Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2135
BGBl. 2019 I S. 2135 · 22.151 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger
in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Vom 10. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-
verordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 43 wie
folgt geändert:
„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen“.
2. § 27c wird wie folgt gefasst:
„§ 27c
Sonderregelung für den Lebensunterhalt
(1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer
Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige
Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere not-
wendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie
1. minderjährig sind und ihnen Leistungen nach
Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht
erbracht werden oder
2. volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und
Nacht erbracht werden, denen Vereinbarungen
nach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches zu-
grunde liegen.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Ab-
satz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1
Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung
und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit um-
fasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach
§ 75 des Neunten Buches erbracht werden.
(3) Für den weiteren notwendigen Lebensunter-
halt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.
(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche
Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei
Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 ab-
züglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Ab-
satz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leis-
tungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüg-
lich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3
des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leis-
tungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen
Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten.“
3. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 27b Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „, die einen
Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
erhalten,“ ersetzt.
4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel
sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen
und Vermögen nach § 43 bestreiten können,
wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3
oder 3a erfüllen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Leistungsberechtigt sind Personen nach Ab-
satz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze
erreicht haben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach
Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Er-
werbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne

des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und
bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach
Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
für den Zeitraum, in dem sie
1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen
(§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem
anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten
Buches) das Eingangsverfahren und den Be-
rufsbildungsbereich durchlaufen oder
2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das
sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des
Neunten Buches) erhalten.“
5. § 42 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger
Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Num-
mer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 er-
gibt, in Höhe der durchschnittlichen angemesse-
nen tatsächlichen Aufwendungen für die Warm-
miete eines Einpersonenhaushalts im Bereich
des nach § 46b zuständigen Trägers,“.
6. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Einsatz von Einkommen und Vermögen“.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
7. In § 45 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den
Eingangs- und Berufsbildungsbereich“ durch die
Wörter „das Eingangsverfahren oder den Berufsbil-
dungsbereich“ ersetzt.
8. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Über-
gang des Anspruchs des Leistungsberechtigten
nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und
Kindern ist ausgeschlossen“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsbe-
rechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern
sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren
jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16
des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als
100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der
Übergang von Ansprüchen der Leistungsberech-
tigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsan-
sprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen
sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen
der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1
die Jahreseinkommensgrenze nicht überschrei-
tet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3
kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes
zuständige Träger von den Leistungsberechtigten
Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die
Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichti-
gen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall
hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten
der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117
anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei
Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minder-
jährige Kinder.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Drit-
ten“ die Wörter „und Vierten“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1“ die
Angabe „, 2“ eingefügt.
9. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-
wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-
kunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
a) die in einer Wohnung
aa) allein leben,
bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher
Gemeinschaft zusammenleben,
cc) mit Verwandten ersten und zweiten Gra-
des zusammenleben,
dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
b) die in einer stationären Einrichtung oder in
einem persönlichen Wohnraum und zusätz-
lichen Räumlichkeiten
aa) allein leben,
bb) mit einer oder mehreren Personen zusam-
menleben,“.
Artikel 2
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabebera-
tung; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 61a Budget für Ausbildung“.
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Ergänzende unabhängige
Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung“.
b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse wer-
den ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro
festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbe-
sondere auch die Aufwendungen zu finanzieren,
die für die Administration, die Vernetzung, die
Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit
der Beratungsangebote notwendig sind.
(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung
der ergänzenden unabhängigen Teilhabebera-
tung ist das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten über-

tragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antrag-
steller erfolgt durch das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zu-
ständigen obersten Landesbehörden. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales erlässt
eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates, um die ergänzende unabhängige
Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszuge-
stalten und umzusetzen.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
3. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57
oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form,
soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der
Werkstättenverordnung für den Berufsbil-
dungsbereich oder für den Arbeitsbereich in
einer Werkstatt für behinderte Menschen
festgelegte Personalschlüssel angewendet
werden.“
4. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
„§ 61a
Budget für Ausbildung
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch
auf Leistungen nach § 57 haben und denen von
einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein
sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhält-
nis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in
einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbil-
dungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung
angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertra-
ges über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für
Ausbildung. Das Budget für Ausbildung wird von
den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht.
(2) Das Budget für Ausbildung umfasst die Er-
stattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwen-
dungen für die wegen der Behinderung erforderliche
Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und
in der Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungs-
vergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer ein-
schlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung
festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstat-
tung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbil-
dungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis
ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergü-
tung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung
der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbil-
dungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische
Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten
werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung ge-
deckt.
(3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, so-
lange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolg-
reichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines
Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des
Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsberei-
ches in Werkstätten für behinderte Menschen nach
§ 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der
Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für be-
hinderte Menschen oder bei einem anderen Leis-
tungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben
Fachrichtung fortsetzt.
(4) Die wegen der Behinderung erforderliche
Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leis-
tungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genom-
men werden.
(5) Der zuständige Leistungsträger soll den Men-
schen mit Behinderungen bei der Suche nach einem
geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1
unterstützen.“
5. In § 63 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Leistungsanbieter“ die Wörter „sowie für die Leis-
tung des Budgets für Ausbildung“ eingefügt.
6. Dem § 98 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei Personen, die am 31. Dezember 2019
Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölf-
ten Buches in der am 31. Dezember 2019 gelten-
den Fassung bezogen haben und auch ab dem
1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Bu-
ches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe
örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit
sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entspre-
chender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entspre-
chender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches
ergeben würde. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
chend. Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 un-
berührt.“
7. Dem § 134 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leis-
tungsberechtigten, wenn
1. das Konzept des Leistungserbringers auf Min-
derjährige als zu betreuenden Personenkreis
ausgerichtet ist,
2. der Leistungsberechtigte von diesem Leistungs-
erbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht
auf Grundlage von Vereinbarungen nach den
Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches,
§ 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder
nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften
Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung erhalten hat und
3. der Leistungsberechtigte nach Erreichen der
Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel
nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Le-
bensjahres, Leistungen von diesem Leistungser-
bringer weitererhält, mit denen insbesondere vor
dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teil-
habeziele erreicht werden sollen.“
8. § 138 Absatz 4 wird aufgehoben.
9. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen

erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Ab-
satz 4 zugrunde liegen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
10. § 185 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 6 werden nach den Wörtern
„Budget für Arbeit“ die Wörter „oder eines Teils
der Aufwendungen für ein Budget für Ausbil-
dung“ eingefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme
der vollen Kosten, die für eine als notwendig
festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.“
11. In § 191 wird das Wort „Höhe,“ gestrichen.
12. In § 220 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Bud-
gets für Arbeit“ die Wörter „oder des Budgets für
Ausbildung“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 117 Absatz 2 wird die Angabe „60 und 62“
durch die Angabe „60, 61a und 62“ ersetzt.
2. In § 119 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„nach § 55 des Neunten Buches“ die Wörter „, einer
Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbil-
dungsbereich einer Werkstatt für behinderte Men-
schen oder bei einem anderen Leistungsanbieter
nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes
vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
2. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie
das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten
Buches“ eingefügt.
3. Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstaus-
bildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld
nach § 20 besteht während der Erbringung des
Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des
Neunten Buches findet keine Anwendung.“
Artikel 5
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 35 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2019
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
2. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie
als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten
Buches“ eingefügt.
3. Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstaus-
bildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld
nach § 49 besteht während der Erbringung des Bud-
gets für Ausbildung nicht.“
Artikel 6
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. § 27h wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsbe-
rechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern
sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren
jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt je-
weils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommens-
grenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leis-
tungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern
Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu be-
rücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das
Einkommen der unterhaltsverpflichteten Perso-
nen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze
nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermu-
tung nach Satz 3 kann der Träger der Kriegs-
opferfürsorge von den Leistungsberechtigten
Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die
Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen
nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinrei-
chende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der
Jahreseinkommensgrenze vor, so sind die Kinder
oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber
dem Träger der Kriegsopferfürsorge verpflichtet,
über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu
geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes
es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die
Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der
Kriegsopferfürsorge Beweisurkunden vorzulegen
oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sätze 1 bis 6
gelten nicht bei Leistungen nach § 27a an min-
derjährige Kinder.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
„27d“ die Wörter „mit Ausnahme der Leistung
nach § 27d Absatz 1 Nummer 3“ eingefügt.

Artikel 7
Änderung der
Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung
In § 14 Absatz 1 Nummer 6 der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988
(BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter
„oder für ein Budget für Ausbildung“ eingefügt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 4 sowie
2. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11.
(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Januar
2023 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2135. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1b141fd127c32298….