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Artikel 30 · BT-Drs. 10/5532 · S. 30

Zu Artikel 30

Zu Artikel 30
Das Gesetz vom 13. Dezember 1933 (403-2) und das
Gesetz vom 18. Oktober 1935 (403-3) enthalten Be-
schränkungen nachbarrechtlicher Ansprüche ge-
genüber für die Volksertüchtigung besonders be-
deutsamen Betrieben bzw. gegenüber für die Volks-
gesundheit besonders bedeutsamen Anstalten und
Einrichtungen.
Bei einigen Behörden des Bundes und der Länder
ist die Frage der Fortgeltung der Gesetze aufgewor-
den worden, weil erhebliche Zweifel an ihrer Ver-
fassungsmäßigkeit bestehen. Der Ausschluß des
Rechtsweges war spätestens mit Inkrafttreten des
Grundgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit Arti-
kel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes entfallen. Fraglich
ist aber auch, ob die Gesetze den nach Artikel 14
Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes gebotenen gerech-
ten Ausgleich zwischen dem Eigentumsschutz und
der Sozialpflichtigkeit des Eigentums schaffen. In
diesem Zusammenhang wurde auch die Frage ge-
stellt, ob die vorgenannten Gesetze nicht obsolet
geworden seien. Da den Gesetzen in der Praxis zu-
mindest keine Bedeutung mehr zukommt, erscheint
zur Klarstellung eine formelle Aufhebung zweck-
mäßig.

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Herkunft

BT-Drs. 10/5532, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.368–112.474 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 4455dc05c8ad6d79….

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