Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 127
Nach Gewicht
- SG Heilbronn, 05.11.2009 – S 13 SO 1073/09
- BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 3/11 RSozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung - Entstehen des Bedarfs im Zeitpunkt der Fälligkeit - Übernahme von Säumniszuschlägen und Mahngebühren - Unabwendbarkeit durch den Hilfebedürftigen - Leistungsausschluss bei Leistungsberechtigung nach dem SGB 2 - Erwerbsfähigkeit - notwendige Beiladung des Grundsicherungsträgers - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen - Abstellen auf den BeitragsmonatZitiert von 20
- SG Karlsruhe, 29.10.2009 – S 1 SO 3118/09Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 – L 7 SO 2474/14Zitiert von 1
- BSG, 10.11.2011 – B 8 SO 21/10 R(Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme angemessener Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung - keine Begrenzung durch § 12 Abs 1c S 6 Halbs 2 VAG bzw § 110 Abs S 4 Halbs 2 SGB 11)Zitiert von 12
- LSG NRW, 27.06.2013 – L 9 SO 619/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 11.12.2025 – L 1 KR 4/25
- SG Karlsruhe, 03.12.2025 – S 12 AY 2527/25Asylbewerberleistungsgesetz - Sonstige Leistungen - Obligatorische Anschlussversicherung - Unerlässlichkeit der Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen - Übernahme von Säumniszuschlägen und Mahngebühren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- SG Freiburg, 25.09.2025 – S 7 AY 1074/25Zitiert von 1
127 Entscheidungen zu § 32 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32#abs-1 (1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32#abs-2 (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32#abs-3 (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32#abs-3a (3a) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Beitragszuschlag nach § 242b des Fünften Buches als angemessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32#abs-4 (4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32#abs-4a (4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32#abs-5 (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/32#abs-6 (6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.