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Artikel 5 · BT-Drs. 16/5049 · S. 10

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes zum
1. September 2007.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift enthält einen späteren Inkrafttretenstermin
zum 1. Juli 2009, um es den Zigarettenautomatenaufstellern
zu ermöglichen, Automaten entsprechend des erweiterten
Automatenverbotes umzustellen. Seit 1. Januar 2007 müssen
Zigarettenautomaten technisch so umgerüstet sein, dass Kin-
dern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Entnahme von
Zigaretten nicht möglich ist. Durch die Heraufsetzung des
Abgabealters von 16 auf 18 Jahre ist eine weitere Umrüstung
der Automaten notwendig.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5049
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 1a – neu – des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes)
In Artikel 1 wird § 1 Abs. 3 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „, wenn insgesamt eine
ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung
steht“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies setzt voraus, dass insgesamt eine ausreichende
Anzahl von Räumen zur Verfügung steht und hiervon
keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen.“
Begründung
Durch diffundierende Feinstäube gehen von Räumen, in
denen geraucht werden darf, erhebliche Gesundheits-
gefahren aus.
Nur die Schaffung vollständig rauchfreier Einrichtungen
kann Nichtraucherinnen und Nichtraucher wirkungsvoll
vor der Exposition gegenüber Tabakrauch schützen. Die
Einführung von lediglich partiellen Rauchverboten be-
wirkt im Vergleich zu völlig rauchfreien Einrichtungen
nur einen geringen oder gar keinen Gesundheitsschutz,
insb

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.397 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5049, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.090–32.487 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 9aeaec709def92d3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP