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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2557

BGBl. 2015 I S. 2557 · 28.032 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557
                                  Gesetz
 zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
                                            Vom 21. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An-
         gabe zu § 32a eingefügt:

        „§ 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen“.

      b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Dritten

         Kapitels wird wie folgt gefasst:

                       „Vierter Abschnitt

             Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.

      c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

        „§ 35   Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.

      d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

        „§ 42   Bedarfe“.

      e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

        „§ 44   Antragserfordernis, Erbringung von
                Geldleistungen, Bewilligungszeitraum“.

      f) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-
         gabe zu § 44a eingefügt:

        „§ 44a Erstattungsansprüche zwischen Trä-
               gern“.
      g) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

        „§ 134 (weggefallen)“.

      h) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:

        „§ 137 (weggefallen)“.
      i) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:
        „§ 138 (weggefallen)“.

 2.   In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)“

      durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)“ ersetzt.

 3.   § 27a wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zu ge-
         währen“ durch die Wörter „als Bedarf anzuer-
         kennen“ ersetzt.
      b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zu zah-
         len“ durch die Wörter „als Bedarf anzuerken-
         nen“ ersetzt.
 4.   In § 31 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
      nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur De-
      ckung von Bedarfen“ eingefügt.

5.   Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
                           „§ 32a

            Zeitliche Zuordnung von Beiträgen

        Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der

     Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu
     berücksichtigen, für den die Versicherung be-
     steht. In Fällen des § 32 Absatz 1 bis 4 sind Bei-
     träge, sofern sie von dem zuständigen Träger an
     eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden,
     bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden
     Monats zu zahlen.“
6.   In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“
     durch die Angabe „2 bis 6“ und wird die Angabe
     „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

7.   Die Überschrift zum Vierten Abschnitt des Dritten

     Kapitels wird wie folgt gefasst:

                     „Vierter Abschnitt

           Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.

8.   § 35 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 35

            Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch
           das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „er-

           bracht“ durch das Wort „anerkannt“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Leistungen“ durch
           das Wort „Bedarfe“ ersetzt, werden nach
           dem Wort „Person“ die Wörter „durch Di-
           rektzahlung“ eingefügt und wird das Wort
           „zahlen“ durch das Wort „decken“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Sie sollen“

           durch das Wort „Direktzahlungen“ und
           werden die Wörter „gezahlt werden“ durch
           die Wörter „sollen erfolgen“ ersetzt.
       dd) In Satz 5 wird das Wort „Leistungen“ durch
           das Wort „Bedarfe“ ersetzt, werden nach

           dem Wort „Heizung“ die Wörter „durch Di-

           rektzahlung“ eingefügt und wird das Wort
           „gezahlt“ durch das Wort „gedeckt“ er-
           setzt.
     c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Leistungen“
        durch das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort
        „abgelten“ durch das Wort „festsetzen“ er-
        setzt.
     d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch
           das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „er-
           bracht“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558
         bb) In Satz 2 wird das Wort „Leistungen“ durch
             das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „ab-
             gegolten“ durch das Wort „festgesetzt“ er-
             setzt.
 9.    In § 35a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Leis-
       tungen“ durch die Wörter „die Höhe der anzuer-
       kennenden Bedarfe“ ersetzt.

10.    § 38 wird folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
             chen.

         bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1
             Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2
             Satz 2 und 3“ ersetzt.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.
11.    § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel
       sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte
       Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
       die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder
       nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen
       nach § 43 bestreiten können.“
12.    § 42 wird wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 42 Bedarfe“.
       b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
          „Leistungen der Grundsicherung im Alter und
          bei Erwerbsminderung“ durch die Wörter „Be-
          darfe nach diesem Kapitel“ ersetzt.
       c) In Nummer 4 wird das Wort „Aufwendungen“
          durch das Wort „Bedarfe“ und das Wort „Kos-
          ten“ durch das Wort „Bedarfe“ ersetzt.
13.    § 43 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz voran-

             gestellt:

             „Für den Einsatz des Einkommens sind die
             §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Ver-
             mögens die §§ 90 und 91 anzuwenden,
             soweit in den folgenden Absätzen nichts
             Abweichendes geregelt ist.“
         bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter
             „; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden“ gestri-
             chen.
       b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
          und 3 eingefügt:
            „(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2
         vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind
         Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen,

         soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalen-
         derjahr nicht übersteigen.
            (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten
         Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu be-
         rücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in
         Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen
         Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demo-

         kratischen Republik erlittenen Gesundheits-

         schadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich
         die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Be-
         trages nach der Höhe der Grundrente nach

        § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für
        den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist,
        der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfä-
        higkeit entspricht. Bei einer Minderung der Er-
        werbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht
        zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei
        einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
        10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente
        nach dem Bundesversorgungsgesetz.“

      c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
         sätze 4 und 5.

      d) In dem neuen Absatz 5 Satz 4 wird das Wort
         „Trägern“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.

      e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“
14.   § 44 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 44

              Antragserfordernis, Erbringung
         von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
        (1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf
      Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind
      Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42
      Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33

      sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Num-
      mer 3 und 5.
         (2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ers-
      ten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt
      wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 inner-
      halb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leis-
      tungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 wer-
      den vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten
      vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalender-
      monat erbracht.
         (3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach
      § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungs-

      zeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt.

      Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Ar-
      beitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zwei-
      ten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach
      § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der
      Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des
      Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten
      Buches ergebenden Monat folgt.
         (4) Leistungen zur Deckung von wiederkehren-
      den Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 wer-
      den monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen
      zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3
      sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.“
15.   Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

                            „§ 44a

          Erstattungsansprüche zwischen Trägern
         Im Verhältnis der für die Ausführung des Geset-
      zes nach diesem Kapitel zuständigen Träger un-
      tereinander sind die Vorschriften über die Erstat-
      tung nach

      1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapi-

         tels sowie

      2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
         des Zehnten Buches
BGBl. 2015, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
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      für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht an-
      zuwenden.“
16.   § 46a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Der Abruf der Erstattungen durch die

        Länder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind

        1. vom 15. März bis 14. Mai,

        2. vom 15. Juni bis 14. August,

        3. vom 15. September bis 14. November und
        4. vom 15. Dezember des jeweiligen Jahres
           bis 14. Februar des Folgejahres
        zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen
        für Leistungszeiträume im folgenden Haus-
        haltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den
        Leistungsberechtigten bereits im laufenden
        Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechen-
        den Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März
        bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Ab-
        ruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die
        bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den
        darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des
        Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. Au-
        gust zulässig.“

      b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
           „(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung,
        dass die Ausgaben für Geldleistungen der für
        die Ausführung des Gesetzes nach diesem Ka-
        pitel zuständigen Träger begründet und belegt
        sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlich-
        keit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben
        dies dem Bundesministerium für Arbeit und
        Soziales für das jeweils abgeschlossene Quar-
        tal in tabellarischer Form zu belegen (Quartals-
        nachweis). In den Quartalsnachweisen sind

        1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
           § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallen-
           den Einnahmen,
        2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach
           Nummer 1, differenziert nach Leistungen
           für Leistungsberechtigte außerhalb und in

           Einrichtungen,

        3. erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoaus-
           gaben und Einnahmen nach Nummer 1, dif-
           ferenziert nach Leistungen für Leistungs-
           berechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3

        zu belegen. Die Quartalsnachweise sind dem
        Bundesministerium für Arbeit und Soziales
        durch die Länder jeweils zwischen dem 15.
        und dem 20. der Monate Mai, August, Novem-
        ber und Februar für das jeweils abgeschlos-
        sene Quartal vorzulegen. Die Länder können
        die Quartalsnachweise auch vor den sich nach
        Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein wei-
        terer Abruf in dem für das jeweilige Quartal
        nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum
        ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht
        zulässig.
           (5) Die Länder haben dem Bundesministe-
        rium für Arbeit und Soziales die Angaben nach
        1. Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entspre-
           chend ab dem Kalenderjahr 2015 und

        2. Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab
           dem Kalenderjahr 2016
        bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in
        tabellarischer Form zu belegen (Jahresnach-
        weis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich

        für die für die Ausführung nach diesem Kapitel

        zuständigen Träger zu differenzieren.“

17.   § 82 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den
      Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Be-
      rücksichtigung der Einnahme erbracht worden
      sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Ent-
      fiele der Leistungsanspruch durch die Berück-
      sichtigung in einem Monat, ist die einmalige Ein-
      nahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten
      gleichmäßig zu verteilen und mit einem entspre-
      chenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begrün-
      deten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum
      angemessen zu verkürzen.“
18.   § 85 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
         Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Kosten
         der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hier-
         für“ durch die Wörter „Aufwendungen für die
         Unterkunft, soweit diese“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „maßgeben-
         de“ gestrichen.

19.   § 94 Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
20.   § 122 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Buchstabe a werden die Wörter „Stellung
         zum Haushaltsvorstand“ durch das Wort
         „Regelbedarfsstufe“ und wird das Wort „Mehr-
         bedarfszuschläge“ durch das Wort „Mehrbe-
         darfe“ ersetzt.

      b) In Buchstabe c werden die Wörter „34 Absatz 2
         bis 7,“ gestrichen.
      c) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Leistun-
         gen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

      d) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e

         eingefügt:

        „e) für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für
            Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2
            bis 7:

             aa) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr,
                 Wohngemeinde und Gemeindeteil,
                 Staatsangehörigkeit, bei Ausländern
                 auch aufenthaltsrechtlicher Status,
             bb) die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten
                 Bedarfe je Monat getrennt nach Schul-
                 ausflügen, mehrtägigen Klassenfahr-
                 ten, Ausstattung mit persönlichem
                 Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lern-
                 förderung, Teilnahme an einer gemein-
                 samen Mittagsverpflegung sowie Teil-
                 habe am sozialen und kulturellen Le-
                 ben in der Gemeinschaft und“.
20a. In § 123 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den
     Wörtern „§ 122 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter
     „und Absatz 3“ eingefügt.
BGBl. 2015, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560
21.    § 124 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
          fügt:

             „(2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1
          Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abge-
          laufene Quartal eines Kalenderjahres durchge-
          führt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat
          eines Quartals zu erheben.“

       b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
          sätze 3 und 4.
22.    In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
       „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und“ die
       Angabe „e sowie“ eingefügt.
23.    In § 126 Absatz 2 wird das Wort „Leistungsemp-
       fänger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“
       ersetzt.
24.    § 128c Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt ge-
       fasst:
       „c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitrags-
           satzes nach dem Fünften Buch gezahlt wer-
           den,“.

25.    Die §§ 134, 137 und 138 werden aufgehoben.

                         Artikel 2
                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 59 Absatz 2 gilt für ausbildungsbegleitende
      Hilfen entsprechend; das gilt auch für außerhalb
      einer betrieblichen Berufsausbildung liegende, in
      § 75 Absatz 2 genannte Phasen.“

1a. In § 104 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“
    durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

1b. § 109 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über

          die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur
          Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn
          außergewöhnliche Verhältnisse auf dem ge-
          samten Arbeitsmarkt vorliegen.“

1c. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach

    Nummer 2 die Angabe „2015“ durch die Angabe
    „2016“ ersetzt.
1d. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach
    dem Wort „Buches“ die Wörter „zuzüglich des
    durchschnittlichen  Zusatzbeitragssatzes nach
    § 242a des Fünften Buches“ eingefügt.
2.    § 284 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsver-
        trages eines Mitgliedstaates zur Europäischen
        Union abweichende Regelungen als Übergangs-
        regelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit
        anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige die-
        ses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsbe-
        rechtigten Familienangehörigen eine Beschäfti-

       gung nur mit Genehmigung der Bundesagentur
       ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt
       werden, wenn sie eine solche Genehmigung be-
       sitzen.“

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
    c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Ab-
       satz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Fami-
       lienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder ge-
       wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
       eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufneh-
       men wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur
       erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaat-
       liche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer
       Rechtsverordnung zulässig ist.“
    d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU
       bestimmt sich nach der aufgrund des § 288
       erlassenen Rechtsverordnung.“
    e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des
       § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-
       verordnungen gelten entsprechend, soweit nicht
       eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsver-
       ordnung günstigere Regelungen enthält.“
    f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Be-

       schäftigung, der vor dem Tag, an dem der Bei-

       trittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Euro-

       päischen Union, der Übergangsregelungen hin-

       sichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht,
       für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ge-
       treten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-
       EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels
       hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung
       bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaub-
       nis-EU bestehen.“

                        Artikel 3

                  Änderung des

 Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie
   folgt gefasst:
  „§ 92a   (weggefallen)“.
2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6 oder“
   gestrichen.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 6 wird aufgehoben.

  b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch
     dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert
     des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens
     das Einfache der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5
     nicht erreicht.“
BGBl. 2015, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561
  c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich,
     wenn der Unternehmer nicht an der Unterneh-
     mensführung beteiligt ist und er keine Vertre-
     tungsmacht für das Unternehmen hat.“
  d) Absatz 9 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     „Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil
     zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird er-
     mittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den
     Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller
     Höhe zu leisten wäre.“

  b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Für jeden Kalendermonat, für den eine
     Versichertenrente nach Erreichen der Regelalters-

     grenze nicht in Anspruch genommen wird oder

     für den ein Anspruch auf Regelaltersrente nur

     deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen

     der Landwirtschaft nicht abgegeben ist, erhöht
     sich der allgemeine Rentenwert bei einer Regel-
     altersrente um 0,5 vom Hundert (Zuschlag). Bei
     Hinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag auch
     dann berücksichtigt, wenn der Versicherte die Vo-
     raussetzungen nach Satz 1 erfüllt hat und noch
     keine Versichertenrente bezogen hat. Für Zeiten
     nach § 92 werden keine Zuschläge nach Satz 1
     berücksichtigt.“
  c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „bleibt“ durch

     die Wörter „oder ein Zuschlag zum allgemeinen
     Rentenwert bleiben“ ersetzt.
5. § 92a wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                  Änderung des
              Zweiten Gesetzes über
      die Krankenversicherung der Landwirte

   In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das
zuletzt durch Artikel 1d des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „unterschreitet“ die Wörter „und sie
nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind“ ein-
gefügt.

                       Artikel 5

                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
  § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                   Änderung des

             Freizügigkeitsgesetzes/EU
   § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Arti-
kel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015

(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

                         „§ 13
         Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
  Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines
Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende
Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz
Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bun-
desagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.“

                       Artikel 7

                Änderung des

   Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
   des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  Artikel 6 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Än-

derung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) wird wie folgt

geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c, Num-
  mer 27 Buchstabe c und Artikel 3 Nummer 4 Buch-
  stabe b treten am 1. Januar 2016 in Kraft.“

2. In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 5 Buch-
   stabe b und c“ und die Wörter „, Nummer 4 Buch-
   stabe b“ gestrichen.

                       Artikel 8

                 Änderung der
          Verordnung zur Durchführung
 des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
tikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I
S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
   ersetzt:
  „Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichar-
  tige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monat-
  lichen Zeitabständen gewährt werden, sind wie ein-
  malige Einnahmen zu behandeln.“
2. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2

   und 3“ gestrichen.

                       Artikel 9
                   Aufhebung der
          Arbeitsgenehmigungsverordnung

   Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Arti-
kel 14 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 10

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2016 in Kraft.
BGBl. 2015, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562

  (2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Num-              (4) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 treten
mer 20a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.    mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar     (5) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2017 in Kraft.                                            2014 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 21. Dezember 2015

                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                          Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2557. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7177c669d7ecd6ac….