Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 11 Eingliederungsbilanz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirkung der Förderung geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu
Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu sind sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie über die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1417, 2329)
BGBl. 2010 I S. 1417
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 11 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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