Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 16/3100 · S. 189
Zu Artikel 10 (Änderung des Zwölften Buches
Zu Artikel 10 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) Die neu eingeführte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie der ergänzend in der privaten Krankenversicherung einzu- führende Basistarif erfordern eine Anpassung der Vorschrift für die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungs- beiträgen durch die Träger der Sozialhilfe. Dazu wird § 32 SGB XII neu gefasst. Im Absatz 1 wird die Beitragsübernahme um die neue Versi- cherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erweitert. Da- nach sind von den Trägern der Sozialhilfe die Pflichtbeiträge für Personen zu übernehmen, die unabhängig von den auf- grund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu zahlenden Pflichtbeiträge hilfebedürftig sind. Fer- ner sind diese Pflichtbeiträge in dem zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit erforderlichen Umfang für Personen zu übernehmen, die nur durch die Zahlung der Pflichtbeiträge hilfebedürftig werden. Ergänzend wird die in den Fällen, wo der Träger der Sozialhilfe nur Pflichtbeiträge übernimmt und keine weiteren Leistungen gewährt, die Möglichkeit ge- schaffen, dass ein Träger der Sozialhilfe auf Anforderung der jeweiligen Krankenkasse die Pflichtbeiträge in voller Höhe und unmittelbar an die Krankenkasse zahlt, weil eine nach SGB XII leistungsberechtigte Person ihrer Zahlungs- pflicht nachweisbar nicht nachkommt und deshalb Beitrags- schulden aufgelaufen sind. Die Leistungsberechtigten sind hiervon und von der Verpflichtung, einen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit von ihnen selbst zu tragenden Anteil am Krankenversicherungsbeitrag dem Sozialhilfeträger zurück- zuzahlen, schriftlich zu unterrichten. In Absatz 2 wird der Inhalt aus Absatz 2 der bisherigen Fas- sung von § 32 SGB XII übernommen, allerdings a
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.191 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.029.436–1.031.627 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP