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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2135

BGBl. 2019 I S. 2135 · 22.151 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135
                                              Gesetz
                       zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger
                         in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
                                (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
                                                Vom 10. Dezember 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2   Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 7   Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-
            verordnung

Artikel 8   Inkrafttreten

                          Artikel 1
                      Änderung des
            Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 43 wie
   folgt geändert:
   „§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen“.
2. § 27c wird wie folgt gefasst:

                            „§ 27c
            Sonderregelung für den Lebensunterhalt

     (1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer

   Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
   und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige
   Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere not-
   wendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie
   1. minderjährig sind und ihnen Leistungen nach
      Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht
      erbracht werden oder
   2. volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und
      Nacht erbracht werden, denen Vereinbarungen
      nach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches zu-
      grunde liegen.

     (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Ab-
  satz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1
  Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung
  und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit um-
  fasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach
  § 75 des Neunten Buches erbracht werden.
    (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunter-
  halt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.
     (4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche
  Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei
  Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 ab-

  züglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Ab-
  satz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leis-
  tungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüg-
  lich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3
  des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leis-
  tungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen
  Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten.“

3. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
   § 27b Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „, die einen
   Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
   erhalten,“ ersetzt.
4. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel
     sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im
     Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
     nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen
     und Vermögen nach § 43 bestreiten können,
     wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3

     oder 3a erfüllen.“

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Leistungsberechtigt sind Personen nach Ab-
     satz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze
     erreicht haben.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach
     Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Er-
     werbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr
     vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen
     Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne
BGBl. 2019, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
       des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und
       bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle
       Erwerbsminderung behoben werden kann.“
  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
          „(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach
       Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
       für den Zeitraum, in dem sie
       1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen
          (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem
          anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten
          Buches) das Eingangsverfahren und den Be-
          rufsbildungsbereich durchlaufen oder

       2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das
          sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des
          Neunten Buches) erhalten.“
5. § 42 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt
   gefasst:
  „b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger
      Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Num-
      mer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 er-
      gibt, in Höhe der durchschnittlichen angemesse-
      nen tatsächlichen Aufwendungen für die Warm-
      miete eines Einpersonenhaushalts im Bereich
      des nach § 46b zuständigen Trägers,“.
6. § 43 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 43
           Einsatz von Einkommen und Vermögen“.
  b) Absatz 5 wird aufgehoben.
  c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

7. In § 45 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den

   Eingangs- und Berufsbildungsbereich“ durch die

   Wörter „das Eingangsverfahren oder den Berufsbil-

   dungsbereich“ ersetzt.

8. § 94 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Über-
     gang des Anspruchs des Leistungsberechtigten
     nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und
     Kindern ist ausgeschlossen“ gestrichen.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsbe-
       rechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern
       sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren
       jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16
       des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als
       100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der
       Übergang von Ansprüchen der Leistungsberech-
       tigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsan-
       sprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen
       sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen
       der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1
       die Jahreseinkommensgrenze nicht überschrei-
       tet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3
       kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes
       zuständige Träger von den Leistungsberechtigten
       Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die
       Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichti-
       gen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall
       hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten

     der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117
     anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei
     Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minder-
     jährige Kinder.“
  c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Drit-
     ten“ die Wörter „und Vierten“ eingefügt.
  d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1“ die
     Angabe „, 2“ eingefügt.
9. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
  „7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-
      wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-
      kunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,

      a) die in einer Wohnung

         aa) allein leben,
         bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher
             Gemeinschaft zusammenleben,
         cc) mit Verwandten ersten und zweiten Gra-
             des zusammenleben,
         dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
      b) die in einer stationären Einrichtung oder in
         einem persönlichen Wohnraum und zusätz-
         lichen Räumlichkeiten

         aa) allein leben,
         bb) mit einer oder mehreren Personen zusam-
             menleben,“.

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom

23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I

S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

      „§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabebera-
             tung; Verordnungsermächtigung“.
   b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 61a Budget für Ausbildung“.
 2. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 32
                 Ergänzende unabhängige
       Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung“.
   b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

         „(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse wer-
      den ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro
      festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbe-
      sondere auch die Aufwendungen zu finanzieren,
      die für die Administration, die Vernetzung, die
      Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit
      der Beratungsangebote notwendig sind.
         (7) Zuständige Behörde für die Umsetzung
      der ergänzenden unabhängigen Teilhabebera-
      tung ist das Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten über-
BGBl. 2019, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137
     tragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antrag-
     steller erfolgt durch das Bundesministerium für
     Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zu-
     ständigen obersten Landesbehörden. Das Bun-
     desministerium für Arbeit und Soziales erlässt
     eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates, um die ergänzende unabhängige
     Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszuge-
     stalten und umzusetzen.“
  c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

3. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende

     durch ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

     „8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57
         oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form,
         soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der
         Werkstättenverordnung für den Berufsbil-
         dungsbereich oder für den Arbeitsbereich in
         einer Werkstatt für behinderte Menschen
         festgelegte Personalschlüssel angewendet
         werden.“
4. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

                         „§ 61a
                 Budget für Ausbildung

     (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch

  auf Leistungen nach § 57 haben und denen von

  einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein

  sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhält-

  nis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in
  einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbil-
  dungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung
  angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertra-
  ges über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistun-
  gen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für
  Ausbildung. Das Budget für Ausbildung wird von
  den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht.

     (2) Das Budget für Ausbildung umfasst die Er-

  stattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwen-

  dungen für die wegen der Behinderung erforderliche

  Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und

  in der Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungs-

  vergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer ein-

  schlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung

  festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstat-

  tung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbil-
  dungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis
  ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergü-
  tung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung
  der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbil-
  dungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische
  Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen
  Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten
  werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung ge-
  deckt.

     (3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, so-
  lange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolg-
  reichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines
  Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des

  Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsberei-
  ches in Werkstätten für behinderte Menschen nach
  § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der
  Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für be-
  hinderte Menschen oder bei einem anderen Leis-
  tungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben
  Fachrichtung fortsetzt.
    (4) Die wegen der Behinderung erforderliche
  Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leis-
  tungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genom-
  men werden.

    (5) Der zuständige Leistungsträger soll den Men-

  schen mit Behinderungen bei der Suche nach einem

  geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1
  unterstützen.“
5. In § 63 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Leistungsanbieter“ die Wörter „sowie für die Leis-
   tung des Budgets für Ausbildung“ eingefügt.

6. Dem § 98 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Bei Personen, die am 31. Dezember 2019
  Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölf-
  ten Buches in der am 31. Dezember 2019 gelten-
  den Fassung bezogen haben und auch ab dem
  1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Bu-
  ches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe
  örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit
  sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entspre-
  chender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder
  Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entspre-
  chender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1

  und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches

  ergeben würde. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-

  chend. Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 un-

  berührt.“

7. Dem § 134 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leis-
  tungsberechtigten, wenn

  1. das Konzept des Leistungserbringers auf Min-
     derjährige als zu betreuenden Personenkreis
     ausgerichtet ist,
  2. der Leistungsberechtigte von diesem Leistungs-

     erbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht

     auf Grundlage von Vereinbarungen nach den

     Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches,

     § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am

     31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder

     nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften

     Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden

     Fassung erhalten hat und

  3. der Leistungsberechtigte nach Erreichen der
     Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel
     nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Le-
     bensjahres, Leistungen von diesem Leistungser-
     bringer weitererhält, mit denen insbesondere vor
     dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teil-
     habeziele erreicht werden sollen.“
8. § 138 Absatz 4 wird aufgehoben.

9. § 142 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
     wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen
BGBl. 2019, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
       erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Ab-
       satz 4 zugrunde liegen.“
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
10. § 185 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 6 werden nach den Wörtern
      „Budget für Arbeit“ die Wörter „oder eines Teils
      der Aufwendungen für ein Budget für Ausbil-
      dung“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

       „Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme

       der vollen Kosten, die für eine als notwendig

       festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.“

11. In § 191 wird das Wort „Höhe,“ gestrichen.
12. In § 220 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Bud-
    gets für Arbeit“ die Wörter „oder des Budgets für
    Ausbildung“ eingefügt.

                       Artikel 3
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 117 Absatz 2 wird die Angabe „60 und 62“
   durch die Angabe „60, 61a und 62“ ersetzt.

2. In § 119 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern

   „nach § 55 des Neunten Buches“ die Wörter „, einer
   Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbil-
   dungsbereich einer Werkstatt für behinderte Men-
   schen oder bei einem anderen Leistungsanbieter
   nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  § 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-

setzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,

1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes

vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
2. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie
   das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten
   Buches“ eingefügt.

3. Die folgenden Sätze werden angefügt:

  „Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstaus-
  bildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld
  nach § 20 besteht während der Erbringung des
  Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des
  Neunten Buches findet keine Anwendung.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   § 35 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt

durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2019
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
2. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie
   als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten
   Buches“ eingefügt.

3. Die folgenden Sätze werden angefügt:

  „Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstaus-

  bildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld

  nach § 49 besteht während der Erbringung des Bud-

  gets für Ausbildung nicht.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
   Wörter „sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a
   des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. § 27h wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

     fügt:

        „(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsbe-
     rechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern
     sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren
     jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16
     des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt je-
     weils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommens-
     grenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leis-
     tungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern
     Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu be-

     rücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das

     Einkommen der unterhaltsverpflichteten Perso-

     nen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze

     nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermu-

     tung nach Satz 3 kann der Träger der Kriegs-

     opferfürsorge von den Leistungsberechtigten
     Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die
     Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen
     nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinrei-
     chende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der
     Jahreseinkommensgrenze vor, so sind die Kinder

     oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber
     dem Träger der Kriegsopferfürsorge verpflichtet,
     über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu
     geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes
     es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die
     Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der
     Kriegsopferfürsorge Beweisurkunden vorzulegen
     oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sätze 1 bis 6
     gelten nicht bei Leistungen nach § 27a an min-
     derjährige Kinder.“
  b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
     „27d“ die Wörter „mit Ausnahme der Leistung
     nach § 27d Absatz 1 Nummer 3“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139
                       Artikel 7
                    Änderung der
                Schwerbehinderten-
            Ausgleichsabgabeverordnung

  In § 14 Absatz 1 Nummer 6 der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988
(BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter
„oder für ein Budget für Ausbildung“ eingefügt.

                       Artikel 8
                    Inkrafttreten
   (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 4 sowie
2. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11.

  (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Januar
2023 in Kraft.
   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 10. Dezember 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2135. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1b141fd127c32298….