Gesetze / Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz
DbAG§ 3 Verfahren, Erstattung, Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 3 DbAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 18.06.2013 – L 2 VS 9/13
- BSG, 07.09.2010 – B 5 RS 12/09 RFesthaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim DienstbeschädigungsausgleichZitiert von 4
- BSG, 07.09.2010 – B 5 RS 14/09 RFesthaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim DienstbeschädigungsausgleichZitiert von 3
- BSG, 07.09.2010 – B 5 RS 15/09 RFesthaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim DienstbeschädigungsausgleichZitiert von 3
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 5/07 RZitiert von 3
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 1/07 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 25.11.2021 – L 1 SV 952/19
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 21/07 RZitiert von 5
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 22/07 RZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 DbAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2006 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikels 9 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2006 I S. 1305
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.