Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 13/2440 · S. 31
Zu Artikel 2 (Änderung des Achten Buches
Zu Artikel 2 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 35a) Folgeänderung aufgrund der Neugestaltung der §§ 40, 41 BSHG. Die Verweisung auf Vereinbarungen nach § 93 BSHG wird durch die entsprechende Rege- lung im Kinder- und Jugendhilferecht (§ 77 SGB VIII) ersetzt. Zu Nummer 2 (§ 45) Soweit Kinder und Jugendliche Leistungen der So ¬ zialhilfeinHeimenerhalten,unterliegendiese Heime dem Erlaubnisvorbehalt nach § 45 SGB VIII. Die für die Heimaufsicht nach § 45 ff. SGB VIII zu- ständigen Behörden und die Träger der Sozialhilfe tragen nach jeweils unterschiedlichen Rechtsgrund- lagen Verantwortung für eine ausreichende und qua- lifizierte Leistung der Einrichtung (§ 93 in Verbin- dung mit §§ 1 und 3 BSHG) bzw. für die Abwehr von Gefahr für das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (§ 45 Abs. 2 SGB VIII). Dies kann, wie die Praxis zeigt, zu unterschiedlichen Anforde- rungen an die Träger der Einrichtung führen und diese in eine schwierige Situation bringen. Die nach- folgenden Änderungen des Achten Buches Sozial- gesetzbuch lassen den sich aus dem staatlichen Wächteramt (Artikel 6 Abs. 2 GG) ergebenden Auf- trag der Heimaufsicht unverändert, sollen aber mög- liche Divergenzen zwischen unterschiedlichen An- forderungen künftig ausschließen und die Kosten, die sich aus diesen unterschiedlichen Anforderungen ergeben, vermeiden. Die Änderungen beruhen auf der weiteren Überlegung, eine Abstimmung der An- forderungen bereits im Vorfeld von Entscheidungen herbeizuführen, um spätere Schwierigkeiten nicht erst entstehen zu lassen. Eine Abstimmung erscheint allerdings nur dann erforderlich, wenn die Maßnah- men Auswirkungen auf die Entgelte und Vergütun- gen nach § 93 BSHG haben können.
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Herkunft
BT-Drs. 13/2440, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.082–150.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 02bb4af09714d2ee….
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