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Artikel 2 · BT-Drs. 13/2440 · S. 31

Zu Artikel 2 (Änderung des Achten Buches

Zu Artikel 2 (Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 35a)
Folgeänderung aufgrund der Neugestaltung der
§§ 40, 41 BSHG. Die Verweisung auf Vereinbarungen
nach § 93 BSHG wird durch die entsprechende Rege-
lung im Kinder- und Jugendhilferecht (§ 77 SGB VIII)
ersetzt.
Zu Nummer 2 (§ 45)
Soweit Kinder und Jugendliche Leistungen der So ¬
zialhilfeinHeimenerhalten,unterliegendiese
Heime dem Erlaubnisvorbehalt nach § 45 SGB VIII.
Die für die Heimaufsicht nach § 45 ff. SGB VIII zu-
ständigen Behörden und die Träger der Sozialhilfe
tragen nach jeweils unterschiedlichen Rechtsgrund-
lagen Verantwortung für eine ausreichende und qua-
lifizierte Leistung der Einrichtung (§ 93 in Verbin-
dung mit §§ 1 und 3 BSHG) bzw. für die Abwehr von
Gefahr für das Wohl der Kinder und Jugendlichen in
der Einrichtung (§ 45 Abs. 2 SGB VIII). Dies kann,
wie die Praxis zeigt, zu unterschiedlichen Anforde-
rungen an die Träger der Einrichtung führen und
diese in eine schwierige Situation bringen. Die nach-
folgenden Änderungen des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch lassen den sich aus dem staatlichen
Wächteramt (Artikel 6 Abs. 2 GG) ergebenden Auf-
trag der Heimaufsicht unverändert, sollen aber mög-
liche Divergenzen zwischen unterschiedlichen An-
forderungen künftig ausschließen und die Kosten,
die sich aus diesen unterschiedlichen Anforderungen
ergeben, vermeiden. Die Änderungen beruhen auf
der weiteren Überlegung, eine Abstimmung der An-
forderungen bereits im Vorfeld von Entscheidungen
herbeizuführen, um spätere Schwierigkeiten nicht
erst entstehen zu lassen. Eine Abstimmung erscheint
allerdings nur dann erforderlich, wenn die Maßnah-
men Auswirkungen auf die Entgelte und Vergütun-
gen nach § 93 BSHG haben können.

BT-Drs. 13/2440 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 13/2440, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.082–150.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 02bb4af09714d2ee….

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