Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1045
BGBl. 2000 I S. 1045 · 176.731 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
(Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG)
Vom 20.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz – IfSG)
I nha lt sve rz e ic hnis
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Prävention durch Aufklärung
2. Abschnitt – Koordinierung und Früherkennung
§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts
§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren
3. Abschnitt – Meldewesen
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
§ 9 Namentliche Meldung
§ 10 Nichtnamentliche Meldung
§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zustän-
dige Landesbehörde
§ 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das
Europäische Netzwerk
§ 13 Sentinel-Erhebungen
§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden
Krankheiten
§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten
§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechts-
verordnungen durch die Länder
§ 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen,
Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbel-
tieren, Kosten
§ 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe
§ 21 Impfstoffe
§ 22 Impfausweis
§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
Juli 2000
5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheits-
amtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
§ 26 Durchführung
§ 27 Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 28 Schutzmaßnahmen
§ 29 Beobachtung
§ 30 Quarantäne
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
6. Abschnitt – Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sons-
tige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Auf-
gaben des Gesundheitsamtes
§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und
Jugendlichen
§ 36 Einhaltung der Infektionshygiene
7. Abschnitt – Wasser
§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Ge-
brauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser, Über-
wachung
§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
§ 41 Abwasser
8. Abschnitt – Gesundheitliche Anforderungen an das Perso-
nal beim Umgang mit Lebensmitteln
§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45 Ausnahmen
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48 Rücknahme und Widerruf
§ 49 Anzeigepflichten
§ 50 Veränderungsanzeige
§ 51 Aufsicht
§ 52 Abgabe
§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvor-
sorge

10. Abschnitt – Zuständige Behörde
§ 54 Benennung der Behörde
11. Abschnitt – Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt – Entschädigung in besonderen Fällen
§ 56 Entschädigung
§ 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
§ 58 Aufwendungserstattung
§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider
§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden
durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung
§ 62 Heilbehandlung
§ 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften
nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelun-
gen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
§ 64 Zuständige Behörde für die Versorgung
§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
1. A b s c h n i t t
Allge m e ine Vorsc hrift e n
§1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krank-
heiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzei-
tig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammen-
arbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der
Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissen-
schaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten
soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizini-
schen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik
gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung
der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen,
Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie
des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankhei-
ten soll verdeutlicht und gefördert werden.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Krankheitserreger
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz,
Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmis-
sibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder
übertragbare Krankheit verursachen kann,
2. Infektion
die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine
nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im
menschlichen Organismus,
§ 66 Zahlungsverpflichteter
§ 67 Pfändung
§ 68 Rechtsweg
13. Abschnitt – Kosten
§ 69 Kosten
14. Abschnitt – Sondervorschriften
§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
§ 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
15. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 73 Bußgeldvorschriften
§ 74 Strafvorschriften
§ 75 Weitere Strafvorschriften
§ 76 Einziehung
16. Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 77 Übergangsvorschriften
3. übertragbare Krankheit
eine durch Krankheitserreger oder deren toxische
Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Men-
schen übertragen werden, verursachte Krankheit,
4. Kranker
eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit
erkrankt ist,
5. Krankheitsverdächtiger
eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das
Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit
vermuten lassen,
6. Ausscheider
eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und
dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit
sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu
sein,
7. Ansteckungsverdächtiger
eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krank-
heitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krank-
heitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
8. nosokomiale Infektion
eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infek-
tionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von
Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusam-
menhang mit einer stationären oder einer ambulanten
medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion
nicht bereits vorher bestand,
9. Schutzimpfung
die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer
übertragbaren Krankheit zu schützen,

10. andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe)
oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophy-
laxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter
übertragbarer Krankheiten,
11. Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer
über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus-
gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die
Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn
mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und
eine andere als die geimpfte Person geschädigt
wurde,
12. Gesundheitsschädling
ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen
übertragen werden können,
13. Sentinel-Erhebung
eine epidemiologische Methode zur stichproben-
artigen Erfassung der Verbreitung bestimmter über-
tragbarer Krankheiten und der Immunität gegen be-
stimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten
Bevölkerungsgruppen,
14. Gesundheitsamt
die nach Landesrecht für die Durchführung dieses
Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetz-
te Behörde.
§3
Prävention durch Aufklärung
Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über
die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglich-
keiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe.
Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen
Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und indivi-
duellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Be-
treuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.
2. A b s c h n i t t
Koordinierung und Früherkennung
§4
Aufgaben des Robert Koch-Institutes
(1) Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses
Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung
übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erken-
nung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infek-
tionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und
Durchführung epidemiologischer und laborgestützter
Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und
Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet
der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelver-
giftungen ist das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin zu beteiligen. Auf
Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde
berät das Robert Koch-Institut die zuständigen Stellen bei
Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinde-
rung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden über-
tragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesund-
heitsbehörden bei Länder übergreifenden Maßnahmen.
Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden,
den zuständigen Länderbehörden, den nationalen Refe-
renzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen
und Fachgesellschaften sowie ausländischen und interna-
tionalen Organisationen und Behörden zusammen und
nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des
Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwa-
chung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr.
(2) Das Robert Koch-Institut
1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bun-
desbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vor-
beugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfeh-
lungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur
Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiter-
verbreitung übertragbarer Krankheiten,
2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen
Erfordernissen
a) Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines
Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachwei-
ses von Krankheitserregern zur erstellen,
b) die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen
Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen
Resistenzen und Multiresistenzen festzulegen,
in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffent-
lichen und fortzuschreiben,
3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldun-
gen zusammen, um sie infektionsepidemiologisch aus-
zuwerten,
4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der
infektionsepidemiologischen Auswertungen den je-
weils zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt
der Bundeswehr, den obersten Landesgesundheits-
behörden, den Gesundheitsämtern, den Landesärzte-
kammern, den Spitzenverbänden der gesetzlichen
Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung, der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für
Sicherheit und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft zur Verfügung und veröffent-
licht diese periodisch,
5. kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14 durch-
führen.
§5
Bund-Länder-Informationsverfahren
Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Ver-
waltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates
einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund
und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem
Ziel,
1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krank-
heiten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre
Ausbreitung zu verhindern,
2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedroh-
licher übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher
Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursa-
che in Betracht kommen und eine landesübergreifende
Ausbreitung zu befürchten ist, die erforderlichen Maß-
nahmen einzuleiten.
In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammen-
arbeit der beteiligten Behörden von Bund und Ländern
und anderen beteiligten Stellen geregelt werden.

3. A b s c h n i t t
M eldew esen
§6
Meldepflichtige Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod
an
a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer
familiär-hereditärer Formen
e) akuter Virushepatitis
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syn-
drom (HUS)
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h) Masern
i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
j) Milzbrand
k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe
Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
l) Pest
m) Tollwut
n) Typhus abdominalis/Paratyphus
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behand-
lungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakte-
riologischer Nachweis nicht vorliegt,
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikro-
biell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer
akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne
des § 42 Abs. 1 ausübt,
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftre-
ten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang
wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schä-
digung,
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkran-
kes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges
Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder
Tierkörpers,
5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig,
das Auftreten
a) einer bedrohlichen Krankheit oder
b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei
denen ein epidemischer Zusammenhang wahr-
scheinlich ist oder vermutet wird,
wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die All-
gemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ur-
sache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt
sind.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3
bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach
Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an
einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden,
eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Mel-
dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1
und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte
Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epide-
mischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet
wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Mel-
dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10
Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.
§7
Meldepflichtige
Nachweise von Krankheitserregern
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern,
soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte
Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute
Infektion hinweisen:
1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nach-
weis im Konjunktivalabstrich
2. Bacillus anthracis
3. Borrelia recurrentis
4. Brucella sp.
5. Campylobacter sp., darmpathogen
6. Chlamydia psittaci
7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
9. Coxiella burnetii
10. Cryptosporidium parvum
11. Ebolavirus
12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme
(EHEC)
b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stäm-
me
13. Francisella tularensis
14. FSME-Virus
15. Gelbfiebervirus
16. Giardia lamblia
17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den
direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
18. Hantaviren
19. Hepatitis-A-Virus
20. Hepatitis-B-Virus
21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise,
soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infek-
tion vorliegt
22. Hepatitis-D-Virus
23. Hepatitis-E-Virus
24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten
Nachweis
25. Lassavirus
26. Legionella sp.

27. Leptospira interrogans
28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den
direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen nor-
malerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen
von Neugeborenen
29. Marburgvirus
30. Masernvirus
31. Mycobacterium leprae
32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacte-
rium bovis; Meldepflicht für den direkten Erreger-
nachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der
Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis
säurefester Stäbchen im Sputum
33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direk-
ten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen
Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen
Substraten
34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den
direkten Nachweis aus Stuhl
35. Poliovirus
36. Rabiesvirus
37. Rickettsia prowazekii
38. Rotavirus
39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten
Nachweise
40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nach-
weise
41. Salmonella, sonstige
42. Shigella sp.
43. Trichinella spiralis
44. Vibrio cholerae O 1 und O 139
45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
46. Yersinia pestis
47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4
und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte
Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und
zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die
Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1
oder 3 zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserre-
gern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
1. Treponema pallidum
2. HIV
3. Echinococcus sp.
4. Plasmodium sp.
5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektio-
nen
6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen
Infektionen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und
Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.
§8
Zur Meldung verpflichtete Personen
(1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Kranken-
häusern oder anderen Einrichtungen der stationären
Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben
dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Kran-
kenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen
der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne lei-
tenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersu-
chungsämtern und sonstigen privaten oder öffent-
lichen Untersuchungsstellen einschließlich der Kran-
kenhauslaboratorien,
3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der
pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Be-
fund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahr-
scheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen
Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichti-
gen Krankheitserreger schließen lässt,
4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1
Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt
haben, auch der Tierarzt,
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3
Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der
für die Berufsausübung oder die Führung der Berufs-
bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder
Anerkennung erfordert,
6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwort-
liche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines See-
schiffes,
7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von
Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen,
Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.
(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not-
und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in
eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die
Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7
bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzuge-
zogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Melde-
pflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung
bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten
Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für
Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet
wurde.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die
Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch-
führen lassen.
(5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unver-
züglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung
nicht bestätigt hat.
§9
Namentliche Meldung
(1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1
Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende An-
gaben enthalten:

1. Name, Vorname des Patienten
2. Geschlecht
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt
4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend:
Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes
5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1
oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter
Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdo-
minalis/Paratyphus und Cholera
6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß
§ 33
7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose
8. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebe-
nenfalls Tag des Todes
9. wahrscheinliche Infektionsquelle
10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben
wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staats-
angehörigkeit
11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erre-
gerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle
12. Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise
Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen
Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung
aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen
bekannt
13. Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten
sechs Monaten
14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben
nach § 22 Abs. 2.
Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen
beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegen-
den Angaben.
(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1
Nr. 2 und 3 genannte Person muss folgende Angaben ent-
halten:
1. Name, Vorname des Patienten
2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt
3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben
vorliegen
4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend:
Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die
Angaben vorliegen
5. Art des Untersuchungsmaterials
6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials
7. Nachweismethode
8. Untersuchungsbefund
9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsenden-
den Arztes beziehungsweise des Krankenhauses
10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf
Hepatitis C dem Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm eine
chronische Hepatitis C bei dem Patienten bekannt ist.
(3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spä-
testens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis
gegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen
zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2
gegenüber dem für den Einsender zuständigen Gesund-
heitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner feh-
lender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmel-
dung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach
deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder
der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im
Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das
unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung,
bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Auf-
enthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt
unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der
Kapitän eines Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte
meldepflichtige Krankheiten an den Flughafen- oder
Hafenarzt des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes. Die
dort verantwortlichen Ärzte melden an das für den jewei-
ligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personen-
bezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem
Gesetz verarbeiten und nutzen. Personenbezogene Daten
sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für das Gesundheits-
amt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1
Nr. 21 spätestens jedoch nach drei Jahren.
§ 10
Nichtnamentliche Meldung
(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss
folgende Angaben enthalten:
1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Ver-
schlüsselung gemäß Absatz 2
2. Geschlecht
3. Monat und Jahr der Geburt
4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung
5. Untersuchungsbefund
6. Monat und Jahr der Diagnose
7. Art des Untersuchungsmaterials
8. Nachweismethode
9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In-
fektionsrisiko
10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben
wurde
11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemo-
prophylaxe.
Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbeson-
dere bei den Angaben zu den Nummern 9, 10 und 12 zu
unterstützen. Die nichtnamentliche Meldung nach § 6
Abs. 3 muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und 11
sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung
enthalten.
(2) Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem
dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung
mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens
sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in
Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten
Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste
Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei

Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unbe-
rücksichtigt.
(3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen
beschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen
vorliegenden Angaben.
(4) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss
innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Robert Koch-
Institut erfolgen. Es ist ein vom Robert Koch-Institut
erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu
verwenden. Für die nichtnamentliche Meldung nach § 6
Abs. 3 gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum
Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut ledig-
lich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob
verschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person bezie-
hen. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten
ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen
nach Satz 1 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus
den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen
Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach zehn Jahren.
§ 11
Übermittlungen durch das Gesundheits-
amt und die zuständige Landesbehörde
(1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung
namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie
Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Fallde-
finitionen zusammengeführt und wöchentlich, spätestens
am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zustän-
dige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer
Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit
folgenden Angaben übermittelt:
1. Geschlecht
2. Monat und Jahr der Geburt
3. zuständiges Gesundheitsamt
4. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebe-
nenfalls Tag des Todes und wenn möglich Zeitpunkt
oder Zeitraum der Infektion
5. Art der Diagnose
6. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In-
fektionsrisiko, Zugehörigkeit zu einer Erkrankungs-
häufung
7. Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland
erworben wurde
8. bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
9. Aufnahme in einem Krankenhaus.
Für die Übermittlungen von den zuständigen Landes-
behörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das
Robert Koch-Institut die Formblätter, die Datenträger,
den Aufbau der Datenträger und der einzelnen Datensät-
ze. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Berichtigungen und
Ergänzungen früherer Übermittlungen.
(2) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3
gemeldete Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädi-
gung sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei
dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infek-
tionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich
der zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 Arz-
neimittelgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde
zu übermitteln. Die Übermittlung muss, soweit ermittelbar,
alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produk-
tes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unterneh-
mers und die Chargenbezeichnung, bei Impfungen
zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der
Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten
sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht
sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der
erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die
zuständige Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen
dem Robert Koch-Institut innerhalb einer Woche zur
infektionsepidemiologischen Auswertung zur Verfügung.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt über die zustän-
dige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die
gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-
tember 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epi-
demiologische Überwachung und die Kontrolle übertrag-
barer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268
S. 1) vorgeschriebenen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12
Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 12
Meldungen an die
Weltgesundheitsorganisation
und das Europäische Netzwerk
(1) Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber,
Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber,
Pest, Poliomyelitis, Rückfallfieber sowie Fälle von Influen-
zavirusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich
an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde
und diese unverzüglich dem Robert Koch-Institut zu
melden. Das Robert Koch-Institut hat die Meldung ent-
sprechend den internationalen Verpflichtungen an die
Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln. Das Ge-
sundheitsamt darf im Rahmen dieser Vorschrift nicht
übermitteln
1. Name, Vorname
2. Angaben zum Tag der Geburt
3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum
Aufenthaltsort der betroffenen Person
4. Name des Meldenden.
(2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11
Abs. 3 der Kommission der Europäischen Union und den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu
übermitteln.
(3) Die Länder informieren das Bundesministerium für
Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände
nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-
tember 1998 über die Schaffung eines Netzes für die
epidemiologische Überwachung und die Kontrolle über-
tragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG
Nr. L 268 S. 1).
§ 13
Sentinel-Erhebungen
(1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit
mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge

oder -versorgung Erhebungen zu Personen, die diese Ein-
richtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch
nehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung:
1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn
diese Krankheiten von großer gesundheitlicher Bedeu-
tung für das Gemeinwohl sind und die Krankheiten
wegen ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen über
Einzelfallmeldungen nicht erfasst werden können,
2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erre-
ger nicht immun ist, sofern dies notwendig ist, um die
Gefährdung der Bevölkerung durch diese Krankheits-
erreger zu bestimmen.
Die Erhebungen können auch über anonyme unverknüpf-
bare Testungen an Restblutproben oder anderem ge-
eigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene
Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Ver-
sorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren.
Bei den Erhebungen dürfen keine Daten erhoben werden,
die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezo-
genen Personen erlauben.
(2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 freiwil-
lig teilnehmenden Ärzte, die verantwortlichen ärztlichen
Leiter von Krankenhäusern oder anderen medizinischen
Einrichtungen einschließlich der Untersuchungsstellen
berichten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem
erstellten Formblatt oder anderem geeigneten Datenträ-
ger über die Beobachtungen und Befunde entsprechend
den Festlegungen nach § 14 und übermitteln gleichzeitig
die für die Auswertung notwendigen Angaben zur Ge-
samtzahl und zur statistischen Zusammensetzung der im
gleichen Zeitraum betreuten Personen.
(3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständi-
gen Landesbehörden zu beteiligen.
§ 14
Auswahl der über Sentinel-Erhebungen
zu überwachenden Krankheiten
Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Be-
nehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landes-
gesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und
Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 über-
wacht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden
können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.
§ 15
Anpassung der
Meldepflicht an die epidemische Lage
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten
Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserre-
ger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder
die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten
oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemi-
sche Lage dies zulässt oder erfordert.
(2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevöl-
kerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage
des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer
kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-
den.
(3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von
der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht,
sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Melde-
pflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt
oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
4. A b s c h n i t t
Ve rhüt ung übe rt ra gba re r Kra nk he it e n
§ 16
Allgemeine
Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten
einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist
anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft
die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur
Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit
hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnah-
men erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für
Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten
der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur
Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der
angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke,
Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel
aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen
einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder
Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu
untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern
oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Be-
hörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume,
Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige
Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über
die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben kön-
nen, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den
Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen
und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand
entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die
Vorlage von Unterlagen.
(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage
erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen
über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Unter-
suchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und
Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheits-
dienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrich-
tungen treffen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Ab-
sätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der

Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die
Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die
Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung
trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absät-
zen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für die
Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vor-
schlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Be-
hörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen
Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig ein-
holen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene
Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die
erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die
zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten.
Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird
die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zu-
ständigen Behörde getroffen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschie-
bende Wirkung.
§ 17
Besondere Maß-
nahmen der zuständigen Behörde,
Rechtsverordnungen durch die Länder
(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheits-
erregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und
dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist,
hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen
zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu
treffen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann
die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden.
Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnah-
men im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kost-
spielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an
diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber
hat, widerspricht und auch die höheren Kosten über-
nimmt. Müssen Gegenstände entseucht, von Gesund-
heitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so kann
ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grund-
stücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, unter-
sagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist.
(2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden
und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheits-
erreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde
die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzu-
ordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das
Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Ver-
nichtung von Gesundheitsschädlingen.
(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach
den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die
zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete
damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige
Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durch-
führung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämp-
fung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserre-
ger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und
der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann
oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder
nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass
er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nach-
kommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die
tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung
der Maßnahme dulden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter
den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Vor-
aussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende
Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krank-
heiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverord-
nungen über die Feststellung und die Bekämpfung von
Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben
erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverord-
nungen können insbesondere Bestimmungen treffen über
1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen,
der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tat-
sächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur
Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,
a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustel-
len oder feststellen zu lassen und der zuständigen
Behörde anzuzeigen,
b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder be-
kämpfen zu lassen,
2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden
oder der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge,
auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und
das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,
3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über
a) die Art und den Umfang der Bekämpfung,
b) den Einsatz von Fachkräften,
c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,
d) die Minimierung von Rückständen und die Beseiti-
gung von Bekämpfungsmitteln und
e) die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der
Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen
und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu
lassen,
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere
im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genann-
ten Personen obliegen.
(6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11
Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der
Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.
§ 18
Behördlich angeordnete Entseuchungen,
Entwesungen, Bekämpfung von Krankheits-
erreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten
(1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren
Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseu-
chungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von
Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von
Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet wer-
den können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden,
die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste

im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden
sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel
und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unver-
tretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt
haben.
(2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekannt-
machung der Liste ist bei
1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert
Koch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einverneh-
men mit
a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte, das die Auswirkungen auf die mensch-
liche Gesundheit prüft, und
b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf
die Umwelt prüft,
2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämp-
fung von Wirbeltieren das Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
das die Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umwelt-
bundesamt zugewiesenen Prüfungen und die Auswir-
kungen auf die menschliche Gesundheit mit Ausnahme
der dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte zugewiesenen Prüfung prüft, im Einverneh-
men
a) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte, das die Auswirkungen auf die mensch-
liche Gesundheit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zustän-
dig ist, und
b) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit
von Mitteln und Verfahren zur Entwesung sowie zur
Bekämpfung von Ratten und Mäusen und die Aus-
wirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur
Feststellung der Wirksamkeit sind an den betreffen-
den Schädlingen unter Einbeziehung von Wirts-
tieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzuneh-
men, soweit die Mittel oder Verfahren nicht nach
dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen nach
dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zuge-
lassen sind.
Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der
zuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von
im Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführ-
ten Sachverständigengutachten erfolgen. Soweit die Mit-
tel Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der
Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln
enthalten sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste im
Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft.
(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
zin erheben für Amtshandlungen nach den Absätzen 1
und 2 Kosten (Gebühren und Auslagen).
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten des Listungsverfahrens festzulegen.
§ 19
Aufgaben des
Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell über-
tragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und
Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit
anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen
für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte
Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen,
auch aufsuchend angeboten werden und können im Ein-
zelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des
Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinde-
rung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren
Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Die
Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krank-
heiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit
hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungs-
ansprüchen nach Absatz 2 nicht gefährdet wird.
(2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung wer-
den getragen:
1. von den Trägern der Krankenversicherung nach dem
fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer
Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch versichert ist,
2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die
Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht
selbst tragen kann; des Nachweises des Unvermögens
bedarf es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder
die Gefahr besteht, dass die Inanspruchnahme ande-
rer Zahlungspflichtiger die Durchführung der Unter-
suchung oder Behandlung erschweren würde.
Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der
Behandlungsbedürftigkeit der Kostenträger noch nicht
feststeht, werden die Kosten vorläufig aus öffentlichen
Mitteln übernommen. Der Kostenträger ist zur Erstattung
verpflichtet.
§ 20
Schutzimpfungen und andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten
Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauf-
tragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren
die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfun-
gen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophy-
laxe übertragbarer Krankheiten.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impf-
kommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt
Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen
und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifi-
schen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und ent-
wickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreak-
tion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mit-
glieder der Kommission werden vom Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesge-

sundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesminis-
teriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheits-
behörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-
Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden
können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kom-
mission werden von dem Robert Koch-Institut den
obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und
anschließend veröffentlicht.
(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen
öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder
andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der
Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission aussprechen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission
und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkas-
sen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte
Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversiche-
rung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls
die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. In der Rechtsver-
ordnung können auch Regelungen zur Erfassung und
Übermittlung von anonymisierten Daten über durchge-
führte Schutzimpfungen getroffen werden.
(5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können
bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich
Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifi-
schen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krank-
heiten durchführen.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevöl-
kerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn
eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Ver-
laufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbrei-
tung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann
insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechts-
verordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis
ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht
geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen;
dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von
der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht,
sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierun-
gen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertra-
gen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit ein-
geschränkt werden.
§ 21
Impfstoffe
Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder
einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde
öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Imp-
fung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impf-
stoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten,
welche von den Geimpften ausgeschieden und von ande-
ren Personen aufgenommen werden können. Das Grund-
recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 22
Impfausweis
(1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüg-
lich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder,
falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impf-
bescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den
Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impf-
ausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das
Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzuneh-
men.
(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss
über jede Schutzimpfung enthalten:
1. Datum der Schutzimpfung
2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impf-
stoffes
3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung
der Eintragung des Gesundheitsamtes.
(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das
zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktio-
nen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64
ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens
sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht wer-
den können, hinzuweisen.
§ 23
Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
(1) Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für
ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert
Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgeleg-
ten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von
Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multi-
resistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift
aufzuzeichnen und zu bewerten. Die Aufzeichnungen
nach Satz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zustän-
digen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die
Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerich-
tet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-
heit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur
Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-
organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen
der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizini-
schen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission
werden von dem Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die
Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministe-
rium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten
Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bun-
desministeriums für Gesundheit, der obersten Landes-
gesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

5. A b s c h n i t t
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 24
Behandlung übertragbarer Krankheiten
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten
übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen ver-
dächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach
§ 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßi-
gen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1
gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten
und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch
eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die
Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne
der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nach-
weis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer
Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entspre-
chend.
§ 25
Ermittlungen, Unterrichtungs-
pflichten des Gesundheitsamtes
bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern
(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank,
krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Aus-
scheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheits-
verdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesund-
heitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere
über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung
der Krankheit.
(2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der
an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit
einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist oder
dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen
Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen
Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeit-
punkt der Infektion Blut-, Organ- oder Gewebespender
war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um
eine durch Blut, Blutprodukte, Gewebe oder Organe über-
tragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen
Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den
Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die
ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Bei Spendern
vermittlungspflichtiger Organe (§ 9 Satz 2 des Transplan-
tationsgesetzes) hat das Gesundheitsamt auch die nach
§ 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder be-
stimmte Koordinierungsstelle, bei sonstigen Organ- und
Gewebespendern nach den §§ 3, 4 oder 8 des Transplan-
tationsgesetzes das Transplantationszentrum, in dem das
Organ übertragen wurde oder übertragen werden soll,
nach den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten.
§ 26
Durchführung
(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach § 25
Abs. 1 gilt § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 entsprechend.
(2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch
das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können
durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersu-
chungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an
sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderli-
chen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchun-
gen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche
von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des
Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche
Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe,
die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung
des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Abs. 5 gilt
nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungs-
unfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen per-
sonenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärzt-
lichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die
Untersuchung der in § 25 genannten Verstorbenen zu
gestatten. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem
Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen,
wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten
wird.
(4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Per-
son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
werden insoweit eingeschränkt.
§ 27
Teilnahme des behandelnden Arztes
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung
des Patienten an den Untersuchungen nach § 26 sowie an
der inneren Leichenschau teilzunehmen.
§ 28
Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Anste-
ckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder
ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsver-
dächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-
dere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und so-
lange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen
von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen
oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von
Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstal-
ten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen
oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen ver-
pflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu ver-
lassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis
die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt wor-
den sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet wer-
den. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit ein-
geschränkt.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 5 bis 8,
für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entspre-
chend.
§ 29
Beobachtung
(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-
dächtige und Ausscheider können einer Beobachtung
unterworfen werden.

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen
ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die
Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den
Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten.
§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist
ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsam-
tes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung
den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen
ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden
Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels
der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes
unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt
Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei
Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im
Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im
Sinne von § 36 Abs. 1 sowie beim Wechsel einer Gemein-
schaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
§ 30
Quarantäne
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Per-
sonen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch
übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder
dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Kranken-
haus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrich-
tung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie
Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und
Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem
geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise
abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn
sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen
können oder befolgen würden und dadurch ihre Umge-
bung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung
betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach sei-
nem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen
Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist
er zwangsweise durch Unterbringung in einem abge-
schlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen
Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsver-
dächtige und Ausscheider können auch in einer anderen
geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert
werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt
werden. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461), gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Kran-
kenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung
zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Auf-
rechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Ein-
richtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks
dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die
unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen kön-
nen, abgenommen und bis zu seiner Entlassung ander-
weitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm
ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können
in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden,
soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks
erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen per-
sonenbezogenen Daten sowie die über Pakete und
schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen
nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt
werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden,
gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder
Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten
werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen
dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit
dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Arti-
kel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des
Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)
werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten
Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Perso-
nen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, ande-
ren Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter
Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln ge-
statten.
(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen,
dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefähr-
deten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine
spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die
nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen
und Transportmittel zur Verfügung stehen.
(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür
zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel
sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von
Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur
Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur
Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den
Ländern zu schaffen und zu unterhalten.
§ 31
Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsver-
dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern
die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz
oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige
Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen,
dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung
besteht.
§ 32
Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den
Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28
bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen
entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Ver-
sammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und
des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)
können insoweit eingeschränkt werden.

6. A b s c h n i t t
Z usä t z lic he Vorsc hrift e n
für Schulen und sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes
sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kin-
der oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kin-
derkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinder-
horte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen,
Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
§ 34
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungs-
pflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. Paratyphus
13. Pest
14. Poliomyelitis
15. Scabies (Krätze)
16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-
Infektionen
17. Shigellose
18. Typhus abdominalis
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind,
dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtun-
gen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder
sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu
den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine
Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung
durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entspre-
chend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten
mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemein-
schaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Ein-
richtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen
und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung
nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die
das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an
infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdäch-
tig sind.
(2) Ausscheider von
1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
3. Salmonella Typhi
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und
unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der
Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen
die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftsein-
richtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemein-
schaftseinrichtung teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Perso-
nen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil
eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
7. Masern
8. Meningokokken-Infektion
9. Mumps
10. Paratyphus
11. Pest
12. Poliomyelitis
13. Shigellose
14. Typhus abdominalis
15. Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten
Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der
diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Ver-
pflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person
zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer
nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit
die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Auf-
gabenkreis gehört.
(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genann-
ten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen
auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des
Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrich-
tung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Lei-
tung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in
der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder
deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu
belehren.
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer
der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände
annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemein-
schaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt un-
verzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und perso-

nenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim
Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwie-
genden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krank-
heitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungs-
pflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis dar-
über vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch
eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtun-
gen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen
durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Über-
tragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlau-
sung verhütet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung
der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auf-
treten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten
Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemein-
schaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Per-
sonen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass
im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht,
kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutz-
maßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Perso-
nen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die
Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausrei-
chenden Impfschutzes und über die Prävention übertrag-
barer Krankheiten aufklären.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allge-
mein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der
von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und
die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten
Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem
Robert Koch-Institut zu übermitteln.
§ 35
Belehrung für Personen in der Betreuung
von Kindern und Jugendlichen
Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschafts-
einrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder
sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt
mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Auf-
nahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im
Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die
gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsver-
pflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist
ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die
Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1
und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
§ 36
Einhaltung der Infektionshygiene
(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen
sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationsein-
richtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dia-
lyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtun-
gen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes,
vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versor-
gungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Ge-
meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler
und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und
Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen inner-
betriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest.
Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektions-
hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen son-
stiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenom-
men werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe,
bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut
Krankheitserreger übertragen werden können, können
durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch über-
wacht werden.
(3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16
Abs. 2 entsprechend.
(4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pfle-
geheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1
Abs. 1 oder 1a des Heimgesetzes oder in eine Gemein-
schaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbe-
werber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes
für Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben
vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung
der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,
dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind.
Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flücht-
linge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung
des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei
Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf
eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Rönt-
genaufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Auf-
nahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als
sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate
zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenauf-
nahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis
vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine an-
steckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten
ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Per-
sonen, die weniger als drei Tage in eine Gemeinschafts-
unterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Perso-
nen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen
haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Zeug-
nisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen
zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt auf-
genommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Unter-
suchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer
Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird
insoweit eingeschränkt.
7. A b s c h n i t t
Wasser
§ 37
Beschaffenheit von Wasser für den mensch-
lichen Gebrauch sowie von Schwimm-
und Badebeckenwasser, Überwachung
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so
beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch
eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbeson-
dere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbe-
betrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht
ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so
beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schä-
digung der menschlichen Gesundheit, insbesondere
durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanla-
gen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer
Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der
in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der
Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durch-
führung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit einge-
schränkt.
§ 38
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates,
1. welchen Anforderungen das Wasser für den mensch-
lichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift
von § 37 Abs. 1 zu genügen,
2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserver-
sorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hin-
sicht zu überwachen sind,
3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und
Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen
Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversor-
gungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen,
welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen
oder durchführen lassen muss und in welchen Zeit-
abständen diese vorzunehmen sind,
4. die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen
oder Materialien bei der Aufbereitung oder der Vertei-
lung des Wassers für den menschlichen Gebrauch,
soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes unterliegen,
5. in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen
Gebrauch, das den Anforderungen nach den Num-
mern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur einge-
schränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur ein-
geschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,
6. dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit
des Wassers für den menschlichen Gebrauch und über
etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren ist,
7. dass und wie Angaben über die Gewinnung und die
Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen
Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten,
soweit diese für die Erfassung und die Überwachung
der Wasserqualität und der Wasserversorgung erfor-
derlich sind, zu übermitteln sind und
8. die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die
das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysie-
ren.
In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über
die Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Was-
serversorgungsanlagen getroffen werden. Die Rechtsver-
ordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates,
1. welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete
Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37
Abs. 2 zu genügen,
2. dass und wie die Schwimm- und Badebecken und
das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen
sind,
3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und
Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen
Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne
der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasserunter-
suchungen dieser durchführen oder durchführen las-
sen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzu-
nehmen sind,
4. in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Was-
ser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht ent-
spricht, anderen nicht zur Verfügung gestellt werden
darf und
5. dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder
Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren verwen-
det werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer
Liste bekannt gemacht worden sind.
Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung
von Schwimm- oder Badebeckenwasser in die Liste nach
Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt fest-
gestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der
Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für
Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz Kosten
(Gebühren und Auslagen) erheben. In der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 können auch Regelungen über die
Anforderungen an sonstiges Wasser in Gewerbebetrie-
ben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht aus-
schließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum
Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird und dessen
Überwachung getroffen werden, soweit dies zum Schutz
der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Satz 3 gilt
nicht für Gewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG
des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der
Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar 1976
S. 1).
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ge-
bührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des Umwelt-
bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher
zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen.
§ 39
Untersuchungen,
Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was-
sergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder
eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund
von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 oblie-
genden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durch-
zuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die
Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersu-
chungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund
der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durch-
führt oder durchführen lässt.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maß-
nahmen zu treffen, um
1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2
und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2
sicherzustellen,
2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwen-
den, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch
im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in
Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2
ausgehen können, insbesondere um das Auftreten
oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten
zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
§ 40
Aufgaben des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Geset-
zes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erken-
nung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch
Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim
Umweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben
beratende Fachkommissionen eingerichtet werden, die
Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit
hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37
Abs. 1 und 2 bezeichneten Wassers sowie der insoweit
notwendigen Maßnahmen abgeben können. Die Mitglie-
der dieser Kommissionen werden vom Bundesministe-
rium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten
Landesbehörden berufen. Vertreter des Bundesministe-
riums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbun-
desamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzun-
gen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehör-
den können daran teilnehmen.
§ 41
Abwasser
(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf
hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass
Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krank-
heitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseiti-
gung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der
infektionshygienischen Überwachung durch die zuständi-
ge Behörde. Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2
sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen
Behörde Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtun-
gen zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft
zu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 16 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüg-
lich des Abwassers durch Rechtsverordnung entspre-
chende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer
Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann inso-
weit eingeschränkt werden.
8. A b s c h n i t t
Ge sundhe it lic he Anforde runge n
an das Personal beim
Umgang mit Lebensmitteln
§ 42
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigel-
lenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen
Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt
oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten
erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass
deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen
werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, ente-
rohämorrhagische Escherichia coli oder Cholera-
vibrionen ausscheiden,
dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der
in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei
mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtun-
gen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfs-
gegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten ver-
wendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Über-
tragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im
Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse dar-
aus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcher-
hitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden,
Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungs-
hefen.
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rah-
men ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten
Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre
Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1
Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen ver-
dächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3
genannten Krankheitserreger ausscheiden.
(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Ver-
boten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen
durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der
aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger ver-
hütet werden kann.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genann-
ten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krank-
heitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel
einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse
dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz
der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch
Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen
kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine
auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt
ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Gel-
tungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates ver-
längert werden.
§ 43
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1
bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und
mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt wer-
den, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte
Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom
Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist,
dass sie
1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote
und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4
und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom
Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesund-
heitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich
erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätig-
keitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinde-
rungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die
Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein
ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungs-
gründe nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflich-
tet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhalts-
punkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot
nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich
die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krank-
heitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42
Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben,
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und
über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die
Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die
Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende
Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte
Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim
Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die
Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1
bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte
verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und
ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätig-
keiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage
einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten
Kopie.
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der be-
schränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem
die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung
trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person
zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber
oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach
dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die
die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig aus-
üben.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anfor-
derungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzu-
schränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft dies erfordern.
9. A b s c h n i t t
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44
Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit
Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abge-
ben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde.
§ 45
Ausnahmen
(1) Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen,
die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt,
Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologi-
sche Untersuchungen zur orientierenden medizinischen
und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher
kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und
nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbe-
stimmung beschränkt sind und bei denen die angewen-
deten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis
meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit
die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der
eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt wer-
den.
(2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für
1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und
sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitäts-
sicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Über-
wachung des Verkehrs mit
a) Arzneimitteln,
b) Medizinprodukten,
2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und
sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitäts-
sicherung, soweit diese nicht dem spezifischen
Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu
Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder
gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhal-
ten.

(3) Die zuständige Behörde hat Personen für sonsti-
ge Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung,
die auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien
beschränkt sind, von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizu-
stellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens
zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiolo-
gischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staat-
lich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beab-
sichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben
haben.
(4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der
Absätze 1, 2 und 3 zu untersagen, wenn eine Person, die
die Arbeiten ausführt, sich bezüglich der erlaubnisfreien
Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 oder 3 als unzuverläs-
sig erwiesen hat.
§ 46
Tätigkeit unter Aufsicht
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht
desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45
keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
§ 47
Versagungsgründe,
Voraussetzungen für die Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
1. die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder
2. sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten
erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis bean-
tragt wird.
(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch
1. den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn-
oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Ab-
schluss eines naturwissenschaftlichen Fachhoch-
schul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologi-
schen Inhalten und
2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die
im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheits-
erregern ist,
nachgewiesen. Die zuständige Behörde hat auch eine
andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasito-
logie oder Virologie als Nachweis der Sachkenntnis nach
Nummer 2 anzuerkennen, wenn der Antragsteller bei die-
ser Tätigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben
hat.
(3) Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und
auf bestimmte Krankheitserreger zu beschränken und
mit Auflagen zu verbinden, soweit dies zur Verhütung über-
tragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige
Behörde kann Personen, die ein naturwissenschaftliches
Fachhochschul- oder Universitätsstudium ohne mikro-
biologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches
Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikro-
biologischen Inhalten abgeschlossen haben oder die die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur teilweise
erfüllen, eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilen, wenn der
Antragsteller für den eingeschränkten Tätigkeitsbereich
eine ausreichende Sachkenntnis erworben hat.
(4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder
Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf
sich die Erlaubnis nicht auf den direkten oder indirekten
Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung
einer Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken.
Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag
eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der
Erlaubnis sind, oder Untersuchungen in Krankenhäusern
für die unmittelbare Behandlung der Patienten des Kran-
kenhauses durchführen.
§ 48
Rücknahme und Widerruf
Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschrif-
ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenom-
men oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund
nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
§ 49
Anzeigepflichten
(1) Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig auf-
nehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindes-
tens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige nach
Satz 1 muss enthalten:
1. eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die
Erlaubnis nicht von der Behörde nach Satz 1 ausge-
stellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im
Sinne von § 45,
2. Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätig-
keiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
3. Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrich-
tungen.
Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht
geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf
die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen wer-
den. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der
Grundlage des § 46 tätig sind.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können
die Tätigkeiten im Sinne von § 44 vor Ablauf der Frist auf-
genommen werden.
(3) Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn
eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu
besorgen ist, insbesondere weil
1. für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume
oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
2. die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung
nicht gegeben sind.
§ 50
Veränderungsanzeige
Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede
wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume
und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie
von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zustän-
digen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Been-
digung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1
Satz 3 gilt entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für
Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.

§ 51
Aufsicht
Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, untersteht
der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er und der sons-
tige Berechtigte ist insoweit verpflichtet, den von der
zuständigen Behörde beauftragten Personen Grund-
stücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu
machen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen
vorzulegen, die Einsicht in diese zu gewähren und die not-
wendigen Prüfungen zu dulden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grund-
gesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 52
Abgabe
Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserre-
ger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden,
der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaub-
nisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45
Abs. 2 Nr. 1 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche
human- oder veterinärmedizinische Untersuchungsein-
richtungen.
§ 53
Anforderungen an Räume und
Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrich-
tungen zu stellenden Anforderungen sowie
2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten
nach § 44 zu treffen sind,
zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor
übertragbaren Krankheiten erforderlich ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum
Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorge-
schrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Ver-
zeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten
Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie
bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu
melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
10. A b s c h n i t t
Z uständige Behörde
§ 54
Benennung der Behörde
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsver-
ordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses
Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht
besteht. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach
diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde
oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen
obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz
oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordne-
ten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf
die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der
obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet
wird.
11. A b s c h n i t t
Angle ic hung a n Ge m e insc ha ft sre c ht
§ 55
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden,
soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur
Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des
Rates der Europäischen Union oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
12. A b s c h n i t t
Entschädigung in besonderen Fällen
§ 56
Entschädigung
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider,
Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder
als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von
§ 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und
dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Ent-
schädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als
Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert
wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn
sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ver-
dienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in
Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der sie-
benten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes
nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetz-
liche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahres-
arbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer
bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialver-
sicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden
Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem
Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht
sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um
das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer An-
spruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten
Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt
dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätig-
keit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeits-
entgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbe-
trag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeits-
entgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen
Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermo-
nat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen
Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berech-
nung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Be-

schäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der
Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das
im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der ver-
botenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente
monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein
Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen
Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschä-
digungsberechtigten die während der Verdienstausfall-
zeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in
angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde
erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis
während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht,
erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2
und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der
in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebs-
ausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer
des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die
Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf
Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen
wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf
Antrag gewährt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Ent-
schädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der
bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonsti-
gen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung
jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen
Monat zu gewähren.
(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig,
so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betra-
ges, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berech-
tigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Be-
rechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die
Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Ver-
sicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das
entschädigungspflichtige Land über.
(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit
der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall
übersteigen,
2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen
nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der
verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusam-
men mit der Entschädigung den tatsächlichen Ver-
dienstausfall übersteigt,
3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberech-
tigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen
Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es
zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen
Verdienstausfall übersteigt,
4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der
Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungs-
berechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über
das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei
Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung
hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl
nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der
höhere Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit,
als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld,
Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche
Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit und
insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu
gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist
berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund
geltend zu machen.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen-
der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem
Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Aus-
übung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonde-
rung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung
der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses
dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz
Leistungen zu gewähren hat.
(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen
Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der
zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von
Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers
und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Beschei-
nigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem
nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten
Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von
Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes
über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewie-
senen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches
Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist
ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so
kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder
weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeit-
geber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und
Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschä-
digung zu gewähren.
§ 57
Verhältnis zur Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung
(1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56
Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Bemes-
sungsgrundlage für Beiträge sind
1. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das
Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung
nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitrags-
anteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender
Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,
2. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3
80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde
liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeit-
geber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus,
gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige
Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu
erstatten.

(2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine
Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozia-
len Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
(3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es
für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des
Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Ver-
letzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung
nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem
durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten
Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die
durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehr-
aufwendungen werden den Versicherungsträgern von der
zuständigen Behörde erstattet.
(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen
nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des
Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.
(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungs-
pflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbe-
steht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeit-
raums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht.
§ 58
Aufwendungserstattung
Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1,
die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-,
Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht
unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde
einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für
soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den
Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitsein-
kommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der
verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der An-
spruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens
zur ungekürzten Entschädigung.
§ 59
Sondervorschrift für Ausscheider
Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung
nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im
Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 60
Versorgung bei Impfschaden und
bei Gesundheitsschäden durch andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich emp-
fohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Inter-
nationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt wor-
den ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach
der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne
des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung
bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschrif-
ten des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt
nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden
und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruf-
lichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufge-
geben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die
in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Personen.
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer
als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung er-
litten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom
8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird
nur gewährt, wenn der Geschädigte
1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft
werden konnte,
2. von einem Arzt geimpft worden ist und
3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit
einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt
hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Grün-
den oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf-
gehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen
Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung
auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pocken-
impfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-
vertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der
Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)
gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes
angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt
wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen,
wer
1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesver-
triebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfe-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Arti-
kel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers
im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengeset-
zes oder
4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94
des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Ja-
nuar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne
der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes-
versorgungsgesetzes.
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch
die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversor-
gungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impf-
schaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung
eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von
Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impf-
schadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im
Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 fin-
den die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozial-
daten Anwendung.
§ 61
Gesundheitsschadensanerkennung
Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge
einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-
hangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht
gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Lei-
dens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopfer-
versorgung zuständigen obersten Landesbehörde der
Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne
des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung
kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach
den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungs-
akte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge-
nommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die
gesundheitliche Schädigung nicht Folge einer Impfung
oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophy-
laxe ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.
§ 62
Heilbehandlung
Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind
im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische
Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeu-
tische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heil-
behandlung notwendig sind.
§ 63
Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung
der Vorschriften nach dem Bundesversorgungs-
gesetz,Übergangsregelungen zum Erstattungs-
verfahren an die Krankenkassen
(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus
einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-
gungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die eine ent-
sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-
zes vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung
der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten
Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente
festzusetzen.
(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem
Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amts-
pflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach
§ 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vor-
liegen.
(3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs.1 Nr. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch nicht.
(4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte beste-
hende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur
Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflich-
tete Land übergeht.
(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversor-
gungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bun-
desministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustim-
mung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen
obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei ent-
sprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesver-
sorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten
Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.
(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den
Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1
Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten
Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz
im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1
Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der
Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je
Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Lan-
desbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig
ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in
Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die
Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.
(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen
von Aufwendungen für Leistungen, die von den Kranken-
kassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind,
werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelun-
gen abgerechnet.
(8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20
des Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus
der Summe der Erstattungen des Landes an die Kranken-
kassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997,
abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebe-
dürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundes-
versorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 gelten-
den Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahres-
durchschnitt ermittelt.
§ 64
Zuständige Behörde für die Versorgung
(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird
von den für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die ört-
liche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung
des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66
Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist
befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
eine andere Stelle zu übertragen.
(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),
mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten

und dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
über das Vorverfahren sind anzuwenden.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der
Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bun-
desversorgungsgesetzes entsprechen.
§ 65
Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16
und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sons-
tiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein
anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil ver-
ursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten;
eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen
Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesund-
heitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher
Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind.
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst
sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach
dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder
sonstigen Wertminderung nach der Minderung des
gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben wer-
den, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür
erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf
den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegen-
stand ohne die Beschädigung oder Wertminderung
gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind
der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstan-
des bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeb-
lich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschä-
digung für andere nicht nur unwesentliche Vermögens-
nachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er
ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der
Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
§ 66
Zahlungsverpflichteter
(1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach
§ 56 ist das Land, in dem das Verbot erlassen worden ist,
in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das Land,
in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ver-
pflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das
Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den
§§ 60 bis 63 ist zu gewähren
1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der
Schaden verursacht worden ist,
2. in den Fällen des § 60 Abs. 2
a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt
des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt hat,
b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in
dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohn-
sitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht
gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil
oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem
der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt,
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein
solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der
Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits aner-
kannte Fälle bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die
durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verur-
sacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen,
der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung
zuständig ist.
§ 67
Pfändung
(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden
Entschädigungen können nach den für das Arbeitsein-
kommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
gepfändet werden.
(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der An-
sprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich
nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 68
Rechtsweg
(1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche
nach den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Er-
stattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordent-
liche Rechtsweg gegeben.
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-
heiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den
Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsge-
setz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversor-
gung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach
Satz 1.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend
den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25
bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird.
Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten
gegeben.
13. A b s c h n i t t
Kosten
§ 69
Kosten
(1) Die Kosten für
1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde

angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der
Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,
5. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,
6. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25
und 26,
7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den
§§ 29 und 30,
8. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf
Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf
Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet
sind. Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die
Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach
Landesrecht.
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt,
soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung
durch die Länder vorbehalten.
14. A b s c h n i t t
Sonde rvorsc hrift e n
§ 70
Aufgaben der Bundeswehr
und des Gesundheitsamtes
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den
zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft
1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrich-
tungen der Bundeswehr untergebracht sind,
2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb
der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen,
3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei
Märschen, in Manövern und Übungen,
4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrich-
tungen der Bundeswehr eine der in § 42 bezeichneten
Tätigkeiten ausüben,
5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Ge-
brauchsgegenstände der Bundeswehr,
6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krank-
heitserregern.
Die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem
Standortarzt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maß-
nahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im
Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu tref-
fen.
(3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1
Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maß-
nahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im
Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu
treffen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Ver-
zug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die
zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen
treffen.
(5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Ver-
waltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die
zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten
oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren
Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit
sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen
haben.
§ 71
Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des See-
mannsgesetzes, die an Bord von Kauffahrteischiffen eine
der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten
ausüben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den
nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersu-
chung auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.
§ 72
Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der
Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Geset-
zes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur
ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem
Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesund-
heitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37
bis 39 und 41 betroffen sind.
15. A b s c h n i t t
St ra f- und Bußge ldvorsc hrift e n
§ 73
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43
Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2
Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum,
eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder
einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1
oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, die-
ser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zu-
widerhandelt,
7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfah-
ren anwendet,
8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ausstellt,
9. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte
Infektionen oder das Auftreten von Krankheitserre-
gern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese
Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
aufbewahrt,
10. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewährt,
11. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht
gestattet,
12. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht
gestattet,
13. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit aus-
übt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder
an einer Veranstaltung teilnimmt,
15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum
betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Ver-
anstaltung teilnimmt,
16. entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort
genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
18. entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine
Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig durchführt,
19. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht
duldet,
20. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person
beschäftigt,
21. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1
zuwiderhandelt,
23. entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige
Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht
nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder
24. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20
Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 8, 9 und 21 mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
§ 74
Strafvorschriften
Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11
bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und
dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder
einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 75
Weitere Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2,
§ 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwider-
handelt,
2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine
Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,
3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt,
ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet
oder
4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material
abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in
§ 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft,
soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer
schwereren Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behan-
delt.

§ 76
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1
oder 3 bezieht, können eingezogen werden.
16. A b s c h n i t t
Ü be rga ngsvorsc hrift e n
§ 77
Übergangsvorschriften
(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchen-
gesetzes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den
Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei
juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaub-
nis nach § 48 zurückgenommen oder widerrufen werden
kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2
bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe-
nen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der
Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten
übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung
beauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47
Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1
gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seu-
chengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen,
von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragt
worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten
Erlaubnis sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1
des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt
haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese
Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengeset-
zes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
Teil 1
Ände rung de s Soz ia lge se t z buc he s
§1
Änderung des Sozialgesetzbuches
– Allgemeiner Teil –
In Artikel II § 1 Nr. 11 Buchstabe d des Gesetzes vom
11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2998) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 51
des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 60
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
§2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Verwaltungsverfahren –
In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das
zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen-
gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1 des Geset-
zes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ durch
die Wörter „§ 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
Teil 2
Ände rung he ilk undlic he r und
ge sundhe it sre c ht lic he r Vorsc hrift e n
§3
Änderung der Röntgenverordnung
In § 24 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung vom
8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-Seuchen-
gesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§4
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
In § 4 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2657) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§5
Änderung des Chemikaliengesetzes
In § 16e Abs. 2 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1703), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 des Bundesseuchengeset-
zes“ durch die Wörter „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
§6
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 37 des Bundes-
Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151),
das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBl. I
S. 1254) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 30
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.

Teil 3
Ände rung st e ue r-
und ge bühre nre c ht lic he r Vorsc hrift e n
§7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nr. 25, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, § 41 Abs. 1
Satz 5, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 42b Abs. 1 Satz 4
Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundes-Seuchengesetz“ durch das Wort „Infek-
tionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
ersetzt.
§8
Änderung der Allgemeinen
Kostenverordnung für Amtshandlungen
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes
Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April
1996 (BGBl. I S. 665), geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2
Nr. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die
Wörter „§ 18 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutz-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch
die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions-
schutzgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch
die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions-
schutzgesetzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1
Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch
die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions-
schutzgesetzes“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2 Nr. 1
des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter
„§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 Satz 1
des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter
„§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes“
ersetzt.
§9
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 des Berlinförderungsgeset-
zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Arti-
kel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
Teil 4
Ände rung a rz ne im it t e l-
re c ht lic he r Vorsc hrift e n
§ 10
Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 47 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit
es sich um Impfstoffe handelt, die dazu bestimmt
sind, bei einer unentgeltlichen auf Grund des § 20
Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) durchgeführten Schutz-
impfung angewendet zu werden oder soweit eine
Abgabe von Impfstoffen zur Abwendung einer Seu-
chen- oder Lebensgefahr erforderlich ist,“.
§ 11
Änderung der
Verordnung über apothekenpflichtige
und freiverkäufliche Arzneimittel
In der Anlage 3 Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November
1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 101)
geändert worden ist, werden die Wörter „In dem Bun-
des-Seuchengesetz aufgeführte Krankheiten“ durch die
Wörter „Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger
verursachte Krankheiten“ ersetzt.
§ 12
Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung
In § 1 Abs. 3 Nr. 3a der Arzneimittelpreisverordnung
vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt
durch die Verordnung vom 15. April 1998 (BGBl. I S. 721)
geändert worden ist, werden die Wörter „§14 Abs. 3 des
Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 3
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
§ 13
Änderung der Verordnung zur Ausdehnung
der Vorschriften über die Zulassung und staatliche
Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene
Die Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über
die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Test-
sera und Testantigene vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I
S.1720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Juli 1993 (BGBl. I S. 1148), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „der
Anlage 1“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes
zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“
durch die Wörter „der Anlage 2“ ersetzt.
2. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 1 Nr. 1)
1. Chlamydia-Infektionen,
2. Paratyphus A, B und C,
3. Hämolytisch-Urämischen Syndroms einschließlich
ihrer Shiga-(Vero-)Toxine,
4. Shigellenruhr,
5. Typhus abdominalis,
6. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber,
7. Botulismus,
8. Milzbrand.
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 2)
Syphilis (Lues)“.
§ 14
Änderung des
Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens
Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I
S. 2649), wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Artikel 1“ wird gestrichen.
2. In § 17 Nr. 2 werden die Wörter „§ 21 des Gesetzes
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469),“ gestrichen. Die bisherige Num-
mer 3 wird Nummer 2.
3. In der Anlage wird Buchstabe A Nr. 1 wie folgt gefasst:
„1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch
Krankheitserreger verursachte Krankheiten,“.
Teil 5
Ände rung le be nsm it t e l-
re c ht lic he r Vorsc hrift e n
§ 15
Änderung des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes
In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998
(BGBl. I S. 374) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch
die Wörter „§ 38 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§ 16
Änderung der Eiprodukte-Verordnung
Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807), wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „ein Zeugnis“ durch
die Wörter „eine Bescheinigung“ und die Wörter „§ 17
Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch
die Wörter „§ 42 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutz-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ und in
Satz 2 die Wörter „§ 18 Abs. 4 und 5 des Bundes-
Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Abs. 5 des
Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.
2. § 15 Abs. 8 wird aufgehoben.
§ 17
Änderung der Verordnung
über Geflügelfleischkontrolleure
Die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom
24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), geändert durch Anlage 1
Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885,
1091), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 des Bun-
des-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I
S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 des Bun-
des-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I
S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.
§ 18
Änderung des
Milch- und Margarinegesetzes
In § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Milch- und Margarinegesetzes
vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch
das Gesetz vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 17 des Bundes-Seu-
chengesetzes“ durch die Wörter „§ 42 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
ersetzt.
§ 19
Änderung der Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I 1990
S. 2612, 1991 S. 227), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 699), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt:
„§17a
Wasser, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1
oder 4, des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4
Abs. 1, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 in Verbin-

dung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 4 Abs. 1, oder § 2 Abs. 2 nicht ent-
spricht, darf als Trinkwasser oder als Wasser für
Lebensmittelbetriebe nicht abgegeben und anderen
nicht zur Verfügung gestellt werden.“
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17a dort ge-
nanntes Wasser abgibt oder anderen zur Verfügung
stellt.“
3. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „§ 69 Abs. 2 des Bun-
des-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 73 Abs. 1
Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt.
Teil 6
Ände rung ve rt e idigungs- , z ivildie nst -
und a ufe nt ha lt sre c ht lic he r Vorsc hrift e n
§ 20
Änderung des Soldatengesetzes
In § 17 Abs. 4 Satz 4 des Soldatengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1737), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262)“ durch die
Wörter „§ 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§ 21
Änderung des Zivildienstgesetzes
In § 40 Abs. 2 Satz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1994
(BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des
Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I
S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330),“ durch die Wörter
„§ 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§ 22
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
§ 12 Abs. 6 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch das Gesetz vom
24. Januar 1997 (BGBl. I S. 51) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. an einer Krankheit im Sinne von § 6 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
leidet oder mit einem Krankheitserreger im Sinne
von § 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist,
oder“.
2. Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen; die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 2.
Teil 7
§ 23
Änderung des
Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen
In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Verordnung
zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. De-
zember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721)“ durch die Wörter
„des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
Teil 8
Ände rung ve rk e hrs-
re c ht lic he r Vorsc hrift e n
§ 24
Änderung der Verordnung
über den Betrieb von Kraft-
fahrunternehmen im Personenverkehr
In § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraft-
fahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975
(BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159) geändert worden
ist, werden die Wörter „übertragbaren Krankheit im Sinne
des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bun-
desgesetzblatt I S. 1012), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengeset-
zes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1053),“ durch
die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
genannten Krankheit“ ersetzt.
§ 25
Änderung der
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
In § 14 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord-
nung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) werden
die Wörter „übertragbaren Krankheit im Sinne des Bun-
des-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I
S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 10 des 2. Statis-
tikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2555),“ durch die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045) genannten Krankheit“ ersetzt.
Teil 9
Ände rung a usbildungs-
re c ht lic he r Vorsc hrift e n
§ 26
Änderung der Bäcker-Ausbildungsverordnung
In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der
Bäcker-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983
(BGBl. I S. 413) wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“

durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§ 27
Änderung der Fleischer-Ausbildungsverordnung
In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der
Fleischer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1665) wird das Wort „Bundes-Seuchen-
gesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§ 28
Änderung der
Gastgewerbemeisterprüfungsverordnung
In § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 der Gastgewerbemeisterprü-
fungsverordnung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506), die
durch die Verordnung vom 24. November 1995 (BGBl. I
S. 1559) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§ 29
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung
zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin
In Nummer 1.8 Buchstabe c der Anlage zu § 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirt-
schafter/zur Hauswirtschafterin vom 14. August 1979
(BGBl. I S. 1435), die durch Artikel 44 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das
Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
§ 30
Änderung der Konditor-Ausbildungsverordnung
In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 5 der
Konditor-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983
(BGBl. I S. 422), die durch die Verordnung vom
19. November 1989 (BGBl. I S. 2032) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das
Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
§ 31
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung
zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
In Nummer 2 Buchstabe b der Anlage zu § 4 der Ver-
ordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Lebensmitteltechnik vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 782)
wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das
Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045)“ ersetzt.
§ 32
Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin
im Nahrungsmittelhandwerk
In Abschnitt 1 Nr. 4 Buchstabe h der Anlage zu § 5 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäu-
fer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk vom
23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 1, 258) wird das Wort
„Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
ersetzt.
§ 33
Änderung
der Verordnung über die berufliche
Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister
In § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die berufliche
Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. De-
zember 1975 (BGBl. I S. 2986) wird das Wort „Bundes-
Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§ 34
Änderung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zur Fachkraft für Süßwarentechnik
In Abschnitt 1 Nr. 3 Buchstabe e der Anlage zu § 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Süßwarentechnik vom 3. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1911),
die durch die Verordnung vom 11. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2171) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesseu-
chengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§ 35
Änderung
der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
In § 5 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Prü-
fung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflege-
meister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990
(BGBl. I S. 1404), die durch Artikel 1 Nr. 18 und Artikel 2
der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetz“
durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
§ 36
Änderung der
Gebäudereinigermeisterverordnung
In § 1 Abs. 2 Nr. 11 und § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der
Gebäudereinigermeisterverordnung vom 12. Februar
1988 (BGBl. I S. 151), die durch Artikel 8 § 7 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch
das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045)“ ersetzt.
Teil 10
§ 37
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
§ 47 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I
S. 2262, 1980 I S. 151), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

Teil 11
Ände rung von
Ge fa hrst offvorsc hrift e n
§ 38
Änderung der Gefahrstoffverordnung
In § 15e Buchstabe b der Gefahrstoffverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999
(BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 48a des Bundes-
Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 36 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
ersetzt.
Teil 12
Ände rung von
D ünge m it t e lvorsc hrift e n
§ 39
Änderung des Düngemittelgesetzes
Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I
S. 2134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2451), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 wird jeweils die
Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeich-
nung „EG-Düngemittel“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschrän-
kungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates
1. das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimm-
ter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter
Düngemittel nach § 2 Abs. 3,
2. die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1
bis 5
zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum
Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der
Gesundheit von Menschen, Haustieren oder Nutz-
pflanzen oder zur Abwehr von Gefahren für den
Naturhaushalt erforderlich ist.“
Teil 13
Ände rung be soldungs-
re c ht lic he r Vorsc hrift e n
§ 40
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. April 2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, wer-
den wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbe-
zeichnungen „Direktor und Professor des Bundesinsti-
tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte“, „Direktor
und Professor des Bundesinstituts für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ sowie
„Direktor und Professor des Robert Koch-Instituts“
gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Insti-
tuts“ gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
sor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft“ die Amtsbezeichnungen „Präsi-
dent und Professor des Bundesinstituts für Arznei-
mittel und Medizinprodukte“ sowie „Präsident und
Professor des Bundesinstituts für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ einge-
fügt,
b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
sor des Deutschen Archäologischen Instituts“ die
Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor des
Robert Koch-Instituts“ sowie „Präsident und Pro-
fessor des Paul-Ehrlich-Instituts“ eingefügt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
des Düngemittelgesetzes
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut des Düngemittelgesetzes
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort durch die
§§ 3, 4, 8, 11, 12, 13, 16, 17, 19, 24 bis 36 geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten
1. das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I
S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2
§ 37 dieses Gesetzes,
2. das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,

zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158),
3. die Laborberichtsverordnung vom 18. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2819), geändert durch Artikel 7 § 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),
4. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht
auf die humanen spongiformen Enzephalopathien vom
1. Juli 1994 (BGBl. I S. 1455),
5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2126-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2126-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
7. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht
nach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes auf das ente-
ropathische hämolytisch-urämische Syndrom (HUS)
und die Infektion durch enterohämorrhagische Esche-
richia coli (EHEC) vom 9. November 1998 (BGBl. I
S. 3425)
außer Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 37, 38 und Artikel 2 § 37 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 2000
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1045. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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