Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/27400 · S. 47
Zu Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Aufhebung der §§ 46b, 99 und 101 SGB XII. Ferner sind die neu einzufügenden §§ 45a, 64j und 64k SGB XII im Inhaltsverzeichnis zu berücksichtigen sowie die Überschrift des Dritten Abschnitts im Vierten Kapitel an die Aufhebung von § 46b SGB XII anzupassen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Durch die Ergänzung in § 3 Absatz 1 wird der Begriff „Träger der Sozialhilfe“ als zusammenfassende Bezeich- nung für die örtlichen und überörtlichen Träger eingeführt (Legaldefinition). Bereits in der geltenden Fassung des SGB XII wird die Bezeichnung „Träger der Sozialhilfe“ überall dort verwendet, wo eine Unterscheidung zwi- schen örtlichen und überörtlichen Trägern nicht erforderlich oder nicht angezeigt ist. Drucksache 19/27400 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine bundesgesetzliche Bestimmung von örtlichen und überörtlichen Trägern wird nicht mehr vorgenommen. Die Länder bestimmen sowohl die örtlichen als auch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Zu Buchstabe b Die teilweise aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Änderung in Absatz 2 reduziert dessen Inhalt auf die Bestimmung der Träger der Sozialhilfe durch die Länder. Die bislang in Satz 1 enthaltene Bestimmung der Kommunen als örtliche Träger entfällt. Auch das in Satz 2 geregelte Erfordernis des Einverständnisses der Kom- munen im Falle einer landesrechtlichen Übertragung der Aufgaben als örtlicher Träger entfällt. Mit der alleinigen Zuständigkeit der Länder für die Bestimmung der Träger der Sozialhilfe bleibt auch die Regelung der Bedingun- gen für die Aufgabenübertragung an die kommunalen Träger durch Landesrecht dem jeweiligen Landesrecht übe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.821 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27400, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.501–168.322 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c0075a62e885961….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP