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Artikel 5 · BT-Drs. 19/17586 · S. 90

Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.

Zu Nummer 2
§ 10
Die Regelung ist ab 01. Januar 2020 entbehrlich. Durch die Anhebung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV über-
schreitet die monatliche Gesamteinkommensgrenze des § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB V ab 01. Januar 2020 die
monatliche Entgeltgrenze geringfügig Beschäftigter. Der Sonderregelung zum Gesamteinkommen für geringfü-
gig Beschäftigte im Rahmen der Familienversicherung bedarf es daher nicht mehr.

Zu Nummer 3
§ 13

Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Mitteilung, dass die Krankenkasse die Fristen nach Satz 1 oder
Satz 4 nicht einhalten kann, auch zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden kann, soweit
Versicherte für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten in diese Form der Bekanntgabe nach § 37
Absatz 2a SGB X eingewilligt haben. Damit können postalische Zusendungen vermieden werden, wenn der Kran-
kenkasse bereits bekannt ist, dass Versicherte für die Bekanntgabe des noch zu erteilenden Verwaltungsaktes in
die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte eingewilligt haben.

Zu Nummer 4
§ 71
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 94 Absatz 2 Satz 1 SGB X, die den zuständigen
Aufsichtsbehörden die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse nach § 89 SGB IV auch gegenüber Arbeitsgemeinschaf-
ten der Sozialversicherungsträger eröffnet. Durch die Ergänzung in § 71 Absatz 6 Satz 2 und 3 wird diese Erwei-
terung auch für die besonderen Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Selektivverträge gemäß §§ 73b und 140a
nachvollzogen, die nunmehr ebenfalls unmittelbar gegenüber Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen einge-
setzt werden können. So wird

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.662 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17586, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 301.945–318.607 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c8a4a7f8aec41d95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP