Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 241 Allgemeiner Beitragssatz
Stand: 10.06.2019
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Wird zitiert von 167 Entscheidungen zu § 241 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2006 – L 5 KR 5380/05Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 – L 4 KR 2901/12Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 – L 11 KR 3416/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.02.2002 – 4 U 167/01Zitiert von 6
- BSG, 21.01.2009 – B 12 R 11/06 RZitiert von 8
- BSG, 10.05.2006 – B 12 KR 6/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen freiwillig Versicherter nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 38/25Privatnutzung eines Dienst-Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 3/24 RKrankenversicherung - Krankengeldberechnung - freiwillig versicherter hauptberuflich Selbstständiger - Jahresarbeitseinkommen - Aufteilung auf alle beitragspflichtigen Tage einschließlich Tage der Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch in der Wartezeit
- BSG, 22.07.2025 – B 12 R 4/24 R(Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden "Zuschlages" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 241 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 241 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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