Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 30 · BT-Drs. 10/5532 · S. 30
Zu Artikel 30
Zu Artikel 30 Das Gesetz vom 13. Dezember 1933 (403-2) und das Gesetz vom 18. Oktober 1935 (403-3) enthalten Be- schränkungen nachbarrechtlicher Ansprüche ge- genüber für die Volksertüchtigung besonders be- deutsamen Betrieben bzw. gegenüber für die Volks- gesundheit besonders bedeutsamen Anstalten und Einrichtungen. Bei einigen Behörden des Bundes und der Länder ist die Frage der Fortgeltung der Gesetze aufgewor- den worden, weil erhebliche Zweifel an ihrer Ver- fassungsmäßigkeit bestehen. Der Ausschluß des Rechtsweges war spätestens mit Inkrafttreten des Grundgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit Arti- kel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes entfallen. Fraglich ist aber auch, ob die Gesetze den nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes gebotenen gerech- ten Ausgleich zwischen dem Eigentumsschutz und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums schaffen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage ge- stellt, ob die vorgenannten Gesetze nicht obsolet geworden seien. Da den Gesetzen in der Praxis zu- mindest keine Bedeutung mehr zukommt, erscheint zur Klarstellung eine formelle Aufhebung zweck- mäßig.
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Herkunft
BT-Drs. 10/5532, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.368–112.474 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 4455dc05c8ad6d79….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP