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Artikel 10 · BT-Drs. 16/3100 · S. 189

Zu Artikel 10 (Änderung des Zwölften Buches

Zu Artikel 10 (Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch)
Die neu eingeführte Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie
der ergänzend in der privaten Krankenversicherung einzu-
führende Basistarif erfordern eine Anpassung der Vorschrift
für die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungs-
beiträgen durch die Träger der Sozialhilfe. Dazu wird § 32
SGB XII neu gefasst.
Im Absatz 1 wird die Beitragsübernahme um die neue Versi-
cherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erweitert. Da-
nach sind von den Trägern der Sozialhilfe die Pflichtbeiträge
für Personen zu übernehmen, die unabhängig von den auf-
grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
SGB V zu zahlenden Pflichtbeiträge hilfebedürftig sind. Fer-
ner sind diese Pflichtbeiträge in dem zur Vermeidung von
Hilfebedürftigkeit erforderlichen Umfang für Personen zu
übernehmen, die nur durch die Zahlung der Pflichtbeiträge
hilfebedürftig werden. Ergänzend wird die in den Fällen, wo
der Träger der Sozialhilfe nur Pflichtbeiträge übernimmt und
keine weiteren Leistungen gewährt, die Möglichkeit ge-
schaffen, dass ein Träger der Sozialhilfe auf Anforderung
der jeweiligen Krankenkasse die Pflichtbeiträge in voller
Höhe und unmittelbar an die Krankenkasse zahlt, weil eine
nach SGB XII leistungsberechtigte Person ihrer Zahlungs-
pflicht nachweisbar nicht nachkommt und deshalb Beitrags-
schulden aufgelaufen sind. Die Leistungsberechtigten sind
hiervon und von der Verpflichtung, einen entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit von ihnen selbst zu tragenden Anteil am
Krankenversicherungsbeitrag dem Sozialhilfeträger zurück-
zuzahlen, schriftlich zu unterrichten.
In Absatz 2 wird der Inhalt aus Absatz 2 der bisherigen Fas-
sung von § 32 SGB XII übernommen, allerdings a

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.191 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.029.436–1.031.627 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….

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