Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 12 Leistungsträger
Stand: 10.06.2019
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
Wird zitiert von 178 Entscheidungen zu § 12 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 – L 8 AL 4416/06Zitiert von 1
- LSG Hessen, 10.04.2019 – L 4 KA 30/17Zitiert von 1
- LSG Hessen, 10.04.2019 – L 4 KA 29/17Zitiert von 1
- LSG Hessen, 10.04.2019 – L 4 KA 31/17
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 769/16
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 770/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 1/25 RVertragsärztliche Vergütung - sonographische Untersuchung auf Bauchaortenaneurysmen nach Gebührenordnungsposition 01748 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (juris: EBM-Ä 2008) - einmalige Abrechenbarkeit im Leben des Patienten - Unerheblichkeit der Unkenntnis des Arztes von früher Inanspruchnahme dieser LeistungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.07.2000 Ausfertigung
§ 12 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
-
13.06.1994 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.