Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32?asof=2019-12-10#abs-4 (4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32?asof=2019-12-10#abs-5 (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32?asof=2019-12-10#abs-6 (6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 32 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2007 I S. 1595
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.