Gesetze / Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz

DbAG

§ 3 Verfahren, Erstattung, Rechtsweg

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

§ 2 § 4