Gesetze / Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz
DbAG§ 3 Verfahren, Erstattung, Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 18.06.2013 – L 2 VS 9/13
- BSG, 07.09.2010 – B 5 RS 12/09 RFesthaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim DienstbeschädigungsausgleichZitiert von 4
- BSG, 07.09.2010 – B 5 RS 14/09 RFesthaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim DienstbeschädigungsausgleichZitiert von 3
- BSG, 07.09.2010 – B 5 RS 15/09 RFesthaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim DienstbeschädigungsausgleichZitiert von 3
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 5/07 RZitiert von 3
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 1/07 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 25.11.2021 – L 1 SV 952/19
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 21/07 RZitiert von 5
- BSG, 05.06.2007 – B 4 RS 22/07 RZitiert von 5
9 Entscheidungen zu § 3 DbAG →
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Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.