Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 242 Zusatzbeitrag
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/242#abs-1 (1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen. Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/242#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/242#abs-2 (2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/242#abs-3 (3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/242#abs-4 (4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/242#abs-5 (5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 242 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 – L 11 KR 2637/20
- LSG Hessen, 15.09.2011 – L 1 KR 89/10 KLGesetzliche Krankenversicherung - Kartellrecht - Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Ermittlung wegen Absprachen über Zusatzbeiträge - Frage der Unternehmenseigenschaft gesetzlicher Krankenkassen - Frage der Anwendbarkeit des GWB auf den Beitragswettbewerb - Zuständigkeit der Kartellbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- SG Stralsund, 28.10.2011 – S 3 KR 58/10
- SG Freiburg, 21.09.2010 – S 14 KR 3396/10Zitiert von 3
- FG Hessen, 22.02.2018 – 4 K 174/17
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 306/21 KL
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 38/25Privatnutzung eines Dienst-Pkw - Berechnung des pfändbaren EinkommensZitiert von 1
- BSG, 22.07.2025 – B 12 R 4/24 R(Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden "Zuschlages" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität)Zitiert von 3
- BAG, 16.04.2025 – 10 AZR 80/24Provisionsanspruch - Kryptowährung - SachbezugZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 242 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.11.2022 Ausfertigung
§ 242 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2022 I S. 1990
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 242 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 242 geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3299 814)
BGBl. 2020 I S. 3299
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 242 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 242 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 242 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 242 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 242 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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