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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1387
BGBl. 2021 I S. 1387 · 70.776 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der
Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe
(Teilhabestärkungsgesetz)
in der Sozialhilfe
Vom 2. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 34c Zuständigkeit“.
b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 45a Ermittlung der durchschnittlichen
Warmmiete“.
c) Nach der Angabe zu § 64i werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 64j Digitale Pflegeanwendungen
§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nut-
zung von digitalen Pflegeanwendun-
gen“.
d) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im
Todesfall“.
2. § 27a Absatz 4 Satz 6 wird aufgehoben.
3. In § 28a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28
Absatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 5
Satz 3“ ersetzt.
4. In § 32 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7“ durch die Wörter
„§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8“ ersetzt.
4a. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 82
Absatz 2 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 82
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
4b. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 2
werden jeweils die Wörter „zuständigen Trä-
ger“ durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1
zuständigen Träger“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
dige Träger“ durch die Wörter „nach § 34c Ab-
satz 1 zuständige Träger“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„zuständigen Träger“ durch die Wörter
„nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zuständige
Träger“ durch die Wörter „nach § 34c Ab-
satz 1 zuständige Träger“ ersetzt.
4c. In § 34b Satz 1 wird das Wort „Träger“ durch die
Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger“
ersetzt.

4d. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
„§ 34c
Zuständigkeit
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach
diesem Abschnitt zuständigen Träger werden
nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.“
4e. In § 35 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 42a
Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 42a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 27b
Absatz 2 Satz 2““ durch die Wörter „§ 27b Ab-
satz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Dar-
lehen“ das Wort „nach“ gestrichen.
6. In § 39 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „für
Personen, die im Sinne des § 99 des Neunten
Buches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesell-
schaft in erheblichem Maße eingeschränkt sind“
durch die Wörter „für Personen, die in der Einglie-
derungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des
§ 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind“
ersetzt.
6a. In § 41 Absatz 4 wird das Wort „Bedürftigkeit“
durch das Wort „Hilfebedürftigkeit“ ersetzt.
6b. § 42 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) bei Leistungsberechtigten, deren notwen-
diger Lebensunterhalt sich nach § 27b
Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1
Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a
ermittelten durchschnittlichen Warmmiete
von Einpersonenhaushalten,“.
7. § 42a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 35
Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 35 Ab-
satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einper-
sonenhaushalten“ die Wörter „nach § 45a“
eingefügt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 4“ er-
setzt.
8. In § 42b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 112
Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter
„§ 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
9. § 44a Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
Wort „nicht,“ das Wort „wenn“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird das Wort „wenn“ gestri-
chen.
10. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Ermittlung der
durchschnittlichen Warmmiete
(1) Die Höhe der durchschnittlichen Warm-
miete von Einpersonenhaushalten ergibt sich
aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für
allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte
im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind.
Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsbe-
rechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuzie-
hen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für
dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe
leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buch-
stabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maß-
gebliche Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der
Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige
Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungs-
berechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit
keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten
Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches
erhalten. Hat ein nach Satz 3 zuständiger Trä-
ger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeits-
bereiches mehrere regionale Angemessenheits-
grenzen festgelegt, so sind die sich daraus
ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die
Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.
(2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich
bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjah-
res neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist der
Durchschnitt aus den anerkannten angemesse-
nen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in
einem vom zuständigen Träger festzulegenden
Zwölfmonatszeitraum zu bilden, sofern dieser
nicht von einem Land einheitlich für alle zustän-
digen Träger festgelegt worden ist. Bei der Ermitt-
lung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen
Leistungsberechtigten außer Betracht, für die
1. keine Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung,
2. Aufwendungen für selbstgenutztes Wohn-
eigentum,
3. Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 1
anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durch-
schnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des
jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach
§ 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5
Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft
und Heizung anzuwenden.“
11. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
folgenden Buchstaben g und h angefügt:
„g) digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
h) ergänzender Unterstützung bei Nutzung
von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflege-
bedürftige des Pflegegrades 1
1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),

2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn-
umfeldes (§ 64e),
3. digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
4. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
5. einen Entlastungsbetrag (§ 66).“
12. Nach § 64i werden die folgenden §§ 64j und 64k
eingefügt:
„§ 64j
Digitale Pflegeanwendungen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine
notwendige Versorgung mit Anwendungen, die
wesentlich auf digitalen Technologien beruhen,
die von den Pflegebedürftigen oder in der Inter-
aktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und
zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen
genutzt werden, um insbesondere Beeinträch-
tigungen der Selbständigkeit oder der Fähig-
keiten des Pflegebedürftigen zu mindern und
einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen).
(2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen
Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte in das Ver-
zeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach
§ 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen
wurden.
§ 64k
Ergänzende Unterstützung bei
Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digi-
taler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j
Anspruch auf erforderliche ergänzende Unter-
stützungsleistungen, die das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Ab-
satz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat,
durch nach dem Recht des Elften Buches zuge-
lassene ambulante Pflegeeinrichtungen.“
13. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zum Einkommen gehören alle Ein-
künfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum
Einkommen gehören
1. Leistungen nach diesem Buch,
2. die Grundrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz und nach den Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bun-
desversorgungsgesetzes vorsehen,
3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundes-
entschädigungsgesetz für Schaden an Le-
ben sowie an Körper oder Gesundheit bis
zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz und
4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalender-
jährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes genannten
Betrag.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vo-
rauszahlungen beruhen, die Leistungsberech-
tigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind
kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das
Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkom-
men zuzurechnen, soweit es bei diesem zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt
wird.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3
Nummer 12, 26, 26a oder 26b“ durch die Wör-
ter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a“ ersetzt.
14. In § 90 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des
Neunten Buches)“ durch die Wörter „einer we-
sentlichen Behinderung oder einer drohenden
wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2
des Neunten Buches)“ ersetzt.
15. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in
erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesell-
schaft eingeschränkt (§ 99 des Neunten Buches)“
durch die Wörter „einer volljährigen unterhaltsbe-
rechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe
leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1
bis 3 des Neunten Buches“ ersetzt.
16. § 97 Absatz 5 wird aufgehoben.
17. § 98 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Aus-
zahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Ab-
satz 7 der nach § 34c zuständige Träger der So-
zialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zustän-
digkeitsbereich die Schule liegt.“
18. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
„§ 102a
Rücküberweisung
und Erstattung im Todesfall
Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für
Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungs-
berechtigten Person überwiesen wurden, ist
§ 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches ent-
sprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März
2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 wird das Wort
„behindertenspezifische“ durch das Wort „behin-
derungsspezifische“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d so-
wie 16f bis 16i können auch an erwerbsfähige
Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein

Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Bu-
ches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2
des Dritten Buches ist entsprechend anzuwen-
den.“
2a. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalen-
derjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
genannten Betrag.“
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe
„§ 53“ durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Straf-
vollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen
nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht
als Einkommen zu berücksichtigen.“
2b. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Num-
mer 12, 26, 26a oder 26b“ durch die Wörter
„§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils
das Wort „das“ durch das Wort „der“ ersetzt.
3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
ter „behinderter oder pflegebedürftiger Men-
schen“ durch die Wörter „von Menschen mit Be-
hinderungen oder pflegebedürftigen Menschen“
ersetzt.
4. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige
Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach die-
sem Buch gelten entsprechend
1. die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit
Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaß-
nahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe
sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten
Buches,
2. § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten
Buches für die besonderen Leistungen zur För-
derung der beruflichen Weiterbildung,
3. die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die
besonderen Leistungen zur Förderung der be-
ruflichen Weiterbildung.“
5. In § 16a Nummer 1 werden die Wörter „minderjäh-
riger oder behinderter Kinder“ durch die Wörter
„minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Menschen mit Behinderungen“.
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für
Menschen mit Behinderungen“.
c) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
für Menschen mit Behinderungen und
schwerbehinderte Menschen“.
d) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen
mit Behinderungen und schwerbehin-
derte Menschen“.
e) In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des
Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter
Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Menschen mit Behinderungen“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Behindert“ durch die
Wörter „Menschen mit Behinderungen“ und
werden die Wörter „lernbehinderter Menschen“
durch die Wörter „Menschen mit Lernbehinde-
rungen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Behinderten
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit
Behinderungen“ ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44
und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zu-
ständige Rehabilitationsträger nach dem jewei-
ligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleich-
artige Leistungen erbringt.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„6. Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen am Arbeitsleben nach
a) den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3
mit Ausnahme berufsvorbereitender Bil-
dungsmaßnahmen und der Berufsausbil-
dungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2
und 6,
b) § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1
und 3 für die besonderen Leistungen zur
Förderung der beruflichen Weiterbildung,

c) den §§ 119 bis 121,
d) den §§ 127 und 128 für die besonderen
Leistungen zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung.“
4. In § 45 Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „behin-
derten Menschen“ durch die Wörter „Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt.
5. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Probebeschäftigung und
Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „behinderter,“ durch
die Wörter „von Menschen mit Behinderungen
sowie“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „behindertengerech-
te“ durch das Wort „behinderungsgerechte“ er-
setzt.
6. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 73
Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung für
Menschen mit Behinderungen
und schwerbehinderte Menschen“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „behinderten“ durch
die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-
setzt.
7. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 90
Eingliederungszuschuss für
Menschen mit Behinderungen
und schwerbehinderte Menschen“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „behinderte“ durch
die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-
setzt.
8. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Drit-
ten Kapitels werden die Wörter „behinderter Men-
schen“ durch die Wörter „von Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
9. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
10. In § 113 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
11. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die allgemeinen und besonderen Leis-
tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden
auf Antrag durch ein Persönliches Budget er-
bracht; § 29 des Neunten Buches gilt entspre-
chend.“
12. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wör-
ter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „behinderte Mensch“ durch
die Wörter „Mensch mit Behinderungen“ er-
setzt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „behinderte Menschen“ durch die
Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-
setzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nichtbe-
hinderte Menschen“ durch die Wörter „Men-
schen ohne Behinderungen“ ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „behinderte
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-
derungen“ ersetzt.
13. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „blindentechnischer und vergleich-
barer spezieller Grundausbildungen“ durch
die Wörter „der wegen der Behinderung er-
forderlichen Grundausbildung“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „be-
hinderte Menschen“ durch die Wörter
„Menschen mit Behinderungen“ er-
setzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „be-
hinderter Menschen“ durch die Wörter
„von Menschen mit Behinderungen“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Men-
schen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
derungen“ ersetzt.
14. § 118 Satz 2 wird aufgehoben.
15. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Behinderte Menschen“ durch die
Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „die behinderten
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit
Behinderungen“ ersetzt.
16. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderte
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-
derungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behin-
derte Berufsrückkehrende“ durch die Wörter
„Berufsrückkehrende mit Behinderungen“ er-
setzt.
17. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „behinderter Mensch“ durch die

Wörter „Mensch mit Behinderungen“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „behinder-
ten Menschen“ durch die Wörter „Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderte
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-
derungen“ ersetzt.
18. In § 122 Absatz 1 werden die Wörter „Behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
19. In § 123 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „be-
hinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt.
20. In § 124 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
21. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-
derungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „behinder-
ten Menschen“ durch die Wörter „Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „behinderte
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
22. In § 128 werden jeweils die Wörter „behinderte
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
23. Dem § 323 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbei-
tergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen
und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergän-
zende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt
wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des
Vierten Buches genutzt werden.“
24. In § 344 Absatz 3 werden nach dem Wort „Für“ die
Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter
„Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
25. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „allein
für“ die Wörter „behinderte Menschen“ durch die
Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 2 und 5 Absatz 3 des Gesetzes vom
26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 108 wie
folgt gefasst:
„§ 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen
und sonstigen Bescheinigungen an die So-
zialversicherungsträger“.
2. In § 95b Absatz 4 werden die Wörter „und der Un-
fallversicherung“ durch die Wörter „, der Träger der
Unfallversicherung und der Bundesagentur für Ar-
beit“ ersetzt.
3. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 108
Elektronische
Übermittlung von Anträgen
und sonstigen Bescheinigungen
an die Sozialversicherungsträger“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über-
mitteln“ die Wörter „oder die Anträge nach § 323
Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf
Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Er-
stattung der Sozialversicherungsbeiträge für die
Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld
oder ergänzende Leistungen nach § 102 des
Dritten Buches elektronisch stellen“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 139e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) In das Verzeichnis nach Absatz 1 können auch
digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wer-
den, die durch die Träger der Rentenversicherung als
Leistungen zur Teilhabe nach dem Sechsten Buch er-
bracht werden. Die Absätze 1 bis 4a und 6 bis 10 gel-
ten entsprechend mit der Maßgabe, dass für digitale
Gesundheitsanwendungen nach Satz 1 neben dem
Nachweis positiver Versorgungseffekte nach Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 zusätzlich der Nachweis des Erhalts
der Erwerbsfähigkeit zu führen ist. Nähere Regelungen
zu dem zusätzlichen Nachweis des Erhalts der Er-
werbsfähigkeit durch Rechtsverordnung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 1
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales. Durch die Regelungen in
den Sätzen 1 und 2 werden keine Leistungsverpflich-
tungen für die Krankenkassen begründet.“
Artikel 6
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 15 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 42 bis 47“
durch die Angabe „§§ 42 bis 47a“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach
dem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „, Ge-
waltschutz“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 37a Gewaltschutz“.
c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen“.
d) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungs-
ermächtigung“.
e) Nach der Angabe zu § 185 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Ar-
beitgeber“.
2. In § 6 Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 7 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Reha-
bilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige
Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät
das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das
Jobcenter entscheidet über diese Leistungen in-
nerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.“
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung
nach § 14 Leistungen nach dem Zweiten Buch
beantragt sind oder erbracht werden, beteiligt
der leistende Rehabilitationsträger das zustän-
dige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit nach dem Zweiten Buch, so-
weit das Jobcenter nach Absatz 1
Satz 2 zu beteiligen ist.“
4. § 20 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Teilhabekonferenz kann“
wird das Wort „nur“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „werden,“ werden die Wör-
ter „wenn eine Einwilligung nach § 23
Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einverneh-
men der beteiligten Leistungsträger be-
steht, dass“ eingefügt.
c) In Nummer 1 wird das Wort „wenn“ gestri-
chen und das Komma am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
d) In Nummer 2 wird das Wort „wenn“ gestri-
chen und das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
e) Nummer 3 wird gestrichen.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Reha-
bilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen
und Jobcenter“ durch die Wörter „Reha-
bilitationsdienste und Rehabilitationseinrich-
tungen“ ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„die Rehabilitationsträger und das Integra-
tionsamt“ die Wörter „sowie das nach § 19
Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter“
eingefügt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
6. In der Überschrift zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach
dem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „, Ge-
waltschutz“ eingefügt.
7. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Gewaltschutz
(1) Die Leistungserbringer treffen geeignete
Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Men-
schen mit Behinderungen und von Behinderung
bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen
und Kinder mit Behinderung und von Behinde-
rung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeig-
neten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbe-
sondere die Entwicklung und Umsetzung eines
auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zuge-
schnittenen Gewaltschutzkonzepts.
(2) Die Rehabilitationsträger und die Integra-
tionsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetz-
lichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauf-
trag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern
umgesetzt wird.“
8. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
„6a. digitale Gesundheitsanwendungen sowie“.
9. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a
Digitale
Gesundheitsanwendungen
(1) Digitale Gesundheitsanwendungen nach
§ 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das
Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften
Buches aufgenommenen digitalen Gesundheits-

anwendungen, sofern diese unter Berücksich-
tigung des Einzelfalles erforderlich sind, um
1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern
oder
3. eine Behinderung bei der Befriedigung von
Grundbedürfnissen des täglichen Lebens aus-
zugleichen, sofern die digitalen Gesundheits-
anwendungen nicht die Funktion von allgemei-
nen Gebrauchsgegenständen des täglichen
Lebens übernehmen.
Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur
mit Zustimmung des Leistungsberechtigten er-
bracht.
(2) Wählen Leistungsberechtigte digitale Ge-
sundheitsanwendungen, deren Funktion oder An-
wendungsbereich über die Funktion und den An-
wendungsbereich einer vergleichbaren in das
Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendun-
gen nach § 139e des Fünften Buches aufgenom-
menen digitalen Gesundheitsanwendung hinaus-
gehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu
tragen.“
10. § 61a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57“ die
Angabe „oder § 58“ eingefügt und wird die
Angabe „§ 42m“ durch die Angabe „§ 42r“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Budget für Ausbildung umfasst
1. die Erstattung der angemessenen Aus-
bildungsvergütung einschließlich des
Anteils des Arbeitgebers am Gesamtso-
zialversicherungsbeitrag und des Bei-
trags zur Unfallversicherung nach Maß-
gabe des Siebten Buches,
2. die Aufwendungen für die wegen der
Behinderung erforderliche Anleitung
und Begleitung am Ausbildungsplatz
und in der Berufsschule sowie
3. die erforderlichen Fahrkosten.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Vor dem Abschluss einer Vereinbarung
mit einer Einrichtung der beruflichen Reha-
bilitation ist dem zuständigen Leistungs-
träger das Angebot mit konkreten An-
gaben zu den entstehenden Kosten zur
Bewilligung vorzulegen.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Der zuständige Leistungsträ-
ger“ werden durch die Wörter „Die Bun-
desagentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies umfasst im Fall des Absatzes 2
Satz 4 auch die Unterstützung bei der Su-
che nach einer geeigneten Einrichtung der
beruflichen Rehabilitation.“
11. § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „an Menschen mit Behinderungen, die
Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben.“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Be-
schäftigung bei einem anderen Leistungsan-
bieter, für die Leistung des Budgets für Aus-
bildung an Menschen mit Behinderungen, die
Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und
die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57
haben, sowie für die Leistung des Budgets für
Arbeit.“
12. In § 93 Absatz 3 werden die Wörter „Beeinträch-
tigung mit drohender erheblicher Teilhabe-
einschränkung nach § 99“ durch die Wörter „dro-
henden wesentlichen Behinderung nach § 99
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2“ ersetzt.
13. In § 94 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die
Wörter „zum leistungsberechtigten Personen-
kreis nach § 99“ durch die Wörter „zur Leistungs-
berechtigung nach § 99“ ersetzt.
14. In § 97 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „den leistungsberechtigten Personenkreis
nach § 99“ durch die Wörter „Personen, die leis-
tungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3
sind,“ ersetzt.
15. § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99
Leistungsberechtigung,
Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2
Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung)
oder von einer solchen wesentlichen Behinde-
rung bedroht sind, wenn und solange nach der
Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht,
dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach
§ 90 erfüllt werden kann.
(2) Von einer wesentlichen Behinderung be-
droht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer
wesentlichen Behinderung nach fachlicher Er-
kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwar-
ten ist.
(3) Menschen mit anderen geistigen, seeli-
schen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigun-
gen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstel-
lungs- und umweltbedingten Barrieren in der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
eingeschränkt sind, können Leistungen der Ein-
gliederungshilfe erhalten.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bestimmungen über die Konkretisierung der Leis-
tungsberechtigung in der Eingliederungshilfe er-
lassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1

bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der
am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ent-
sprechend.“
16. § 101 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „wird der örtlich
zuständige Träger von einer Schiedsstelle be-
stimmt.“ durch die Wörter „richtet sich die ört-
liche Zuständigkeit des Trägers der Eingliede-
rungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der
antragstellenden Person.“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er
nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zu-
ständigkeit des Trägers der Eingliederungs-
hilfe nach dem Geburtsort des Vaters der an-
tragstellenden Person. Liegt auch dieser im
Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der
Träger der Eingliederungshilfe örtlich zustän-
dig, bei dem der Antrag eingeht.“
17. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung
nach § 61a.“
18. In § 117 Absatz 5 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 22 Absatz 4“ ersetzt.
19. § 123 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses
Kapitels sind
1. private und öffentliche Arbeitgeber gemäß
§ 61 oder § 61a sowie
2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in
denen der schulische Teil der Ausbildung nach
§ 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann.“
20. § 142 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese
Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach
§ 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist
den volljährigen Leistungsberechtigten die Auf-
bringung der Mittel für die Kosten des Lebens-
unterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen
Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzu-
muten.“
21. In § 158 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Altersteilzeit“ die Wörter „oder Teilzeitberufs-
ausbildung“ eingefügt.
21a. In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauens-
person eigener Wahl hinzuziehen.“
21b. Nach § 185 wird folgender § 185a eingefügt:
„§ 185a
Einheitliche
Ansprechstellen für Arbeitgeber
(1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-
ber informieren, beraten und unterstützen Arbeit-
geber bei der Ausbildung, Einstellung und Be-
schäftigung von schwerbehinderten Menschen.
(2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-
beitgeber werden als begleitende Hilfe im Ar-
beitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
finanziert. Sie haben die Aufgabe,
1. Arbeitgeber anzusprechen und diese für die
Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung
von schwerbehinderten Menschen zu sensibi-
lisieren,
2. Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei
Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufs-
begleitung und Beschäftigungssicherung von
schwerbehinderten Menschen zur Verfügung
zu stehen und
3. Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei
den zuständigen Leistungsträgern zu unter-
stützen.
(3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-
beitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie
sind trägerunabhängig.
(4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-
beitgeber sollen
1. für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,
2. über fachlich qualifiziertes Personal verfügen,
das mit den Regelungen zur Teilhabe schwer-
behinderter Menschen sowie der Beratung
von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen ver-
traut ist, sowie
3. in der Region gut vernetzt sein.
(5) Die Integrationsämter beauftragen die Inte-
grationsfachdienste oder andere geeignete Trä-
ger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-
ber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken
darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen
für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung
stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fach-
lichen Hintergrunds über eine besondere Be-
triebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.“
21c. § 193 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-
ber zur Verfügung zu stehen, über die Leis-
tungen für die Arbeitgeber zu informieren
und für die Arbeitgeber diese Leistungen ab-
zuklären,“.
22. In § 220 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9
des Zwölften Buches“ durch die Angabe „§ 104“
ersetzt.
22a. § 224 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; zudem können Werkstätten für be-
hinderte Menschen nach Maßgabe der allge-
meinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2
beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien be-
vorzugt werden.“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
schriften zur Vergabe von Aufträgen durch
die öffentliche Hand.“
23. In § 228 Absatz 6 Nummer 2 wird der Punkt am
Ende durch die Wörter „, sowie für einen nach
§ 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungs-
gesetzes gekennzeichneten Assistenzhund.“ er-
setzt.
24. In § 241 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „, auch auf Inklusionsbetriebe.“ er-
setzt.
Artikel 8
Änderung des
Bundesteilhabegesetzes
Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 des Bundesteilhabegeset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November
2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Artikel 9
Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 12d die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 2b
Assistenzhunde
§ 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung
durch Assistenzhunde
§ 12f Ausbildung von Assistenzhunden
§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 12h Haltung von Assistenzhunden
§ 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für
Assistenzhunde
§ 12j Fachliche Stelle und Prüfer
§ 12k Studie zur Untersuchung
§ 12l Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 12d wird folgender Abschnitt 2b eingefügt:
„Abschnitt 2b
Assistenzhunde
§ 12e
Menschen mit Behinderungen
in Begleitung durch Assistenzhunde
(1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer,
Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbe-
weglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Men-
schen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren
Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise
für den allgemeinen Publikums- und Benutzungs-
verkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen
nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenz-
hund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assis-
tenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige
Belastung darstellen würde. Weitergehende Rechte
von Menschen mit Behinderungen bleiben unbe-
rührt.
(2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweige-
rung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Be-
nachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.
(3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung
des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs
eines Menschen mit Behinderungen speziell ausge-
bildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und
erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist,
diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu er-
leichtern oder behinderungsbedingte Nachteile aus-
zugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Assistenz-
hund
1. zusammen mit einem Menschen mit Behinderun-
gen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im
Sinne des § 12g zertifiziert ist oder
2. von einem Träger der gesetzlichen Sozialver-
sicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger,
einem Träger der Heilfürsorge oder einem priva-
ten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur
Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich aner-
kannt ist oder
3. im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und
dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f
Satz 2 entspricht oder
4. zusammen mit einem Menschen mit Behinderun-
gen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor
dem 1. Juli 2021
a) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2
entsprechenden Weise ausgebildet und ent-
sprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft
wurde oder
b) sich in einer den Anforderungen des § 12f
Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden
hat und innerhalb von zwölf Monaten nach
dem 1. Juli 2021 diese Ausbildung beendet
und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden
Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Ein Assistenzhund ist als solcher zu kenn-
zeichnen.
(5) Für den Assistenzhund ist eine Haftpflichtver-
sicherung zur Deckung der durch ihn verursachten
Personenschäden, Sachschäden und sonstigen
Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzu-
erhalten.
(6) Für Blindenführhunde und andere Assistenz-
hunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden,
finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer
Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4
bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 12f
Ausbildung
von Assistenzhunden
Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch
und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) be-
dürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder
begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenz-
hunde (§ 12i). Gegenstand der Ausbildung sind
insbesondere die Schulung des Sozial- und Umwelt-
verhaltens sowie des Gehorsams des Hundes,
grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des
Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung
der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an
den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artge-
rechte Haltung des Assistenzhundes. Aufgabe der
Ausbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstel-
len eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss
der Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Un-
terstützung des Assistenzhundehalters.
§ 12g
Prüfung von Assistenzhunden
und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach
§ 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient
dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zu-
sammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemein-
schaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist
durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von
§ 12j Absatz 2 zu bescheinigen.
§ 12h
Haltung von Assistenzhunden
(1) Der Halter eines Assistenzhundes ist zur art-
gerechten Haltung des Assistenzhundes verpflich-
tet. Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Ar-
tikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung sowie der Tierschutz-Hundeverord-
nung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember
2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Soweit aufgrund der Art der Behinderung
oder des Alters des Menschen mit Behinderungen
die artgerechte Haltung des Assistenzhundes in der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht sicher-
gestellt ist, ist die Versorgung des Assistenzhundes
durch eine weitere Bezugsperson sicherzustellen. In
diesem Fall gilt diese Bezugsperson als Halter des
Assistenzhundes.
§ 12i
Zulassung einer
Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach
§ 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine
fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch
die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbil-
dungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzu-
lassen, wenn sie
1. über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes
verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht
erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person
der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzt,
2. über die erforderliche Sachkunde verfügt, die
eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhun-
den sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemein-
schaft erwarten lässt, und
3. die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l
erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung an-
wendet.
Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise er-
halten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das
Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach
DIN EN ISO/IEC 17065:20131. Die Zulassung einer
Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf
Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt
die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbil-
dungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.
§12j
Fachliche Stelle und Prüfer
(1) Als fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungs-
stellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen
nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die
von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218
vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung
(EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist
jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales übt im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufsicht
über die nationale Akkreditierungsstelle aus.
(2) Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen
zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:20122
tätig werden, die von einer nationalen Akkreditie-
rungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkre-
ditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils
auf längstens fünf Jahre zu befristen. Ist der Prüfer
zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i
tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn
die Unabhängigkeitsanforderungen durch interne
organisatorische Trennung und die Anforderungen
1
Amtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen
bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Na-
tionalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.
2
Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten technischen
Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, nie-
dergelegt und einsehbar.

gemäß Nummer 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC
17024:2012 erfüllt werden. Die näheren Anforderun-
gen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich
aus der Verordnung gemäß § 12l.
§ 12k
Studie zur Untersuchung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen
der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im
Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie bei-
spielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und
Haltungskosten der in die Studie einbezogenen
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen
werden.
§ 12l
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1. Näheres über die erforderliche Beschaffenheit
des Assistenzhundes, insbesondere Wesens-
merkmale, Alter und Gesundheit des auszubil-
denden Hundes sowie über die vom Assistenz-
hund zu erbringenden Unterstützungsleistungen,
2. Näheres über die Anerkennung von am 1. Juli
2021 in Ausbildung befindlichen oder bereits
ausgebildeten Assistenzhunden sowie von im
Ausland anerkannten Assistenzhunden ein-
schließlich des Verfahrens,
3. Näheres über die erforderliche Kennzeichnung
des Assistenzhundes sowie zum Umfang des
notwendigen Versicherungsschutzes,
4. Näheres über den Inhalt der Ausbildung nach § 12f
und der Prüfung nach § 12g sowie über die Zulas-
sung als Prüfer jeweils einschließlich des Verfah-
rens sowie des zu erteilenden Zertifikats,
5. Näheres über die Voraussetzungen für die Akkre-
ditierung als fachliche Stelle einschließlich des
Verfahrens,
6. nähere Voraussetzungen für die Zulassung als
Ausbildungsstätte für Assistenzhunde einschließ-
lich des Verfahrens.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
des“ die Wörter „oder Eigentümer, Besitzer und
Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen
Anlagen und Einrichtungen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „an den
Träger öffentlicher Gewalt.“ durch die Wörter
„an die öffentliche Stelle oder den Eigentümer,
Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder
unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen.“ er-
setzt.
Artikel 10
Änderung der Behinderten-
gleichstellungsschlichtungsverordnung
Die Behindertengleichstellungsschlichtungsverord-
nung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019
(BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Stelle“ die
Wörter „oder dem Eigentümer, Besitzer und Betrei-
ber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen
und Einrichtungen“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stel-
le“ die Wörter „oder des beteiligten Eigentümers,
Besitzers oder Betreibers von beweglichen oder un-
beweglichen Anlagen oder Einrichtungen“ einge-
fügt.
3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin
oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag be-
reits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner
übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die
Ablehnung in Textform mit.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „öffentliche
Stelle“ durch die Wörter „Antragsgegnerin oder
der Antragsgegner“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wenn die schlichtende Person eine wei-
tere Aufklärung des Sachverhalts für geboten
hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den An-
tragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Infor-
mationen und zur Gewährung von Akteneinsicht
auffordern.“
Artikel 11
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
§ 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Einkommen gelten nicht:
1. die Grundrente und die Schwerstbeschädigten-
zulage,
2. ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach
§ 44 Absatz 5 Leistungen auf die Witwengrund-
rente angerechnet werden oder soweit die Grund-
rente nach § 65 ruht,
3. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis
zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkom-
mensteuergesetzes genannten Betrag.“
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 4“ ersetzt.

Artikel 11a
Änderung des
Opferentschädigungsgesetzes
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. April
2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absat-
zes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen
nach diesem Gesetz erbracht.“
2. In § 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter
„und der Übergang des Anspruchs insbesondere
dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn
die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder
des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen,
um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen
Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder
des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprü-
chen des Kostenträgers.“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 17a Absatz 2 Satz 2 des Strafrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die
Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 12a
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1752) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82
Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1
Satz 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Werkstättenverordnung
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Werkstättenver-
ordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„3. Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trä-
gers der Eingliederungshilfe.“
Artikel 13a
Änderung der
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-
kel 2b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 40a folgende Angabe eingefügt:
„§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
Pandemie für das Wahlverfahren“.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 139“ durch die An-
gabe „§ 222“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Betreuerbeirat“ ein Komma sowie die Wörter
„die Frauenbeauftragte“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Werk-
statt“ ein Komma und die Wörter „die Frauenbe-
auftragte“ eingefügt.
3. Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:
„§ 40b
Sonderregelung aus Anlass der
COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren
Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epide-
mischen Lage von nationaler Tragweite wegen der
dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen,
dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt
wird.“
Artikel 13b
Änderung der Wahlordnung
Schwerbehindertenvertretungen
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990
(BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 21
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie
folgt gefasst:
„§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-
19-Pandemie“.
2. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Sonderregelungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen
der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwer-
behindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfah-
ren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Auf-
zeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die
Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei
der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und
ihrer stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen
der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-
Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2

des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der
Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer
stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahl-
verfahren entsprechend.“
Artikel 13c
Änderung der
Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
nung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020
(BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch die Wörter „sowie der Information, Be-
ratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Ein-
heitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber),“ ersetzt.
2. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Länder legen dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales jährlich zum 30. Juni
einen Bericht über die Beauftragung der Integra-
tionsfachdienste oder anderer geeigneter Träger
als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
vor. Sie berichten auch über deren Aktivitäten in
diesem Zusammenhang sowie über die Verwen-
dung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach
§ 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzu-
führen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann
auch gesammelt durch die Bundesarbeitsge-
meinschaft der Integrationsämter und Hauptfür-
sorgestellen erfolgen.“
c) In § 36 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die
Angabe „18“ ersetzt.
Artikel 13d
Änderung der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt
durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird die Angabe
„9 500 Euro“ durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 7, 10
bis 12 und Nummer 18, Artikel 5 bis 7 Nummer 1 Buch-
stabe a bis c, Nummer 6 bis 9, 16, 20 bis 21a, Num-
mer 22, 22a und Nummer 24 sowie Artikel 11a, Ar-
tikel 13 bis 13b sowie Artikel 13d treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und
2b, Artikel 3 Nummer 23, Artikel 4, Artikel 11 sowie
Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 2 bis 4a, Nummer 4e, Num-
mer 5 bis 6a, Nummer 8 und 9 sowie 14 und 15, Arti-
kel 7 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 12 bis 15 und
23 sowie Artikel 8 bis 10 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6be9f2a73184e079….