einer beruflichen Ausbildung befinden, eng zu-
   sammenzuarbeiten sowie
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Gesund-
   heitsschutzes in der Dienststelle zu fördern.

                          § 63
                Dienstvereinbarungen
   (1) Dienstvereinbarungen sind in Angelegenheiten
des § 78 Absatz 1 Nummer 12 bis 15, des § 79 Absatz 1
Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 zulässig,
soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht und es sich nicht um Einzelangelegenheiten
handelt. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedin-
gungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder übli-
cherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand
einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein
Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstverein-
barungen ausdrücklich zulässt.
   (2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienst-
stelle und den Personalrat gemeinsam vereinbart, sind
in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen

und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

   (3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren

Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für

einen kleineren Bereich vor.

                          § 64

         Durchführung der Entscheidungen

   (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat betei-
ligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass
im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
   (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Hand-
lungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

                     Abschnitt 2

                Unterrichtungs- und

           Teilnahmerechte, Datenschutz

                          § 65
                   Monatsgespräch
   Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der
Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu
einer Besprechung zusammentreten. In den Bespre-
chungen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs
behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die
die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Leiterin
oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat
haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen
zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Bei-
legung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

                          § 66
        Informationspflicht der Dienststelle
   (1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Auf-
gaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm
sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließ-
lich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforder-
lichen personenbezogenen Daten, vorzulegen.
  (2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der
oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder
ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingese-
BGBl. 2021, Seite 1629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1629
hen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlan-
gen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur

Kenntnis zu bringen.

                         § 67

        Beratende Teilnahme an Prüfungen
   An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte
ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für die-
sen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem
benannt ist, beratend teilnehmen.

                         § 68

              Hinzuziehung in Fragen

   des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

   (1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Un-
fall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeits-
schutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht
kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und
Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung

der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfall-

verhütung in der Dienststelle einzusetzen.

   (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und
die in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sons-
tigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammen-
hang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung
stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfall-
untersuchungen den Personalrat oder die von ihm
beauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienst-
stelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Un-
tersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der
Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden
Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten
Stellen mitzuteilen.
   (3) An den Besprechungen der Leiterin oder des
Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftrag-
ten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauf-
tragte Personalratsmitglieder teil.
   (4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Unter-
suchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu
denen er oder die von ihm beauftragten Personalrats-
mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen
ist oder sind.

  (5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat

dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach

§ 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des

nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden

Berichts auszuhändigen.

                         § 69

                     Datenschutz
   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat
der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz
einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in
seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbe-
zogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für
die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der daten-
schutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und
der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

                     Abschnitt 3

                   Mitbestimmung

                Unterabschnitt 1

      Verfahren der Mitbestimmung

                         § 70
                Verfahren zwischen
            Dienststelle und Personalrat

  (1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des
Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustim-
mung getroffen werden.

   (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle un-

terrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maß-
nahme und beantragt seine Zustimmung. Der Perso-
nalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter
der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begrün-
det; die Begründung hat außer in Personalangelegen-
heiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

   (3) Der Beschluss des Personalrats über die bean-

tragte Zustimmung ist der Leiterin oder dem Leiter der

Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzu-
teilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der
Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage
abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der
Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für
die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich
oder elektronisch von Satz 1 abweichende Fristen ver-
einbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht
der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter An-
gabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verwei-
gert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen
tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Be-
schäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden
können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gele-
genheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist ak-
tenkundig zu machen.

                         § 71
                   Stufenverfahren
   (1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann
die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der
Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen
auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen,
bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich
oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die

Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Ein-

zelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende

Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder

Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste

Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Ge-
schäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen.

In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bun-
desbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin
oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der
übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies
dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.
   (2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angele-
genheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats
nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb
von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertre-
tung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Ab-
satz 2 und 3 entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 1630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1630
                         § 72
            Anrufung der Einigungsstelle

   Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde
und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalver-
tretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungs-
stelle anrufen.

                         § 73

                 Bildung und
       Zusammensetzung der Einigungsstelle

  (1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienst-
behörde gebildet.
   (2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitze-
rinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienst-
behörde und der bei ihr bestehenden zuständigen
Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder
einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den

sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen

und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt

werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter

und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer be-

finden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die

Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über
die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande,
so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsi-
dent des Bundesverwaltungsgerichts.

                         § 74
           Verfahren der Einigungsstelle

  (1) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten
nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung
der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entschei-
den.
  (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten
Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertre-
tung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu ge-
ben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äu-

ßerung schriftlich erfolgen.

   (3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Be-
schluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch
teilweise entsprechen. In den Fällen des § 78 Absatz 5
stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zu-
stimmung vorliegt.

   (4) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit ge-
fasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechts-
vorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes,
halten. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

   (5) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der
Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1
und 3 sowie Satz 3 entsprechend. Die Verhandlung
und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkon-
ferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungs-
stelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu
bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsit-
zenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle,
die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen,
gelten als anwesend.

                          § 75
                  Bindung an die
           Beschlüsse der Einigungsstelle

   (1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Be-
teiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3
geregelten Fälle.

   (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Be-
schluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im
Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemein-
wesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt
sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustel-
lung ganz oder teilweise aufheben und in der Angele-
genheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und
deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsit-
zenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten
Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich
schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

   (3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80

Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt

die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung

der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfeh-

lung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet

sodann endgültig.

                          § 76

               Vorläufige Maßnahmen

  Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei
Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung
vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem
Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und
zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mit-
bestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

                          § 77

           Initiativrecht des Personalrats

   (1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die

nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unter-
liegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der
Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen
und zu begründen.

   (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll
über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs
Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder,
wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen
Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin
oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder
nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere
Verfahren

1. in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des
   § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Ab-
   satz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21
   nach den §§ 71 bis 75,

2. in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der
   Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgül-
   tig entscheidet.
BGBl. 2021, Seite 1631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1631
                   Unterabschnitt 2
 Angelegenheiten der Mitbestimmung

                         § 78
   Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
  (1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangele-
genheiten bei
 1. Einstellung,

 2. Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit
    anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Lauf-
    bahngruppe, Laufbahnwechsel,

 3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewer-
    tenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu
    bewertenden Dienstpostens,

 4. Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von

    Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließ-

    lich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuord-

    nung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeit-
    gebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn,
    es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,

 5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

 6. Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als
    drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem

    Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der

    neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes

    im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,

 7. Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung
    für mehr als drei Monate,
 8. Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder
    Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäfti-
    gung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern
    über die Altersgrenze hinaus,

 9. Anordnungen zur Wahl der Wohnung,

10. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer

    Nebentätigkeit,

11. Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b

    oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teil-

    zeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen

    Arbeitszeit oder Urlaub,

12. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten,
    die besetzt werden sollen,

13. Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
    Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der
    Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsver-
    anstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen
    beginnen,
14. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen
    und -ärzten als Beschäftigte,

15. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen
    eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 be-
stimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des
Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beab-
sichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu
setzen.
  (3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2
Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtin-
nen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit
überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer

Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur
mit, wenn sie es beantragen.
  (4) Absatz 1 gilt nicht
1. für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengeset-
   zes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für
   entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
   mer sowie
2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16
   an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstel-
   len.

  (5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absat-
zes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung,
   eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gericht-
   liche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder

   eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richt-

   linie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 ver-

   stößt,

2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,
   dass durch die Maßnahme der oder die betroffene
   Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt

   werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder per-
   sönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,

   dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin

   oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle

   durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten
   stören werde.

                            § 79
   Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

  (1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angele-
genheiten bei

1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen,

   Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendun-

   gen,

2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über

   die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, Aus-

   übung von Belegungs- oder Vorschlagsrechten der

   Beschäftigungsdienststelle sowie der allgemeinen
   Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festset-
   zung der Nutzungsbedingungen,

4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozial-
   einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
5. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen
   für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milde-
   rung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder
   dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungs-
   maßnahmen entstehen.

   (2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine
Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 beantragt, wird der
Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt;
auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstel-
lers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit.
Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss
jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die
Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwen-
dungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leis-
tungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den
BGBl. 2021, Seite 1632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1632
Antragstellerinnen und Antragstellern     angeführten
Gründe wird hierbei nicht erteilt.

                          § 80
                Mitbestimmung in
        organisatorischen Angelegenheiten
  (1) Der Personalrat bestimmt mit, soweit eine ge-
setzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über

 1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der
    Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die
    einzelnen Wochentage,
 2. Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschafts-
    dienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstun-
    den,
 3. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeits-
    zeitmodellen,

 4. Gestaltung der Arbeitsplätze,
 5. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeits-
    formen außerhalb der Dienststelle,
 6. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und
    des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen
    Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäf-
    tigte, wenn zwischen der Dienststelle und den be-
    teiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt
    wird,

 7. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge
    und Arbeitsentgelte,

 8. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienst-
    stelle, insbesondere die Aufstellung von Entloh-

    nungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung

    von neuen Entlohnungsmethoden und deren Ände-

    rung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prä-

    miensätze und vergleichbarer leistungsbezogener
    Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

 9. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitneh-

    merinnen und Arbeitnehmern,

10. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftig-
    ten,
11. Beurteilungsrichtlinien,

12. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl

    bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierun-

    gen und Kündigungen,

13. Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit, der
    Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der
    Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung
    von Frauen und Männern, der Vermeidung von Be-
    nachteiligungen von Menschen, die sich keinem
    dieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermei-
    dung von Benachteiligungen von Menschen mit
    Behinderungen dienen, insbesondere bei der Ein-
    stellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiter-
    bildung und dem beruflichen Aufstieg,
14. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten
    Vorschlägen im Rahmen des behördlichen oder
    betrieblichen Vorschlagwesens,

15. Inhalt von Personalfragebogen,
16. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Ar-
    beitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum
    Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen
    Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,

17. Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen
    Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,
18. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des
    Verhaltens der Beschäftigten,
19. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder
    zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
20. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

21. Einführung und Anwendung technischer Einrich-
    tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
    oder die Leistung der Beschäftigten zu überwa-
    chen.
   (2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche
Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle
nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig
festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestim-
mung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Grund-
sätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere
für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit
und Überstunden.

                     Abschnitt 4
                     Mitwirkung

                Unterabschnitt 1

         Verfahren der Mitwirkung

                         § 81

                Verfahren zwischen
            Dienststelle und Personalrat

   (1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mit-

wirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durch-

führung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig

und eingehend mit ihm zu erörtern.

   (2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von
zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine

Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt

die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Der Perso-
nalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle
können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit
des Personalrats schriftlich oder elektronisch eine ab-
weichende Frist vereinbaren. Erhebt der Personalrat

Einwendungen, so hat er der Leiterin oder dem Leiter

der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. Soweit dabei

Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art
vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder
einen Beschäftigten ungünstig sind oder für sie oder
ihn nachteilig werden können, hat die Dienststelle der
oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu
geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
  (3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen
des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang,
so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter
Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mit.

                         § 82
                   Stufenverfahren

   (1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienst-
stelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen
nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den
übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertre-
tungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung
schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeord-
BGBl. 2021, Seite 1633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1633
neten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit
der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Ab-
satz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines
Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
  (2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die
beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der an-
gerufenen Dienststelle auszusetzen.

                          § 83
               Vorläufige Maßnahmen
   Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei
Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Auf-
schub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung
vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Per-
sonalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu
begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mit-
wirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

                Unterabschnitt 2

    Angelegenheiten der Mitwirkung

                          § 84
          Angelegenheiten der Mitwirkung
  (1) Der Personalrat wirkt mit bei
1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer
   Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und
   persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten
   ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118
   des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisa-
   tionen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vor-
   bereitung zu beteiligen sind,
2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusam-
   menlegung, Aufspaltung oder Ausgliederung von
   Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

3. Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üb-
   licherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen
   werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere
   Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts,
4. Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin
   oder einen Beamten,
5. Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf
   Probe oder auf Widerruf, die oder der die Entlas-
   sung nicht selbst beantragt hat,
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Fest-
   stellung der begrenzten Dienstfähigkeit.
   (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6
gegenüber den in § 78 Absatz 3 genannten Beschäf-
tigten unterliegen nicht der Mitwirkung. Im Übrigen
wird der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 4 bis 6 nur auf Antrag der oder des Beschäf-
tigten beteiligt; die oder der Beschäftigte ist von der

beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kennt-
nis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung
nach Absatz 1 Nummer 4 Einwendungen auf die in § 78
Absatz 5 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gründe stüt-
zen.

                          § 85

               Ordentliche Kündigung
   (1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kün-
digung durch den Arbeitgeber mit. § 78 Absatz 3 gilt

entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündi-
gung Einwendungen erheben, wenn nach seiner An-
sicht
1. bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin
   oder des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale
   Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend be-
   rücksichtigt worden sind,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 80 Ab-
   satz 1 Nummer 12 verstößt,
3. die zu kündigende Arbeitnehmerin oder der zu
   kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Ar-
   beitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer an-
   deren Dienststelle desselben Verwaltungszweiges
   an demselben Dienstort einschließlich seines Ein-
   zugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder
   des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs-
   oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder

5. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder
   des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedin-
   gungen möglich ist und die Arbeitnehmerin oder der
   Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt.
Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ge-
kündigt, obwohl der Personalrat Einwendungen gegen
die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer
mit der Kündigung eine Kopie der Stellungnahme des
Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufen-
vertretung in der Verhandlung nach § 82 Absatz 1
Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
   (2) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
im Fall des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungs-
schutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeit-
nehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen
nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräfti-
gen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Ar-
beitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des
Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einst-
weilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbe-
schäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
   bietet oder mutwillig erscheint,
2. die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren
   wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen
   würde oder
3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich un-
   begründet war.
  (3) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Perso-
nalrat nicht beteiligt worden ist.

                     Abschnitt 5

                      Anhörung

                          § 86
                Außerordentliche
        Kündigung und fristlose Entlassung

   Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen
Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leite-
rin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsich-
tigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat
BGBl. 2021, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634
Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der
Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen

schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3

gilt entsprechend.

                          § 87
       Weitere Angelegenheiten der Anhörung
   (1) Vor der Weiterleitung von Personalanforderun-
gen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat an-
zuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten
Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stel-
lungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforde-
rungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen.
Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten von Diensträumen.

   (3) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsver-
fahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhö-
ren.

                      Kapitel 5
            Stufenvertretungen
          und Gesamtpersonalrat

                      Abschnitt 1
                   Bildung und
        Beteiligung der Stufenvertretungen

                          § 88
                       Errichtung

  Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltun-

gen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirks-

personalräte, bei den obersten Dienstbehörden Haupt-

personalräte gebildet.

                          § 89
            Wahl und Zusammensetzung
   (1) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden
von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittel-
stufe gehörenden Beschäftigten gewählt. Die Mitglie-
der des Hauptpersonalrats werden von den zum
Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehö-
renden Beschäftigten gewählt.

   (2) Die §§ 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2, 6 und 7, die
§§ 18 bis 22 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entspre-
chend. § 15 Absatz 2 Nummer 4 gilt nur für die Be-
schäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertre-
tung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur
Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands fin-
det nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leiterin oder der
Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu

errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvor-
stands nach den §§ 22 und 24 aus.
   (3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und
Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die
bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die
Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks-

oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen
auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche
nicht bestehen, die Leiterinnen oder Leiter der Dienst-

stellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der
Stufenvertretungen.

   (4) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe

mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Be-

steht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitglie-
dern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreterin-
nen oder Vertreter. § 17 Absatz 5 gilt entsprechend.

                          § 90
          Amtszeit und Geschäftsführung

   Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Ab-
schnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend.
§ 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder
der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach
dem Wahltag einzuberufen sind.

                          § 91

                    Rechtsstellung
   Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenver-
tretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des
§ 52 Absatz 2 entsprechend.

                          § 92
                    Zuständigkeit
   (1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle
nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Per-
sonalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete
Stufenvertretung zu beteiligen.
   (2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die
einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt
die Stufenvertretung dem Personalrat oder, sofern die-

ser zuständig wäre, dem bei dieser Dienststelle gebil-

deten Gesamtpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung. In

diesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 70 Ab-

satz 3 Satz 1 und 2, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 81
Absatz 2 Satz 1 sowie des § 82 Absatz 1 Satz 1, sofern
die Stufenvertretung und die Leiterin oder der Leiter
der Dienststelle keine abweichende Regelung verein-
baren.
  (3) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der
Stufenvertretungen gilt Kapitel 4 entsprechend.

   (4) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Ver-
waltungen personelle oder soziale Maßnahmen von
einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Be-
teiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personal-
vertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung
bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Ge-
schäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die
von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu betei-
ligen.

                     Abschnitt 2

                   Bildung und
       Beteiligung des Gesamtpersonalrats

                          § 93

                      Errichtung

  In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Per-
sonalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
BGBl. 2021, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635
                         § 94
            Anzuwendende Vorschriften

  Für den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2
und 4, § 90 Satz 1 sowie § 91 entsprechend.

                         § 95
                    Zuständigkeit

  (1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen
Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1
und 2 entsprechend.

  (2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des
Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.

                    Kapitel 6
           Arbeitsgemeinschaft

          der Hauptpersonalräte

                         § 96

               Zusammensetzung,
             Amtszeit, Teilnahmerechte
   (1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Bun-
desbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der
Hauptpersonalräte. Ist in der obersten Bundesbehörde
kein Hauptpersonalrat gebildet, gilt der Gesamtperso-
nalrat oder, falls ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet
ist, der Personalrat der obersten Bundesbehörde als
Hauptpersonalrat im Sinne dieses Kapitels.
   (2) Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied in
die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und
bestimmt mindestens ein Ersatzmitglied. Die Mitglied-
schaft in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonal-
räte endet durch das Erlöschen der Mitgliedschaft in
dem entsendenden Hauptpersonalrat, die Abberufung
durch den entsendenden Hauptpersonalrat oder die
Niederlegung des Amts in der Arbeitsgemeinschaft
der Hauptpersonalräte. § 32 ist entsprechend anzu-
wenden.
  (3) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Vorsitzende und bis
zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

  (4) Die Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft der

Hauptpersonalräte beginnt am 1. Juni des Jahres, in

dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden,

und endet mit dem Ablauf von vier Jahren.
   (5) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Haupt-
Jugend- und -Auszubildendenvertretungen, der oder
die von diesen benannt wird, und je ein Vertreter oder
eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Schwer-
behindertenvertretungen des Bundes und der Vereini-
gung der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes
haben das Recht, an den Sitzungen der Arbeitsge-

meinschaft der Hauptpersonalräte beratend teilzuneh-
men.

                         § 97

       Geschäftsführung und Rechtsstellung

   (1) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemein-
schaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung
ihrer Mitglieder gelten § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die
§§ 38, 43 und 44 sowie die §§ 48 bis 52 Absatz 1 ent-
sprechend.

  (2) Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der
Hauptpersonalräte wird bei der obersten Bundesbe-
hörde eingerichtet, deren Geschäftsbereich die oder
der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Haupt-
personalräte angehört. Hat die Arbeitsgemeinschaft
der Hauptpersonalräte zwei Vorsitzende gewählt, be-
schließt sie mit einfacher Mehrheit über den Sitz der
Geschäftsstelle bei einer der obersten Bundesbehör-
den, deren Geschäftsbereichen die Vorsitzenden ange-

hören.

                         § 98

             Stellungnahmerecht bei
ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen
  (1) Vor Entscheidungen oberster Bundesbehörden
oder Vorlagen an die Bundesregierung in Angelegen-
heiten des § 80 Absatz 1 Nummer 21, die die Ge-

schäftsbereiche mehrerer oberster Bundesbehörden
betreffen, ist der Arbeitsgemeinschaft der Hauptperso-

nalräte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das
Stellungnahmerecht erstreckt sich auch auf Maßnah-
men, die
1. mit den in Satz 1 genannten Angelegenheiten unmit-
   telbar zusammenhängen,

2. ebenfalls die Geschäftsbereiche mehrerer oberster
   Bundesbehörden betreffen und
3. der Beteiligung nach Kapitel 4 unterlägen, wenn sie
   von einer Dienststelle nur für ihre Beschäftigten ge-
   troffen würden, mit Ausnahme personeller Einzel-
   maßnahmen.
   (2) Die federführend zuständige oberste Bundes-
behörde unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der
Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend von der
beabsichtigten Entscheidung und legt ihr die hierfür er-
forderlichen Unterlagen vor. Die Arbeitsgemeinschaft
der Hauptpersonalräte teilt der obersten Bundesbe-
hörde ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier
Wochen mit, soweit nicht einvernehmlich eine andere
Frist vereinbart ist. In dringenden Fällen kann die
Dienststelle die Frist auf eine Woche verkürzen oder,
sofern die Entscheidung der Natur der Sache nach kei-
nen Aufschub duldet, die Stellungnahme nachträglich

einholen. Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der

Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme

mit ihr vor Abgabe der Stellungnahme zu erörtern.

   (3) Die Befugnisse und Pflichten der Personalvertre-
tungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. Die Ar-
beitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte informiert
die Hauptpersonalräte regelmäßig über ihre Tätigkeit.

                     Kapitel 7

           Jugend- und

Auszubildendenvertretung, Jugend-
 und Auszubildendenversammlung

                         § 99

                      Errichtung

   In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen ge-
bildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Be-
schäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen
BGBl. 2021, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636
Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubil-
dendenvertretungen gebildet.

                        § 100

        Wahlberechtigung und Wählbarkeit

  (1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am
Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt
entsprechend.

   (2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 Num-
mer 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die gleichzeitige
Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und
Auszubildendenvertretung ist zulässig. Ein Mitglied des
Personalrats, das gleichzeitig Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung ist, darf bei Beschlussfas-
sungen des Personalrats, bei denen die Vertreterinnen
und Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung stimmberechtigt sind, nur eine Stimme abgeben.

                        § 101

           Größe und Zusammensetzung

   (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung be-

steht in Dienststellen mit in der Regel

1. 5 bis 20 Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch
   nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen
   Ausbildung befinden, aus einer Jugend- und Auszu-
   bildendenvertreterin oder einem Jugend- und Aus-
   zubildendenvertreter,

2. 21 bis 50 der in Nummer 1 genannten Beschäftigten
   aus drei Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen
   oder -vertretern,

3. 51 bis 200 der in Nummer 1 genannten Beschäftig-
   ten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertrete-
   rinnen oder -vertretern,

4. 201 bis 300 der in Nummer 1 genannten Beschäf-
   tigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenver-
   treterinnen oder -vertretern,

5. 301 bis 1 000 der in Nummer 1 genannten Beschäf-
   tigten aus elf Jugend- und Auszubildendenvertrete-
   rinnen oder -vertretern,
6. mehr als 1 000 der in Nummer 1 genannten Be-

   schäftigten aus 15 Jugend- und Auszubildenden-

   vertreterinnen oder -vertretern.

   (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll
sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der verschiede-
nen Beschäftigungsarten der Beschäftigten, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich
in einer beruflichen Ausbildung befinden, zusammen-
setzen.

   (3) Frauen und Männer sollen in der Jugend- und
Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zah-
lenverhältnis unter den Beschäftigten, die das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer
beruflichen Ausbildung befinden, vertreten sein.

                         § 102

             Wahl, Amtszeit und Vorsitz
   (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit
der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt

der Personalrat im Einvernehmen mit der Jugend-
und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand und
seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende. § 21
Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Kommt ein Einverneh-
men zwischen Personalrat und Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung nicht zustande, gelten die §§ 22
und 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle einer Personalversammlung eine Jugend- und
Auszubildendenversammlung tritt. Für die Wahl der
Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 19
Absatz 1 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5,
§ 25 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 26 ent-
sprechend.

   (2) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Aus-
zubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit
vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit der
Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnt am
1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen
der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfin-
den, und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren. § 27
Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für
die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums gilt § 28

Absatz 1 Nummer 2 bis 6, Absatz 2, 3 und 5 entspre-

chend.

   (3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung aus mehr als zwei Mitgliedern, so wählt sie aus
ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell-
vertretenden Vorsitzenden.

  (4) Die §§ 29 bis 33 gelten entsprechend.

                         § 103

                      Aufgaben

  Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat fol-
gende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die
   den Beschäftigten dienen, die das 18. Lebensjahr
   noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruf-
   lichen Ausbildung befinden, insbesondere Maßnah-
   men auf dem Gebiet der Berufsbildung,

2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in Num-

   mer 1 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze,

   Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarif-
   verträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsan-
   ordnungen durchgeführt werden,

3. Anregungen und Beschwerden der in Nummer 1 ge-
   nannten Beschäftigten, insbesondere auf dem Ge-
   biet der Berufsbildung, entgegenzunehmen und,
   falls die Anregungen und Beschwerden berechtigt
   erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung
   hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenver-
   tretung hat die betroffenen Beschäftigten über den
   Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu in-
   formieren.
BGBl. 2021, Seite 1637 — Originalseite als Abbildung
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                         § 104
       Zusammenarbeit mit dem Personalrat

  (1) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich
nach § 36 Absatz 3, § 37 Absatz 1 und § 42.

   (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend-

und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat

rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Ju-

gend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen,

dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer

Aufgaben erforderlichen Unterlagen, einschließlich der

für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen

personenbezogenen Daten, zur Verfügung stellt. § 69

gilt entsprechend.

   (3) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubil-

dendenvertretung zu den Besprechungen zwischen

der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem

Personalrat nach § 65 beizuziehen, wenn Angelegen-
heiten behandelt werden, die besonders die Beschäf-
tigten betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung
befinden. Darüber hinaus sollen die Leiterin oder der
Leiter der Dienststelle und die Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung mindestens einmal im Halbjahr zu
einer Besprechung zusammentreten.
   (4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann
nach Verständigung des Personalrats Sitzungen ab-
halten; § 36 Absatz 1 und 2, § 37 Absatz 2 und 3, die
§§ 38, 39 und 41 sowie die §§ 43 und 44 gelten ent-
sprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauf-
tragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

                         § 105
            Anzuwendende Vorschriften

   Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gel-

ten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 und § 54

entsprechend. § 55 gilt entsprechend mit der Maßga-
be, dass die außerordentliche Kündigung, die Verset-
zung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend-
und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des
Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvor-
stands und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt
§ 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. § 56

gilt entsprechend; in dem Verfahren vor dem Verwal-

tungsgericht nach § 56 Absatz 4 ist bei einem Mitglied
der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese

Beteiligte.

                         § 106
    Jugend- und Auszubildendenversammlung

   Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat ein-
mal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubil-
dendenversammlung durchzuführen. Diese soll mög-
lichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Per-
sonalversammlung stattfinden. Sie wird von der oder
dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildenden-
vertretung geleitet. Der oder die Personalratsvorsit-
zende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied
soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung
teilnehmen. Die für die Personalversammlung gelten-
den Vorschriften gelten entsprechend. Außer der in
Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenver-

sammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des
Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene
Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.

                         § 107

                 Stufenvertretungen

   (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-

tungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen,

bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend-

und -Auszubildendenvertretungen und bei den obers-

ten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubilden-

denvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszu-

bildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3

sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.

  (2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen

Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-

Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Ab-

satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                     Kapitel 8
      Gerichtliche Entscheidungen

                         § 108
                Zuständigkeit
           der Verwaltungsgerichte,
     Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug
das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den
Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie
über

1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Perso-
   nalvertretungen und der Jugend- und Auszubilden-
   denvertretungen,
3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstel-

   lung der Personalvertretungen und der Jugend-

   und Auszubildendenvertretungen,

4. Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungs-
   stelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Eini-
   gungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinba-
   rungen.

  (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes

über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

                         § 109

                  Bildung von
          Fachkammern und Fachsenaten
  (1) Für Streitigkeiten nach diesem Teil sind bei den
Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei den
Oberverwaltungsgerichten Fachsenate zu bilden. Die
Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke
anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt wer-
den.

   (2) Die Fachkammern und Fachsenate entscheiden
in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden
und vier ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
   (3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bun-
des sein. Sie werden durch die Landesregierung oder
die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
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der Gewerkschaften, die unter den Beschäftigten ver-
treten sind, und der in § 1 bezeichneten Verwaltungen
und Gerichte berufen. Von den von den Gewerkschaf-
ten vorzuschlagenden ehrenamtlichen Richterinnen
und Richtern muss eine Person Beamtin oder Beamter
und die andere Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
sein. Für die Berufung und die Stellung der ehrenamt-
lichen Richterinnen und Richter und für ihre Heranzie-
hung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Ar-
beitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen
und Richter entsprechend.

                     Kapitel 9
             Sondervorschriften

                     Abschnitt 1

                Vorschriften für
          besondere Verwaltungszweige

                         § 110
                      Grundsatz

   Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen

Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist.

                         § 111

                    Bundespolizei

   (1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden
und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen
Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeiper-
sonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte,
die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundes-
polizeihauptpersonalrat.
  (2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugs-
beamtinnen und -beamten.

   (3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalver-
tretung findet nicht statt bei
1. Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und
   -beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen
   geregelt werden,
2. der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und
   -beamten für die Grundausbildung.

                         § 112

              Bundesnachrichtendienst
   (1) Teile und Stellen des Bundesnachrichtendiens-
tes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichten-
dienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne
des § 4 Absatz 1 Nummer 6. In Zweifelsfällen entschei-
det die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
nachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft.
   (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Perso-
nen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
nicht zugelassen sind.
  (3) Die Personalversammlungen finden nur in den
Räumen der Dienststelle statt. Die Präsidentin oder
der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann
nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass
Personalversammlungen als Teilversammlung durch-
geführt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Dienst-

stelle kann nach Anhörung des Personalrats bestim-
men, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer
dienstlichen Aufgaben zwingend geboten ist, nicht an
der jeweiligen Personalversammlung teilnehmen. Die
Tagesordnung der Personalversammlung und die in
der Personalversammlung sowie im Tätigkeitsbericht
zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Be-
nehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienst-
stelle fest. Andere Punkte dürfen nicht behandelt wer-
den.
   (4) In den Fällen der §§ 22 und 24 sowie des § 28
Absatz 3 bestellt die Leiterin oder der Leiter der Dienst-
stelle den Wahlvorstand. Die Beschäftigten des Bun-
desnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertre-
tung. Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist
an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.
Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach die-
sem Gesetz nimmt die Chefin oder der Chef des Bun-
deskanzleramtes wahr. Die §§ 72 bis 75 sind nicht an-
zuwenden. § 71 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
In den Fällen des § 55 Absatz 2 tritt an die Stelle der
Zustimmung die Mitwirkung nach Kapitel 4 Ab-

schnitt 4.

   (5) § 77 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 85 Ab-
satz 2 sind nicht anzuwenden. Die Regelungen der
§§ 21, 37 Absatz 2, des § 42 Absatz 1 sowie des
§ 58 Absatz 2 über eine Beteiligung von Vertreterinnen

oder Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften
und Arbeitgebervereinigungen sind nicht anzuwenden.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnach-
richtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte
der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit zugelassen sein müssen. Die Präsidentin oder
der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann
die Anwendung des § 13 Absatz 2 ausschließen.
  (6) § 125 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. § 125 Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden ist, wenn
   nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertre-
   tung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des
   entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis
   zu erhalten;
2. Personalvertretungen keine Ausschüsse bilden; an
   die Stelle der Ausschüsse der Personalvertretungen
   tritt der Ausschuss des Gesamtpersonalrats;
3. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-

   nachrichtendienstes außer in den Fällen des § 125
   Absatz 5 auch bei Vorliegen besonderer nachrich-
   tendienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne des
   § 125 Absatz 5 treffen oder von einer Beteiligung
   absehen kann.
   (7) Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle
oder einer besonderen Einsatzsituation, von der der
Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen
ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen
Personalvertretungen. Beginn und Ende des Ruhens
der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils
von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-
desnachrichtendienstes im Einvernehmen mit der Che-
fin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes festge-
stellt.
  (8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 108 Ab-
satz 1 ist im ersten und letzten Rechtszug das Bundes-
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Originalseite · Seite 1639
verwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen Verfah-
ren gilt § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung entspre-

chend.

   (9) Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtper-

sonalrat können schriftlich oder elektronisch und jeder-

zeit widerruflich eine von den Absätzen 1 bis 3, Ab-

satz 4 Satz 1, 5 bis 7 sowie den Absätzen 5 und 6

abweichende Dienstvereinbarung treffen.
  (10) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 9 nichts
anderes ergibt, gelten die §§ 59 bis 63 des Soldatin-
nen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend.

                         § 113

         Bundesamt für Verfassungsschutz

   (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
amtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des
Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen
dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend ge-
boten ist, nicht an Personalversammlungen teilneh-
men.

   (2) Die Regelungen der §§ 21, 37 Absatz 2, des § 42

Absatz 1 und des § 58 Absatz 2 über eine Beteiligung

von Vertreterinnen oder Vertretern oder Beauftragten

der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

sind nicht anzuwenden.

   (3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der
Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich
Beschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz
betreffen, in entsprechender Anwendung des § 125
wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades
„VS-VERTRAULICH“ zu behandeln, soweit nicht die
zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.

                         § 114

                Bundesagentur für
      Arbeit und andere bundesunmittelbare
         Körperschaften des öffentlichen
     Rechts im Bereich der Sozialversicherung

   (1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind bei
der Bundesagentur für Arbeit und den anderen bun-
desunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen
Rechts im Bereich der Sozialversicherung Behörden
der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes die der Zen-
trale, der Hauptverwaltung oder der Hauptverwal-
tungsstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

   (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Kör-
perschaft der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung
zusteht. Abweichend von § 8 Satz 2 kann der Vorstand
sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertre-
ten lassen.
   (3) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Agen-
turen für Arbeit, bei denen eine Geschäftsführung be-

stellt ist, und für die Regionaldirektionen der Bundes-

agentur für Arbeit das vorsitzende Mitglied der Ge-

schäftsführung. Abweichend von § 8 Satz 2 kann es
sich durch eines oder mehrere der weiteren Mitglieder
der Geschäftsführung vertreten lassen.

   (4) Als oberste Dienstbehörde im Sinne der §§ 71
bis 77 gilt der Vorstand. Abweichend von § 71 Absatz 1
Satz 3 ist als oberste Dienstbehörde der Vorstand an-
zurufen.

                         § 115

               Deutsche Bundesbank

   (1) Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder

der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Vor-

stand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die

Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht

anzuwenden.

   (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vor-
stand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann
sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertre-
ten lassen.

                         § 116

                   Deutsche Welle

   (1) Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz
Bonn und die Einrichtungen der Deutschen Welle am
Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses
Gesetzes. Leiterin oder Leiter der Dienststellen ist die
Intendantin oder der Intendant. Sie oder er gilt als
oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes;

§ 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. § 8 ist ent-

sprechend anzuwenden. Andere als die in Satz 1 ge-

nannten Einrichtungen der Deutschen Welle werden

von der Intendantin oder dem Intendanten einer

Dienststelle zugeordnet. § 7 ist nicht anzuwenden.

   (2) Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen
neben den örtlichen Personalräten einen Gesamtper-
sonalrat. Dieser wirkt bei der Entscheidung nach
Absatz 1 Satz 5 mit. Er ist zuständig für die Behand-
lung dienststellenübergreifender Angelegenheiten. Der
Gesamtpersonalrat hat seinen Sitz am Sitz der Inten-
dantin oder des Intendanten. Die für den Gesamtper-
sonalrat maßgebenden Bestimmungen sind im Übrigen

entsprechend anzuwenden.

  (3) Die Beschäftigten im Sinne des § 99 in beiden
Dienststellen wählen neben den örtlichen Jugend-
und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend-
und -Auszubildendenvertretung. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend. Der Sitz der Gesamt-Jugend- und -Aus-
zubildendenvertretung ist am Sitz des Gesamtperso-
nalrats. Die für die Gesamt-Jugend- und -Auszubilden-
denvertretung maßgebenden Bestimmungen sind im
Übrigen entsprechend anzuwenden.

   (4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die
durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit ange-
stellten Beschäftigten der Deutschen Welle einschließ-
lich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als
Beschäftigte der Deutschen Welle gelten auch arbeit-
nehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des
Tarifvertragsgesetzes; für sie gilt dieses Gesetz ent-
sprechend. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes
sind nicht:

1. die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen

   und Direktoren sowie die Justitiarin oder der Justi-

   tiar,

2. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a
   des Tarifvertragsgesetzes, die maßgeblich an der
   Programmgestaltung beteiligt sind,

3. sonstige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so-
   wie Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt
   sind.
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Originalseite · Seite 1640
Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen
Welle im Ausland eingesetzt sind, sowie Volontärinnen
und Volontäre sind nicht wählbar.
    (5) § 46 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass an die Stelle des Bundesreisekostenge-
setzes die Reisekostenordnung der Deutschen Welle
tritt.
   (6) Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach
der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrags
der Deutschen Welle bemisst oder deren Vergütung
über der höchsten Vergütungsgruppe liegt, wird der
Personalrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 nicht be-
teiligt. Bei im Programmbereich Beschäftigten der
Vergütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrags der
Deutschen Welle tritt in Fällen des § 78 Absatz 1 an
die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mit-
wirkung. Bei Beschäftigten mit überwiegend wissen-
schaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei

Beschäftigten, die maßgeblich an der Programmge-

staltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in

den Fällen des § 78 Absatz 1 nur mit, wenn sie dies

beantragen; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend.

                         § 117

             Geschäftsbereich des

       Bundesministeriums der Verteidigung

  (1) Dieses Gesetz gilt für die bei militärischen

Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr be-

schäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer.

   (2) § 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbe-

teiligungsgesetzes gilt entsprechend.

   (3) § 78 Absatz 1 Nummer 14 gilt entsprechend bei
der Bestellung von Soldatinnen und Soldaten zu Ver-
trauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten. Hierbei ist
nach § 40 Absatz 1 zu verfahren.

   (4) § 84 Absatz 1 Nummer 2 findet bei der Auf-
lösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung,
Aufspaltung oder Ausgliederung von militärischen
Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Tei-
len von ihnen keine Anwendung, soweit militärische
Gründe entgegenstehen.

  (5) § 92 Absatz 4 ist mit den Maßgaben anzuwen-
den, dass
1. bei personellen oder sozialen Maßnahmen, die von
   einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung
   an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertre-
   tung vorgesehen ist, mit Wirkung für einzelne Be-
   schäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienst-
   stelle getroffen werden, der Personalrat dieser
   Dienststelle von deren Leiterin oder Leiter zu be-
   teiligen ist, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwi-
   schen den Dienststellen über die beabsichtigte
   Maßnahme hergestellt worden ist;
2. bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegenhei-
   ten, die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen,
   die Beteiligung durch einen Ausschuss ausgeübt
   wird, der bei der für die Entscheidung zuständigen
   Stelle eingerichtet ist, sofern ein solcher gebildet
   worden ist und das gesetzlich zuständige Beteili-
   gungsgremium zugestimmt hat. Die Aufgaben und
   Befugnisse der Leiterin oder des Leiters der Dienst-
   stelle werden in diesen Fällen durch die für die

   Entscheidung zuständige Stelle wahrgenommen.
   Kommt im Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht
   zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach
   den §§ 71 bis 75 oder nach § 82.

                     Abschnitt 2
       Dienststellen des Bundes im Ausland

                         § 118
                      Grundsatz

   Für die Dienststellen des Bundes im Ausland gilt
dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes
bestimmt ist.

                         § 119
               Allgemeine Regelungen

   (1) Arbeitstage sind diejenigen Wochentage, die ge-

mäß der für die Dienststelle geltenden Arbeitszeitrege-

lung als Arbeitstage vorgesehen sind, mit Ausnahme

der Tage, die nach der für die Dienststelle geltenden

Feiertagsregelung für die Beschäftigten Feiertage sind.
  (2) Nicht entsandte Beschäftigte (lokal Beschäftigte)
gelten nicht als Beschäftigte im Sinne des § 4 Absatz 1

Nummer 5.

   (3) Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertre-

tung oder einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienst-

stelle im Inland wählbar.

   (4) Für Streitigkeiten nach § 108, die eine Dienst-
stelle des Bundes im Ausland betreffen, ist das Verwal-

tungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste

Dienstbehörde ihren Sitz hat.

                         § 120

     Vertrauensperson der lokal Beschäftigten

   (1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindes-
tens fünf lokal Beschäftigte beschäftigt sind, wählen
diese eine Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
und höchstens drei Stellvertreterinnen oder Stellvertre-
ter. In Nebenstellen, in denen in der Regel mindestens
fünf lokal Beschäftigte beschäftigt sind, können diese
zusätzlich eine Vertrauensperson der lokal Beschäftig-
ten der Nebenstelle und eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter wählen. Die Vertrauensperson der lokal
Beschäftigten der Nebenstelle arbeitet vertrauensvoll
mit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten der
Dienststelle zusammen. Gegenüber der Leiterin oder
dem Leiter der Dienststelle vertritt die Vertrauensper-
son der lokal Beschäftigten der Dienststelle auch die
Interessen der lokal Beschäftigten der Nebenstelle.
   (2) Gewählt werden die Vertrauensperson der lokal
Beschäftigten und ihre Stellvertreterinnen oder Stell-
vertreter durch Handaufheben; widerspricht eine Wahl-
berechtigte oder ein Wahlberechtigter diesem Verfah-
ren oder ordnet der Wahlvorstand für die Wahl zur
Vertrauensperson der lokal Beschäftigten geheime
Wahl an, so wird eine geheime Wahl vorgenommen.
§ 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entspre-
chend. Die Amtszeit der Vertrauensperson der lokal
Beschäftigten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stell-
vertreter beträgt vier Jahre; im Übrigen gilt § 31 Ab-
satz 1 entsprechend. § 33 gilt mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass eine Neuwahl stattfindet, wenn nach
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Originalseite · Seite 1641
Eintreten der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
keine Vertrauensperson der lokal Beschäftigten mehr
vorhanden ist.
   (3) Der Personalrat und die Vertrauensperson der
lokal Beschäftigten arbeiten vertrauensvoll zusammen.
Die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten nimmt
Anregungen, Anträge und Beschwerden der lokal
Beschäftigten in innerdienstlichen, sozialen und per-
sönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie
gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle
und dem Personalrat. Vor der Beschlussfassung in An-
gelegenheiten, die die besonderen Interessen der lokal
Beschäftigten wesentlich berühren, hat der Personalrat
der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten Gelegen-
heit zur Äußerung zu geben. Die Vertrauensperson der
lokal Beschäftigten hat in solchen Angelegenheiten
das Recht, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle
schriftlich oder elektronisch Vorschläge zu unterbrei-
ten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat
der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten vor Ent-
scheidungen in Personalangelegenheiten und sozialen
Angelegenheiten der Beschäftigten, die die Interessen
von einzelnen oder von allen lokal Beschäftigten we-
sentlich berühren, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gelegenheit zur Äußerung ist insbesondere zu geben
vor der Einstellung und Kündigung lokal Beschäftigter
sowie vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsanord-
nungen, bezüglich derer der Personalrat ein Beteili-
gungsrecht nach diesem Gesetz hat.
   (4) Für die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 Satz 1,
§ 59 Absatz 2 sowie § 65 entsprechend. Der Personal-
rat und die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
können vereinbaren, dass

1. Besprechungen im Sinne des § 65 durch den Per-
   sonalrat und die Vertrauensperson der lokal Be-
   schäftigten gemeinsam wahrgenommen werden,
2. eine gemeinsame Personalversammlung der lokal
   Beschäftigten und der Beschäftigten im Sinne des
   § 4 Absatz 1 Nummer 5 einberufen wird. § 61 Ab-
   satz 2 findet im Hinblick auf die lokal Beschäftigten
   keine Anwendung.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann der
gemeinsamen Wahrnehmung oder Einberufung einer
gemeinsamen Personalversammlung widersprechen,
wenn dienstliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.

                         § 121

                  Ergänzende
         Regelungen für die Dienststellen
      im Geschäftsbereich des Auswärtigen
      Amts mit Ausnahme der Dienststellen
     des Deutschen Archäologischen Instituts

   (1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann
sich bei Verhinderung mit der Zustimmung der Leiterin
oder des Leiters der Verwaltung durch diese oder

diesen vertreten lassen.

  (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen

des § 13 Absatz 1 nicht gegeben sind, gelten als der
Botschaft im jeweiligen Empfangsstaat zugeordnet,
soweit keine anderweitige Zuordnung gemäß § 13 Ab-
satz 2 erfolgt ist.

   (3) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten
sind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle
auch zur Wahl des Personalrats des Auswärtigen Amts
wahlberechtigt. Zur Wahl des Hauptpersonalrats des
Auswärtigen Amts sind sie nicht wahlberechtigt. Sofern
sie in den Auswärtigen Dienst nicht nur zeitlich befristet
entsprechend § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst übernommen worden sind, sind
sie auch zum Personalrat des Auswärtigen Amts wähl-
bar, für die Dauer ihres dienstlichen Einsatzes außer-
halb des Auswärtigen Amts jedoch im Sinne des § 33
Absatz 1 Satz 2 zeitweilig verhindert. Aus einer Wahl in
den Personalrat des Auswärtigen Amts folgt kein An-
spruch auf eine Versetzung, Umsetzung oder Abord-
nung.
   (4) Die regelmäßigen Personalratswahlen zu den
örtlichen Personalräten finden alle vier Jahre in der Zeit
vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember statt. Abwei-
chend von § 27 Absatz 2 beginnt die Amtszeit der
Personalräte am 1. Januar des auf das Jahr der regel-
mäßigen Personalratswahlen folgenden Jahres und
endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des
Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht ge-
wählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit
noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Per-
sonalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu ge-
wählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch
bis zum Ablauf des letzten Tags des Monats Februar
des auf das Jahr der regelmäßigen Personalratswahlen
folgenden Jahres.
  (5) § 55 Absatz 2 gilt nicht für die nach Absatz 3
Satz 1 zur Wahl des Personalrats des Auswärtigen
Amts wahlberechtigten Beschäftigten.

  (6) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist
an ihrer Stelle der Personalrat des Auswärtigen Amts
zu beteiligen.

                         § 122
                  Ergänzende
         Regelungen für die Dienststellen
     des Deutschen Archäologischen Instituts

   (1) Die Verwaltungsstellen des Deutschen Archäolo-
gischen Instituts im Ausland sind Dienststellen, sofern
es sich nicht lediglich um Nebenstellen oder Teile an-
derer im Ausland belegener Dienststellen handelt.

   (2) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten
sind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle
auch zur Wahl des Gesamtpersonalrats des Deutschen
Archäologischen Instituts wahlberechtigt, jedoch nicht
wählbar.

  (3) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist
an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat des Deutschen
Archäologischen Instituts zu beteiligen. Die weiterge-
hende Zuständigkeit des Hauptpersonalrats des Aus-
wärtigen Amts wird hiervon nicht berührt.

                         § 123

          Ergänzende Regelungen für die

   Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes

   Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendiens-
tes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwen-
dung.
BGBl. 2021, Seite 1642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1642
                         § 124
            Ergänzende Regelungen für
       die Dienststellen im Geschäftsbereich
     des Bundesministeriums der Verteidigung
   § 55 Absatz 2 gilt für Mitglieder von Personalräten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
teidigung im Ausland nur für die Dauer einer regel-
mäßigen Amtszeit in dem durch § 27 festgelegten
Umfang.

                     Abschnitt 3
        Behandlung von Verschlusssachen

                         § 125

                   Ausschuss für
          Verschlusssachen und Verfahren
   (1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personal-
vertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache
mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VER-
TRAULICH“ eingestuft ist, tritt an die Stelle der Perso-
nalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört
höchstens je eine in entsprechender Anwendung des
§ 34 Absatz 1 gewählte Vertreterin oder ein in ent-
sprechender Anwendung des § 34 Absatz 1 gewählter
Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an.
Die Mitglieder des Ausschusses müssen ermächtigt
sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht
kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Per-
sonalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der
Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Aus-
schuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirks-
personalrats.
   (2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig
gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle be-

stehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht

rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der

obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertre-

tung zu beteiligen.
  (3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Fällen abweichend von § 73 Ab-
satz 2 aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die
oder der von der obersten Dienstbehörde und der
bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung
bestellt wird, und einer oder einem unparteiischen
Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende sowie die

Beisitzerinnen und Beisitzer müssen nach den dafür

geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, von Ver-

schlusssachen des in Betracht kommenden Geheim-

haltungsgrades Kenntnis zu erhalten.

   (4) § 37 Absatz 1, § 92 Absatz 2 und die Vorschriften
über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeit-
gebervereinigungen in § 37 Absatz 2 und § 42 Absatz 1
sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Ver-
schlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades
„VS-VERTRAULICH“ eingestuft sind, werden in der
Personalversammlung nicht behandelt.
   (5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss
und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und
Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur
Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundes-
republik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf
Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im

Verfahren nach § 108 sind die gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

                        Teil 2
     Für die Länder geltende Vorschriften

                         § 126
                Anwendungsbereich

  Dieser Teil gilt für die Personalvertretungen in den
Ländern.

                         § 127
     Besonderer Schutz von Funktionsträgern

   (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern
der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder
der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der
Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und
Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertre-
tung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre
Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von
drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann
das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder
des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außer-
ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller
Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist die betroffene Person Beteiligte.
   (2) Auf Auszubildende, die Mitglied einer Personal-
vertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenver-
tretung sind, ist § 56 anzuwenden.

                         § 128
            Beteiligung bei Kündigungen

  Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündi-

gung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Be-

schäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertre-

tung nicht beteiligt worden ist.

                        Teil 3

                Schlussvorschriften

                         § 129
             Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchfüh-

rung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-

desrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Auf-
   stellung der Wählerlisten und die Errechnung der
   Vertreterzahl,

2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten
   und die Erhebung von Einsprüchen,
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einrei-
   chung,
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Be-
   kanntmachung,
5. die Stimmabgabe,

6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fris-
   ten für seine Bekanntmachung,
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
BGBl. 2021, Seite 1643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1643
                          § 130

             Übergangsregelung für
    bestehende Jugend- und Auszubildenden-
     vertretungen und Personalvertretungen
   (1) § 102 Absatz 2 Satz 2 findet erstmalig Anwen-
dung auf die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung im Jahr 2022. Die am
15. Juni 2021 bestehenden Jugend- und Auszubilden-
denvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich
die neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertre-
tungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum
Ablauf des in § 102 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung
mit § 27 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Zeitpunkts.

   (2) § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 121 Absatz 4 Satz 2

finden erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Per-

sonalratswahlen im Jahr 2024. Die am 15. Juni 2021

bestehenden Personalvertretungen führen die Ge-

schäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personal-

vertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis

zum Ablauf des in § 27 Absatz 2 Satz 2 und § 121
Absatz 4 Satz 3 bestimmten Zeitpunkts.

   (3) § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 2 Satz 2
finden auf am 15. Juni 2021 bestehende Freistellungen
keine Anwendung.

                          § 131

              Übergangsregelung für
     die Personalvertretungen in den Ländern

  Die §§ 90, 94 bis 107 Satz 1 und § 109 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974
(BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert wor-

den ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024

weiter anzuwenden.

                      Artikel 2

                 Änderung des
                Soldatengesetzes

  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie
   folgt gefasst:

  „§ 91 (weggefallen)“.
2. § 91 wird aufgehoben.

                      Artikel 3

              Änderung des
             Soldatinnen- und
       Soldatenbeteiligungsgesetzes

  Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019

(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die
    Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
 2. In § 8 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Ab-
    satz 5“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 4“ ersetzt.
 3. In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 104
    Satz 3“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 2“ ersetzt.

 4. In § 26 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 5 wird
    jeweils die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“
    ersetzt.

 5. Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Die Versammlungen der Vertrauensperso-

   nen finden in der Regel als Präsenzsitzung in An-

   wesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Ver-

   sammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung

   einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefon-

   konferenz durchgeführt werden, wenn

   1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die
      durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung
      freigegeben sind,

   2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der
      Versammlung der Vertrauenspersonen binnen
      einer von der Sprecherin oder dem Sprecher
      zu bestimmenden Frist gegenüber der Spreche-
      rin oder dem Sprecher widerspricht und

   3. die Versammlung der Vertrauenspersonen ge-
      eignete organisatorische Maßnahmen trifft, um
      sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sit-
      zung keine Kenntnis nehmen können.

   Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die

   mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen

   teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Ab-
   sätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
   findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
   Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Be-
   ratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und
   in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines
   Mitglieds der Versammlung der Vertrauensperso-
   nen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt
   durch die Durchführung der Sitzung mittels Video-
   oder Telefonkonferenz unberührt.“

 6. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2“
          durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ und die
          Angabe „§ 12 Absatz 1“ durch die Angabe
          „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2“
          durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
      cc) In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz 4
          Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 20 Ab-
          satz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 38“ durch
      die Angabe „§ 40“ ersetzt.

 7. In § 61 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2“ durch die
    Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1644
 8. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 19 des
      Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-
      chend“ durch die Wörter „gelten die §§ 19
      und 20 des Bundespersonalvertretungsgeset-
      zes entsprechend“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 46, 47
      Absatz 2 sowie § 91“ durch die Wörter „§§ 50
      bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124“
      ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 47 Ab-

      satz 2“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2“ er-

      setzt.

 9. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch
      die Angabe „§ 8“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch
      die Angabe „§ 34 Absatz 1“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Ab-
      satz 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 2“ er-
      setzt.
10. In § 64 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
    Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“
    ersetzt.

11. § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.

                   Artikel 4
                Änderung der
            Streitkräfte-Bezirks-
           personalräteverordnung

   In dem Satzteil vor Nummer 1 der Streitkräfte-Be-
zirkspersonalräteverordnung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1506, 1519) werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.

               Artikel 5

            Änderung des
 Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
  § 3 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe
   „§ 15“ ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.

               Artikel 6

             Änderung des
        Gesetzes zur Übernahme
     der Beamten und Arbeitnehmer
   der Bundesanstalt für Flugsicherung
  In § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur
Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der
Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992
(BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 578
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2

Satz 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ er-
setzt.

                 Artikel 7

              Änderung des
             Gesetzes über die
      Errichtung eines Bundesamtes
     für Bauwesen und Raumordnung

   § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines

Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom

15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch

Artikel 40 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                Artikel 8

             Änderung des
      Bundesgleichstellungsgesetzes
   In § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgeset-
zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191) geändert worden ist, werden die Wörter „ist
§ 6 Absatz 1, 2 und 4“ durch die Wörter „sind § 4 Ab-
satz 1 Nummer 4 und 6 sowie § 6“ ersetzt.

                   Artikel 9

               Änderung des
                Gesetzes zur
         Errichtung einer Stiftung
    Deutsche Geisteswissenschaftliche

        Institute im Ausland, Bonn
   § 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute
im Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003),
das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 91 Absatz 1 Num-
   mer 2“ durch die Angabe „§ 119 Absatz 3“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird das Wort „Ortskräfte“ durch die Wör-
   ter „lokal Beschäftigten“ ersetzt.

                 Artikel 10

               Änderung des
         Deutschen Richtergesetzes
   Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November
2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des
      § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalver-
      tretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I
      S. 1614).“
2. In § 52 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1, §§ 66
   bis 74, 75 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16,
BGBl. 2021, Seite 1645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1645
  § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bis 4,
  §§ 80 und 81 des Bundespersonalvertretungsgeset-
  zes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693)
  sinngemäß“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, §§ 65
  bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14,

  16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2
  des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni
  2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend“ ersetzt.

3. In § 53 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Bundespersonalvertretungsgesetzes“ die Wörter
   „vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ eingefügt.
4. § 58 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten
  die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des
  Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni
  2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.“

5. In § 60 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 Abs. 2
   und § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes“
   durch die Wörter „§ 108 Absatz 2 und § 109 des
   Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni
   2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.

                     Artikel 11

               Änderung des
       Gesetzes über die Bundes-
      anstalt für Immobilienaufgaben

   Die §§ 15 bis 17 des Gesetzes über die Bundesan-
stalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-
dert worden ist, werden aufgehoben.

                     Artikel 12

              Änderung des
           Bundeswertpapier-
       verwaltungspersonalgesetzes

   In § 4 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungsper-
sonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466,
1469), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4“ durch die
Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.

                     Artikel 13
                Änderung des
            BfAI-Personalgesetzes

   In § 4 Satz 2 des BfAI-Personalgesetzes vom 8. De-

zember 2008 (BGBl. I S. 2370), das zuletzt durch Arti-

kel 218 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I

S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13
Abs. 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“
ersetzt.

                      Artikel 14

             Änderung des

    Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 44c Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 69 bis 72“ durch die
Wörter „§§ 71 bis 75, 77 und 82“ ersetzt.

                      Artikel 15

               Änderung des
     Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 437 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 2“ er-
setzt.

                      Artikel 16
             Änderung des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 140 Absatz 2 Satz 5 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, werden die Wörter „im
Sinne des § 44“ durch die Wörter „im Sinne der
§§ 46 bis 48“ ersetzt.

                      Artikel 17

             Änderung des
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 178 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 66 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 65“ ersetzt.

                      Artikel 18
               Änderung des
         Postpersonalrechtsgesetzes
   Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September

1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 2

Absatz 13 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I

S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 76
   Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3“
BGBl. 2021, Seite 1646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1646
  durch die Wörter „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1
  Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch
           die Angabe „§ 78 Absatz 1“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch
           die Angabe „§ 78 Absatz 1“ und die Angabe
           „§ 77“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 3 bis 5“
           ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch
           die Angabe „§ 78 Absatz 1“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2“ durch
           die Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5“ durch
     die Angabe „§ 76“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 3
           bis 5“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Num-
           mer 4 bis 6“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 und

           § 72 Abs. 1 bis 3 und 6“ durch die Wörter

           „§ 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83“ er-

           setzt.

  e) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3“ durch
     die Wörter „§ 86 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

3. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch
   die Angabe „§ 78 Absatz 1“ ersetzt.

4. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78
   Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3“ durch die Wörter
   „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie
   § 86 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

                      Artikel 19

              Änderung des
    Fernstraßen-Überleitungsgesetzes

  In § 4 Absatz 3 des Fernstraßen-Überleitungsgeset-
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144), das

durch Artikel 324 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 14

Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.

                      Artikel 20

                Änderung des
              Bundeseisenbahn-
            neugliederungsgesetzes

   § 8 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes

vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I

S. 2439), das zuletzt durch Artikel 332 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

                     Artikel 21

             Änderung des
   Deutsche Bahn Gründungsgesetzes

   § 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1466) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch die
     Wörter „§ 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
     bis 11“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 77“ durch die Wör-
     ter „§ 78 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt.

                     Artikel 22
              Änderung des
            Bundeseisenbahn-

       verkehrsverwaltungsgesetzes

   In § 8 Absatz 2 des Bundeseisenbahnverkehrsver-

waltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I

S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-

zes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 78 Absatz 1 Num-
mer 1“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.

                     Artikel 23

            Änderung der

          Wahlordnung zum
    Bundespersonalvertretungsgesetz
  Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BAnz AT
28.04.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

      „§ 31 (weggefallen)“.

   b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
      „§ 48 (weggefallen)“.

   c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
      „§ 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
            (§ 120 des Gesetzes)“.
 2. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 24

    Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 25 Ab-

    satz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.

 3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13“
    durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1647
 4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes
          abweichende Verteilung der Mitglieder des
          Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Ab-
          satz 6 des Gesetzes) oder“.
   b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“
      durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

 5. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Ist eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes
   abweichende Verteilung der Mitglieder des Perso-
   nalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Ge-
   setzes) nicht beschlossen worden, so errechnet
   der Wahlvorstand die Verteilung der Personalrats-

   sitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfah-

   ren (Absätze 2 und 3).“
 6. In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „§ 19
    Abs. 9“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 5“ ersetzt.
 7. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
    „§ 19 Abs. 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 20 Ab-
    satz 1 bis 3“ ersetzt.
 8. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2
      Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
      satz 1 Satz 2“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“
      durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

 9. § 31 wird aufgehoben.

10. In § 35 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 53
    Abs. 5“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 4“ ersetzt.
11. In § 37 Absatz 3 Nummer 5a werden die Wörter
    „§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9“ durch
    die Wörter „§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20
    Absatz 5“ ersetzt.

12. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für die Vorbereitung und Durchführung

      der Wahl der Jugend- und Auszubildendenver-
      treter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30
      entsprechend mit der Abweichung, dass sich
      die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszu-
      bildendenvertreter ausschließlich aus § 101 Ab-
      satz 1 des Gesetzes ergibt und dass die Vor-
      schriften über Gruppenwahl (§ 19 Absatz 2 des
      Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 17
      Absatz 3 und 4 des Gesetzes) und über die Zu-
      sammenfassung der Bewerber in den Wahlvor-
      schlägen nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3)
      nicht anzuwenden sind. Dem Wahlvorstand
      muss mindestens ein nach § 15 des Gesetzes
      wählbarer Beschäftigter angehören.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1“
      durch die Angabe „§ 101 Absatz 1“ ersetzt.
13. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubil-
      dendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1
      des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44

      und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in
      der Regel weniger als fünf Beschäftigte angehö-
      ren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
      haben oder die sich in einer beruflichen Ausbil-
      dung befinden, führt der Bezirks- oder Haupt-
      wahlvorstand die Wahl der Jugend- und Aus-
      zubildendenstufenvertretungen durch. In den
      genannten Dienststellen werden keine Wahlvor-
      stände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahl-
      vorstand kann die schriftliche Stimmabgabe
      anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder
      Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten
      Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in
      § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu über-
      senden.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2“ durch

      die Angabe „§ 107 Absatz 2“ ersetzt.

14. § 48 wird aufgehoben.
15. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 91
    Abs. 1 Nr. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 121 Ab-
    satz 3 Satz 1“ ersetzt.
16. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 51
                   Vertrauensperson der
         lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)“.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei
      Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Ver-
      trauensperson der lokal Beschäftigten drei lokal
      Beschäftigte als Wahlvorstand und bestimmt
      einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der
      Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß
      bestellt oder besteht in der Dienststelle kein
      Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienst-
      stelle den Wahlvorstand. Sind lokal Beschäftigte
      nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Über-
      nahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können

      wahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.

         (2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine
      Versammlung der lokal Beschäftigten einzube-
      rufen. In dieser Versammlung ist die Wahl der
      Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter durch-
      zuführen.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit
      Stimmzetteln“ gestrichen und wird die Angabe
      „§ 91 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 120
      Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Zum Ver-
      trauensmann“ durch die Wörter „Zur Vertrau-
      ensperson“ ersetzt.

                     Artikel 24

               Änderung des

           BGA-Nachfolgegesetzes

  § 8 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4b des Ge-
BGBl. 2021, Seite 1648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1648
setzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                  Artikel 25
       Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundespersonalvertre-
tungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020
(BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, außer Kraft.
  (2) § 131 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezem-
ber 2024 außer Kraft.
  (3) § 130 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezem-
ber 2025 außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 9. Juni 2021
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1614. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4b54caa9b931cb71….