Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2557
BGBl. 2015 I S. 2557 · 28.032 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An-
gabe zu § 32a eingefügt:
„§ 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen“.
b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Dritten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.
c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.
d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Bedarfe“.
e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von
Geldleistungen, Bewilligungszeitraum“.
f) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-
gabe zu § 44a eingefügt:
„§ 44a Erstattungsansprüche zwischen Trä-
gern“.
g) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 134 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
„§ 137 (weggefallen)“.
i) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:
„§ 138 (weggefallen)“.
2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)“
durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)“ ersetzt.
3. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zu ge-
währen“ durch die Wörter „als Bedarf anzuer-
kennen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zu zah-
len“ durch die Wörter „als Bedarf anzuerken-
nen“ ersetzt.
4. In § 31 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur De-
ckung von Bedarfen“ eingefügt.
5. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Zeitliche Zuordnung von Beiträgen
Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der
Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu
berücksichtigen, für den die Versicherung be-
steht. In Fällen des § 32 Absatz 1 bis 4 sind Bei-
träge, sofern sie von dem zuständigen Träger an
eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden,
bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden
Monats zu zahlen.“
6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“
durch die Angabe „2 bis 6“ und wird die Angabe
„Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
7. Die Überschrift zum Vierten Abschnitt des Dritten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch
das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „er-
bracht“ durch das Wort „anerkannt“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Leistungen“ durch
das Wort „Bedarfe“ ersetzt, werden nach
dem Wort „Person“ die Wörter „durch Di-
rektzahlung“ eingefügt und wird das Wort
„zahlen“ durch das Wort „decken“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Sie sollen“
durch das Wort „Direktzahlungen“ und
werden die Wörter „gezahlt werden“ durch
die Wörter „sollen erfolgen“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „Leistungen“ durch
das Wort „Bedarfe“ ersetzt, werden nach
dem Wort „Heizung“ die Wörter „durch Di-
rektzahlung“ eingefügt und wird das Wort
„gezahlt“ durch das Wort „gedeckt“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Leistungen“
durch das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort
„abgelten“ durch das Wort „festsetzen“ er-
setzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch
das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „er-
bracht“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Leistungen“ durch
das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „ab-
gegolten“ durch das Wort „festgesetzt“ er-
setzt.
9. In § 35a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Leis-
tungen“ durch die Wörter „die Höhe der anzuer-
kennenden Bedarfe“ ersetzt.
10. § 38 wird folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2
Satz 2 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel
sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder
nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen
nach § 43 bestreiten können.“
12. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Bedarfe“.
b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung“ durch die Wörter „Be-
darfe nach diesem Kapitel“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort „Aufwendungen“
durch das Wort „Bedarfe“ und das Wort „Kos-
ten“ durch das Wort „Bedarfe“ ersetzt.
13. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz voran-
gestellt:
„Für den Einsatz des Einkommens sind die
§§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Ver-
mögens die §§ 90 und 91 anzuwenden,
soweit in den folgenden Absätzen nichts
Abweichendes geregelt ist.“
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter
„; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden“ gestri-
chen.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2
vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind
Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen,
soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalen-
derjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten
Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu be-
rücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in
Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen
Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik erlittenen Gesundheits-
schadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich
die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Be-
trages nach der Höhe der Grundrente nach
§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für
den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist,
der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfä-
higkeit entspricht. Bei einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht
zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
d) In dem neuen Absatz 5 Satz 4 wird das Wort
„Trägern“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“
14. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Antragserfordernis, Erbringung
von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf
Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind
Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42
Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33
sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Num-
mer 3 und 5.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ers-
ten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt
wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 inner-
halb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leis-
tungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 wer-
den vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten
vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalender-
monat erbracht.
(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach
§ 42 werden in der Regel für einen Bewilligungs-
zeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt.
Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Ar-
beitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zwei-
ten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach
§ 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der
Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des
Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten
Buches ergebenden Monat folgt.
(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehren-
den Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 wer-
den monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen
zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3
sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.“
15. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Im Verhältnis der für die Ausführung des Geset-
zes nach diesem Kapitel zuständigen Träger un-
tereinander sind die Vorschriften über die Erstat-
tung nach
1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapi-
tels sowie
2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
des Zehnten Buches

für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht an-
zuwenden.“
16. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Abruf der Erstattungen durch die
Länder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind
1. vom 15. März bis 14. Mai,
2. vom 15. Juni bis 14. August,
3. vom 15. September bis 14. November und
4. vom 15. Dezember des jeweiligen Jahres
bis 14. Februar des Folgejahres
zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen
für Leistungszeiträume im folgenden Haus-
haltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den
Leistungsberechtigten bereits im laufenden
Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechen-
den Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März
bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Ab-
ruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die
bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den
darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des
Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. Au-
gust zulässig.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung,
dass die Ausgaben für Geldleistungen der für
die Ausführung des Gesetzes nach diesem Ka-
pitel zuständigen Träger begründet und belegt
sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlich-
keit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben
dies dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales für das jeweils abgeschlossene Quar-
tal in tabellarischer Form zu belegen (Quartals-
nachweis). In den Quartalsnachweisen sind
1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
§ 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallen-
den Einnahmen,
2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach
Nummer 1, differenziert nach Leistungen
für Leistungsberechtigte außerhalb und in
Einrichtungen,
3. erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoaus-
gaben und Einnahmen nach Nummer 1, dif-
ferenziert nach Leistungen für Leistungs-
berechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3
zu belegen. Die Quartalsnachweise sind dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch die Länder jeweils zwischen dem 15.
und dem 20. der Monate Mai, August, Novem-
ber und Februar für das jeweils abgeschlos-
sene Quartal vorzulegen. Die Länder können
die Quartalsnachweise auch vor den sich nach
Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein wei-
terer Abruf in dem für das jeweilige Quartal
nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum
ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht
zulässig.
(5) Die Länder haben dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales die Angaben nach
1. Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entspre-
chend ab dem Kalenderjahr 2015 und
2. Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab
dem Kalenderjahr 2016
bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in
tabellarischer Form zu belegen (Jahresnach-
weis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich
für die für die Ausführung nach diesem Kapitel
zuständigen Träger zu differenzieren.“
17. § 82 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den
Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Be-
rücksichtigung der Einnahme erbracht worden
sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Ent-
fiele der Leistungsanspruch durch die Berück-
sichtigung in einem Monat, ist die einmalige Ein-
nahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten
gleichmäßig zu verteilen und mit einem entspre-
chenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begrün-
deten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum
angemessen zu verkürzen.“
18. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Kosten
der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hier-
für“ durch die Wörter „Aufwendungen für die
Unterkunft, soweit diese“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „maßgeben-
de“ gestrichen.
19. § 94 Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
20. § 122 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Stellung
zum Haushaltsvorstand“ durch das Wort
„Regelbedarfsstufe“ und wird das Wort „Mehr-
bedarfszuschläge“ durch das Wort „Mehrbe-
darfe“ ersetzt.
b) In Buchstabe c werden die Wörter „34 Absatz 2
bis 7,“ gestrichen.
c) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Leistun-
gen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
d) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
eingefügt:
„e) für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für
Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2
bis 7:
aa) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr,
Wohngemeinde und Gemeindeteil,
Staatsangehörigkeit, bei Ausländern
auch aufenthaltsrechtlicher Status,
bb) die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten
Bedarfe je Monat getrennt nach Schul-
ausflügen, mehrtägigen Klassenfahr-
ten, Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lern-
förderung, Teilnahme an einer gemein-
samen Mittagsverpflegung sowie Teil-
habe am sozialen und kulturellen Le-
ben in der Gemeinschaft und“.
20a. In § 123 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „§ 122 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter
„und Absatz 3“ eingefügt.

21. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abge-
laufene Quartal eines Kalenderjahres durchge-
führt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat
eines Quartals zu erheben.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
22. In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
„§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und“ die
Angabe „e sowie“ eingefügt.
23. In § 126 Absatz 2 wird das Wort „Leistungsemp-
fänger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“
ersetzt.
24. § 128c Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitrags-
satzes nach dem Fünften Buch gezahlt wer-
den,“.
25. Die §§ 134, 137 und 138 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 59 Absatz 2 gilt für ausbildungsbegleitende
Hilfen entsprechend; das gilt auch für außerhalb
einer betrieblichen Berufsausbildung liegende, in
§ 75 Absatz 2 genannte Phasen.“
1a. In § 104 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“
durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
1b. § 109 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über
die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur
Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn
außergewöhnliche Verhältnisse auf dem ge-
samten Arbeitsmarkt vorliegen.“
1c. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
Nummer 2 die Angabe „2015“ durch die Angabe
„2016“ ersetzt.
1d. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Buches“ die Wörter „zuzüglich des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
§ 242a des Fünften Buches“ eingefügt.
2. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsver-
trages eines Mitgliedstaates zur Europäischen
Union abweichende Regelungen als Übergangs-
regelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit
anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige die-
ses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsbe-
rechtigten Familienangehörigen eine Beschäfti-
gung nur mit Genehmigung der Bundesagentur
ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt
werden, wenn sie eine solche Genehmigung be-
sitzen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Ab-
satz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Fami-
lienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufneh-
men wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur
erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaat-
liche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer
Rechtsverordnung zulässig ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU
bestimmt sich nach der aufgrund des § 288
erlassenen Rechtsverordnung.“
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des
§ 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen gelten entsprechend, soweit nicht
eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsver-
ordnung günstigere Regelungen enthält.“
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Be-
schäftigung, der vor dem Tag, an dem der Bei-
trittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Euro-
päischen Union, der Übergangsregelungen hin-
sichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht,
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ge-
treten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-
EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels
hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung
bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaub-
nis-EU bestehen.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie
folgt gefasst:
„§ 92a (weggefallen)“.
2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6 oder“
gestrichen.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch
dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert
des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens
das Einfache der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5
nicht erreicht.“

c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich,
wenn der Unternehmer nicht an der Unterneh-
mensführung beteiligt ist und er keine Vertre-
tungsmacht für das Unternehmen hat.“
d) Absatz 9 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil
zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird er-
mittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den
Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller
Höhe zu leisten wäre.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für jeden Kalendermonat, für den eine
Versichertenrente nach Erreichen der Regelalters-
grenze nicht in Anspruch genommen wird oder
für den ein Anspruch auf Regelaltersrente nur
deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen
der Landwirtschaft nicht abgegeben ist, erhöht
sich der allgemeine Rentenwert bei einer Regel-
altersrente um 0,5 vom Hundert (Zuschlag). Bei
Hinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag auch
dann berücksichtigt, wenn der Versicherte die Vo-
raussetzungen nach Satz 1 erfüllt hat und noch
keine Versichertenrente bezogen hat. Für Zeiten
nach § 92 werden keine Zuschläge nach Satz 1
berücksichtigt.“
c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „bleibt“ durch
die Wörter „oder ein Zuschlag zum allgemeinen
Rentenwert bleiben“ ersetzt.
5. § 92a wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das
zuletzt durch Artikel 1d des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „unterschreitet“ die Wörter „und sie
nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind“ ein-
gefügt.
Artikel 5
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
§ 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
§ 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Arti-
kel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 13
Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines
Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende
Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz
Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bun-
desagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.“
Artikel 7
Änderung des
Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Än-
derung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c, Num-
mer 27 Buchstabe c und Artikel 3 Nummer 4 Buch-
stabe b treten am 1. Januar 2016 in Kraft.“
2. In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 5 Buch-
stabe b und c“ und die Wörter „, Nummer 4 Buch-
stabe b“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
tikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I
S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichar-
tige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monat-
lichen Zeitabständen gewährt werden, sind wie ein-
malige Einnahmen zu behandeln.“
2. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2
und 3“ gestrichen.
Artikel 9
Aufhebung der
Arbeitsgenehmigungsverordnung
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Arti-
kel 14 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Num- (4) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 treten
mer 20a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar (5) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2017 in Kraft. 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2557. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7177c669d7ecd6ac….