Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
Stand: 15.11.2022
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- LSG NRW, 22.11.2012 – L 16 KR 647/10 KLZitiert von 7
- LSG NRW, 22.11.2012 – L 16 KR 88/09 KLZitiert von 10
- BSG, 20.05.2014 – B 1 KR 2/14 RSozialgerichtliches Verfahren - Ermittlung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds - Gegenstand des Verfahrens - Jahresausgleichsbescheid vom 16.11.2010 - Klageerweiterung - keine notwendige Beiladung anderer Krankenkassen - Ausgleichsverpflichtung für das Jahr 2009 verstößt nicht gegen höherrangiges RechtZitiert von 13
- LSG NRW, 22.11.2012 – L 16 KR 249/09 KLZitiert von 9
- LSG NRW, 28.12.2010 – L 16 KR 661/10 ERZitiert von 3
- BSG, 25.10.2016 – B 1 KR 11/16 RKrankenversicherung - Bundesversicherungsamt - gesetzliche Deckelung der Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds für Auslandsversicherte - Berücksichtigung in Festlegungen und im endgültigen Jahresausgleich für das Vorjahr - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 16 KR 1111/23 KL
- BSG, 20.05.2014 – B 1 KR 5/14 RKrankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Gesundheitsfonds - Verfassungsmäßigkeit des Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen - Rechtmäßigkeit der Befugnis des Bundesversicherungsamtes zur Festlegung von Einzelheiten des Risikostrukturausgleichs - Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des Versichertenklassifikationsmodells für das Ausgleichsjahr 2009 - Vorläufigkeit vorausgehender Zuweisungsbescheide - Zulässigkeit einer Teilanfechtung - keine notwendige Beiladung anderer KrankenkassenZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 07.09.2012 – VII-Verg 21/12
17 Entscheidungen zu § 270 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/270#abs-1 (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
§ 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/270#abs-2 (2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben die Krankenkassen für jedes Jahr
Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. August des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni des Folgejahres in maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/270#abs-3 (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 342 Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach § 342 Absatz 1 nicht nachgekommen ist, die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 2,5 Prozent. Die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 342 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu derselben Krankenkasse erfolgt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/270#abs-4 (4) Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgesehenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, Individualprophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a Absatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 teilgenommen hat. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 und Absatz 9 gilt entsprechend. Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.