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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1948

BGBl. 2019 I S. 1948 · 38.646 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1948
                                       Gesetz
          zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                            und anderer Rechtsvorschriften
                                                  Vom 30. November 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
                     Inhaltsübersicht
Artikel   1    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   2    Änderung des Bundesteilhabegesetzes
Artikel   3    Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   4    Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel   5    Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel   6    Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
               zum Jahr 2020

Artikel 7      Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8      Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9      Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Artikel 10     Änderung der Werkstättenverordnung

Artikel 11     Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-

               gabeverordnung

Artikel 12     Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsge-
               setzes
Artikel 13     Inkrafttreten

                           Artikel 1

                       Änderung des
              Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In § 49 Absatz 8 Satz 2 und 4 wird jeweils die An-
    gabe „§ 185 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 185 Ab-
    satz 5“ ersetzt.
 2. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
        durch ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. die Regelungen zur Anrechnung von Aufträ-
         gen auf die Ausgleichsabgabe und zur be-
         vorzugten Vergabe von Aufträgen durch die
         öffentliche Hand sind nicht anzuwenden.“

3. In § 71 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-

   ter „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die

   Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
4. Dem § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) In besonderen Wohnformen des § 42a

  Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften

  Buches werden Aufwendungen für Wohnraum

  oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a

  Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, so-
  fern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des
  Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapi-
  tel 8 ist anzuwenden.“

5. In § 115 werden die Wörter „für einen oder mehrere
   Anbieter über Tag und Nacht“ durch die Wörter „bei
   einem oder mehreren Anbietern über Tag und
   Nacht“ ersetzt.

6. § 136 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Eltern oder
     des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder
     des Elternteils“ durch die Wörter „der im Haus-
     halt lebenden Eltern oder des im Haushalt leben-
     den Elternteils“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Wird das Einkommen im Sinne des § 135 über-
     wiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist
     Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2019, Seite 1949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1949
   c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „für
      jedes unterhaltsberechtigte Kind“ die Wörter „im
      Haushalt“ eingefügt.
 7. § 137 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 136 Ab-

      satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 2

      bis 5“ ersetzt.

   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die in Satz 1 genannten Personen haben dem
      Träger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen
      im Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere
      Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.“

 8. § 138 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Vor dem Wort „Eltern“ und vor dem Wort „Eltern-

      teil“ wird jeweils das Wort „unterhaltspflichtigen“

      eingefügt.

   b) Die Angabe „32,08 Euro“ wird durch die Angabe
      „34,44 Euro“ ersetzt.
 9. Dem § 139 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Ein-
   satz oder von der Verwertung eines Vermögens ab-
   hängig gemacht werden, soweit dies für den, der
   das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unter-
   haltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten
   würde.“

10. Dem § 141 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhalts-
   ansprüche.“
11. § 142 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nacht“ die
      Wörter „oder über Tag“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten
      der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere
      Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Bei Leistungen, denen Vereinbarungen
      nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der
      nach bürgerlichem Recht bestehende Unter-
      haltsanspruch einer volljährigen Person gegen-
      über ihren Eltern wegen Leistungen nach dem
      Dritten Kapitel des Zwölften Buches zusammen
      mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch
      nur in Höhe von bis zu 26,49 Euro monatlich auf
      den Träger der Eingliederungshilfe über. § 94
      Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Zwölf-
      ten Buches gilt entsprechend.“

   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
      wenn
      1. volljährige Leistungsberechtigte Leistungen
         zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Num-
         mer 1 sowie Leistungen zur schulischen Aus-
         bildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1
         Nummer 2 erhalten und
      2. diese Leistungen in besonderen Ausbildungs-
         stätten über Tag und Nacht für Menschen mit
         Behinderungen erbracht werden.“

12. In § 197 Absatz 2 werden die Wörter „§ 193 Ab-
    satz 2 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter „§ 193 Ab-
    satz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

                        Artikel 2

                   Änderung des

               Bundesteilhabegesetzes

  Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016

(BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 Nummer 15 und 39 wird aufgehoben.

2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst:

                        „Artikel 15

                  Weitere Änderung

            des Bundesversorgungsgesetzes

                    zum Jahr 2020
      § 27d Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungs-
   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
   Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November
   2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird
   durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behin-
   derungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1
   bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ent-
   sprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichen-

   des bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen
   Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49
   bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74
   und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
   buch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1
   sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschä-
   digten oder Hinterbliebenen zu erbringen. ““

                        Artikel 3

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 133 des Ge-
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu
    § 139 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer
           Zahlungslücke“.
 2. § 27a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach

       § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzu-
       erkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht an-
       wendbar.“
    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Für Leistungsberechtigte, die in einer Unter-
       kunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
       und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für
       Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5
       und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1
       nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen
       Vertrag über die Überlassung von Wohnraum
BGBl. 2019, Seite 1950 — Originalseite als Abbildung
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       nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4
       gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, de-
       nen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Ab-
       satz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1
       Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsbe-
       rechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Ab-
       satz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die da-
       durch abgedeckten Aufwendungen nicht an-
       wendbar.“

3. In § 27c Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe
   „Nummer 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“
   ersetzt.
4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken-
  und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerken-
  nen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus
  eigenem Einkommen tragen können. Leistungsbe-
  rechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem
  Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkom-
  mensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Num-
  mer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach
  Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Ein-
  kommensbereinigung für das Einkommen geltende
  Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
  satz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.“

5. Dem § 35 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz vo-
   rangestellt:
  „Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft
  nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3,
  sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen.“
6. In § 42 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1 und 2“
   gestrichen.
7. § 42a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für
       Unterkunft und Heizung bei
       1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung
          nach Satz 2 leben, gelten die Absätze 3
          und 4,
       2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Woh-
          nung nach Nummer 1 leben, weil ihnen zur
          Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des
          Neunten Buches allein oder zu zweit ein per-
          sönlicher Wohnraum und zusätzliche Räum-
          lichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung
          nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen
          werden, gelten die Absätze 5 und 6,

       3. Leistungsberechtigten, die weder in einer
          Wohnung nach Nummer 1 noch in einem per-
          sönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räum-
          lichkeiten nach Nummer 2 untergebracht sind
          und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht
          anzuwenden ist, gilt Absatz 7.
       Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer
       Räume, die von anderen Wohnungen oder
       Wohnräumen baulich getrennt sind und die in
       ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines
       Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstat-
       tungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönli-
       cher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leis-
       tungsberechtigten allein oder zu zweit zur allei-

   nigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche
   Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsbe-
   rechtigten zusammen mit weiteren Personen
   zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen
   werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2
       die Wörter „nach den Sätzen 3 bis 5“ durch
       die Wörter „nach den Sätzen 2 bis 5“ ersetzt.

   bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 1“
       durch die Wörter „nach Satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „in einem
   angemessen Verhältnis“ durch die Wörter „in
   einem angemessenen Verhältnis“ ersetzt.

d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
      „(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in
   Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
   leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen
   für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind,
   als Bedarf berücksichtigt für
   1. den persönlichen Wohnraum in voller Höhe,
      wenn er allein bewohnt wird, und jeweils hälf-
      tig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird,

   2. einen Zuschlag für den persönlichen Wohn-
      raum, der vollständig oder teilweise möbliert
      zur Nutzung überlassen wird, in der sich da-
      raus ergebenden Höhe,
   3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemein-
      schaftlichen Nutzung der leistungsberechtig-
      ten Person und anderer Bewohner bestimmt
      sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil,
      der sich aus der Anzahl der vorgesehenen
      Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
   Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Hei-
   zung werden die auf den persönlichen Wohn-
   raum und die auf die Gemeinschaftsräume ent-
   fallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit
   sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendun-
   gen für Unterkunft und Heizung nach den Sät-
   zen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie
   die Höhe der durchschnittlichen angemessenen
   tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete
   von Einpersonenhaushalten nicht überschreiten.
   Maßgeblich ist die Höhe der sich nach Satz 3
   ergebenden durchschnittlichen Warmmiete im
   Zuständigkeitsbereich desjenigen Trägers, der
   für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
   Kapitel für in Wohnungen lebende Leistungs-
   berechtigte, die zur gleichen Zeit keine Leistun-
   gen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder
   nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten,
   zuständig ist (örtlicher Träger) und in dessen
   örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlich-
   keiten nach Satz 1 liegen. Hat ein zuständiger
   örtlicher Träger innerhalb seines örtlichen Zu-
   ständigkeitsbereiches mehr als eine Angemes-
   senheitsgrenze festgelegt, so können die sich
   daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für
   die Durchschnittsbildung nach Satz 3 zu Grunde
   gelegt werden. Überschreiten die tatsächlichen
   Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze
   nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere
   als die angemessenen Aufwendungen anzuer-
BGBl. 2019, Seite 1951 — Originalseite als Abbildung
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kennen, wenn die leistungsberechtigte Person
die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag
mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kos-
ten nachweist für
1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,

2. Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese
   Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren
   Wohnformen angemessen sind,

3. Haushaltsstrom, Instandhaltung des persön-
   lichen Wohnraums und der Räumlichkeiten
   zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die
   Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder
4. Gebühren für Telekommunikation sowie Ge-
   bühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernse-
   hen und Internet.
Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 6
Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in
einer baulichen Einheit lebenden Personen zu
gleichen Teilen aufzuteilen.

   (6) Übersteigen die Aufwendungen für die
Unterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat
der für die Ausführung des Gesetzes nach die-
sem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte
dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese
Aufwendungen ganz oder teilweise zu überneh-
men verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdien-
liche Antragstellung bei diesem Leistungsträger
hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendun-
gen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5
Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen die
Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches
auch diese Aufwendungen.
   (7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in
einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 allein, so sind höchstens die durch-
schnittlichen angemessenen tatsächlichen Auf-
wendungen für die Warmmiete eines Einper-
sonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeits-
bereich des für die Ausführung des Gesetzes
nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als

Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberech-
tigte Person zusammen mit anderen Bewohnern
in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen
als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsbe-
rechtigte Person nach der Zahl der Bewohner
anteilig an einem entsprechenden Mehrperso-
nenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich
nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen
können im Einzelfall als Bedarf anerkannt wer-
den, wenn
1. eine leistungsberechtigte Person voraus-
   sichtlich innerhalb von sechs Monaten ab
   der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen
   nach Satz 1 oder Satz 2 in einer angemesse-
   nen Wohnung untergebracht werden kann
   oder, sofern dies als nicht möglich erscheint,
   voraussichtlich auch keine hinsichtlich Aus-
   stattung und Größe sowie Höhe der Aufwen-
   dungen angemessene Unterbringung in einer
   sonstigen Unterkunft verfügbar ist oder

      2. die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbe-
         zogene Aufwendungen beinhalten, die an-
         sonsten über die Regelbedarfe abzudecken
         wären.“
 8. Dem § 45 wird folgender Satz angefügt:

   „In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stel-
   lungnahme des Fachausschusses bei Durch-
   führung eines Teilhabeplanverfahrens nach den
   §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine ent-
   sprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren
   ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamt-
   planverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neun-
   ten Buches durchgeführt wird.“
 9. § 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Sätzen 2 und 3“
      durch die Wörter „Sätzen 2 bis 5“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „Sechsten bis“
      durch die Wörter „Siebten und“ ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:

      „Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach
      Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach
      diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist
      § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.“
10. § 82 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „steuerfrei sind“ die Wörter „oder die als Taschen-
      geld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligen-
      dienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3
      des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gezahlt
      werden“ eingefügt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe
      zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der
      Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch er-
      halten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des
      Einkommens aus selbständiger und nichtselb-
      ständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten
      abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der
      Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“
11. § 136a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 136a

               Erstattung des Barbetrags
           durch den Bund ab dem Jahr 2020
      (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten
   Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären
   Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern
   ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag,
   dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten
   Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
   zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfs-
   stufe 1 belaufen sich
   1. für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent,
   2. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,

   3. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,
   4. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,
   5. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und

   6. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.
     (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
   Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr (Melde-
BGBl. 2019, Seite 1952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1952
   zeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni
   des Folgejahres für jeden Träger, der für die Aus-
   führung des Gesetzes nach diesem Kapitel zustän-
   dig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die
   in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für
   mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhal-
   ten haben.
      (3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermo-
   nat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl
   der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten mul-
   tipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich für
   das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Ab-
   satz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der
   Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ergibt.
   Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeit-
   raum ergibt sich aus der Summe der Erstattungs-
   beträge je Kalendermonat nach Satz 1.
      (4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2
   ist zum 31. August des Kalenderjahres zu zahlen,
   das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.“

12. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt:

                          „§ 140

                 Übergangsregelung zur
            Verhinderung einer Zahlungslücke

       (1) Leistungsberechtigte,
   1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach
      dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar
      2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-
      ches beziehen,
   2. die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leis-
      tungsberechtigt sind und deren notwendiger
      Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019
      nach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Ja-
      nuar 2020 der notwendige Lebensunterhalt
       a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem
          Dritten Kapitel nach § 27a ergibt,

       b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem
          Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4
          Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und

   3. denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine
      Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
      zufließt,
   haben abweichend von § 82 die zufließende Rente
   im Umstellungsmonat nicht für ihren notwendigen
   Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Ka-
   pitel einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1
   ist der Kalendermonat im ersten Quartal des Jahres
   2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten
   Person erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten
   entsprechend für alle laufend gezahlten und am
   Monatsende zufließenden Einkommen.

       (2) Personen,
   1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach
      dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar
      2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Bu-
      ches beziehen,
   2. die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b
      ergebenden notwendigen Lebensunterhalt nach
      dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus ei-
      genen Mitteln bestreiten können wie ihren sich
      ab dem 1. Januar 2020

      a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem
         Dritten Kapitel nach § 27a,
      b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem
         Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, 4
         Buchstabe a und Nummer 5

      ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und
   3. denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente
      aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu-
      fließt,
   erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für
   den Umstellungsmonat gilt Absatz 1 Satz 2 ent-
   sprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits
   vor Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für
   Dezember 2019 als eigene Mittel für den Lebens-
   unterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschus-
   ses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstel-
   lungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für
   den Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die
   Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf die Höhe
   der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den

   Sätzen 1 bis 3 gilt

   1. als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für
      Personen,

      a) die unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
         marktlage voll erwerbsgemindert im Sinne
         des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind
         und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die
         volle Erwerbsminderung behoben werden
         kann oder
      b) die in einer Werkstatt für behinderte Men-
         schen nach § 56 des Neunten Buches oder
         bei einem anderen Leistungsanbieter nach
         § 60 des Neunten Buches tätig sind oder
      c) die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 er-
         reicht oder überschritten haben,

   2. als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Perso-
      nen, bei denen die Voraussetzungen der Num-
      mer 1 nicht vorliegen.

   Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44
   Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1
   bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten
   und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der
   Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht als
   Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6
   des Wohngeldgesetzes.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
              Arbeitsgerichtsgesetzes

   § 17 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des
Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Die zuständige oberste Landesbehörde be-
stimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die
Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeits-
gerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der
Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Ver-
bände zu hören.“
BGBl. 2019, Seite 1953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1953
                       Artikel 5
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni
2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „27j“
   durch die Angabe „27l“ ersetzt.
2. § 25c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrich-
     tungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a
     des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
     bindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Num-
     mer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt
     Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der
     Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1
     Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
     Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialge-
     setzbuch.“
  b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Maßnahme-
     pauschale“ die Wörter „im Sinne des § 76 Ab-
     satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches
     Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
3. In § 25d Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe
   „§ 253“ die Wörter „oder nach § 844 Absatz 3“ ein-
   gefügt.
4. In § 26e Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 58“
   durch die Angabe „§ 144“ ersetzt.

5. § 88 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 88
                   Übergangsregelung
          zur Verhinderung einer Zahlungslücke
     Leistungsberechtigte,

  1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären
     Einrichtung leben und Leistungen der Eingliede-
     rungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 bezie-
     hen,
  2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und
  3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente
     aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,

  haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkom-
  men abweichend von § 25d nicht für die ergänzende
  Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen.
  Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Renten-
  versicherung stehen Renten und rentenähnliche
  Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich,
  sofern diese erst am Ende des laufenden Monats
  fällig sind.“

                       Artikel 6
                Weitere Änderung
          des Bundesversorgungsgesetzes
                  zum Jahr 2020

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des
  Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Ab-
  satz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstege-
  setzes ist anstelle der Beträge nach Satz 1 Num-
  mer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich
  abzusetzen.“
2. § 26c Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
  tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Ab-
  satz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
  1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetra-
     ges bei
     a) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder
        teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe
        voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist,
        sowie

     b) der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen
        der Pflegegrade 2 und 3,
  2. in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetra-
     ges beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der
     Pflegegrade 4 oder 5.
  Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grund-
  betrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. In den
  Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der Familien-
  zuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten
  oder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages
  nach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder
  Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen
  des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-
  setzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind,
  dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach
  den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 er-
  hielten.“
3. In § 26e Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 144
   des Zwölften Buches“ durch die Wörter „§ 121 des
   Neunten Buches“ ersetzt.

4. § 27d Absatz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermö-
  gen bei der Erbringung der Leistungen der Einglie-
  derungshilfe für Menschen mit Behinderungen gel-
  ten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der
  §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9
  des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abwei-
  chend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches So-
  zialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen
  aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des
  Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

  1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäf-
     tigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit
     erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Be-
     zugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-
     ches Sozialgesetzbuch übersteigt,
  2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen
     Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der
     jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
     Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder

  3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent
     der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
     des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
BGBl. 2019, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1954
  Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3
  entsprechend.
      (6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
  tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Bu-
  ches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbe-
  trages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grund-
  betrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungs-
  betrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent
  des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1.
  Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Le-
  benspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Pro-
  zent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegat-
  ten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraus-
  setzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches
  Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert
  sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage

  nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4
  erhielten.

     (7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Er-

  bringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für

  Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neun-
  ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“

                        Artikel 7

                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Dem § 7 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 120
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von
Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entspre-
chend.“

                        Artikel 8

                   Änderung des

           Achten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-

gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom

11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt

durch Artikel 129 des Gesetzes vom 20. November

2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Ent-
       gelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten
       Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches aus-
       wirken kann, so ist der Träger der Eingliederungs-
       hilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen
       nach diesen Vorschriften bestehen, an der Bera-
       tung zu beteiligen.“
  b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
       „Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergü-
       tungen nach § 134 des Neunten Buches oder
       nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so ent-
       scheidet die zuständige Behörde nach Anhörung
       des Trägers der Eingliederungshilfe oder der So-
       zialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen

     Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auf-
     lage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Überein-
     stimmung mit den nach § 134 des Neunten Bu-
     ches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften
     Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestal-
     ten.“
2. § 81 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
     fügt:

     „2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Num-
         mer 7 des Neunten Buches,“.
  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die
     Nummern 3 bis 12.
3. § 90 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

                       Artikel 9

                  Änderung der

        Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

   In § 24 Absatz 6 der Verordnung zur Kriegsopferfür-
sorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, wird das Wort „Sozialge-
setzbuch“ gestrichen.

                      Artikel 10
                   Änderung der
               Werkstättenverordnung

   Dem § 2 Absatz 1a der Werkstättenverordnung vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch
Artikel 167 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:

„Dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren
durchgeführt wird.“

                      Artikel 11

         Änderung der Schwerbehinderten-

           Ausgleichsabgabeverordnung

   In § 26b der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-

verordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die

zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März

2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach

der Angabe „§ 151 Absatz 4“ die Wörter „des Neunten

Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

                      Artikel 12
                 Änderung des
      Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
   Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das zuletzt durch Arti-
kel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach
  Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in An-
  spruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen
  des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialge-
  setzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese
  Leistungen als vereinbart und angemessen.“
BGBl. 2019, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955
2. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind
  besonders zu berücksichtigen.“
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direkt-
zahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer
geleistet wird.“

                   Artikel 13
  „Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4
  genannten Fälle.“
4. Dem § 10 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des
  Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch neh-

  men, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis
  zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem
  Träger der Eingliederungshilfe zu.“
5. Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten
  oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-
  setzbuch erhalten und in einer besonderen Wohn-
  form nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und

  Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch le-
  ben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach
  Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung
                    Inkrafttreten
   (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft
1. Artikel 1 Nummer 1, 3 und 12,

2. Artikel 2 Nummer 2,

3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, 7
   Buchstabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe a,
4. Artikel 4,

5. Artikel 5,

6. Artikel 8 Nummer 3,
7. Artikel 9 und

8. Artikel 11.

   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 30. November
verkünden.

2019
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und
Soziales
                                               Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1948. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 196ab86c786cab37….