Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2917
BGBl. 2008 I S. 2917 · 83.496 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 7 Änderung von Verordnungen
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2860), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf“.
c) Die Angaben zu den §§ 8a und 8b werden wie
folgt gefasst:
„§ 8a (weggefallen)
§ 8b (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Vermittlungsangebot“.
f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungs-
vereinbarung“.
g) Die Angaben zu den §§ 37b und 37c werden
wie folgt gefasst:
„§ 37b (weggefallen)
§ 37c (weggefallen)“.
h) Die Angaben zu den §§ 38 bis 40 werden wie
folgt gefasst:
„§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung-
und Arbeitsuchenden
§ 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
§ 40 (weggefallen)“.
i) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Vierten
Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Vermittlungsunterstützende Leistungen
§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbud-
get
§ 46 Maßnahmen zur Aktivierung und be-
ruflichen Eingliederung
§ 47 Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Vier-
ten Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
§§ 48 bis 52 (weggefallen)“.
k) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des Vier-
ten Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
§§ 53 bis 55 (weggefallen)“.
l) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen
Hauptschulabschluss im Rahmen ei-
ner berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme“.
m) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 Maßnahmekosten“.
n) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wer-
den wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
§§ 225 bis 228 (weggefallen)“.
o) Die Angaben zum Vierten Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wer-
den wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
§§ 229 bis 234 (weggefallen)“.
p) Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt des
Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Einstiegsqualifizierung,
berufliche Aus- und Weiterbildung
und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
q) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst:
„§ 235 (weggefallen)“.
r) Nach der Angabe zu § 235c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 235d Anordnungsermächtigung“.

s) Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des
Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung“.
t) Die Angaben zu den §§ 240 bis 246 werden
wie folgt gefasst:
„§ 240 Unterstützung und Förderung der
Berufsausbildung
§ 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen
§ 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung
§ 243 Sozialpädagogische Begleitung und
organisatorische Unterstützung bei
betrieblicher Berufsausbildung und
Berufsausbildungsvorbereitung
§ 244 Sonstige Förderungsvorausset-
zungen
§ 245 Förderungsbedürftige Jugendliche
§ 246 Leistungen“.
u) Die Angaben zu den §§ 246a bis 246d werden
wie folgt gefasst:
„§ 246a (weggefallen)
§ 246b (weggefallen)
§ 246c (weggefallen)
§ 246d (weggefallen)“.
v) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des
Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
§§ 248 bis 251 (weggefallen)“.
w) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des
Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
§ 252 (weggefallen)
§ 253 (weggefallen)“.
x) Die Angaben zum Siebten Abschnitt des
Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:
„Siebter Abschnitt
§ 279a (weggefallen)“.
y) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter
„der Eignungsfeststellung und Teilnahme an
Trainingsmaßnahmen“ durch die Wörter „zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ er-
setzt.
z) Die Angabe zu § 416 wird wie folgt gefasst:
„§ 416 (weggefallen)“.
z1) Die Angabe zu § 421h wird wie folgt gefasst:
„§ 421h Erprobung innovativer Ansätze“.
z2) Die Angabe zu § 421i wird wie folgt gefasst:
„§ 421i (weggefallen)“.
z3) Die Angaben zu den §§ 421m und 421n wer-
den wie folgt gefasst:
„§ 421m (weggefallen)
§ 421n (weggefallen)“.
z4) Nach der Angabe zu § 434r wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 434s Gesetz zur Neuausrichtung der ar-
beitsmarktpolitischen Instrumente“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Ziele der Arbeitsförderung
(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen
von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer
der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich
von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbil-
dungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist
insbesondere durch die Verbesserung der indivi-
duellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeits-
losigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von
Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip
der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeits-
förderung soll dazu beitragen, dass ein hoher
Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäfti-
gungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so
auszurichten, dass sie der beschäftigungspoli-
tischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und
Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen
insbesondere
1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regio-
nale Mobilität unterstützen und die zügige
Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch
Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnis-
sen und Fähigkeiten fördern,
3. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken
und
4. die berufliche Situation von Frauen verbessern,
indem sie auf die Beseitigung bestehender
Nachteile sowie auf die Überwindung eines
geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs-
und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen
mindestens entsprechend ihrem Anteil an den
Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit
von Arbeitslosigkeit gefördert werden.
(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundes-
agentur zur Durchführung der Arbeitsförderung
Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der
Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die
Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer
Legislaturperiode überprüft.“
3. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 37b“
durch die Angabe „§ 38 Abs. 1“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,
3. Maßnahmen zur Aktivierung und berufli-
chen Eingliederung,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ar-
beitnehmern“ das Komma und die Wörter
„bei Neugründungen, bei der Förderung

der beruflichen Weiterbildung durch Vertre-
tung“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
für die betriebliche Aus- oder Weiter-
bildung und weitere Leistungen zur
Teilhabe behinderter und schwerbehin-
derter Menschen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnah-
men der betrieblichen Berufsausbil-
dung, Berufsausbildungsvorbereitung
und Einstiegsqualifizierung,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Übernahme der Kosten für die Berufs-
ausbildung in einer außerbetrieblichen
Einrichtung,“.
cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:
„3. Darlehen und Zuschüsse für Einrich-
tungen der beruflichen Rehabilitation,
4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungs-
maßnahmen.“
dd) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Beauftragung
von Dritten mit der Vermittlung nach sechs
Monaten“ durch die Wörter „Maßnahmen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung
sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslo-
sigkeit“ ersetzt und nach dem Wort „Berufs-
ausbildungsbeihilfe,“ die Wörter „Weiterbil-
dungskosten zum nachträglichen Erwerb des
Hauptschulabschlusses oder eines gleichwer-
tigen Schulabschlusses,“ eingefügt.
5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisa-
torischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse
von Frauen und Männern berücksichtigen, die auf-
sichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen
oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder
nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit
zurückkehren wollen.
(2) Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rück-
kehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistun-
gen der aktiven Arbeitsförderung unter den
Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu
gehören insbesondere Beratung und Vermittlung
sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung
durch Übernahme der Weiterbildungskosten.“
7. Die §§ 8a und 8b werden aufgehoben.
8. § 10 wird aufgehoben.
9. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der
weiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre
Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Auf-
schluss über die Konzentration der Maßnahmen
auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zu-
sammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung sowie die an diesen
Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren
weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Ar-
beitsmarkt gibt.“
10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Für Leistungen“ werden die
Wörter „der aktiven Arbeitsförderung“ gestri-
chen.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Ar-
beitsförderung oder zur Eingliederung in
Arbeit nach dem Zweiten Buch,“.
c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zeiten
einer Krankheit“ ein Komma und die Wörter „ei-
ner Pflegebedürftigkeit“ eingefügt.
11. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Leistungen nach § 35, nach dem Ersten und
Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach
den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1,
2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3,
den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160
bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem
Ersten und Fünften Abschnitt des Sechsten
Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421k,
421o und 421p werden nicht an oder für er-
werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zwei-
ten Buches erbracht.“
b) In Satz 5 wird die Angabe „37 Abs. 4“ durch die
Angabe „46 Abs. 3“ ersetzt und nach der An-
gabe „111“ die Angabe „sowie dem § 223
Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
12. (weggefallen)
13. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Beschäftigung, die
a) als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach
§ 260,
b) als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1
des Zweiten Buches oder
c) mit einem Beschäftigungszuschuss nach
§ 16e des Zweiten Buches
gefördert wird.“
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
14. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Vermittlungsangebot“.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Ausbildungs-
suchende“ durch das Wort „Ausbildung-
suchende“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung
auch über die Selbstinformationseinrichtungen
nach § 41 Abs. 2 im Internet durchzuführen.
Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf
sie die Daten aus den Selbstinformationsein-
richtungen nutzen und übermitteln.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Staatsange-
hörigkeit“ durch die Wörter „ , Staatsangehörig-
keit oder ähnlicher Merkmale“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ausbildungssu-
chenden und Arbeitssuchenden“ durch die
Wörter „Ausbildungsuchenden und Arbeitsu-
chenden“ ersetzt.
16. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Potenzialanalyse
und Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach
der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeit-
suchendmeldung zusammen mit dem Ausbildung-
suchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die
Vermittlung erforderlichen beruflichen und persön-
lichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten
und seine Eignung festzustellen (Potenzialanaly-
se). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf,
ob und durch welche Umstände die berufliche
Eingliederung erschwert ist.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die
Agentur für Arbeit zusammen mit dem Aus-
bildungsuchenden oder Arbeitsuchenden trifft,
werden für einen zu bestimmenden Zeitraum fest-
gelegt
1. das Eingliederungsziel,
2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für
Arbeit,
3. welche Eigenbemühungen zu seiner berufli-
chen Eingliederung der Ausbildungsuchende
oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit min-
destens unternehmen muss und in welcher
Form er diese nachzuweisen hat,
4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Ar-
beitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und
schwerbehinderter Menschen sollen angemessen
berücksichtigt werden. Bei Arbeitslosen, die einen
Eingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll
in der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe
des Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeits-
angebot oder einer Vereinbarung über die not-
wendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des
Eingliederungsgutscheins verbunden werden.
(3) Dem Ausbildungsuchenden oder Arbeit-
suchenden ist eine Ausfertigung der Eingliede-
rungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliede-
rungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnis-
sen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in
dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die
Ausbildungsplatzsuche oder Arbeitsuche nicht
beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechs-
monatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und
ausbildungsuchenden Jugendlichen sowie in den
Fällen des Absatzes 2 Satz 3 spätestens nach drei
Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliede-
rungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Eigenbemü-
hungen durch Verwaltungsakt festgesetzt wer-
den.“
17. Die §§ 37b und 37c werden aufgehoben.
18. Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:
„§ 38
Rechte und Pflichten
der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
(1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungs-
verhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens
drei Monate vor dessen Beendigung persönlich
bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu mel-
den. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi-
gungszeitpunktes und der Beendigung des Ar-
beits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als
drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei
Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunk-
tes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den
Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe
der persönlichen Daten und des Beendigungszeit-
punktes aus, wenn die persönliche Meldung nach
terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die
Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,
ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbil-
dungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht
oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem be-
trieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen
gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die
Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den
§§ 309 und 310 entsprechend.
(2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die
Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch
nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderli-
chen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen
und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Ar-
beitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitge-
bers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.
Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von
ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig
machen oder ihre Weitergabe an namentlich
benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige-
und Bescheinigungspflichten im Leistungsver-
fahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten
entsprechend.
(3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen
1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum
Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit
beansprucht,
2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbe-
schaffungsmaßnahme gefördert wird oder
3. bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 bis zum an-
gegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits-
oder Ausbildungsverhältnisses.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermitt-
lung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm

nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinba-
rung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3
Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne
dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeit-
suchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf
Wochen in Anspruch nehmen.
(4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzufüh-
ren
1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung,
schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder
sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 39
Rechte und
Pflichten der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-
desagentur in Anspruch nehmen, haben die für
eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu er-
teilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre
Überlassung an namentlich benannte Ausbildung-
und Arbeitsuchende ausschließen oder die Ver-
mittlung auf die Überlassung von Daten geeig-
neter Ausbildung- und Arbeitsuchender an sie
begrenzen.
(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber
eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn er-
kennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbil-
dungs- oder Arbeitsplatz durch ihre Vermittlung
nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann.
Sie soll diese Beratung spätestens nach drei
Monaten anbieten.
(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung
zur Besetzung eines Ausbildungs- oder Arbeits-
platzes einstellen, wenn
1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingun-
gen der angebotenen Stelle gegenüber denen
vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze
so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung-
oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind,
und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber da-
rauf hingewiesen hat,
2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mit-
teilungen über das Nichtzustandekommen
eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit
einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Ar-
beitsuchenden macht und die Vermittlung
dadurch erschwert wird,
3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarkt-
beratung nicht besetzt werden kann, jedoch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten,
die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens
drei Monate nach Beginn eines Ausbildungs-
jahres.
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in
Anspruch nehmen.“
19. § 40 wird aufgehoben.
20. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Diese sind an die technischen Entwicklungen
anzupassen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstin-
formationseinrichtungen Daten über Aus-
bildungsuchende, Arbeitsuchende und Ar-
beitgeber nur aufnehmen, soweit sie für
die Vermittlung erforderlich sind und von
Dritten keiner bestimmten oder bestimm-
baren Person zugeordnet werden können.
Daten, die von Dritten einer bestimmten
oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können, dürfen nur mit Einwilligung
der Betroffenen aufgenommen werden.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
21. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Vermittlungsunterstützende Leistungen“.
22. Die §§ 45 bis 47 werden wie folgt gefasst:
„§ 45
Förderung
aus dem Vermittlungsbudget
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Ar-
beit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert
werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung
notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Er-
reichung der in der Eingliederungsvereinbarung
festgelegten Eingliederungsziele unterstützt wer-
den. Die Förderung umfasst die Übernahme der
angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber
gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich
nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung
oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindes-
tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den
Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann
Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die
Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die
anderen Leistungen nach diesem Buch nicht auf-
stocken, ersetzen oder umgehen.
§ 46
Maßnahmen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können

bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,
die ihre berufliche Eingliederung durch
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Ar-
beitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung
von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Be-
schäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und be-
ruflichen Eingliederung). Versicherungspflichtige
Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindes-
tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind den versiche-
rungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1
Nr. 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die
Übernahme der angemessenen Kosten für die
Teilnahme, soweit dies für die berufliche Einglie-
derung notwendig ist. Die Förderung kann auf
die Weiterleistung von Arbeitslosengeld be-
schränkt werden.
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaß-
nahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt ent-
sprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von
Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem
Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese je-
weils die Dauer von vier Wochen nicht überschrei-
ten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen
in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen
nicht überschreiten. Maßnahmen zur Förderung
der Berufsausbildung sind ausgeschlossen.
(3) Arbeitslose können von der Agentur für
Arbeit die Zuweisung in eine Maßnahme zur Akti-
vierung und beruflichen Eingliederung verlangen,
wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeits-
losigkeit noch arbeitslos sind.
(4) Das Vergaberecht findet Anwendung. Die
Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der
Maßnahme und kann aufwands- und erfolgsbe-
zogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist
zulässig.
§ 47
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen,
Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu
bestimmen.“
23. Der Zweite und Dritte Abschnitt des Vierten Kapi-
tels wird aufgehoben.
24. In § 59 Nr. 3 wird das Wort „Lehrgangskosten“
durch das Wort „Maßnahmekosten“ ersetzt.
25. In § 60 Abs. 1 werden nach dem Wort „außerbe-
trieblich“ die Wörter „oder nach dem Altenpflege-
gesetz betrieblich“ eingefügt.
26. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort
„und“ durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnah-
men können zur Erleichterung der beruflichen
Eingliederung auch allgemein bildende Fächer
enthalten und auf den nachträglichen Erwerb
des Hauptschulabschlusses oder eines gleich-
wertigen Schulabschlusses vorbereiten.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Vergaberecht findet Anwendung.“
27. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
„§ 61a
Anspruch auf Vorbereitung
auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat
einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbe-
reitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträg-
lichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder
eines gleichwertigen Schulabschlusses vorberei-
tet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, so-
weit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte
erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf
hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine
Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten
der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur
Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungs-
frei.“
28. In § 64 Abs. 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „er die Vollzeitschulpflicht nach den Geset-
zen der Länder erfüllt hat und“ eingefügt.
29. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei einer beruflichen Ausbildung wird
als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine
Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in
Höhe von zwölf Euro monatlich zugrunde ge-
legt.“
b) In Absatz 2 werden die Nummer 1 aufgehoben
und die Angabe „2.“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Außer-
dem“ durch die Wörter „Bei einer berufli-
chen Ausbildung und einer berufsvorberei-
tenden Bildungsmaßnahme“ ersetzt.
cc) Im bisherigen Satz 3 werden das Wort
„können“ durch das Wort „werden“ ersetzt
und nach dem Wort „übernommen“ das
Wort „werden“ gestrichen.

30. § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Maßnahmekosten
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme werden als Maßnahmekosten
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
derliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal
einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher
Weiterbildung sowie für das insoweit erforderli-
che Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich
der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung,
und die angemessenen Verwaltungskosten so-
wie
3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung
von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbil-
dung im Sinne des § 60 Abs. 1
übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch
Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen
und zum Verfahren der Übernahme sowie zur
Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nr. 3.“
31. In § 72 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „ihn“ durch
das Wort „sie“ ersetzt.
32. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Arbeitnehmer werden durch Übernahme
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen
Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines
gleichwertigen Schulabschlusses gefördert,
wenn sie
1. die Voraussetzungen für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 er-
füllen und
2. eine erfolgreiche Teilnahme an der Maß-
nahme erwarten lassen.
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht
für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht
wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzu-
wirken, dass sich die für die allgemeine Schul-
bildung zuständigen Länder an den Kosten der
Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur
Aufstockung der Leistung bleiben anrech-
nungsfrei.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
33. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages
zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regel-
mäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels
der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öf-
fentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Be-
nutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des
Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügi-
gen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine An-
passung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch
mindestens zwei weitere Monate andauert.“
34. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
„Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten“
durch die Wörter „Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf den
nachträglichen Erwerb des Hauptschulab-
schlusses vorbereiten.“
35. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „hat“ durch
das Wort „kann“ ersetzt und jeweils das Wort
„zu“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
36. In § 99 werden nach den Wörtern „des ersten“ die
Wörter „und vierten“ eingefügt.
37. § 100 wird wie folgt gefasst:
„§ 100
Leistungen
Die allgemeinen Leistungen umfassen
1. vermittlungsunterstützende Leistungen,
2. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit,
3. Leistungen zur Förderung der Berufsausbil-
dung,
4. Leistungen zur Förderung der beruflichen Wei-
terbildung.“
38. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vermittlungsunterstützende Leistungen
bei Aufnahme einer Beschäftigung können
auch erbracht werden, wenn der behinderte
Mensch nicht arbeitslos ist und durch vermitt-
lungsunterstützende Leistungen eine dauer-
hafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden
kann.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungs-
begleitende Hilfen nach dem Ersten Abschnitt
des Sechsten Kapitels umfassen.“
38a. § 109 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
39. In § 120 Abs. 1 werden die Wörter „der Eignungs-
feststellung, einer Trainingsmaßnahme“ durch die
Angabe „nach § 46“ ersetzt.
40. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit,
für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Er-
werbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus,
ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug
der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge
und der Werbungskosten sowie eines Freibe-
trages in Höhe von 165 Euro in dem Kalender-
monat der Ausübung anzurechnen. Handelt es
sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine
Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger,
sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnah-

men als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei
denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebs-
ausgaben nach.
(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Mo-
naten vor der Entstehung des Anspruches
neben einem Versicherungspflichtverhältnis
eine Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) mindestens
zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Ein-
kommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei,
das in den letzten zwölf Monaten vor der Ent-
stehung des Anspruches aus einer Erwerbstä-
tigkeit (§ 119 Abs. 3) durchschnittlich auf den
Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in
Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1
ergeben würde.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
41. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 37b)“
durch die Angabe „(§ 38 Abs. 1)“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der Eig-
nungsfeststellung, einer Trainingsmaßnah-
me“ durch die Angabe „nach § 46“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
„nicht nachkommt“ die Wörter „oder nicht
nachgekommen ist“ eingefügt.
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 37b“
durch die Angabe „§ 38 Abs. 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsab-
lehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Ein-
gliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. im Falle des erstmaligen versicherungswid-
rigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen
Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ableh-
nung einer beruflichen Eingliederungsmaß-
nahme nach der Meldung zur frühzeitigen
Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang
mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1
entsprechend.“
41a. Nach § 216b Abs. 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus,
denen Anpassungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes
zur Finanzierung der Beendigung des subven-
tionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018
(Steinkohlefinanzierungsgesetz) gewährt werden
kann, haben vor der Inanspruchnahme des
Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurz-
arbeitergeld.“
42. Der Dritte und Vierte Unterabschnitt des Ersten
Abschnitts des Fünften Kapitels werden aufgeho-
ben.
43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünf-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Einstiegsqualifizierung,
berufliche Aus- und Weiterbildung
und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.
44. § 235 wird aufgehoben.
45. In § 235a Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ent-
fallenden“ das Wort „pauschalierten“ eingefügt.
46. § 235b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder des
Seemannsgesetzes“ durch die Wörter „ , des
Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegeset-
zes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-
bildungsgesetz“ die Wörter „ , im Falle der
Vorbereitung auf einen nach dem Altenpfle-
gegesetz anerkannten Ausbildungsberuf
der nach Landesrecht“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse
und Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden das Wort „Auszubil-
dende“ durch das Wort „Ausbildungsu-
chende“ und die Wörter „Ausbildungsbefä-
higung verfügen und“ durch die Wörter
„Ausbildungsreife verfügen, und“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Auszubilden-
de“ durch das Wort „Ausbildungsuchende“
ersetzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
47. Nach § 235c wird folgender § 235d eingefügt:
„§ 235d
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu be-
stimmen.“
48. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechs-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung“.
49. Die §§ 240 bis 242 werden wie folgt gefasst:
„§ 240
Unterstützung und
Förderung der Berufsausbildung
(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse
erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekom-
men, wenn sie förderungsbedürftige Jugendliche
1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei deren
betrieblicher Berufsausbildung unterstützen
oder deren Eingliederungsaussichten in Berufs-
ausbildung oder Arbeit verbessern,

2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Be-
trieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung
ausbilden,
3. mit sozialpädagogischer Begleitung während
einer Berufsausbildungsvorbereitung nach
dem Berufsbildungsgesetz oder einer Ein-
stiegsqualifizierung unterstützen oder
4. durch die Unterstützung mit administrativen
und organisatorischen Hilfen in die Berufsaus-
bildung, in die Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder in die
Einstiegsqualifizierung eingliedern.
(2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses
Abschnitts ist eine Ausbildung, die in einem
nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-
ordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder
außerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbil-
dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
durchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines
Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpfle-
gegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung.
(3) Das Vergaberecht findet Anwendung.
§ 241
Ausbildungsbegleitende Hilfen
(1) Maßnahmen, die förderungsbedürftige Ju-
gendliche während einer betrieblichen Berufsaus-
bildung unterstützen (ausbildungsbegleitende
Hilfen), sind förderungsfähig. Als ausbildungsbe-
gleitende Hilfen sind auch erforderliche Maßnah-
men förderungsfähig, mit denen die Unterstützung
nach Abbruch einer betrieblichen Berufsaus-
bildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieb-
lichen oder einer außerbetrieblichen Berufsaus-
bildung erfolgt oder die nach erfolgreicher Been-
digung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen
geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis
zur Begründung oder Festigung eines Arbeits-
verhältnisses fortgesetzt werden. Die Förderung
beginnt frühestens mit dem Ausbildungsbeginn
und endet spätestens sechs Monate nach Be-
gründung eines Arbeitsverhältnisses.
(2) Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen über
die Vermittlung von betriebs- und ausbildungs-
üblichen Inhalten hinausgehen. Hierzu gehören
Maßnahmen
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheore-
tischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten und
3. zur sozialpädagogischen Begleitung.
Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch
Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbe-
trieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die
Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht
übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte
gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil
der Betrieb die erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermitteln
kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung
so vorgesehen ist.
§ 242
Außerbetriebliche Berufsausbildung
(1) Maßnahmen, die zugunsten förderungs-
bedürftiger Jugendlicher als Berufsausbildung in
einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt
werden (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind
förderungsfähig, wenn
1. dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszu-
bildenden auch mit ausbildungsbegleitenden
Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb
nicht vermittelt werden kann,
2. der Auszubildende nach Erfüllung der Vollzeit-
schulpflicht nach den Gesetzen der Länder an
einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen
Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer
Dauer von mindestens sechs Monaten teilge-
nommen hat und
3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen die
Dauer von sechs Monaten je Ausbildungsjahr
nicht überschreitet.
(2) Während der Durchführung einer Berufsaus-
bildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den
Übergang des Auszubildenden auf einen betrieb-
lichen Ausbildungsplatz zu fördern.
(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches
Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst
worden und ist eine Eingliederung in betriebliche
Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördern-
den Leistungen nach diesem Buch aussichtslos,
kann der Auszubildende seine Berufsausbildung
in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen,
wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung
erfolgreich abgeschlossen werden kann.
(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbil-
dungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger
der Maßnahme bereits erfolgreich absolvierte Teile
der Berufsausbildung zu bescheinigen.“
50. Der bisherige § 241a wird der neue § 243 und wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „lernbeeinträch-
tigter und sozial benachteiligter Auszubilden-
der“ durch die Wörter „förderungsbedürftiger
Jugendlicher“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von
Klein- oder Mittelbetrieben“ durch die Wörter
„von Arbeitgebern mit bis zu 500 Beschäftig-
ten“ und die Wörter „lernbeeinträchtigter und
sozial benachteiligter Auszubildender“ durch
die Wörter „förderungsbedürftiger Jugendli-
cher“ ersetzt.
51. Die §§ 244 bis 246 werden wie folgt gefasst:
„§ 244
Sonstige Förderungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen nach den §§ 241, 242 und 243
Abs. 1 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach
Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und
des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Ge-
staltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und
Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und
Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung

oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufs-
ausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung
oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.
§ 245
Förderungsbedürftige Jugendliche
(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträch-
tigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die
wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne
die Förderung
1. eine Berufsausbildungsvorbereitung nach dem
Berufsbildungsgesetz, eine Einstiegsqualifi-
zierung oder eine Berufsausbildung nicht be-
ginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden
können,
2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine
weitere Berufsausbildung nicht beginnen kön-
nen oder
3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufs-
ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begrün-
den oder festigen können.
Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende,
bei denen ohne die Förderung mit ausbildungs-
begleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Berufsaus-
bildung droht oder die eine abgebrochene
betriebliche Berufsausbildung unter den Voraus-
setzungen des § 242 Abs. 3 in einer außerbetrieb-
lichen Einrichtung fortsetzen.
(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt ent-
sprechend.
§ 246
Leistungen
(1) Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtso-
zialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur
Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten.
(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei
einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen
Einrichtung kann höchstens ein Betrag übernom-
men werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem
Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheira-
teten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft ver-
bundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist,
wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist,
zuzüglich 5 Prozent jährlich ab dem zweiten Aus-
bildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom
Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungs-
beitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.
(3) Als Maßnahmekosten können
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-
derliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal
einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher
Weiterbildung sowie für das insoweit erforder-
liche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskos-
ten sowie
3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhal-
tige Vermittlung aus einer nach § 242 geförder-
ten außerbetrieblichen Berufsausbildung in
eine betriebliche Berufsausbildung
übernommen werden. Die Pauschale nach Satz 1
Nr. 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die
Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor
dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen
Berufsausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt
als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsver-
hältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die
Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur ein-
mal gezahlt.
(4) Leistungen können nur erbracht werden,
soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch
Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur
Aufstockung der Leistungen bleiben anrech-
nungsfrei.“
52. Die §§ 246a bis 246d werden aufgehoben.
53. § 247 Satz 2 wird aufgehoben.
54. Die §§ 248 bis 253 werden aufgehoben.
55. In der Überschrift des Siebten Abschnitts des
Sechsten Kapitels werden die Wörter „Förderung
von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaß-
nahmen“ gestrichen.
56. § 279a wird aufgehoben.
57. In § 282 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„berücksichtigen“ das Komma und die Wörter
„soweit er sich auf die Berücksichtigung der
beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbe-
hinderter Menschen bezieht“ gestrichen.
58. § 318 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Eig-
nungsfeststellung und Teilnahme an Trainings-
maßnahmen“ durch die Wörter „zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
nach den Wörtern „oder eine Maßnahme“ die
Angabe „nach § 48“ durch die Angabe „nach
§ 46“ ersetzt.
59. (weggefallen)
59a. In § 351 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Agentur
für Arbeit“ durch das Wort „Regionaldirektion“
ersetzt.
60. § 416 wird aufgehoben.
61. § 417 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 77
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
61a. In § 421f Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember
2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ er-
setzt.
62. § 421g Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „der Eignungsfest-
stellung und Trainingsmaßnahmen nach dem
Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels“ durch
die Angabe „nach § 46“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort „sozialversicherungs-
pflichtige“ durch das Wort „versicherungs-
pflichtige“ ersetzt.

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit
einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum sind den versiche-
rungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4
gleichgestellt.“
63. § 421h wird wie folgt gefasst:
„§ 421h
Erprobung innovativer Ansätze
(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu
1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermes-
sensleistungen der aktiven Arbeitsförderung ent-
haltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze
der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die ein-
zelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von
2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von
24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt
für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013
begonnen haben.
(2) Die Umsetzung und die Wirkung der
Projekte sind zu beobachten und auszuwerten.
Über die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach
Beendigung der Maßnahme ein Bericht vorzule-
gen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt
die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine
Übersicht über die laufenden Projekte.“
64. § 421i wird aufgehoben.
65. § 421j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; in
ihr werden die Wörter „oder in einer Perso-
nal-Service-Agentur“ gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) In Absatz 7 werden die Angabe „1. Januar
2010“ durch die Angabe „1. Januar 2011“ und
die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die An-
gabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
66. Die §§ 421m und 421n werden aufgehoben.
67. § 421o wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Bei der Feststellung der sechsmonatigen Ar-
beitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung
bleiben innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren folgende Unterbrechungen der Arbeits-
losigkeit unberücksichtigt:
1. Zeiten einer Maßnahme nach § 46 oder
§ 16d Satz 2 des Zweiten Buches,
2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürf-
tigkeit oder eines Beschäftigungsverbots
nach dem Mutterschutzgesetz,
3. Zeiten der Betreuung und Erziehung auf-
sichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung
pflegebedürftiger Angehöriger,
4. Zeiten, in denen eine Beschäftigung recht-
lich nicht möglich war, und
5. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit
ohne Nachweis.
§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Während der Förderdauer sind notwen-
dige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Be-
gleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 förderungs-
fähig.“
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Ab-
sätze 6 bis 11.
d) Im bisherigen Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort
„Eingliederungszuschuss“ durch das Wort
„Qualifizierungszuschuss“ ersetzt.
e) Im bisherigen Absatz 7 Satz 1 wird das Wort
„Beschäftigungszeitraums“ durch das Wort
„Förderzeitraums“ ersetzt.
f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe „Die Ab-
sätze 1 bis 8“ durch die Angabe „Die Absätze 1
bis 9“ ersetzt.
68. Dem § 421p Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 421o Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
69. § 421r wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „oder dem See-
mannsgesetz“ durch die Wörter „ , dem See-
mannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz“ er-
setzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Altenpflegeausbildung tritt an die
Stelle der nach dem Berufsbildungsgesetz zu-
ständigen Stelle nach Satz 4 die nach Landes-
recht zuständige Stelle.“
70. In § 434q Satz 2 wird die Angabe „§ 244“ durch
die Angabe „§ 246 Abs. 2“ ersetzt.
71. Nach § 434r wird folgender § 434s eingefügt:
„§ 434s
Gesetz zur Neuausrichtung
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in
einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante
versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben
abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b
in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
(2) § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-
den für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten
Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen
ist § 38 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2009 an
geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maß-
nahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen
oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden,
sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maß-
nahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der
bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung gleich-
gestellt.

(4) § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-
den auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor
dem 1. Januar 2009 entstanden sind. In diesen
Fällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009
an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(5) Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin
anzuwenden für Träger von Einrichtungen der
beruflichen Rehabilitation.“
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2859), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Leistungen zur Eingliederung“.
b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen“.
c) Nach der Angabe zu § 16a werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 16b Einstiegsgeld
§ 16c Leistungen zur Eingliederung von
Selbständigen
§ 16d Arbeitsgelegenheiten
§ 16e Leistungen zur Beschäftigungsförde-
rung
§ 16f Freie Förderung
§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürf-
tigkeit“.
d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit“.
f) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 73 Gesetz zur Neuausrichtung der ar-
beitsmarktpolitischen Instrumente“.
2. Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwir-
ken, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht
über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend
dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die
1. zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach
§ 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,
2. nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflich-
tet werden können oder
3. einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes haben,
an einem Integrationskurs nach § 43 des Auf-
enthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht
unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermit-
telt werden können und ihnen eine Teilnahme an
einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar
ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die
Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maß-
nahme aufzunehmen.“
3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 16a“
ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 wird in Nummer 4 der Schlusspunkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
angefügt:
„5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit
verbunden ist, es sei denn, es liegen be-
gründete Anhaltspunkte vor, dass durch die
bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftig-
keit beendet werden kann.“
5. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst:
„§ 16
Leistungen zur Eingliederung
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die
Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Drit-
ten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapi-
tel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt
des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417,
421f, 421g, 421k, 421o, 421p und 421q des Drit-
ten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für
Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behin-
derte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die
§§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2
und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und
die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entspre-
chend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und
§ 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes
regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1
die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Drit-
ten Buches mit Ausnahme der Verordnungser-
mächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie
der Anordnungsermächtigungen für die Bundes-
agentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II
tritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt
mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem
Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen
nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, erset-
zen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten
nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1
Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen
der öffentlich geförderten Beschäftigung und den
in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches ge-
nannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpas-
sungsmaßnahmen gleich.
(3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des
Dritten Buches können Leistungen auch für die
Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Be-
rufsausbildung erbracht werden.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbil-
dungsvermittlung durch die für die Arbeitsförde-
rung zuständigen Stellen der Bundesagentur

wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates das Nähere über die Höhe, Möglichkei-
ten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fäl-
ligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der
Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) Die Entscheidung über Leistungen und
Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches
trifft der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach
§ 6b Abs. 1 zuständige Träger.
§ 16a
Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und
umfassenden Betreuung und Unterstützung bei
der Eingliederung in Arbeit können die folgenden
Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbs-
fähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben er-
forderlich sind, erbracht werden:
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter
Kinder oder die häusliche Pflege von Angehö-
rigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.“
6. Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16d
eingefügt:
„§ 16b
Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit
kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeits-
los sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungs-
pflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur
Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch er-
bracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch
oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen
Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchs-
tens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der
Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige
Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der
Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in
der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen ohne Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemes-
sen ist. Bei der Bemessung ist neben der Be-
rücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten
Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbs-
fähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden
Regelleistung herzustellen.
§ 16c
Leistungen zur
Eingliederung von Selbständigen
(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbs-
fähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige,
hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder aus-
üben, können nur gewährt werden, wenn zu er-
warten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirt-
schaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit
durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines
angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden
oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfä-
higkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agen-
tur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundi-
gen Stelle verlangen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine
selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufneh-
men oder ausüben, können Darlehen und Zu-
schüsse für die Beschaffung von Sachgütern
erhalten, die für die Ausübung der selbständigen
Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zu-
schüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht
übersteigen.
§ 16d
Arbeitsgelegenheiten
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine
Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten
geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im
öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Ar-
beiten gefördert, ist den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II
eine angemessene Entschädigung für Mehrauf-
wendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen
kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts;
die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelun-
gen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend
anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur
wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
7. Der bisherige § 16a wird § 16e.
8. Nach dem neuen § 16e werden die folgenden
§§ 16f und 16g eingefügt:
„§ 16f
Freie Förderung
(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent
der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Einglie-
derungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der ge-
setzlich geregelten Eingliederungsleistungen
durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den
Zielen und Grundsätzen dieses Buches entspre-
chen.
(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor För-
derbeginn zu beschreiben. Eine Kombination
oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist
zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche
Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Aus-
genommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeit-
arbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von
in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf

Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses
Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen
werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abwei-
chen von den Voraussetzungen und der Förder-
höhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig.
Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu ach-
ten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden.
Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen
sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundes-
haushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig ange-
legten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu
überprüfen und zu dokumentieren.
§ 16g
Förderung bei
Wegfall der Hilfebedürftigkeit
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbs-
fähigen während einer Maßnahme zur Eingliede-
rung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies
wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die
Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschlie-
ßen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht
werden.
(2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitge-
bers oder eines Trägers durch eine Geldleistung
nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können
auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder
nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden,
wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen
auf Grund des zu berücksichtigenden Einkom-
mens entfallen ist. Während der Förderdauer nach
Satz 1 gilt § 15 entsprechend.“
9. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „bis
dahin zu tragenden“ das Wort „angemessenen“
eingefügt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6
Abs. 1b)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1b des
Sechsten Buches)“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Bezieher von Arbeits-
losengeld II“ werden die Wörter „oder
Sozialgeld“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen
allein durch diese Aufwendungen hilfebe-
dürftig würden.“
11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 19 Satz 1“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern
„nichterwerbsfähige Personen“ die Wörter
„ , die voll erwerbsgemindert nach dem
Sechsten Buch sind,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 2“
durch die Angabe „§ 19 Satz 3“ ersetzt.
12. § 29 wird aufgehoben.
13. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksich-
tigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3
keine Leistungen empfangen haben und bei recht-
zeitiger Leistung des Anderen keine oder gerin-
gere Leistungen an die Mitglieder der Haushalts-
gemeinschaft erbracht worden wären.“
14. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
suchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder
herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit
regelt,
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen
Leistung oder
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des
Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei
der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,
haben keine aufschiebende Wirkung.“
15. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 19 Satz 1
und 3“ ersetzt.
16. In § 46 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 16a“
durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.
17. § 51b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende,
Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen
an die einzelnen Leistungsempfänger (ein-
schließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1
bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat,
anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; An-
gaben zu Grund, Art und Umfang von Sank-
tionen nach den §§ 31 und 32 sowie von
Leistungen nach § 16b und Anreizen nach
§ 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der
Einstellung der Leistungen;“.
17a. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz 5 an-
gefügt:
„Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeits-
unfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürf-
tigen, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a
des Fünften Buches entsprechend.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesagentur erstattet den Kran-
kenkassen die Kosten für die Begutachtung
durch den Medizinischen Dienst der Kranken-
versicherung nach Absatz 1 Satz 5. Die
Bundesagentur und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen vereinbaren das Nähere
über das Verfahren und die Höhe der Kosten-

erstattung; der Medizinische Dienst des Spit-
zenverbands Bund der Krankenkassen ist zu
beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine
pauschale Abgeltung der Kosten geregelt wer-
den.“
18. § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Rechtsänderungen bei
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind,
soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum
Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vor-
schriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der
Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden,
wenn vor diesem Tag
1. der Anspruch entstanden ist,
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leis-
tung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt
worden ist.
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten
Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine
Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung über die Verlängerung geltenden Vor-
schriften.“
18a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maß-
gabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar
2007 keine Berücksichtigung finden.“
19. In § 71 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die An-
gabe „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.
20. Folgender § 73 wird angefügt:
„§ 73
Gesetz zur Neuausrichtung
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der bis zum 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin
anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor
dem 1. Januar 2009 beginnen.“
Artikel 3
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Vermittlungsunterstützung“.
b) Buchstabe b wird aufgehoben.
2. Die Nummer 4 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
mern 4 und 5.
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 248 des Dritten
Buches“ durch die Angabe „§ 434s Abs. 5 des Drit-
ten Buches“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung
der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem
Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).“
Artikel 4a
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie
folgt gefasst:
„7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich
der Arbeitsunfähigkeit der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
und der nach § 10 versicherten erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,“.
Artikel 5
Änderung
des Berufsbildungsgesetzes
In § 70 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 421m“
durch die Angabe „§ 243 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
der Handwerksordnung
In § 42q Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 421m“
durch die Angabe „§ 243 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
von Verordnungen
(1) Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert

durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Grundsatz
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maß-
gabe der Beschäftigungsverordnung oder der
folgenden Vorschriften erteilt werden.“
2. Die §§ 2, 3, 5 und 7 bis 11 werden aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Arbeitserlaubnis“ durch die Angabe „Arbeitser-
laubnis-EU“ ersetzt.
b) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 werden aufgeho-
ben.
c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen und das Wort „Arbeitserlaubnis“ durch
die Angabe „Arbeitserlaubnis-EU“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In der Überschrift der Anlage (zu § 6) wird die An-
gabe „Abs. 1“ gestrichen.
(2) In § 12 Abs. 2 der Beschäftigungsverfahrens-
verordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist,
werden die Wörter „für bestimmte Berufs- oder Per-
sonengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen
Dienststellen ihres Geschäftsbereichs“ durch die Wör-
ter „abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen“
ersetzt.
(3) In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverord-
nung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Novem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden
die Wörter „für besondere Berufs- oder Personen-
gruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienst-
stellen ihres Geschäftsbereichs“ durch die Wörter
„abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf andere
Dienststellen“ ersetzt.
(4) In § 39 Abs. 2 der Datenerfassungs- und -über-
mittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt
durch Artikel 4b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden nach der
Angabe „§ 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
die Wörter „sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsu-
chende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit
nicht in Anspruch nehmen konnte“ eingefügt.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t, Nummer 4
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 38 Buch-
stabe b, Nummer 38a, Nummer 49 bis 51, Nummer 67
Buchstabe b, c und f sowie Artikel 5 und Artikel 6 treten
am 1. August 2009 in Kraft.
(2a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 8
sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar
2010 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe m, Nummer 24,
29 und 30 tritt am 18. September 2010 in Kraft.
(4) Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informa-
tions- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli
2000 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Arti-
kel 110 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), tritt am Tag nach der Verkündung dieses Ge-
setzes außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember
2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2917. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3e436a4afd41bb33….