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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2917

BGBl. 2008 I S. 2917 · 83.496 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2917
                                              Gesetz
                     zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
                                                 Vom 21. Dezember 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4a   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5    Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Artikel 6    Änderung der Handwerksordnung
Artikel 7    Änderung von Verordnungen
Artikel 8    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                            Artikel 1

                        Änderung des

              Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2860), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
             „§ 6     (weggefallen)“.

      b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

             „§ 8     Vereinbarkeit von Familie und Beruf“.

      c) Die Angaben zu den §§ 8a und 8b werden wie
         folgt gefasst:

             „§ 8a    (weggefallen)
             § 8b     (weggefallen)“.
      d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
             „§ 10    (weggefallen)“.

      e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
             „§ 35    Vermittlungsangebot“.
      f)     Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
             „§ 37    Potenzialanalyse und Eingliederungs-
                      vereinbarung“.
      g) Die Angaben zu den §§ 37b und 37c werden
         wie folgt gefasst:
             „§ 37b (weggefallen)
             § 37c    (weggefallen)“.
      h) Die Angaben zu den §§ 38 bis 40 werden wie
         folgt gefasst:
             „§ 38    Rechte und Pflichten der Ausbildung-
                      und Arbeitsuchenden
             § 39     Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
             § 40     (weggefallen)“.

i)   Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Vierten
     Kapitels werden wie folgt gefasst:
                    „Erster Abschnitt

        Vermittlungsunterstützende Leistungen
     § 45     Förderung aus dem Vermittlungsbud-
              get
     § 46     Maßnahmen zur Aktivierung und be-
              ruflichen Eingliederung

     § 47     Verordnungsermächtigung“.

j)   Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Vier-
     ten Kapitels werden wie folgt gefasst:
                   „Zweiter Abschnitt

     §§ 48 bis 52 (weggefallen)“.

k) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des Vier-

   ten Kapitels werden wie folgt gefasst:

                   „Dritter Abschnitt

     §§ 53 bis 55 (weggefallen)“.
l)   Nach der Angabe zu § 61 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen
            Hauptschulabschluss im Rahmen ei-
            ner berufsvorbereitenden Bildungs-
            maßnahme“.

m) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

     „§ 69    Maßnahmekosten“.

n) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des
   Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wer-
   den wie folgt gefasst:
                 „Dritter Unterabschnitt
     §§ 225 bis 228 (weggefallen)“.

o) Die Angaben zum Vierten Unterabschnitt des
   Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wer-
   den wie folgt gefasst:
                 „Vierter Unterabschnitt
     §§ 229 bis 234 (weggefallen)“.
p) Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt des
   Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst:
                   „Zweiter Abschnitt
                Einstiegsqualifizierung,
          berufliche Aus- und Weiterbildung
     und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
q) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst:
     „§ 235    (weggefallen)“.
r)   Nach der Angabe zu § 235c wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 235d Anordnungsermächtigung“.
BGBl. 2008, Seite 2918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2918
   s) Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des
      Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                        „Erster Abschnitt
                Förderung der Berufsausbildung“.

   t)   Die Angaben zu den §§ 240 bis 246 werden
        wie folgt gefasst:
        „§ 240     Unterstützung und Förderung der
                   Berufsausbildung
        § 241      Ausbildungsbegleitende Hilfen
        § 242      Außerbetriebliche Berufsausbildung

        § 243      Sozialpädagogische Begleitung und
                   organisatorische Unterstützung bei
                   betrieblicher Berufsausbildung und
                   Berufsausbildungsvorbereitung
        § 244      Sonstige        Förderungsvorausset-
                   zungen

        § 245      Förderungsbedürftige Jugendliche
        § 246      Leistungen“.

   u) Die Angaben zu den §§ 246a bis 246d werden

      wie folgt gefasst:

        „§ 246a (weggefallen)

        § 246b     (weggefallen)
        § 246c     (weggefallen)
        § 246d     (weggefallen)“.

   v) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des
      Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:

                       „Zweiter Abschnitt
        §§ 248 bis 251 (weggefallen)“.
   w) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des
      Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:
                       „Dritter Abschnitt

        § 252      (weggefallen)

        § 253      (weggefallen)“.
   x) Die Angaben zum Siebten Abschnitt des
      Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:

                       „Siebter Abschnitt
        § 279a     (weggefallen)“.
   y) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter
      „der Eignungsfeststellung und Teilnahme an
      Trainingsmaßnahmen“ durch die Wörter „zur
      Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ er-
      setzt.
   z) Die Angabe zu § 416 wird wie folgt gefasst:

        „§ 416     (weggefallen)“.

   z1) Die Angabe zu § 421h wird wie folgt gefasst:

        „§ 421h Erprobung innovativer Ansätze“.

   z2) Die Angabe zu § 421i wird wie folgt gefasst:

        „§ 421i    (weggefallen)“.
   z3) Die Angaben zu den §§ 421m und 421n wer-
       den wie folgt gefasst:

        „§ 421m (weggefallen)
        § 421n     (weggefallen)“.

   z4) Nach der Angabe zu § 434r wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 434s Gesetz zur Neuausrichtung der ar-
               beitsmarktpolitischen Instrumente“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 1
               Ziele der Arbeitsförderung
      (1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen
   von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer
   der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich
   von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbil-
   dungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist
   insbesondere durch die Verbesserung der indivi-
   duellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeits-
   losigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von
   Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip
   der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeits-
   förderung soll dazu beitragen, dass ein hoher
   Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäfti-
   gungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so
   auszurichten, dass sie der beschäftigungspoli-

   tischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und

   Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

      (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen
   insbesondere
   1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und
      Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regio-
      nale Mobilität unterstützen und die zügige
      Besetzung offener Stellen ermöglichen,

   2. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch
      Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnis-
      sen und Fähigkeiten fördern,
   3. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken
      und
   4. die berufliche Situation von Frauen verbessern,
      indem sie auf die Beseitigung bestehender

      Nachteile sowie auf die Überwindung eines
      geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs-
      und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen
      mindestens entsprechend ihrem Anteil an den
      Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit
      von Arbeitslosigkeit gefördert werden.
     (3) Die Bundesregierung soll mit der Bundes-
   agentur zur Durchführung der Arbeitsförderung
   Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der
   Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die
   Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer
   Legislaturperiode überprüft.“
3. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 37b“
   durch die Angabe „§ 38 Abs. 1“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,

      3.   Maßnahmen zur Aktivierung und berufli-
           chen Eingliederung,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ar-
          beitnehmern“ das Komma und die Wörter
          „bei Neugründungen, bei der Förderung
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          der beruflichen Weiterbildung durch Vertre-
          tung“ gestrichen.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
              für die betriebliche Aus- oder Weiter-
              bildung und weitere Leistungen zur
              Teilhabe behinderter und schwerbehin-
              derter Menschen,“.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnah-
              men der betrieblichen Berufsausbil-
              dung, Berufsausbildungsvorbereitung
              und Einstiegsqualifizierung,“.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Übernahme der Kosten für die Berufs-
              ausbildung in einer außerbetrieblichen
              Einrichtung,“.
      cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
          fasst:
          „3. Darlehen und Zuschüsse für Einrich-

              tungen der beruflichen Rehabilitation,
          4.   Zuschüsse zu       Arbeitsbeschaffungs-
               maßnahmen.“

      dd) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
   d) In Absatz 5 werden die Wörter „Beauftragung
      von Dritten mit der Vermittlung nach sechs
      Monaten“ durch die Wörter „Maßnahmen zur
      Aktivierung und beruflichen Eingliederung
      sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslo-
      sigkeit“ ersetzt und nach dem Wort „Berufs-
      ausbildungsbeihilfe,“ die Wörter „Weiterbil-
      dungskosten zum nachträglichen Erwerb des

      Hauptschulabschlusses oder eines gleichwer-

      tigen Schulabschlusses,“ eingefügt.

5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
           Vereinbarkeit von Familie und Beruf

      (1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
   sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisa-
   torischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse
   von Frauen und Männern berücksichtigen, die auf-
   sichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen
   oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder
   nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit
   zurückkehren wollen.
     (2) Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rück-
   kehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistun-
   gen der aktiven Arbeitsförderung unter den
   Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu
   gehören insbesondere Beratung und Vermittlung
   sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung
   durch Übernahme der Weiterbildungskosten.“
7. Die §§ 8a und 8b werden aufgehoben.
8. § 10 wird aufgehoben.
9. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der
   weiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre

     Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Auf-
     schluss über die Konzentration der Maßnahmen
     auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zu-
     sammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung
     und beruflichen Eingliederung sowie die an diesen
     Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren
     weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Ar-
     beitsmarkt gibt.“

10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nach den Wörtern „Für Leistungen“ werden die
        Wörter „der aktiven Arbeitsförderung“ gestri-
        chen.

     b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Ar-
           beitsförderung oder zur Eingliederung in
           Arbeit nach dem Zweiten Buch,“.
     c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zeiten
        einer Krankheit“ ein Komma und die Wörter „ei-
        ner Pflegebedürftigkeit“ eingefügt.
11. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Leistungen nach § 35, nach dem Ersten und
       Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach
       den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1,
       2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3,
       den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160
       bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem
       Ersten und Fünften Abschnitt des Sechsten
       Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421k,
       421o und 421p werden nicht an oder für er-
       werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zwei-
       ten Buches erbracht.“

     b) In Satz 5 wird die Angabe „37 Abs. 4“ durch die

        Angabe „46 Abs. 3“ ersetzt und nach der An-

        gabe „111“ die Angabe „sowie dem § 223
        Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
12. (weggefallen)
13. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. Beschäftigung, die
           a) als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach
              § 260,

           b) als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1
              des Zweiten Buches oder
           c) mit einem Beschäftigungszuschuss nach
              § 16e des Zweiten Buches
           gefördert wird.“

     b) Nummer 6 wird aufgehoben.
14. § 35 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 35
                    Vermittlungsangebot“.
     b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Ausbildungs-
        suchende“ durch das Wort „Ausbildung-
        suchende“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2920
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung
       auch über die Selbstinformationseinrichtungen
       nach § 41 Abs. 2 im Internet durchzuführen.
       Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf
       sie die Daten aus den Selbstinformationsein-
       richtungen nutzen und übermitteln.“

     d) Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Staatsange-

        hörigkeit“ durch die Wörter „ , Staatsangehörig-
        keit oder ähnlicher Merkmale“ ersetzt.
     b) In Satz 2 werden die Wörter „Ausbildungssu-
        chenden und Arbeitssuchenden“ durch die
        Wörter „Ausbildungsuchenden und Arbeitsu-
        chenden“ ersetzt.
16. § 37 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 37

                     Potenzialanalyse
              und Eingliederungsvereinbarung
        (1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach
     der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeit-
     suchendmeldung zusammen mit dem Ausbildung-
     suchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die
     Vermittlung erforderlichen beruflichen und persön-
     lichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten
     und seine Eignung festzustellen (Potenzialanaly-
     se). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf,
     ob und durch welche Umstände die berufliche
     Eingliederung erschwert ist.
        (2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die
     Agentur für Arbeit zusammen mit dem Aus-
     bildungsuchenden oder Arbeitsuchenden trifft,
     werden für einen zu bestimmenden Zeitraum fest-
     gelegt

     1. das Eingliederungsziel,

     2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für
        Arbeit,
     3. welche Eigenbemühungen zu seiner berufli-
        chen Eingliederung der Ausbildungsuchende
        oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit min-
        destens unternehmen muss und in welcher
        Form er diese nachzuweisen hat,
     4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Ar-
        beitsförderung.

     Die besonderen Bedürfnisse behinderter und
     schwerbehinderter Menschen sollen angemessen
     berücksichtigt werden. Bei Arbeitslosen, die einen
     Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll
     in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe
     des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeits-
     angebot oder einer Vereinbarung über die not-
     wendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des
     Eingliederungsgutscheins verbunden werden.

       (3) Dem Ausbildungsuchenden oder Arbeit-
     suchenden ist eine Ausfertigung der Eingliede-
     rungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliede-
     rungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnis-
     sen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in
     dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die
     Ausbildungsplatzsuche oder Arbeitsuche nicht

    beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechs-
    monatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und
    ausbildungsuchenden Jugendlichen sowie in den
    Fällen des Absatzes 2 Satz 3 spätestens nach drei
    Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliede-
    rungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach
    Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Eigenbemü-
    hungen durch Verwaltungsakt festgesetzt wer-
    den.“
17. Die §§ 37b und 37c werden aufgehoben.

18. Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 38
                  Rechte und Pflichten
          der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
        (1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungs-
    verhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens
    drei Monate vor dessen Beendigung persönlich
    bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu mel-
    den. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi-
    gungszeitpunktes und der Beendigung des Ar-
    beits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als
    drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei
    Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunk-
    tes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den
    Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe
    der persönlichen Daten und des Beendigungszeit-
    punktes aus, wenn die persönliche Meldung nach
    terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die
    Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,
    ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbil-
    dungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht
    oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
    Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem be-
    trieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen
    gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die
    Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den
    §§ 309 und 310 entsprechend.

       (2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die
    Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch
    nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderli-
    chen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen
    und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Ar-
    beitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitge-
    bers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.
    Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von
    ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig
    machen oder ihre Weitergabe an namentlich
    benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige-
    und Bescheinigungspflichten im Leistungsver-
    fahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten
    entsprechend.

       (3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen
    1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum
       Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit
       beansprucht,

    2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbe-
       schaffungsmaßnahme gefördert wird oder

    3. bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 bis zum an-
       gegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits-
       oder Ausbildungsverhältnisses.
    Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermitt-
    lung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm
BGBl. 2008, Seite 2921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2921
    nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinba-
    rung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3
    Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne
    dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeit-
    suchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf
    Wochen in Anspruch nehmen.
       (4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzufüh-
    ren
    1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung,
       schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder
       sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder

    2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.

    Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

                            § 39

                       Rechte und
                Pflichten der Arbeitgeber

       (1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-

    desagentur in Anspruch nehmen, haben die für
    eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu er-
    teilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre
    Überlassung an namentlich benannte Ausbildung-
    und Arbeitsuchende ausschließen oder die Ver-
    mittlung auf die Überlassung von Daten geeig-
    neter Ausbildung- und Arbeitsuchender an sie
    begrenzen.
       (2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber
    eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn er-
    kennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbil-
    dungs- oder Arbeitsplatz durch ihre Vermittlung
    nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann.
    Sie soll diese Beratung spätestens nach drei
    Monaten anbieten.

       (3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung

    zur Besetzung eines Ausbildungs- oder Arbeits-

    platzes einstellen, wenn

    1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingun-
       gen der angebotenen Stelle gegenüber denen
       vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze
       so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung-
       oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind,
       und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber da-
       rauf hingewiesen hat,
    2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mit-
       teilungen über das Nichtzustandekommen
       eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit
       einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Ar-
       beitsuchenden macht und die Vermittlung
       dadurch erschwert wird,

    3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarkt-

       beratung nicht besetzt werden kann, jedoch

       frühestens nach Ablauf von sechs Monaten,

       die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens
       drei Monate nach Beginn eines Ausbildungs-

       jahres.

    Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in
    Anspruch nehmen.“

19. § 40 wird aufgehoben.

20. § 41 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Diese sind an die technischen Entwicklungen
       anzupassen.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
           „Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstin-
           formationseinrichtungen Daten über Aus-
           bildungsuchende, Arbeitsuchende und Ar-
           beitgeber nur aufnehmen, soweit sie für
           die Vermittlung erforderlich sind und von
           Dritten keiner bestimmten oder bestimm-
           baren Person zugeordnet werden können.
           Daten, die von Dritten einer bestimmten
           oder bestimmbaren Person zugeordnet
           werden können, dürfen nur mit Einwilligung
           der Betroffenen aufgenommen werden.“

       bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
21. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten

    Kapitels wird wie folgt gefasst:

                     „Erster Abschnitt
         Vermittlungsunterstützende Leistungen“.

22. Die §§ 45 bis 47 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 45
                       Förderung
               aus dem Vermittlungsbudget
        (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
     bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
     aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Ar-
     beit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
     versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert
     werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung
     notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Er-
     reichung der in der Eingliederungsvereinbarung

     festgelegten Eingliederungsziele unterstützt wer-

     den. Die Förderung umfasst die Übernahme der

     angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber
     gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich
     nicht erbringen wird.
        (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung
     oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
     Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindes-
     tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen
     Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
     anderen Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
     Schweiz gefördert werden.
        (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den
     Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann
     Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung
     des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die

     Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die

     anderen Leistungen nach diesem Buch nicht auf-

     stocken, ersetzen oder umgehen.

                           § 46

                      Maßnahmen zur
         Aktivierung und beruflichen Eingliederung

       (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
     bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
BGBl. 2008, Seite 2922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2922
    bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,
    die ihre berufliche Eingliederung durch

    1. Heranführung an den Ausbildungs- und Ar-
       beitsmarkt,

    2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung
       von Vermittlungshemmnissen,

    3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Be-
       schäftigung,
    4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
       oder

    5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
    unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und be-
    ruflichen Eingliederung). Versicherungspflichtige
    Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindes-
    tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen
    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum sind den versiche-
    rungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1

    Nr. 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die
    Übernahme der angemessenen Kosten für die
    Teilnahme, soweit dies für die berufliche Einglie-

    derung notwendig ist. Die Förderung kann auf

    die Weiterleistung von Arbeitslosengeld be-

    schränkt werden.
       (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaß-
    nahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt ent-
    sprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von
    Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem
    Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese je-
    weils die Dauer von vier Wochen nicht überschrei-
    ten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen
    in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
    Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen
    nicht überschreiten. Maßnahmen zur Förderung
    der Berufsausbildung sind ausgeschlossen.

       (3) Arbeitslose können von der Agentur für

    Arbeit die Zuweisung in eine Maßnahme zur Akti-
    vierung und beruflichen Eingliederung verlangen,
    wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeits-
    losigkeit noch arbeitslos sind.
       (4) Das Vergaberecht findet Anwendung. Die
    Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der
    Maßnahme und kann aufwands- und erfolgsbe-
    zogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist
    zulässig.

                          § 47
                Verordnungsermächtigung
       Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
    nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

    das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen,
    Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu
    bestimmen.“

23. Der Zweite und Dritte Abschnitt des Vierten Kapi-
    tels wird aufgehoben.
24. In § 59 Nr. 3 wird das Wort „Lehrgangskosten“
    durch das Wort „Maßnahmekosten“ ersetzt.
25. In § 60 Abs. 1 werden nach dem Wort „außerbe-
    trieblich“ die Wörter „oder nach dem Altenpflege-
    gesetz betrieblich“ eingefügt.

26. § 61 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
            Wort „sowie“ ersetzt.

        bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort
            „und“ durch einen Punkt ersetzt.

        cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnah-
        men können zur Erleichterung der beruflichen
        Eingliederung auch allgemein bildende Fächer
        enthalten und auf den nachträglichen Erwerb
        des Hauptschulabschlusses oder eines gleich-
        wertigen Schulabschlusses vorbereiten.“

     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Das Vergaberecht findet Anwendung.“

27. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

                          „§ 61a

                Anspruch auf Vorbereitung

        auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen

      einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

        Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat
     einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbe-
     reitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträg-
     lichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder
     eines gleichwertigen Schulabschlusses vorberei-
     tet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, so-
     weit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte
     erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf
     hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine
     Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten
     der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur
     Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungs-

     frei.“

28. In § 64 Abs. 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
    Wörter „er die Vollzeitschulpflicht nach den Geset-
    zen der Länder erfüllt hat und“ eingefügt.
29. § 68 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Bei einer beruflichen Ausbildung wird
        als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine
        Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in
        Höhe von zwölf Euro monatlich zugrunde ge-
        legt.“
     b) In Absatz 2 werden die Nummer 1 aufgehoben
        und die Angabe „2.“ gestrichen.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird aufgehoben.

        bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Außer-
            dem“ durch die Wörter „Bei einer berufli-
            chen Ausbildung und einer berufsvorberei-
            tenden Bildungsmaßnahme“ ersetzt.
        cc) Im bisherigen Satz 3 werden das Wort
            „können“ durch das Wort „werden“ ersetzt
            und nach dem Wort „übernommen“ das
            Wort „werden“ gestrichen.
BGBl. 2008, Seite 2923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2923
30. § 69 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 69

                     Maßnahmekosten
       Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
     nahme werden als Maßnahmekosten
     1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
        Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
        derliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal
        einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher
        Weiterbildung sowie für das insoweit erforderli-
        che Leitungs- und Verwaltungspersonal,

     2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich
        der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung,

        und die angemessenen Verwaltungskosten so-
        wie
     3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung
        von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbil-
        dung im Sinne des § 60 Abs. 1
     übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch
     Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen
     und zum Verfahren der Übernahme sowie zur
     Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nr. 3.“

31. In § 72 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „ihn“ durch

    das Wort „sie“ ersetzt.

32. § 77 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Arbeitnehmer werden durch Übernahme
       der Weiterbildungskosten zum nachträglichen
       Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines
       gleichwertigen Schulabschlusses gefördert,
       wenn sie

       1. die Voraussetzungen für die Förderung der
          beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 er-
          füllen und
       2. eine erfolgreiche Teilnahme an der Maß-
          nahme erwarten lassen.

       Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

       Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht
       für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht
       wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzu-
       wirken, dass sich die für die allgemeine Schul-
       bildung zuständigen Länder an den Kosten der
       Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur

       Aufstockung der Leistung bleiben anrech-

       nungsfrei.“

     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
33. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages
     zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regel-
     mäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels
     der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öf-
     fentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Be-
     nutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der
     Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des
     Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügi-
     gen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine An-
     passung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch
     mindestens zwei weitere Monate andauert.“

34. § 85 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
        „Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten“
        durch die Wörter „Fertigkeiten, Kenntnisse
        und Fähigkeiten“ ersetzt.
     b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf den
       nachträglichen Erwerb des Hauptschulab-
       schlusses vorbereiten.“
35. § 86 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „hat“ durch
        das Wort „kann“ ersetzt und jeweils das Wort
        „zu“ gestrichen.

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
36. In § 99 werden nach den Wörtern „des ersten“ die
    Wörter „und vierten“ eingefügt.
37. § 100 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 100
                        Leistungen
       Die allgemeinen Leistungen umfassen

     1. vermittlungsunterstützende Leistungen,

     2. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer

        selbständigen Tätigkeit,
     3. Leistungen zur Förderung der Berufsausbil-
        dung,
     4. Leistungen zur Förderung der beruflichen Wei-
        terbildung.“
38. § 101 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Vermittlungsunterstützende Leistungen
       bei Aufnahme einer Beschäftigung können
       auch erbracht werden, wenn der behinderte
       Mensch nicht arbeitslos ist und durch vermitt-
       lungsunterstützende Leistungen eine dauer-
       hafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden
       kann.“

     b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungs-
       begleitende Hilfen nach dem Ersten Abschnitt
       des Sechsten Kapitels umfassen.“
38a. § 109 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

39. In § 120 Abs. 1 werden die Wörter „der Eignungs-

    feststellung, einer Trainingsmaßnahme“ durch die

    Angabe „nach § 46“ ersetzt.
40. § 141 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit,
       für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Er-
       werbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus,
       ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug
       der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge
       und der Werbungskosten sowie eines Freibe-
       trages in Höhe von 165 Euro in dem Kalender-
       monat der Ausübung anzurechnen. Handelt es
       sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine
       Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger,
       sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnah-
BGBl. 2008, Seite 2924 — Originalseite als Abbildung
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       men als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei
       denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebs-
       ausgaben nach.
          (2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Mo-
       naten vor der Entstehung des Anspruches
       neben einem Versicherungspflichtverhältnis
       eine Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) mindestens
       zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Ein-
       kommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei,
       das in den letzten zwölf Monaten vor der Ent-
       stehung des Anspruches aus einer Erwerbstä-

       tigkeit (§ 119 Abs. 3) durchschnittlich auf den
       Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in
       Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1
       ergeben würde.“

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

41. § 144 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 37b)“

           durch die Angabe „(§ 38 Abs. 1)“ ersetzt.

       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der Eig-

           nungsfeststellung, einer Trainingsmaßnah-

           me“ durch die Angabe „nach § 46“ ersetzt.

       cc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
           „nicht nachkommt“ die Wörter „oder nicht
           nachgekommen ist“ eingefügt.

       dd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 37b“
           durch die Angabe „§ 38 Abs. 1“ ersetzt.
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsab-

       lehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Ein-

       gliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer

       beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

       1. im Falle des erstmaligen versicherungswid-
          rigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

       2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen
          Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
       3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

       Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ableh-
       nung einer beruflichen Eingliederungsmaß-
       nahme nach der Meldung zur frühzeitigen
       Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang
       mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1
       entsprechend.“
41a. Nach § 216b Abs. 4 wird folgender Absatz 4a ein-
     gefügt:

       „(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus,
    denen Anpassungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes
    zur Finanzierung der Beendigung des subven-
    tionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018
    (Steinkohlefinanzierungsgesetz) gewährt werden
    kann, haben vor der Inanspruchnahme des
    Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurz-
    arbeitergeld.“

42. Der Dritte und Vierte Unterabschnitt des Ersten
    Abschnitts des Fünften Kapitels werden aufgeho-
    ben.

43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünf-
    ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                   „Zweiter Abschnitt
                 Einstiegsqualifizierung,
           berufliche Aus- und Weiterbildung
      und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

44. § 235 wird aufgehoben.
45. In § 235a Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ent-
    fallenden“ das Wort „pauschalierten“ eingefügt.

46. § 235b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder des
       Seemannsgesetzes“ durch die Wörter „ , des
       Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegeset-
       zes“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-
           bildungsgesetz“ die Wörter „ , im Falle der
           Vorbereitung auf einen nach dem Altenpfle-

           gegesetz anerkannten Ausbildungsberuf

           der nach Landesrecht“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse

           und Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertig-

           keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ er-
           setzt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden das Wort „Auszubil-
           dende“ durch das Wort „Ausbildungsu-
           chende“ und die Wörter „Ausbildungsbefä-
           higung verfügen und“ durch die Wörter
           „Ausbildungsreife verfügen, und“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „Auszubilden-

           de“ durch das Wort „Ausbildungsuchende“

           ersetzt.

    d) Absatz 6 wird aufgehoben.

47. Nach § 235c wird folgender § 235d eingefügt:

                         „§ 235d
                Anordnungsermächtigung
       Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
    Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
    Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu be-
    stimmen.“

48. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechs-
    ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                    „Erster Abschnitt
            Förderung der Berufsausbildung“.

49. Die §§ 240 bis 242 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 240

                   Unterstützung und
             Förderung der Berufsausbildung
       (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse
    erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekom-
    men, wenn sie förderungsbedürftige Jugendliche

    1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei deren
       betrieblicher Berufsausbildung unterstützen
       oder deren Eingliederungsaussichten in Berufs-
       ausbildung oder Arbeit verbessern,
BGBl. 2008, Seite 2925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2925
2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Be-
   trieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung
   ausbilden,

3. mit sozialpädagogischer Begleitung während
   einer Berufsausbildungsvorbereitung nach
   dem Berufsbildungsgesetz oder einer Ein-
   stiegsqualifizierung unterstützen oder
4. durch die Unterstützung mit administrativen

   und organisatorischen Hilfen in die Berufsaus-

   bildung, in die Berufsausbildungsvorbereitung

   nach dem Berufsbildungsgesetz oder in die

   Einstiegsqualifizierung eingliedern.

  (2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses

Abschnitts ist eine Ausbildung, die in einem

nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-

ordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich

anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder

außerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbil-
dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines
Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpfle-
gegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung.
  (3) Das Vergaberecht findet Anwendung.

                     § 241
         Ausbildungsbegleitende Hilfen
   (1) Maßnahmen, die förderungsbedürftige Ju-
gendliche während einer betrieblichen Berufsaus-
bildung unterstützen (ausbildungsbegleitende
Hilfen), sind förderungsfähig. Als ausbildungsbe-
gleitende Hilfen sind auch erforderliche Maßnah-
men förderungsfähig, mit denen die Unterstützung
nach Abbruch einer betrieblichen Berufsaus-
bildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieb-
lichen oder einer außerbetrieblichen Berufsaus-
bildung erfolgt oder die nach erfolgreicher Been-
digung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen
geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis
zur Begründung oder Festigung eines Arbeits-
verhältnisses fortgesetzt werden. Die Förderung
beginnt frühestens mit dem Ausbildungsbeginn
und endet spätestens sechs Monate nach Be-
gründung eines Arbeitsverhältnisses.

   (2) Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen über

die Vermittlung von betriebs- und ausbildungs-

üblichen Inhalten hinausgehen. Hierzu gehören
Maßnahmen

1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheore-
   tischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
   ten und
3. zur sozialpädagogischen Begleitung.
Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch
Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbe-
trieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die
Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht
übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte
gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil
der Betrieb die erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermitteln
kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung
so vorgesehen ist.

                           § 242
           Außerbetriebliche Berufsausbildung

       (1) Maßnahmen, die zugunsten förderungs-
    bedürftiger Jugendlicher als Berufsausbildung in
    einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt
    werden (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind
    förderungsfähig, wenn

    1. dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszu-

       bildenden auch mit ausbildungsbegleitenden

       Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb

       nicht vermittelt werden kann,

    2. der Auszubildende nach Erfüllung der Vollzeit-

       schulpflicht nach den Gesetzen der Länder an

       einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen

       Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer

       Dauer von mindestens sechs Monaten teilge-

       nommen hat und

    3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen die
       Dauer von sechs Monaten je Ausbildungsjahr
       nicht überschreitet.
       (2) Während der Durchführung einer Berufsaus-
    bildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
    sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den
    Übergang des Auszubildenden auf einen betrieb-
    lichen Ausbildungsplatz zu fördern.
       (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches
    Berufsausbildungsverhältnis       vorzeitig   gelöst
    worden und ist eine Eingliederung in betriebliche
    Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördern-
    den Leistungen nach diesem Buch aussichtslos,
    kann der Auszubildende seine Berufsausbildung
    in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen,
    wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung
    erfolgreich abgeschlossen werden kann.
      (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbil-
    dungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger
    der Maßnahme bereits erfolgreich absolvierte Teile
    der Berufsausbildung zu bescheinigen.“
50. Der bisherige § 241a wird der neue § 243 und wie
    folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „lernbeeinträch-
       tigter und sozial benachteiligter Auszubilden-

       der“ durch die Wörter „förderungsbedürftiger

       Jugendlicher“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von
       Klein- oder Mittelbetrieben“ durch die Wörter

       „von Arbeitgebern mit bis zu 500 Beschäftig-
       ten“ und die Wörter „lernbeeinträchtigter und
       sozial benachteiligter Auszubildender“ durch
       die Wörter „förderungsbedürftiger Jugendli-
       cher“ ersetzt.
51. Die §§ 244 bis 246 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 244

          Sonstige Förderungsvoraussetzungen
       Die Maßnahmen nach den §§ 241, 242 und 243
    Abs. 1 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach
    Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und
    des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Ge-
    staltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und
    Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und
    Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung
BGBl. 2008, Seite 2926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2926
   oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufs-
   ausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung
   oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.

                         § 245
           Förderungsbedürftige Jugendliche

      (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträch-

   tigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die

   wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne

   die Förderung

   1. eine Berufsausbildungsvorbereitung nach dem

      Berufsbildungsgesetz, eine Einstiegsqualifi-

      zierung oder eine Berufsausbildung nicht be-

      ginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden

      können,

   2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine

      weitere Berufsausbildung nicht beginnen kön-
      nen oder
   3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufs-
      ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begrün-
      den oder festigen können.
   Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende,
   bei denen ohne die Förderung mit ausbildungs-
   begleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Berufsaus-
   bildung droht oder die eine abgebrochene
   betriebliche Berufsausbildung unter den Voraus-
   setzungen des § 242 Abs. 3 in einer außerbetrieb-
   lichen Einrichtung fortsetzen.
     (2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt ent-
   sprechend.

                         § 246

                      Leistungen
      (1) Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur
   Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtso-
   zialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur
   Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten.
      (2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei
   einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen
   Einrichtung kann höchstens ein Betrag übernom-

   men werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem

   Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheira-

   teten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft ver-
   bundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist,
   wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
   hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist,

   zuzüglich 5 Prozent jährlich ab dem zweiten Aus-

   bildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom
   Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungs-
   beitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.
       (3) Als Maßnahmekosten können
   1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
      Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
      derliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal
      einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher
      Weiterbildung sowie für das insoweit erforder-
      liche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
   2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskos-
      ten sowie
   3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhal-
      tige Vermittlung aus einer nach § 242 geförder-

       ten außerbetrieblichen Berufsausbildung in
       eine betriebliche Berufsausbildung
    übernommen werden. Die Pauschale nach Satz 1
    Nr. 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die
    Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor
    dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen
    Berufsausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt

    als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsver-

    hältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die

    Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur ein-

    mal gezahlt.

       (4) Leistungen können nur erbracht werden,

    soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch

    Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur

    Aufstockung der Leistungen bleiben anrech-

    nungsfrei.“

52. Die §§ 246a bis 246d werden aufgehoben.

53. § 247 Satz 2 wird aufgehoben.
54. Die §§ 248 bis 253 werden aufgehoben.
55. In der Überschrift des Siebten Abschnitts des
    Sechsten Kapitels werden die Wörter „Förderung
    von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaß-
    nahmen“ gestrichen.
56. § 279a wird aufgehoben.
57. In § 282 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „berücksichtigen“ das Komma und die Wörter
    „soweit er sich auf die Berücksichtigung der
    beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbe-
    hinderter Menschen bezieht“ gestrichen.
58. § 318 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „der Eig-
       nungsfeststellung und Teilnahme an Trainings-
       maßnahmen“ durch die Wörter „zur Aktivierung
       und beruflichen Eingliederung“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
       nach den Wörtern „oder eine Maßnahme“ die
       Angabe „nach § 48“ durch die Angabe „nach
       § 46“ ersetzt.
59. (weggefallen)

59a. In § 351 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Agentur

     für Arbeit“ durch das Wort „Regionaldirektion“

     ersetzt.

60. § 416 wird aufgehoben.
61. § 417 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 77

       Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 4“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
61a. In § 421f Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember
     2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ er-
     setzt.
62. § 421g Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 werden die Wörter „der Eignungsfest-
       stellung und Trainingsmaßnahmen nach dem
       Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels“ durch
       die Angabe „nach § 46“ ersetzt.
    b) In Satz 4 wird das Wort „sozialversicherungs-
       pflichtige“ durch das Wort „versicherungs-
       pflichtige“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2927
     c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
       „Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit
       einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
       wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat
       der Europäischen Union oder einem anderen
       Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

       päischen Wirtschaftsraum sind den versiche-

       rungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4
       gleichgestellt.“

63. § 421h wird wie folgt gefasst:

                          „§ 421h
              Erprobung innovativer Ansätze
        (1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu
     1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermes-
     sensleistungen der aktiven Arbeitsförderung ent-
     haltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze
     der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die ein-
     zelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von
     2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von
     24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt
     für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013
     begonnen haben.

        (2) Die Umsetzung und die Wirkung der
     Projekte sind zu beobachten und auszuwerten.
     Über die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach
     Beendigung der Maßnahme ein Bericht vorzule-
     gen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt

     die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine

     Übersicht über die laufenden Projekte.“

64. § 421i wird aufgehoben.
65. § 421j wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.

       bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.
       cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; in
           ihr werden die Wörter „oder in einer Perso-
           nal-Service-Agentur“ gestrichen.

       dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

     b) In Absatz 7 werden die Angabe „1. Januar

        2010“ durch die Angabe „1. Januar 2011“ und

        die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die An-
        gabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.

66. Die §§ 421m und 421n werden aufgehoben.

67. § 421o wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
        fügt:
       „Bei der Feststellung der sechsmonatigen Ar-
       beitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung
       bleiben innerhalb eines Zeitraums von zwei
       Jahren folgende Unterbrechungen der Arbeits-
       losigkeit unberücksichtigt:
       1. Zeiten einer Maßnahme nach § 46 oder
          § 16d Satz 2 des Zweiten Buches,

       2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürf-
          tigkeit oder eines Beschäftigungsverbots
          nach dem Mutterschutzgesetz,
       3. Zeiten der Betreuung und Erziehung auf-
          sichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung
          pflegebedürftiger Angehöriger,

       4. Zeiten, in denen eine Beschäftigung recht-
          lich nicht möglich war, und
       5. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit
          ohne Nachweis.
       § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.“

     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-

        fügt:

          „(5) Während der Förderdauer sind notwen-
       dige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Be-

       gleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 förderungs-
       fähig.“
     c) Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Ab-
        sätze 6 bis 11.
     d) Im bisherigen Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort
        „Eingliederungszuschuss“ durch das Wort
        „Qualifizierungszuschuss“ ersetzt.
     e) Im bisherigen Absatz 7 Satz 1 wird das Wort
        „Beschäftigungszeitraums“ durch das Wort
        „Förderzeitraums“ ersetzt.

     f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe „Die Ab-
        sätze 1 bis 8“ durch die Angabe „Die Absätze 1
        bis 9“ ersetzt.

68. Dem § 421p Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 421o Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
69. § 421r wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 werden die Wörter „oder dem See-

        mannsgesetz“ durch die Wörter „ , dem See-

        mannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz“ er-
        setzt.
     b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Im Falle der Altenpflegeausbildung tritt an die
       Stelle der nach dem Berufsbildungsgesetz zu-
       ständigen Stelle nach Satz 4 die nach Landes-
       recht zuständige Stelle.“
70. In § 434q Satz 2 wird die Angabe „§ 244“ durch
    die Angabe „§ 246 Abs. 2“ ersetzt.

71. Nach § 434r wird folgender § 434s eingefügt:

                         „§ 434s

               Gesetz zur Neuausrichtung

         der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

        (1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in
     einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante

     versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben
     abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b
     in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
        (2) § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember
     2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-
     den für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten
     Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen
     ist § 38 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2009 an
     geltenden Fassung nicht anzuwenden.
        (3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maß-
     nahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen
     oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden,
     sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maß-
     nahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der
     bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
     und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der
     bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung gleich-
     gestellt.
BGBl. 2008, Seite 2928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2928
      (4) § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember
    2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-
    den auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor
    dem 1. Januar 2009 entstanden sind. In diesen
    Fällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009
    an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
      (5) Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. De-
    zember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin
    anzuwenden für Träger von Einrichtungen der
    beruflichen Rehabilitation.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2859), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

       „§ 16    Leistungen zur Eingliederung“.

    b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
       „§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen“.

    c) Nach der Angabe zu § 16a werden folgende

       Angaben eingefügt:

       „§ 16b Einstiegsgeld
       § 16c    Leistungen zur     Eingliederung    von
                Selbständigen
       § 16d    Arbeitsgelegenheiten

       § 16e    Leistungen zur Beschäftigungsförde-
                rung
       § 16f    Freie Förderung
       § 16g    Förderung bei Wegfall der Hilfebedürf-
                tigkeit“.
    d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

       „§ 29    (weggefallen)“.

    e) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
       „§ 66    Rechtsänderungen bei Leistungen zur
                Eingliederung in Arbeit“.

    f) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 73    Gesetz zur Neuausrichtung der ar-
                beitsmarktpolitischen Instrumente“.
 2. Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b einge-
    fügt:

      „(2b) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwir-

    ken, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht

    über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend

    dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen

    Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die

    1. zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach
       § 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,

    2. nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflich-
       tet werden können oder
    3. einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
       Bundesvertriebenengesetzes haben,
    an einem Integrationskurs nach § 43 des Auf-
    enthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht

   unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermit-
   telt werden können und ihnen eine Teilnahme an
   einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar
   ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die
   Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maß-
   nahme aufzunehmen.“
3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16
   Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 16a“
   ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 wird in Nummer 4 der Schlusspunkt
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
   angefügt:
   „5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit
       verbunden ist, es sei denn, es liegen be-
       gründete Anhaltspunkte vor, dass durch die
       bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftig-
       keit beendet werden kann.“
5. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst:

                          „§ 16

              Leistungen zur Eingliederung

      (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die

   Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Drit-
   ten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapi-
   tel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten
   Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt

   des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417,

   421f, 421g, 421k, 421o, 421p und 421q des Drit-
   ten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für
   Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behin-
   derte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die
   §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2
   und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und
   die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entspre-
   chend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und
   § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend
   anzuwenden.
       (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes
   regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1
   die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Drit-

   ten Buches mit Ausnahme der Verordnungser-
   mächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie
   der Anordnungsermächtigungen für die Bundes-
   agentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle
   des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II

   tritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt
   mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem
   Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen
   nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, erset-
   zen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten
   nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1

   Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen

   der öffentlich geförderten Beschäftigung und den

   in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches ge-

   nannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpas-

   sungsmaßnahmen gleich.

      (3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des
   Dritten Buches können Leistungen auch für die
   Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Be-
   rufsausbildung erbracht werden.
      (4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grund-
   sicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbil-
   dungsvermittlung durch die für die Arbeitsförde-
   rung zuständigen Stellen der Bundesagentur
BGBl. 2008, Seite 2929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2929
   wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für
   Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
   desrates das Nähere über die Höhe, Möglichkei-
   ten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fäl-
   ligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der
   Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

       (5) Die Entscheidung über Leistungen und
   Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches
   trifft der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach
   § 6b Abs. 1 zuständige Träger.

                          § 16a
         Kommunale Eingliederungsleistungen

      Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und
   umfassenden Betreuung und Unterstützung bei
   der Eingliederung in Arbeit können die folgenden
   Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbs-
   fähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben er-
   forderlich sind, erbracht werden:

   1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter
      Kinder oder die häusliche Pflege von Angehö-
      rigen,

   2. die Schuldnerberatung,

   3. die psychosoziale Betreuung,

   4. die Suchtberatung.“

6. Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16d
   eingefügt:

                         „§ 16b

                      Einstiegsgeld

      (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit
   kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeits-
   los sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungs-
   pflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
   ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur
   Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
   erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch er-
   bracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch
   oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

      (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen

   Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchs-

   tens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der

   Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige

   Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der

   Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in

   der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

      (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
   ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium der Finanzen ohne Zustim-
   mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
   zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemes-
   sen ist. Bei der Bemessung ist neben der Be-
   rücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten
   Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbs-
   fähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden
   Regelleistung herzustellen.

                          § 16c
                    Leistungen zur
           Eingliederung von Selbständigen

      (1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbs-
   fähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige,
   hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder aus-
   üben, können nur gewährt werden, wenn zu er-
   warten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirt-
   schaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit
   durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines
   angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden
   oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfä-
   higkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agen-
   tur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundi-
   gen Stelle verlangen.
      (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine
   selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufneh-
   men oder ausüben, können Darlehen und Zu-
   schüsse für die Beschaffung von Sachgütern
   erhalten, die für die Ausübung der selbständigen
   Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zu-
   schüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht
   übersteigen.

                          § 16d

                  Arbeitsgelegenheiten
      Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine
   Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten

   geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im
   öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Ar-
   beiten gefördert, ist den erwerbsfähigen
   Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II
   eine angemessene Entschädigung für Mehrauf-
   wendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen
   kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts;
   die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das

   Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelun-
   gen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend
   anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer
   Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur
   wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
7. Der bisherige § 16a wird § 16e.
8. Nach dem neuen § 16e werden die folgenden
   §§ 16f und 16g eingefügt:

                         „§ 16f
                    Freie Förderung

      (1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent

   der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Einglie-

   derungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in

   Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der ge-

   setzlich    geregelten    Eingliederungsleistungen

   durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

   zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den
   Zielen und Grundsätzen dieses Buches entspre-
   chen.
      (2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor För-
   derbeginn zu beschreiben. Eine Kombination
   oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist
   zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche
   Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Aus-
   genommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeit-
   arbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von
   in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf
BGBl. 2008, Seite 2930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2930
     Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses
     Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen
     werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abwei-
     chen von den Voraussetzungen und der Förder-
     höhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig.
     Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu ach-
     ten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden.
     Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen
     sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundes-
     haushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig ange-
     legten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu
     überprüfen und zu dokumentieren.

                           § 16g

                      Förderung bei
               Wegfall der Hilfebedürftigkeit

        (1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbs-
     fähigen während einer Maßnahme zur Eingliede-
     rung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies
     wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die
     Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschlie-
     ßen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht
     werden.
       (2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitge-
     bers oder eines Trägers durch eine Geldleistung
     nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können
     auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und
     § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder
     nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden,
     wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen
     auf Grund des zu berücksichtigenden Einkom-
     mens entfallen ist. Während der Förderdauer nach
     Satz 1 gilt § 15 entsprechend.“
 9. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „bis
    dahin zu tragenden“ das Wort „angemessenen“
    eingefügt.

10. § 26 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6
        Abs. 1b)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1b des
        Sechsten Buches)“ ersetzt.

     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „Bezieher von Arbeits-
           losengeld II“ werden die Wörter „oder
           Sozialgeld“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen
           allein durch diese Aufwendungen hilfebe-
           dürftig würden.“
11. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 1

           Nr. 1“ durch die Angabe „§ 19 Satz 1“ er-

           setzt.

       bb) In Satz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern
           „nichterwerbsfähige Personen“ die Wörter
           „ , die voll erwerbsgemindert nach dem
           Sechsten Buch sind,“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 2“
        durch die Angabe „§ 19 Satz 3“ ersetzt.
12. § 29 wird aufgehoben.

13. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
     „Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksich-
     tigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3
     keine Leistungen empfangen haben und bei recht-
     zeitiger Leistung des Anderen keine oder gerin-
     gere Leistungen an die Mitglieder der Haushalts-
     gemeinschaft erbracht worden wären.“

14. § 39 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 39

                  Sofortige Vollziehbarkeit
        Widerspruch und Anfechtungsklage         gegen
     einen Verwaltungsakt,

     1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
        suchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder
        herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung
        in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen
        Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit
        regelt,

     2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
     3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen
        Leistung oder
     4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des
        Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei
        der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,
     haben keine aufschiebende Wirkung.“

15. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1
    Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 19 Satz 1
    und 3“ ersetzt.
16. In § 46 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 16a“
    durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.
17. § 51b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende,
         Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen
         an die einzelnen Leistungsempfänger (ein-
         schließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1
         bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat,
         anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; An-
         gaben zu Grund, Art und Umfang von Sank-
         tionen nach den §§ 31 und 32 sowie von
         Leistungen nach § 16b und Anreizen nach
         § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der
         Einstellung der Leistungen;“.

17a. § 56 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz 5 an-
        gefügt:
        „Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeits-
        unfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürf-

        tigen, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a

        des Fünften Buches entsprechend.“

     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Die Bundesagentur erstattet den Kran-
        kenkassen die Kosten für die Begutachtung
        durch den Medizinischen Dienst der Kranken-
        versicherung nach Absatz 1 Satz 5. Die
        Bundesagentur und der Spitzenverband Bund
        der Krankenkassen vereinbaren das Nähere
        über das Verfahren und die Höhe der Kosten-
BGBl. 2008, Seite 2931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2931
        erstattung; der Medizinische Dienst des Spit-
        zenverbands Bund der Krankenkassen ist zu
        beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine
        pauschale Abgeltung der Kosten geregelt wer-
        den.“

18. § 66 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 66

                  Rechtsänderungen bei

           Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

       (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind,
     soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf
     Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum
     Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vor-
     schriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der
     Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden,
     wenn vor diesem Tag

     1. der Anspruch entstanden ist,

     2. die Leistung zuerkannt worden ist oder

     3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leis-

        tung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt
        worden ist.

       (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten
     Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine
     Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Ent-
     scheidung über die Verlängerung geltenden Vor-
     schriften.“

18a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maß-

     gabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar
     2007 keine Berücksichtigung finden.“

19. In § 71 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die An-
    gabe „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.
20. Folgender § 73 wird angefügt:

                           „§ 73

                Gesetz zur Neuausrichtung
          der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

       § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der bis zum 31. De-
     zember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin
     anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor
     dem 1. Januar 2009 beginnen.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

   § 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-

zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2008

(BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

     „a) Vermittlungsunterstützung“.

  b) Buchstabe b wird aufgehoben.

2. Die Nummer 4 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
   mern 4 und 5.

                       Artikel 4
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  § 71b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-

meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in

der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 248 des Dritten
   Buches“ durch die Angabe „§ 434s Abs. 5 des Drit-
   ten Buches“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung
   der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem
   Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäfti-

   gung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).“

                       Artikel 4a
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie

folgt gefasst:

„7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich
    der Arbeitsunfähigkeit der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
    und der nach § 10 versicherten erwerbsfähigen
    Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,“.

                       Artikel 5

                     Änderung
             des Berufsbildungsgesetzes

   In § 70 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 421m“
durch die Angabe „§ 243 Abs. 1“ ersetzt.

                       Artikel 6

                     Änderung
               der Handwerksordnung
   In § 42q Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 24. September

1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch

Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I

S. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 421m“

durch die Angabe „§ 243 Abs. 1“ ersetzt.

                       Artikel 7
                      Änderung
                  von Verordnungen

  (1) Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert
BGBl. 2008, Seite 2932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2932
durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
                        Grundsatz

      Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maß-
   gabe der Beschäftigungsverordnung oder der
   folgenden Vorschriften erteilt werden.“
2. Die §§ 2, 3, 5 und 7 bis 11 werden aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
      „Arbeitserlaubnis“ durch die Angabe „Arbeitser-
      laubnis-EU“ ersetzt.
   b) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 werden aufgeho-
      ben.

   c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“
      gestrichen und das Wort „Arbeitserlaubnis“ durch
      die Angabe „Arbeitserlaubnis-EU“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. In der Überschrift der Anlage (zu § 6) wird die An-
   gabe „Abs. 1“ gestrichen.
   (2) In § 12 Abs. 2 der Beschäftigungsverfahrens-
verordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist,
werden die Wörter „für bestimmte Berufs- oder Per-
sonengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen
Dienststellen ihres Geschäftsbereichs“ durch die Wör-
ter „abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen“
ersetzt.
   (3) In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverord-
nung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Novem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden

die Wörter „für besondere Berufs- oder Personen-
gruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienst-
stellen ihres Geschäftsbereichs“ durch die Wörter
„abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf andere
Dienststellen“ ersetzt.

   (4) In § 39 Abs. 2 der Datenerfassungs- und -über-
mittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt
durch Artikel 4b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden nach der
Angabe „§ 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
die Wörter „sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsu-
chende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit
nicht in Anspruch nehmen konnte“ eingefügt.

                       Artikel 8

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.

   (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t, Nummer 4
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 38 Buch-

stabe b, Nummer 38a, Nummer 49 bis 51, Nummer 67
Buchstabe b, c und f sowie Artikel 5 und Artikel 6 treten
am 1. August 2009 in Kraft.
  (2a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 8
sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar
2010 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe m, Nummer 24,
29 und 30 tritt am 18. September 2010 in Kraft.
   (4) Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informa-
tions- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli
2000 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Arti-
kel 110 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), tritt am Tag nach der Verkündung dieses Ge-
setzes außer Kraft.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                 sind gewahrt.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 21. Dezember

2008
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und
Soziales
                                                   Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2917. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3e436a4afd41bb33….