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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1387

BGBl. 2021 I S. 1387 · 70.776 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1387
                                        Gesetz
                    zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit
             Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der
           Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe
                             (Teilhabestärkungsgesetz)
in der Sozialhilfe
                                                Vom 2. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des

         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,

BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende An-
         gabe eingefügt:

        „§ 34c     Zuständigkeit“.
      b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende An-
         gabe eingefügt:
        „§ 45a     Ermittlung der    durchschnittlichen
                   Warmmiete“.

      c) Nach der Angabe zu § 64i werden die folgen-

         den Angaben eingefügt:

        „§ 64j     Digitale Pflegeanwendungen
        § 64k      Ergänzende Unterstützung bei Nut-
                   zung von digitalen Pflegeanwendun-
                   gen“.
      d) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende An-
         gabe eingefügt:
        „§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im
                Todesfall“.

2.   § 27a Absatz 4 Satz 6 wird aufgehoben.
3.   In § 28a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28
     Absatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 5
     Satz 3“ ersetzt.

4.   In § 32 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter

     „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7“ durch die Wörter
     „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8“ ersetzt.

4a. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 82

    Absatz 2 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 82

    Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

4b. § 34a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 2
        werden jeweils die Wörter „zuständigen Trä-
        ger“ durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1
        zuständigen Träger“ ersetzt.
     b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
        dige Träger“ durch die Wörter „nach § 34c Ab-
        satz 1 zuständige Träger“ ersetzt.

     c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter

           „zuständigen Träger“ durch die Wörter
           „nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „zuständige
           Träger“ durch die Wörter „nach § 34c Ab-
           satz 1 zuständige Träger“ ersetzt.
4c. In § 34b Satz 1 wird das Wort „Träger“ durch die
    Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger“
    ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1388
4d. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
                             „§ 34c

                         Zuständigkeit

          (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach
       diesem Abschnitt zuständigen Träger werden
       nach Landesrecht bestimmt.
         (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.“

4e. In § 35 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 42a
    Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 42a Ab-
    satz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
5.     § 37 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 27b
          Absatz 2 Satz 2““ durch die Wörter „§ 27b Ab-
          satz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

       b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Dar-
          lehen“ das Wort „nach“ gestrichen.

6.     In § 39 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „für
       Personen, die im Sinne des § 99 des Neunten
       Buches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesell-
       schaft in erheblichem Maße eingeschränkt sind“
       durch die Wörter „für Personen, die in der Einglie-
       derungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des
       § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind“
       ersetzt.

6a. In § 41 Absatz 4 wird das Wort „Bedürftigkeit“
    durch das Wort „Hilfebedürftigkeit“ ersetzt.

6b. § 42 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt ge-
    fasst:
       „b) bei Leistungsberechtigten, deren notwen-
           diger Lebensunterhalt sich nach § 27b
           Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1
           Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a
           ermittelten durchschnittlichen Warmmiete
           von Einpersonenhaushalten,“.

7.     § 42a wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 35
          Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 35 Ab-
          satz 2“ ersetzt.
       b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einper-
             sonenhaushalten“ die Wörter „nach § 45a“
             eingefügt.

         bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
         cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
             „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 4“ er-
             setzt.

8.     In § 42b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 112
       Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter
       „§ 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

9.     § 44a Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
          Wort „nicht,“ das Wort „wenn“ eingefügt.
       b) In Nummer 1 wird das Wort „wenn“ gestri-
          chen.

10.   Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
                            „§ 45a

                      Ermittlung der
               durchschnittlichen Warmmiete
         (1) Die Höhe der durchschnittlichen Warm-
      miete von Einpersonenhaushalten ergibt sich
      aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für
      allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte
      im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
      Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind.
      Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsbe-
      rechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuzie-
      hen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für
      dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe
      leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buch-
      stabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maß-
      gebliche Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der

      Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige
      Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungs-
      berechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit
      keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten
      Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches
      erhalten. Hat ein nach Satz 3 zuständiger Trä-
      ger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeits-
      bereiches mehrere regionale Angemessenheits-
      grenzen festgelegt, so sind die sich daraus
      ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die
      Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.

         (2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich
      bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjah-
      res neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist der
      Durchschnitt aus den anerkannten angemesse-
      nen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in
      einem vom zuständigen Träger festzulegenden
      Zwölfmonatszeitraum zu bilden, sofern dieser
      nicht von einem Land einheitlich für alle zustän-
      digen Träger festgelegt worden ist. Bei der Ermitt-
      lung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen
      Leistungsberechtigten außer Betracht, für die

      1. keine Aufwendungen       für   Unterkunft   und
         Heizung,
      2. Aufwendungen für selbstgenutztes Wohn-
         eigentum,
      3. Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 1
      anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durch-
      schnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des
      jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach
      § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5
      Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft
      und Heizung anzuwenden.“
11.   § 63 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
         folgenden Buchstaben g und h angefügt:
        „g) digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),

        h) ergänzender Unterstützung bei Nutzung
           von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),“.
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflege-
        bedürftige des Pflegegrades 1
        1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),
BGBl. 2021, Seite 1389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1389
        2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn-
           umfeldes (§ 64e),

        3. digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),

        4. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von
           digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
        5. einen Entlastungsbetrag (§ 66).“

12.   Nach § 64i werden die folgenden §§ 64j und 64k
      eingefügt:

                           „§ 64j
                Digitale Pflegeanwendungen
         (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine
      notwendige Versorgung mit Anwendungen, die
      wesentlich auf digitalen Technologien beruhen,
      die von den Pflegebedürftigen oder in der Inter-
      aktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und
      zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen
      genutzt werden, um insbesondere Beeinträch-
      tigungen der Selbständigkeit oder der Fähig-
      keiten des Pflegebedürftigen zu mindern und
      einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
      entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen).
         (2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen
      Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für
      Arzneimittel und Medizinprodukte in das Ver-
      zeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach
      § 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen
      wurden.

                            § 64k

              Ergänzende Unterstützung bei

         Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

         Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digi-
      taler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j

      Anspruch auf erforderliche ergänzende Unter-
      stützungsleistungen, die das Bundesinstitut für
      Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Ab-
      satz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat,
      durch nach dem Recht des Elften Buches zuge-
      lassene ambulante Pflegeeinrichtungen.“

13.   § 82 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Zum Einkommen gehören alle Ein-
        künfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum
        Einkommen gehören

        1. Leistungen nach diesem Buch,

        2. die Grundrente nach dem Bundesversor-
           gungsgesetz und nach den Gesetzen, die
           eine entsprechende Anwendung des Bun-
           desversorgungsgesetzes vorsehen,

        3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundes-
           entschädigungsgesetz für Schaden an Le-
           ben sowie an Körper oder Gesundheit bis
           zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
           nach dem Bundesversorgungsgesetz und

        4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a
           des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalender-
           jährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1
           des Einkommensteuergesetzes genannten
           Betrag.

          Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vo-
          rauszahlungen beruhen, die Leistungsberech-
          tigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind

          kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das
          Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkom-
          men zuzurechnen, soweit es bei diesem zur
          Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
          mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt
          wird.“

       b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3
          Nummer 12, 26, 26a oder 26b“ durch die Wör-
          ter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a“ ersetzt.
14.    In § 90 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
       „erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des
       Neunten Buches)“ durch die Wörter „einer we-
       sentlichen Behinderung oder einer drohenden
       wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2
       des Neunten Buches)“ ersetzt.
15.    In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
       volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in
       erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesell-
       schaft eingeschränkt (§ 99 des Neunten Buches)“
       durch die Wörter „einer volljährigen unterhaltsbe-
       rechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe
       leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1
       bis 3 des Neunten Buches“ ersetzt.
16.    § 97 Absatz 5 wird aufgehoben.

17.    § 98 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Aus-
       zahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Ab-

       satz 7 der nach § 34c zuständige Träger der So-

       zialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zustän-
       digkeitsbereich die Schule liegt.“

18.    Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

                            „§ 102a
                     Rücküberweisung
                 und Erstattung im Todesfall

          Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für
       Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungs-
       berechtigten Person überwiesen wurden, ist
       § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches ent-
       sprechend anzuwenden.“

                        Artikel 2

                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März
2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1.    In § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 wird das Wort
      „behindertenspezifische“ durch das Wort „behin-
      derungsspezifische“ ersetzt.

2.    Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d so-
      wie 16f bis 16i können auch an erwerbsfähige
      Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein
BGBl. 2021, Seite 1390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1390
     Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Bu-
     ches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2
     des Dritten Buches ist entsprechend anzuwen-
     den.“

2a. § 11a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
           „4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a
               des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalen-
               derjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26

               Satz 1 des Einkommensteuergesetzes

               genannten Betrag.“

     b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe
        „§ 53“ durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.

     c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Straf-
       vollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen
       nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht
       als Einkommen zu berücksichtigen.“
2b. § 11b wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Num-
           mer 12, 26, 26a oder 26b“ durch die Wörter
           „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a“ ersetzt.
       bb) In Satz 6 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
           Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1

           Nummer 4“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils
        das Wort „das“ durch das Wort „der“ ersetzt.
3.   In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
     ter „behinderter oder pflegebedürftiger Men-
     schen“ durch die Wörter „von Menschen mit Be-
     hinderungen oder pflegebedürftigen Menschen“
     ersetzt.
4.   § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige
     Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach die-
     sem Buch gelten entsprechend

     1. die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit
        Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaß-
        nahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe
        sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten
        Buches,

     2. § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten

        Buches für die besonderen Leistungen zur För-

        derung der beruflichen Weiterbildung,

     3. die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die
        besonderen Leistungen zur Förderung der be-
        ruflichen Weiterbildung.“
5.   In § 16a Nummer 1 werden die Wörter „minderjäh-
     riger oder behinderter Kinder“ durch die Wörter
     „minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Be-
     hinderungen“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
      „§ 19 Menschen mit Behinderungen“.
   b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

      „§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für

            Menschen mit Behinderungen“.

   c) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:

      „§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
            für Menschen mit Behinderungen und
            schwerbehinderte Menschen“.
   d) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
      „§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen
            mit Behinderungen und schwerbehin-
            derte Menschen“.
   e) In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des
      Dritten Kapitels werden die Wörter „behinderter
      Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
      mit Behinderungen“ ersetzt.
 2. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 19

              Menschen mit Behinderungen“.

   b) In Absatz 1 wird das Wort „Behindert“ durch die
      Wörter „Menschen mit Behinderungen“ und
      werden die Wörter „lernbehinderter Menschen“
      durch die Wörter „Menschen mit Lernbehinde-
      rungen“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Behinderten
      Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit
      Behinderungen“ ersetzt.
 3. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44
      und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zu-
      ständige Rehabilitationsträger nach dem jewei-
      ligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleich-
      artige Leistungen erbringt.“

   b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „6. Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit

          Behinderungen am Arbeitsleben nach

          a) den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3
             mit Ausnahme berufsvorbereitender Bil-
             dungsmaßnahmen und der Berufsausbil-
             dungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2
             und 6,
          b) § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1
             und 3 für die besonderen Leistungen zur
             Förderung der beruflichen Weiterbildung,
BGBl. 2021, Seite 1391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1391
          c) den §§ 119 bis 121,
          d) den §§ 127 und 128 für die besonderen
             Leistungen zur Förderung der beruflichen
             Weiterbildung.“
 4. In § 45 Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „behin-
    derten Menschen“ durch die Wörter „Menschen
    mit Behinderungen“ ersetzt.

 5. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 46
                   Probebeschäftigung und
       Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen“.

   b) In Absatz 1 wird das Wort „behinderter,“ durch
      die Wörter „von Menschen mit Behinderungen
      sowie“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 wird das Wort „behindertengerech-

      te“ durch das Wort „behinderungsgerechte“ er-

      setzt.

 6. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 73
                      Zuschüsse zur
                 Ausbildungsvergütung für
               Menschen mit Behinderungen
             und schwerbehinderte Menschen“.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „behinderten“ durch
      die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-
      setzt.
 7. § 90 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 90
                Eingliederungszuschuss für
               Menschen mit Behinderungen
             und schwerbehinderte Menschen“.

   b) In Absatz 1 wird das Wort „behinderte“ durch
      die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-
      setzt.
 8. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Drit-
    ten Kapitels werden die Wörter „behinderter Men-
    schen“ durch die Wörter „von Menschen mit Be-
    hinderungen“ ersetzt.

 9. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte
    Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
    hinderungen“ ersetzt.

10. In § 113 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte
    Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
    hinderungen“ ersetzt.
11. § 114 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die allgemeinen und besonderen Leis-
      tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden
      auf Antrag durch ein Persönliches Budget er-
      bracht; § 29 des Neunten Buches gilt entspre-
      chend.“

12. § 116 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wör-
      ter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
      jeweils die Wörter „behinderte Mensch“ durch
      die Wörter „Mensch mit Behinderungen“ er-
      setzt.

   c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „behinderte Menschen“ durch die
          Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-
          setzt.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nichtbe-
          hinderte Menschen“ durch die Wörter „Men-
          schen ohne Behinderungen“ ersetzt.
   d) In Absatz 7 werden die Wörter „behinderte

      Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-

      derungen“ ersetzt.

13. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „blindentechnischer und vergleich-
          barer spezieller Grundausbildungen“ durch
          die Wörter „der wegen der Behinderung er-
          forderlichen Grundausbildung“ ersetzt.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „be-
               hinderte Menschen“ durch die Wörter
               „Menschen mit Behinderungen“ er-
               setzt.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „be-

               hinderter Menschen“ durch die Wörter
               „von Menschen mit Behinderungen“
               ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Men-
      schen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
      derungen“ ersetzt.

14. § 118 Satz 2 wird aufgehoben.
15. § 119 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
      die Wörter „Behinderte Menschen“ durch die
      Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „die behinderten
      Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit
      Behinderungen“ ersetzt.

16. § 120 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderte
      Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-
      derungen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behin-
      derte Berufsrückkehrende“ durch die Wörter
      „Berufsrückkehrende mit Behinderungen“ er-
      setzt.
17. § 121 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „behinderter Mensch“ durch die
BGBl. 2021, Seite 1392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1392
          Wörter „Mensch mit Behinderungen“ er-
          setzt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „behinder-
           ten Menschen“ durch die Wörter „Menschen
           mit Behinderungen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderte
      Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-
      derungen“ ersetzt.
18. In § 122 Absatz 1 werden die Wörter „Behinderte
    Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
    hinderungen“ ersetzt.
19. In § 123 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „be-
    hinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen
    mit Behinderungen“ ersetzt.

20. In § 124 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte
    Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
    hinderungen“ ersetzt.

21. § 126 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter
      Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-
      derungen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „behinder-
           ten Menschen“ durch die Wörter „Menschen
           mit Behinderungen“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „behinderte
           Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Be-
           hinderungen“ ersetzt.

22. In § 128 werden jeweils die Wörter „behinderte

    Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-

    hinderungen“ ersetzt.

23. Dem § 323 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbei-
   tergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der
   Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen
   und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergän-
   zende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt
   wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des
   Vierten Buches genutzt werden.“
24. In § 344 Absatz 3 werden nach dem Wort „Für“ die
    Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter
    „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

25. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „allein
    für“ die Wörter „behinderte Menschen“ durch die
    Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009

(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt

durch Artikel 2 und 5 Absatz 3 des Gesetzes vom

26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 108 wie
   folgt gefasst:

  „§ 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen
         und sonstigen Bescheinigungen an die So-
         zialversicherungsträger“.

2. In § 95b Absatz 4 werden die Wörter „und der Un-
   fallversicherung“ durch die Wörter „, der Träger der
   Unfallversicherung und der Bundesagentur für Ar-
   beit“ ersetzt.
3. § 108 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 108
                       Elektronische
                Übermittlung von Anträgen
              und sonstigen Bescheinigungen
             an die Sozialversicherungsträger“.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über-
     mitteln“ die Wörter „oder die Anträge nach § 323
     Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf

     Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Er-
     stattung der Sozialversicherungsbeiträge für die
     Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld
     oder ergänzende Leistungen nach § 102 des
     Dritten Buches elektronisch stellen“ eingefügt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Dem § 139e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,

2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom

3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist,

wird folgender Absatz 12 angefügt:

   „(12) In das Verzeichnis nach Absatz 1 können auch
digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wer-
den, die durch die Träger der Rentenversicherung als
Leistungen zur Teilhabe nach dem Sechsten Buch er-
bracht werden. Die Absätze 1 bis 4a und 6 bis 10 gel-
ten entsprechend mit der Maßgabe, dass für digitale
Gesundheitsanwendungen nach Satz 1 neben dem
Nachweis positiver Versorgungseffekte nach Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 zusätzlich der Nachweis des Erhalts
der Erwerbsfähigkeit zu führen ist. Nähere Regelungen
zu dem zusätzlichen Nachweis des Erhalts der Er-
werbsfähigkeit durch Rechtsverordnung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 1
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales. Durch die Regelungen in
den Sätzen 1 und 2 werden keine Leistungsverpflich-
tungen für die Krankenkassen begründet.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 15 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-

buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002

(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-

kel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 42 bis 47“
durch die Angabe „§§ 42 bis 47a“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1393
                        Artikel 7
                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) In der Angabe zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach
         dem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „, Ge-
         waltschutz“ eingefügt.
      b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende An-
         gabe eingefügt:
         „§ 37a Gewaltschutz“.

      c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende An-
         gabe eingefügt:
         „§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen“.

      d) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
         „§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungs-
               ermächtigung“.

      e) Nach der Angabe zu § 185 wird folgende An-

         gabe eingefügt:

         „§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Ar-
                 beitgeber“.

 2.   In § 6 Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 7 durch die
      folgenden Sätze ersetzt:
      „Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Reha-
      bilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige
      Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät

      das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden

      Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach

      § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das

      Jobcenter entscheidet über diese Leistungen in-

      nerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.“

 3.   § 19 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         „Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung

         nach § 14 Leistungen nach dem Zweiten Buch
         beantragt sind oder erbracht werden, beteiligt
         der leistende Rehabilitationsträger das zustän-
         dige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1.“

      b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch
             ein Komma ersetzt.

         bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
             durch das Wort „und“ ersetzt.
         cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

             „12. die Leistungen zur Eingliederung in
                  Arbeit nach dem Zweiten Buch, so-
                  weit das Jobcenter nach Absatz 1
                  Satz 2 zu beteiligen ist.“

 4.   § 20 wird wie folgt geändert:

      1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
         a) Nach den Wörtern „Teilhabekonferenz kann“
            wird das Wort „nur“ eingefügt.
         b) Nach dem Wort „werden,“ werden die Wör-
            ter „wenn eine Einwilligung nach § 23

          Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einverneh-
          men der beteiligten Leistungsträger be-
          steht, dass“ eingefügt.
       c) In Nummer 1 wird das Wort „wenn“ gestri-
          chen und das Komma am Ende durch das
          Wort „oder“ ersetzt.
       d) In Nummer 2 wird das Wort „wenn“ gestri-
          chen und das Wort „oder“ durch einen
          Punkt ersetzt.
       e) Nummer 3 wird gestrichen.
     2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Reha-
        bilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen
        und Jobcenter“ durch die Wörter „Reha-
        bilitationsdienste und Rehabilitationseinrich-
        tungen“ ersetzt.

5.   § 22 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
        „die Rehabilitationsträger und das Integra-
        tionsamt“ die Wörter „sowie das nach § 19
        Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter“
        eingefügt.

     b) Absatz 4 wird aufgehoben.

     c) Absatz 5 wird Absatz 4.

6.   In der Überschrift zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach

     dem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „, Ge-
     waltschutz“ eingefügt.

7.   Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
                           „§ 37a
                       Gewaltschutz

       (1) Die Leistungserbringer treffen geeignete

     Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Men-

     schen mit Behinderungen und von Behinderung

     bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen

     und Kinder mit Behinderung und von Behinde-

     rung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeig-
     neten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbe-
     sondere die Entwicklung und Umsetzung eines
     auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zuge-

     schnittenen Gewaltschutzkonzepts.

        (2) Die Rehabilitationsträger und die Integra-
     tionsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetz-
     lichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauf-
     trag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern

     umgesetzt wird.“

8.   § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein
        Komma ersetzt.
     b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
        eingefügt:

       „6a. digitale Gesundheitsanwendungen sowie“.
9.   Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

                           „§ 47a

                       Digitale
                Gesundheitsanwendungen
       (1) Digitale Gesundheitsanwendungen nach
     § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das
     Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften
     Buches aufgenommenen digitalen Gesundheits-
BGBl. 2021, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
       anwendungen, sofern diese unter Berücksich-
       tigung des Einzelfalles erforderlich sind, um
       1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
       2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern
          oder
       3. eine Behinderung bei der Befriedigung von
          Grundbedürfnissen des täglichen Lebens aus-
          zugleichen, sofern die digitalen Gesundheits-
          anwendungen nicht die Funktion von allgemei-
          nen Gebrauchsgegenständen des täglichen
          Lebens übernehmen.
       Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur
       mit Zustimmung des Leistungsberechtigten er-
       bracht.

          (2) Wählen Leistungsberechtigte digitale Ge-

       sundheitsanwendungen, deren Funktion oder An-
       wendungsbereich über die Funktion und den An-
       wendungsbereich einer vergleichbaren in das
       Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendun-
       gen nach § 139e des Fünften Buches aufgenom-
       menen digitalen Gesundheitsanwendung hinaus-
       gehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu
       tragen.“
10.    § 61a wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57“ die

             Angabe „oder § 58“ eingefügt und wird die

             Angabe „§ 42m“ durch die Angabe „§ 42r“

             ersetzt.

         bb) Satz 2 wird aufgehoben.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Das Budget für Ausbildung umfasst
             1. die Erstattung der angemessenen Aus-
                bildungsvergütung einschließlich des
                Anteils des Arbeitgebers am Gesamtso-
                zialversicherungsbeitrag und des Bei-
                trags zur Unfallversicherung nach Maß-
                gabe des Siebten Buches,
             2. die Aufwendungen für die wegen der
                Behinderung erforderliche Anleitung
                und Begleitung am Ausbildungsplatz
                und in der Berufsschule sowie
             3. die erforderlichen Fahrkosten.“

         bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
         cc) Folgender Satz wird angefügt:
             „Vor dem Abschluss einer Vereinbarung
             mit einer Einrichtung der beruflichen Reha-
             bilitation ist dem zuständigen Leistungs-
             träger das Angebot mit konkreten An-
             gaben zu den entstehenden Kosten zur
             Bewilligung vorzulegen.“
       c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

         aa) Die Wörter „Der zuständige Leistungsträ-
             ger“ werden durch die Wörter „Die Bun-
             desagentur für Arbeit“ ersetzt.

         bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Dies umfasst im Fall des Absatzes 2
             Satz 4 auch die Unterstützung bei der Su-

            che nach einer geeigneten Einrichtung der
            beruflichen Rehabilitation.“
11.   § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
         Wörter „an Menschen mit Behinderungen, die
         Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben.“
         ersetzt.
      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Be-
        schäftigung bei einem anderen Leistungsan-
        bieter, für die Leistung des Budgets für Aus-
        bildung an Menschen mit Behinderungen, die
        Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und
        die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57
        haben, sowie für die Leistung des Budgets für

        Arbeit.“

12.   In § 93 Absatz 3 werden die Wörter „Beeinträch-
      tigung mit drohender erheblicher Teilhabe-
      einschränkung nach § 99“ durch die Wörter „dro-
      henden wesentlichen Behinderung nach § 99
      Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2“ ersetzt.
13.   In § 94 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die
      Wörter „zum leistungsberechtigten Personen-
      kreis nach § 99“ durch die Wörter „zur Leistungs-
      berechtigung nach § 99“ ersetzt.

14.   In § 97 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die

      Wörter „den leistungsberechtigten Personenkreis

      nach § 99“ durch die Wörter „Personen, die leis-

      tungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3

      sind,“ ersetzt.

15.   § 99 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 99

                  Leistungsberechtigung,
                 Verordnungsermächtigung
         (1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
      Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2
      Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der
      gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
      eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung)
      oder von einer solchen wesentlichen Behinde-
      rung bedroht sind, wenn und solange nach der
      Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht,
      dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach
      § 90 erfüllt werden kann.
         (2) Von einer wesentlichen Behinderung be-
      droht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer
      wesentlichen Behinderung nach fachlicher Er-
      kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwar-
      ten ist.
         (3) Menschen mit anderen geistigen, seeli-
      schen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigun-
      gen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstel-
      lungs- und umweltbedingten Barrieren in der
      gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
      eingeschränkt sind, können Leistungen der Ein-
      gliederungshilfe erhalten.

         (4) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
      Bestimmungen über die Konkretisierung der Leis-
      tungsberechtigung in der Eingliederungshilfe er-
      lassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1
      erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1
BGBl. 2021, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1395
      bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der
      am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ent-
      sprechend.“
16.   § 101 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 werden die Wörter „wird der örtlich
         zuständige Träger von einer Schiedsstelle be-
         stimmt.“ durch die Wörter „richtet sich die ört-
         liche Zuständigkeit des Trägers der Eingliede-
         rungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der
         antragstellenden Person.“ ersetzt.

      b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

        „Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er
        nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zu-
        ständigkeit des Trägers der Eingliederungs-
        hilfe nach dem Geburtsort des Vaters der an-
        tragstellenden Person. Liegt auch dieser im
        Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der
        Träger der Eingliederungshilfe örtlich zustän-
        dig, bei dem der Antrag eingeht.“

17.   § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
         Komma ersetzt.

      b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „sowie“ ersetzt.

      c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

        „4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung
            nach § 61a.“
18.   In § 117 Absatz 5 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“
      durch die Angabe „§ 22 Absatz 4“ ersetzt.

19.   § 123 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses
      Kapitels sind
      1. private und öffentliche Arbeitgeber gemäß
         § 61 oder § 61a sowie

      2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in

         denen der schulische Teil der Ausbildung nach

         § 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann.“

20.   § 142 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
      für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese
      Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach
      § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist
      den volljährigen Leistungsberechtigten die Auf-
      bringung der Mittel für die Kosten des Lebens-
      unterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen
      Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzu-
      muten.“

21.   In § 158 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Altersteilzeit“ die Wörter „oder Teilzeitberufs-
      ausbildung“ eingefügt.
21a. In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
     eingefügt:

      „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauens-

      person eigener Wahl hinzuziehen.“

21b. Nach § 185 wird folgender § 185a eingefügt:

                           „§ 185a
                        Einheitliche
               Ansprechstellen für Arbeitgeber
        (1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-
      ber informieren, beraten und unterstützen Arbeit-
      geber bei der Ausbildung, Einstellung und Be-
      schäftigung von schwerbehinderten Menschen.
         (2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-
      beitgeber werden als begleitende Hilfe im Ar-
      beitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
      finanziert. Sie haben die Aufgabe,

      1. Arbeitgeber anzusprechen und diese für die
         Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung
         von schwerbehinderten Menschen zu sensibi-
         lisieren,

      2. Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei
         Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufs-
         begleitung und Beschäftigungssicherung von
         schwerbehinderten Menschen zur Verfügung
         zu stehen und
      3. Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei
         den zuständigen Leistungsträgern zu unter-
         stützen.

         (3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-
      beitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie
      sind trägerunabhängig.

        (4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-
      beitgeber sollen
      1. für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,
      2. über fachlich qualifiziertes Personal verfügen,
         das mit den Regelungen zur Teilhabe schwer-
         behinderter Menschen sowie der Beratung

         von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen ver-
         traut ist, sowie
      3. in der Region gut vernetzt sein.
         (5) Die Integrationsämter beauftragen die Inte-
      grationsfachdienste oder andere geeignete Trä-
      ger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-

      ber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken

      darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen

      für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung
      stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fach-
      lichen Hintergrunds über eine besondere Be-
      triebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.“

21c. § 193 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
      „9. als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-
          ber zur Verfügung zu stehen, über die Leis-
          tungen für die Arbeitgeber zu informieren
          und für die Arbeitgeber diese Leistungen ab-
          zuklären,“.

22.   In § 220 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9
      des Zwölften Buches“ durch die Angabe „§ 104“
      ersetzt.
22a. § 224 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
         Wörter „; zudem können Werkstätten für be-
         hinderte Menschen nach Maßgabe der allge-

         meinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2

         beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien be-
         vorzugt werden.“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
       b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung
           des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
           schriften zur Vergabe von Aufträgen durch
           die öffentliche Hand.“

23.    In § 228 Absatz 6 Nummer 2 wird der Punkt am
       Ende durch die Wörter „, sowie für einen nach
       § 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungs-
       gesetzes gekennzeichneten Assistenzhund.“ er-
       setzt.

24.    In § 241 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch

       die Wörter „, auch auf Inklusionsbetriebe.“ er-

       setzt.

                        Artikel 8

                    Änderung des
                Bundesteilhabegesetzes
   Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 des Bundesteilhabegeset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November
2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                        Artikel 9

                     Änderung des
           Behindertengleichstellungsgesetzes
  Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 12d die folgenden Angaben eingefügt:
                       „Abschnitt 2b
                      Assistenzhunde
   § 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung
         durch Assistenzhunde
   § 12f    Ausbildung von Assistenzhunden

   § 12g Prüfung von Assistenzhunden und             der
         Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
   § 12h Haltung von Assistenzhunden
   § 12i    Zulassung einer      Ausbildungsstätte    für
            Assistenzhunde
   § 12j    Fachliche Stelle und Prüfer
   § 12k Studie zur Untersuchung

   § 12l    Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 12d wird folgender Abschnitt 2b eingefügt:

                       „Abschnitt 2b

                      Assistenzhunde

                            § 12e

                Menschen mit Behinderungen

             in Begleitung durch Assistenzhunde

      (1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer,
   Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbe-
   weglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Men-
   schen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren
   Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise
   für den allgemeinen Publikums- und Benutzungs-
   verkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen

nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenz-
hund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assis-
tenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige
Belastung darstellen würde. Weitergehende Rechte
von Menschen mit Behinderungen bleiben unbe-
rührt.

  (2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweige-
rung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Be-
nachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.

   (3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung

des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs

eines Menschen mit Behinderungen speziell ausge-

bildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und
erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist,

diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu er-
leichtern oder behinderungsbedingte Nachteile aus-
zugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Assistenz-
hund

1. zusammen mit einem Menschen mit Behinderun-
   gen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im
   Sinne des § 12g zertifiziert ist oder

2. von einem Träger der gesetzlichen Sozialver-
   sicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten
   Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger,
   einem Träger der Heilfürsorge oder einem priva-
   ten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur
   Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich aner-
   kannt ist oder
3. im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und
   dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f
   Satz 2 entspricht oder
4. zusammen mit einem Menschen mit Behinderun-
   gen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor
   dem 1. Juli 2021

  a) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2
     entsprechenden Weise ausgebildet und ent-
     sprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft
     wurde oder
  b) sich in einer den Anforderungen des § 12f
     Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden
     hat und innerhalb von zwölf Monaten nach
     dem 1. Juli 2021 diese Ausbildung beendet
     und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden
     Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

   (4) Ein Assistenzhund ist als solcher zu kenn-

zeichnen.

   (5) Für den Assistenzhund ist eine Haftpflichtver-
sicherung zur Deckung der durch ihn verursachten
Personenschäden, Sachschäden und sonstigen

Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzu-

erhalten.

   (6) Für Blindenführhunde und andere Assistenz-
hunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden,
finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer
Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4
bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung.
BGBl. 2021, Seite 1397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1397
                       § 12f
                   Ausbildung
               von Assistenzhunden
   Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch
und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) be-
dürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder
begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenz-
hunde (§ 12i). Gegenstand der Ausbildung sind
insbesondere die Schulung des Sozial- und Umwelt-
verhaltens sowie des Gehorsams des Hundes,
grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des
Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-
Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung
der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an
den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artge-
rechte Haltung des Assistenzhundes. Aufgabe der
Ausbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstel-
len eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss
der Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Un-
terstützung des Assistenzhundehalters.

                       § 12g
          Prüfung von Assistenzhunden
  und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

  Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach
§ 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient
dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zu-
sammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemein-
schaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist
durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von
§ 12j Absatz 2 zu bescheinigen.

                       § 12h

           Haltung von Assistenzhunden
   (1) Der Halter eines Assistenzhundes ist zur art-
gerechten Haltung des Assistenzhundes verpflich-
tet. Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Ar-
tikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung sowie der Tierschutz-Hundeverord-
nung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember
2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

   (2) Soweit aufgrund der Art der Behinderung
oder des Alters des Menschen mit Behinderungen
die artgerechte Haltung des Assistenzhundes in der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht sicher-
gestellt ist, ist die Versorgung des Assistenzhundes
durch eine weitere Bezugsperson sicherzustellen. In
diesem Fall gilt diese Bezugsperson als Halter des
Assistenzhundes.

                       § 12i
                 Zulassung einer

       Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
   Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach

§ 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine

fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch
die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbil-

    dungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzu-
    lassen, wenn sie
    1. über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes
       verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht
       erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person
       der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kennt-
       nisse und Fähigkeiten besitzt,
    2. über die erforderliche Sachkunde verfügt, die
       eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhun-
       den sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemein-
       schaft erwarten lässt, und

    3. die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l
       erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung an-
       wendet.
    Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise er-
    halten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der
    Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das
    Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach
    DIN EN ISO/IEC 17065:20131. Die Zulassung einer
    Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf
    Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt
    die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbil-
    dungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.

                                 §12j
                   Fachliche Stelle und Prüfer

       (1) Als fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungs-
    stellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen
    nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die
    von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne
    der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
    2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
    und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der
    Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
    Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218
    vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung
    (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
    geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
    sung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist
    jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Das
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales übt im
    Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufsicht
    über die nationale Akkreditierungsstelle aus.

       (2) Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen
    zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:20122
    tätig werden, die von einer nationalen Akkreditie-
    rungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
    765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkre-
    ditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils
    auf längstens fünf Jahre zu befristen. Ist der Prüfer
    zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i
    tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn
    die Unabhängigkeitsanforderungen durch interne
    organisatorische Trennung und die Anforderungen
1
  Amtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen
  bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Na-
  tionalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.
2
  Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten technischen
  Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
  und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, nie-
  dergelegt und einsehbar.
BGBl. 2021, Seite 1398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1398
  gemäß Nummer 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC
  17024:2012 erfüllt werden. Die näheren Anforderun-

  gen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich

  aus der Verordnung gemäß § 12l.

                          § 12k

                Studie zur Untersuchung

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen
  der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im
  Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie bei-
  spielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und
  Haltungskosten der in die Studie einbezogenen
  Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen
  werden.

                          § 12l

               Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch
  Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
  Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

  1. Näheres über die erforderliche Beschaffenheit
     des Assistenzhundes, insbesondere Wesens-
     merkmale, Alter und Gesundheit des auszubil-
     denden Hundes sowie über die vom Assistenz-
     hund zu erbringenden Unterstützungsleistungen,
  2. Näheres über die Anerkennung von am 1. Juli
     2021 in Ausbildung befindlichen oder bereits
     ausgebildeten Assistenzhunden sowie von im
     Ausland anerkannten Assistenzhunden ein-
     schließlich des Verfahrens,

  3. Näheres über die erforderliche Kennzeichnung
     des Assistenzhundes sowie zum Umfang des
     notwendigen Versicherungsschutzes,

  4. Näheres über den Inhalt der Ausbildung nach § 12f
     und der Prüfung nach § 12g sowie über die Zulas-

     sung als Prüfer jeweils einschließlich des Verfah-

     rens sowie des zu erteilenden Zertifikats,

  5. Näheres über die Voraussetzungen für die Akkre-
     ditierung als fachliche Stelle einschließlich des
     Verfahrens,
  6. nähere Voraussetzungen für die Zulassung als
     Ausbildungsstätte für Assistenzhunde einschließ-
     lich des Verfahrens.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
     des“ die Wörter „oder Eigentümer, Besitzer und
     Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen
     Anlagen und Einrichtungen“ eingefügt.

  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „an den

     Träger öffentlicher Gewalt.“ durch die Wörter

     „an die öffentliche Stelle oder den Eigentümer,
     Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder
     unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen.“ er-
     setzt.

                       Artikel 10

            Änderung der Behinderten-

      gleichstellungsschlichtungsverordnung

  Die Behindertengleichstellungsschlichtungsverord-
nung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die

durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019
(BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Stelle“ die
   Wörter „oder dem Eigentümer, Besitzer und Betrei-
   ber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen
   und Einrichtungen“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stel-
   le“ die Wörter „oder des beteiligten Eigentümers,
   Besitzers oder Betreibers von beweglichen oder un-
   beweglichen Anlagen oder Einrichtungen“ einge-
   fügt.
3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin
   oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag be-
   reits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner
   übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die
   Ablehnung in Textform mit.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „öffentliche
      Stelle“ durch die Wörter „Antragsgegnerin oder
      der Antragsgegner“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Wenn die schlichtende Person eine wei-
      tere Aufklärung des Sachverhalts für geboten
      hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den An-
      tragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Infor-
      mationen und zur Gewährung von Akteneinsicht
      auffordern.“

                       Artikel 11

                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes

   § 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982

(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Als Einkommen gelten nicht:

   1. die Grundrente und die Schwerstbeschädigten-
      zulage,
   2. ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach
      § 44 Absatz 5 Leistungen auf die Witwengrund-
      rente angerechnet werden oder soweit die Grund-
      rente nach § 65 ruht,
   3. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis

      zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkom-

      mensteuergesetzes genannten Betrag.“

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
   Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
   mer 4“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1399
                      Artikel 11a
                  Änderung des
           Opferentschädigungsgesetzes
   Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. April
2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absat-
  zes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
  oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen
  nach diesem Gesetz erbracht.“
2. In § 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter
   „und der Übergang des Anspruchs insbesondere
   dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn
   die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder

   des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen,

   um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen
   Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder
   des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprü-
   chen des Kostenträgers.“ ersetzt.

                      Artikel 12

                   Änderung des

     Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

   In § 17a Absatz 2 Satz 2 des Strafrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die
Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

                      Artikel 12a

                  Änderung des

       Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

   In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie-

rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1752) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82
Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1
Satz 1 bis 3“ ersetzt.

                      Artikel 13

                   Änderung der
               Werkstättenverordnung
   § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Werkstättenver-
ordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„3. Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trä-

    gers der Eingliederungshilfe.“

                      Artikel 13a
                   Änderung der
        Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
  Die     Werkstätten-Mitwirkungsverordnung        vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-

kel 2b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 40a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
         Pandemie für das Wahlverfahren“.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 139“ durch die An-
     gabe „§ 222“ ersetzt und werden nach dem Wort
     „Betreuerbeirat“ ein Komma sowie die Wörter
     „die Frauenbeauftragte“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Werk-
     statt“ ein Komma und die Wörter „die Frauenbe-
     auftragte“ eingefügt.
3. Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:
                          „§ 40b

            Sonderregelung aus Anlass der

       COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren

    Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epide-
  mischen Lage von nationaler Tragweite wegen der
  dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krank-
  heit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2
  des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
  Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen,

  dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt

  wird.“

                      Artikel 13b
            Änderung der Wahlordnung
          Schwerbehindertenvertretungen

  Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990
(BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 21
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie

   folgt gefasst:

  „§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-

        19-Pandemie“.

2. § 28 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 28
                  Sonderregelungen
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie

     (1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer
  epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen
  der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-
  Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2
  des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
  Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwer-
  behindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfah-
  ren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,
  wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
  Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Auf-

  zeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die

  Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei
  der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und
  ihrer stellvertretenden Mitglieder.
    (2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer
  epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen
  der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-
  Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2
BGBl. 2021, Seite 1400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1400
  des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen
  Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der
  Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer

  stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahl-

  verfahren entsprechend.“

                      Artikel 13c
                    Änderung der
                Schwerbehinderten-
            Ausgleichsabgabeverordnung
  Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
nung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020
(BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma am
   Ende durch die Wörter „sowie der Information, Be-
   ratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Ein-
   heitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber),“ ersetzt.

2. § 27a wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Die Länder legen dem Bundesministerium
       für Arbeit und Soziales jährlich zum 30. Juni
       einen Bericht über die Beauftragung der Integra-
       tionsfachdienste oder anderer geeigneter Träger

       als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

       vor. Sie berichten auch über deren Aktivitäten in

       diesem Zusammenhang sowie über die Verwen-
       dung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach
       § 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzu-
       führen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann
       auch gesammelt durch die Bundesarbeitsge-

      meinschaft der Integrationsämter und Hauptfür-
      sorgestellen erfolgen.“

   c) In § 36 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die

      Angabe „18“ ersetzt.

                      Artikel 13d
                    Änderung der
            Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
   In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt
durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird die Angabe
„9 500 Euro“ durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 14
                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2022 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 7, 10
bis 12 und Nummer 18, Artikel 5 bis 7 Nummer 1 Buch-
stabe a bis c, Nummer 6 bis 9, 16, 20 bis 21a, Num-
mer 22, 22a und Nummer 24 sowie Artikel 11a, Ar-
tikel 13 bis 13b sowie Artikel 13d treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und

2b, Artikel 3 Nummer 23, Artikel 4, Artikel 11 sowie

Artikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nummer 2 bis 4a, Nummer 4e, Num-
mer 5 bis 6a, Nummer 8 und 9 sowie 14 und 15, Arti-
kel 7 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 12 bis 15 und
23 sowie Artikel 8 bis 10 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 2. Juni 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und
Soziales
                                               Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6be9f2a73184e079….