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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2020

BGBl. 2021 I S. 2020 · 17.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
                                   Gesetz
         zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung
weiterer Gesetze
             (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz – KitaFinHÄndG)
                                                Vom 25. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                 Änderung des
      Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
    zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
  Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember
   2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ er-
   setzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021“
           durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021“
           durch die Angabe „30. Juni 2022“ und die
           Angabe „31. Oktober 2021“ durch die An-
           gabe „31. Oktober 2022“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
      ber 2021“ durch die Angabe „31. Dezember
      2022“ ersetzt.
3. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“
   durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe
   „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
   ber 2023“ ersetzt.
4. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „31. De-
      zember 2021 und 31. Dezember 2022“ durch
      die Wörter „31. Dezember 2021, 31. Dezember
      2022 und 31. Dezember 2023“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „31. Dezember
      2021 und 31. Dezember 2022“ durch die Wörter
      „31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und
      31. Dezember 2023“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
      ber 2023“ durch die Angabe „31. Dezember
      2024“ ersetzt.

   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2024“
           durch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“
           durch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „für Zeit-
   räume, in denen“ durch das Wort „, wenn“ und wird
   das Wort „werden“ durch das Wort „wurden“ er-
   setzt.
2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

                          „§ 6c
                   Unterhaltspflichten
    Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzu-
  schlag nicht berührt.“

3. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:
                          „§ 6d
                Kinderfreizeitbonus aus
      Anlass der COVID-19-Pandemie für Familien
     mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe
    (1) Personen erhalten eine Einmalzahlung in
  Höhe von 100 Euro für ein Kind, welches das 18. Le-
  bensjahr noch nicht vollendet hat und für das sie für
  den Monat August 2021 Kindergeld nach diesem
  Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkom-
  mensteuergesetzes oder andere Leistungen im
  Sinne von § 4 beziehen, wenn
  1. sie für dieses Kind für den Monat August 2021
     Kinderzuschlag nach § 6a beziehen,

  2. sie und dieses Kind oder nur dieses Kind zu be-
     rücksichtigende Haushaltsmitglieder im Sinne
     der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
     sind und die Wohngeldbewilligung den Monat
     August 2021 umfasst oder

  3. dieses Kind für den Monat August 2021 Leistun-
     gen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften
     Buches Sozialgesetzbuch bezieht.

  Eines gesonderten Antrags bedarf es in den Fällen
  des Satzes 1 Nummer 1 nicht. In den Fällen des
  Satzes 1 Nummer 2 und 3 bedarf es eines Antrags;
  § 9 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
     (2) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist
  bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen
  Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu
  berücksichtigen. Der Anspruch auf die Einmalzah-
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  lung nach Absatz 1 Satz 1 ist unpfändbar. § 6c gilt
  entsprechend.“

4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem
  30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
                 Pflegezeitgesetzes

  § 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021“
   durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch
   die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt
   und wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
3. In Absatz 4 Satz 1, den Absätzen 5 und 7 wird je-
   weils die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe
   „31. Dezember 2021“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
             Familienpflegezeitgesetzes

  Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember

2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 6 des

Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „30. Juni
   2021“ durch die Wörter „zum Ablauf des 31. Dezem-
   ber 2021“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2021“ durch
     die Angabe „1. Dezember 2021“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
     wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021“ durch
     die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
           Krankenhauszukunftsgesetzes
   In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März
2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird die
Angabe „1. Juli 2021“ durch die Angabe „1. Januar
2022“ ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das

zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie
   folgt gefasst:

  „ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung
         aus Anlass der COVID-19-Pandemie“.

2. § 71 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 71

           Kinderfreizeitbonus und weitere
     Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

     (1) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der

  Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit

  vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember
  2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Siche-
  rung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für
  ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbe-
  darfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungs-
  zeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten
  Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem
  1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem
  31. Dezember 2023 enden.
     (2) Leistungsberechtigte, die für den Monat
  August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder
  Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
  endet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe
  von 100 Euro. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberech-
  tigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag
  nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt

  wird. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.

  Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosen-

  geld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaf-

  ten, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfs-
  gemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die
  leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.“

                       Artikel 7

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Juni
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

   „(5) Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der
Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit
vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem
1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch
dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur
teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen,
weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begon-
nen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 en-
den.“

                       Artikel 8
                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes
  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
BGBl. 2021, Seite 2022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2022
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 20c des Gesetzes
vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Bu-
   ches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
2. Folgender § 16 wird angefügt:

                           „§ 16

                 Kinderfreizeitbonus aus
             Anlass der COVID-19-Pandemie

      Minderjährige Leistungsberechtigte, die für den
   Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach
   diesem Gesetz haben, erhalten eine Einmalzahlung
   in Höhe von 100 Euro. Eines gesonderten Antrags
   bedarf es nicht.“

                        Artikel 9

                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
   Nach § 88d des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden
ist, wird folgender § 88e eingefügt:

                         „§ 88e
   (1) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 34a Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch gilt der Antrag auf Leistungen
nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34
Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in
der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2023 von dem Antrag auf ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt als mit umfasst. Dies gilt für ab
dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe
auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume
nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fal-
len, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 be-
gonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023
enden.
   (2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August
2021 Anspruch auf Leistungen nach § 27a und das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten
eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Die Einmal-
zahlung nach Satz 1 erhalten auch Familienmitglieder,
die nach § 27a in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2
für den Monat August 2021 Leistungen erhalten und
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eines
gesonderten Antrags bedarf es nicht.

   (3) Die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist bei Sozial-
leistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen
abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist
unpfändbar.“

                       Artikel 10

                   Änderung des
             Bundesnaturschutzgesetzes
  Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „richten
     sich“ gestrichen und vor den Wörtern „Form
     und Verfahren der“ die Wörter „Soweit in den Ab-
     sätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist,
     richten sich“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 2a und 2b
     eingefügt:

       „(2a) Erklärungen    zur    Unterschutzstellung
     nach Absatz 1, die

     1. durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Sat-
        zung erfolgt sind und

     2. mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des
        Europäischen Parlaments und des Rates vom
        27. Juni 2001 über die Prüfung der Umwelt-
        auswirkungen bestimmter Pläne und Pro-
        gramme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) un-
        vereinbar sind, weil eine danach erforderliche
        Strategische Umweltprüfung nicht durchge-
        führt wurde,
     gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit
     diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des
     Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt
     und soweit und solange nach der Entscheidung
     eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung
     der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richt-
     linie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen
     müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfah-
     rens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklä-
     rung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich
     infolge der nachgeholten Handlungen eine Erfor-
     derlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für
     die Nachholung der erforderlichen Handlungen
     nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gel-
     ten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie
     des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
     prüfung oder entsprechender landesrechtlicher
     Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, inner-
     halb dessen die erforderlichen Handlungen nach
     Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt
     werden müssen, richtet sich nach der Entschei-
     dung des Gerichtshofes der Europäischen Union
     und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwin-
     gend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen,
     die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den
     Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermög-
     lichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach
     Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb
     der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unver-
     einbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie
     2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen
     Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach
     Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht
     nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unter-
     schutzstellung außer Kraft.

        (2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Er-
     klärungen zur Unterschutzstellung nach der rah-
     menrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1
     und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der
     bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung so-
     wie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur
     Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und
     Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des
     Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.“
BGBl. 2021, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Ab-
  sätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechts-

  vorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne

  im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b
  entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen
  nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutz-
  gesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden
  Fassung.“
3. Dem § 57 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben
  aus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgel-
  tung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Ab-
  satz 2a und 2b Satz 2.“

                      Artikel 11
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am 30. Juni 2021 in Kraft.

   (2) Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie die Artikel 3,
4, 5 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
  (3) Artikel 2 Nummer 3 und die Artikel 6 bis 9 treten
am 1. Juli 2021 in Kraft.
   (4) Artikel 10 tritt am 31. Dezember 2026 außer
Kraft. Eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Heilung
nach oder entsprechend § 22 Absatz 2a Satz 6 bleibt
wirksam.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                              Berlin, den 25. Juni 2021
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin
                           für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                      Christine Lambrecht
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2020. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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