Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB I

§ 28 Leistungen der Sozialhilfe

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/28#abs-1 (1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
(weggefallen)
4.
Hilfe zur Pflege,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/28#abs-2 (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

§ 27 § 28a