Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/242a#abs-1 (1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/242a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 242a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Stralsund, 28.10.2011 – S 3 KR 58/10
- LSG NRW, 18.12.2024 – L 8 R 16/24
- LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KLZitiert von 1
- BSG, 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übernahme der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung - Höhe des Zuschusses nach § 26 Abs 1 S 1 SGB 2 - Begrenzung auf den halbierten Beitrag für den Basistarif - Zumutbarkeit - Wechsel in Basistarif - Rentennähe - Nichtanwendbarkeit von § 21 Abs 6 SGB 2 - Unbilligkeitsverordnung - Rechtsfortbildung - Ermächtigungsgrundlage)Zitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 – L 11 KR 2637/20
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 AL 670/21
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2024 – L 28 KR 458/21
- BSG, 19.06.2023 – B 6 SF 1/23 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Ermächtigungsgrundlage und CoronaTestV 2021-10 - überwiegend infektionsschutzrechtlicher Charakter - Vergütungsabrechnung und -zahlung durch KÄVen - Handlung außerhalb des vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrags - Leistungserbringer - Finanzierung der TestungenZitiert von 36
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2023 – L 1 KR 211/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 242a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 242a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 242a geändert, Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 242a geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2011 I S. 1622
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.