Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/18473 · S. 36
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a, b, c, d und e Die Änderung der Inhaltsübersicht ist wegen der Einfügung neuer Vorschriften durch dieses Gesetz erforderlich. Zu Nummer 2 § 66 Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 76g) und Artikel 1 Nummer 6 (§ 97a). Der Zuschlag an Entgeltpunk- ten für langjährige Versicherung ist bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Bestimmung des Monatsbetrags einer Rente zu berücksichtigen, wird hierfür aber separat mit dem individuell maßgeblichen Zu- gangsfaktor vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus Satz 1 und die persönlichen Entgelt- punkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist sodann für die Ermittlung des Mo- natsbetrags der Rente maßgeblich. Die separate Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist zum einen erforderlich, um die Einkommensanrechnung auf den daraus resultierenden Rententeil vornehmen zu können (siehe Artikel 1 Nummer 6 – § 97a). Zum anderen ist so sichergestellt, dass dieser Rentenanteil bei sonstigen Regelungen zum Zusammentreffen von Renten mit Ein- kommen oder Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben kann und dort nur die originäre Rente – ohne Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung – maßgeblich ist (siehe Artikel 1 Nummer 6 – § 97a Absatz 7). Zu Nummer 3 § 76g Die Vorschrift regelt die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Absatz 1 bestimmt allgemein, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wird. Zum einen sind mindestens 33 Jahre (396 Kalendermonate) mit Grundrentenzeiten erforderlich. Zum anderen muss der Durchschnitt an Entgeltpunkten aus Kalendermonaten mit Grundr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 66.850 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18473, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.278–200.128 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 07360e6a77b56b4f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP