Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 19/23483 · S. 29

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Nach der derzeit gültigen Heilmittel-Richtlinie ist bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls eine Genehmigung
der Krankenkasse erforderlich, sofern diese nicht auf das Genehmigungsverfahren verzichtet hat. Ein Teil der
Krankenkassen führt dieses Genehmigungsverfahren weiterhin durch. Erst mit Inkrafttreten der neu gefassten
Heilmittel-Richtlinie sind zukünftig keine Genehmigungen der Krankenkassen mit Ausnahme der für den lang-
fristigen Heilmittelbedarf mehr erforderlich. Die bürokratische Entlastung durch die Genehmigungsfreiheit soll
jedoch unabhängig von der zeitlichen Verzögerung des Inkrafttretens der neuen Heilmittel-Richtlinie bereits ab
dem 1. Oktober 2020 zur Geltung kommen.

Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
vom 30. April 2020 (BAnz. AT 04.05.2020 V1) beinhaltet unter anderem eine Liquiditätshilfe für Vertragszahn-
ärztinnen und Vertragszahnärzte. Diese Regelungen werden aufgrund ihrer zeitlichen Dimension bis in das Jahr
2022 nunmehr weitgehend gesetzlich festgelegt, um ein rechtssicheres Handeln der beteiligten Kassenzahnärztli-
chen Vereinigungen und Krankenkassen über ein Außerkrafttreten der Verordnung hinaus zu gewährleisten. Zur
Überbrückung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und zur Sicherstellung der wirtschaftli-
chen Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen über die COVID-19-Pandemie hinaus, leisten im Jahr 2020 die Kran-
kenkassen 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als
Abschlagszahlung an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Eine Vergütung von vertragszahnärztlichen Leis-
tungen über die 90 Prozent hinaus ist mög

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 41.892 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/23483 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/23483, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.463–139.355 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c380073cbc1a5294….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP