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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 2441
BGBl. 1986 I S. 2441 · 47.539 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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zweites Rechtsbereinigungsgesetz
Vom 16. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Geschäftsbereich
des Bundesministers für Wirtschaft
Artikel 1
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1986
(BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 11 a und 41 b werden aufgehoben.
2. In §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, § 33 d Abs. 5 und § 150 a
Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „des Gesetzes
zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" durch
die Worte „des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.
3. In § 33 d Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 7" durch die
Angabe ,,§ 8" ersetzt.
4. In § 59 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6 und 8"
durch die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6, 7 a und 8" ersetzt.
5. In § 60 b Abs. 2 zweiter Halbsatz und § 68 Abs. 3
zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe ,,§§ 55 bis
60 a und 60 c bis 63" durch die Angabe,,§§ 55 bis 60 a
und 60 c bis 61 a" ersetzt.
6. In § 61 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 55 c Abs. 1, §" durch
die Angabe ,,§§ 55 c," ersetzt.
7. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von
Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet
oder für deren Veranstaltung seine Geschäfts-
räume zur Verfügung stellt,".
8. In § 147 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 41 b Abs. 1,"
gestrichen.
Artikel 2
Gaststättengesetz
Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 465,
1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Geset-
zes vom 5. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1773), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der für den Ort
seiner gewerblichen Niederlassung zuständigen" durch
das Wort „einer" ersetzt.
2. § 4 Abs. 4, §§ 16, 17, 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 Nr. 2 und
3 und § 32 werden aufgehoben.
3. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „ 16," gestri-
chen und die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die
Angabe „Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 3
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Überwachung strafrechtlicher
und anderer Verbringungsverbote
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungs-
verbote vom 12. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1873) wird auf-
gehoben.
Zweiter Abschnitt
Geschäftsbereich
des Bundesministers für Verkehr
Artikel 4
Bundesfernstraßengesetz
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,
2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Geset-
zes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie
folgt geändert:
1 . § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht
errichtet werden
1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu
40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei
Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile
der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Er-
schließung der anliegenden Grundstücke be-
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zu-
fahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmit-
telbar oder mittelbar angeschlossen werden
sollen."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
,,Bundesstraßen" die Worte „außerhalb der zur Er-
schließung der anliegenden Grundstücke bestimm-
ten Teile der Ortsdurchfahrten" eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei
Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur
Erschließung der anliegenden Grundstücke be-
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundes-
straßen zu beachten."
d) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
e) In Absatz 5 werden nach der Angabe „des Absat-
zes 2" die Worte „außerhalb der zur Erschließung
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
Ortsdurchfahrten" eingefügt.
f) In Absatz 7 werden nach den Worten „die Begren-
zung der Verkehrsflächen" die Worte „sowie an
diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen"
eingefügt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„das gleiche gilt für Maßnahmen nach den §§ 5 und
15 des Gaststättengesetzes."
b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
3. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Bestehen zwischen der obersten Landesstraßen-
baubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bun-
desbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor
der Planfeststellung die Weisung des Bundes-
ministers für Verkehr einzuholen."
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 5
Gesetz über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314), zuletzt
geändert gemäß Artikel 26 der Dritten Zuständigkeitsan-
passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird angefügt:
,,(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „Verkehrssicherheit"
ersetzt durch die Worte „Verkehrs- und Betriebs-
sicherheit";
b) Nummer 9 Buchstabe e wird aufgehoben; in Num-
mer 9 Buchstabe d wird das Komma durch einen
Strichpunkt ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten „Angelegenhei-
ten der Schiffstechnik" die Worte „einschließlich der
überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24
der Gewerbeordnung" eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Schüttgütern"
durch die Worte „Gütern, mit Ausnahme von Anfor-
derungen im Sinne des Gesetzes über die Beförde-
rung gefährlicher Güter" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „gemeinsam" durch die
Worte „im Einvernehmen" ersetzt.
5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gemeinsam" durch
die Worte „im Einvernehmen" ersetzt.
6. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
,,Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schif-
fes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner."
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem
Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der
diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen

veranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist
auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuld-
ner haften als Gesamtschuldner."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
und 3.
Artikel 6
Gewerberechtliche Vorschriften
für die Seeschiffahrt
(1) § 29 der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar
1980 (BGBI. 1 S. 173) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und
Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf
Seeschiffen" gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
(2) § 23 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173, 205) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte „und Anlagen auf
Seeschiffen" gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
(3) § 27 der Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173, 220) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und
Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calcium-
carbidlager auf Seeschiffen" gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 7
Seemannsgesetz
In § 80 Abs. 2 Satz 1 des Seemannsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1
S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „Arbeits-
schutzbehörde im Benehmen mit der" gestrichen.
Artikel 8
Verordnungen über Abgaben und Entgelte
auf dem Nord-Ostsee-Kanal
und in bundeseigenen Häfen
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Befahrungs-
abgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 7. Dezem-
ber 1977 (BAnz. Nr. 237 vom 20. Dezember 1977),
die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember
1982 (BAnz. Nr. 242 S. 2) geändert worden ist, wird
gestrichen.
2. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Kanalsteurertarifordnung vom
29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die
zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 1986 (BAnz.
S. 10219) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 9
Gesetz zu dem Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommen
Dem Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu
dem Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen
vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach dem
Wort „entspricht" der Satzteil ,, , sofern diese Vorschriften
nichts anderes bestimmen" angefügt.
Artikel 10
Gesetz über das Seelotswesen
Dem § 42 Abs. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
1984 (BGBI. 1 S. 1213) wird folgender Satz angefügt:
,,§ 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die
Zulassung von Überseelotsen im Benehmen mit den
betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsen
erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlos-
sen haben."
Artikel 11
Seeunfalluntersuchungsgesetz
Dem § 7 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2146) werden folgende
Sätze angefügt:
,,Der Vorsitzende des Bundesoberseeamtes und sein Ver-
treter sind Ehrenbeamte des Bundes, sofern sie das Amt
nicht als Bundesbeamte im Nebenamt ausüben. Die
Ehrenbeamten werden jeweils für einen Zeitraum von vier
Jahren ernannt."
Artikel 12
Güterkraftverkehrsgesetz
In § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983
(BGBI. 1 S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist,
werden die Worte „mit Ausnahme von Schlachtvieh"
gestrichen.
Dritter Abschnitt
Geschäftsbereich
des Bundesministers der Justiz
Artikel 13
Gesetz über die staatliche Genehmigung
der Ausgabe von Inhaber- und
Orderschuldverschreibungen
Das Gesetz über die staatliche Genehmigung der Aus-
gabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel 150 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1968
(BGBI. 1 S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung
wird durch den zuständigen Bundesminister erteilt."
2. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.

2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Vierter Abschnitt
Geschäftsbereich
des Bundesministers der Finanzen
Artikel 14
Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank
In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Genos-
senschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3171 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wird
Satz 2 aufgehoben.
Artikel 15
Gesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die landwirt-
schaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist,
wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 16
Zollgesetz
§ 23 Abs. 4 Satz 2 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), das
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 17
Allgemeine Zollordnung
§ 28 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221 ;
1977 1S. 287; 1982 1S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2181)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 18
Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen
Das Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bun-
desrecht aufgehoben.
Artikel 19
Allgemeines Kriegsfolgenrecht
(1) Aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3091 ), werden aufgehoben
1. der Vierte Teil mit den §§ 68 bis 84,
2. der Fünfte Teil mit dem§ 85 und
3. § 110 Abs. 1 Nr. 6.
(2) Die Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten
Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 20
Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschä-
den in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975
(BGBI. 1 S. 3091 ), wird wie folgt geändert:
1 . § 45 wird aufgehoben.
2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „sowie dem
Vertreter des Bundesinteresses" gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. In § 51 werden die Angabe ,,(1 )" gestrichen und Ab-
satz 2 aufgehoben.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren
Verwaltungsstufe kann der Antragsteller Beschwer-
de einlegen."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der
Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustel-
lung der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungs-
gericht erheben."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
und 3.
Artikel 21
Gesetz über die innerdeutsche Regelung
von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten
Das Gesetz über die innerdeutche Regelung von Vor-
kriegsremboursverbindlichkeiten in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird gestrichen.
Artikel 22
Gesetz über die Finanzierung
ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite
Das Gesetz über die Finanzierung ölpreisbedingter Zah-
lungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten im Rahmen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. Dezem-
ber 1974 (BGBI. 1 S. 3725), geändert durch § 14 Abs. 4
des Haushaltsgesetzes 1975 vom 16. April 1975 (BGBI. 1
S. 917), wird aufgehoben.
Artikel 23
Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft vom
22. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1339), zuletzt geändert
durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1981
(BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:

1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
,, Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz".
2. § 11 wird aufgehoben.
Fünfter Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Artikel 24
Milchgesetz
In das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1O Abs. 1 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird folgen-
der § 38 eingefügt:
,,§ 38
(1) Von den Vorschriften der auf Grund des§ 37 erlasse-
nen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag
Ausnahmen zugelassen werden für die Herstellung,
Behandlung, Beschaffenheit und Verpackung von Milch
und Milcherzeugnissen unter amtlicher Beobachtung,
sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung
oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung
sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen
des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine
Wettbewerbslage der Milch be- und verarbeitenden Wirt-
schaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt
werden.
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen ist der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit.
(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens
zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um
jeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die
Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus
wichtigem Grund widerrufen werden."
Artikel 25
Rennwett- und Lotteriewesen
(1) Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-14, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisa-
tors aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer
öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben
will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde.
(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder
einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer
Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage
verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstal-
tungen beschränkt werden."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Landeszentralbe-
hörde oder der von ihr bezeichneten Behörde"
durch die Worte „nach Landesrecht zustän-
digen Behörde" ersetzt;
bb) die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen;
bb) in dem bisherigen Satz 3 werden die Worte
,,Landeszentralbehörde oder die von ihr be-
stimmte Behörde" durch die Worte „nach Lan-
desrecht zuständige Behörde" ersetzt;
cc) folgender Satz wird angefügt:
„Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder
einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit
einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nach-
träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergän-
zung einer Auflage verbunden werden.";
c) Absatz 3 wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraus-
setzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden
darf."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
~) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen;
bb) der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Welche Angaben der Wettschein enthalten
muß, bestimmt der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates.";
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder die
Wette in das Wettbuch eingetragen" gestrichen;
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur
, das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort
am Renntag stattfindenden Rennen gestattet."
5. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehörde"
durch die Worte „nach Landesrecht zuständigen
Behörde" ersetzt.
6. § 25 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1
Satz 2 zu erlassen, soweit der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner
Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese
Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen."

2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), werden wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift „Zulassungsbehörden" vor§ 1 sowie
§ 1 werden gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort „Bedingun-
gen" durch das Wort „Voraussetzungen" ersetzt;
b) in Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Zulassungsbe-
hörde (§ 1 )" durch die Worte „nach Landesrecht
zuständige Behörde" ersetzt;
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 1 werden die Worte „durch die Zulas-
sungsbehörde" gestrichen;
bb) in Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehör-
de" durch die Worte „nach Landesrecht zu-
ständige Behörde" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „die deutsche
Reichsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft besitzt," gestrichen;
b) die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Buchmacher hat für seine Person eine
Sicherheit und für jede Person, die ihn bei Ab-
schluß oder Vermittlung von Wetten vertreten kann
(Buchmachergehilfe), eine weitere Sicherheit zu
leisten.
(3) Die Sicherheit haftet zunächst wegen der
Steueransprüche nebst Zinsen, sodann wegen der
Geldstrafen und Geldbußen und der Kosten des
Strafverfahrens und Bußgeldverfahrens und
schließlich den Wettnehmern wegen ihrer Forde-
rungen aus dem Wettgeschäft.";
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Art und Höhe der Sicherheit bestimmt die
nach Landesrecht zuständige Behörde.";
bb) in Satz 2 werden die Worte „von der Zulas-
sungsbehörde jederzeit in den festgesetzten
Grenzen" durch die Worte „von der Behörde
jederzeit" ersetzt;
d) Absatz 5 Satz 1 wird gestrichen.
4. Die Überschrift „a) zeitliche Begrenzung" vor § 4 wird
gestrichen; § 4 wird aufgehoben.
5. § 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wett-
annahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige
Behörde."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Zahl," ge-
strichen;
bb) in Satz 3 werden die Worte „Die Landeszen-
tralbehörden können" durch die Worte „Die
nach Landesrecht zuständige Behörde kann"
ersetzt;
cc) Satz 4 wird gestrichen;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „im Deutschen
Reiche und im Ausland laufenden" gestrichen;
bb) die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben;
cc) in dem bisherigen Satz 5 wird das Wort „Lan-
deszentralbehörden" durch die Worte „nach
Landesrecht zuständigen Behörden" ersetzt;
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie je-
dem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen,
aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis
ergeben."
8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zulassende
Behörde" durch die Worte „nach Landesrecht zustän-
dige Behörde" ersetzt.
9. § 1O wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d) die Art und den Inhalt der Wette,";
b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tintenstift" durch
die Worte „nicht löschbarem Schreibmittel" ersetzt.
10. Die Überschrift vor § 12 sowie § 12 werden gestri-
chen.
11. Die Überschrift vor § 13 sowie § 13 werden wie folgt
gefaßt:
„d) Nachweise
§ 13
Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und
Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus
der Buchführung müssen
1. als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wett-
einsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus
abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen
Einnahmen aus dem Wettbetrieb,
2. als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa
zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter
Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner
Gebühren und sonstige Unkosten und die Zahlun-
gen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden
Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu
bezeichnende Wette weitergegeben ist,
zu ersehen sein. § 11 gilt entsprechend."

Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2447
12. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „oder das Gericht" w·erden gestrichen;
b) die Angabe,,(§§ 1 und 34)" wird durch die Angabe
,,(§ 34)" ersetzt.
13. In den Anlagen werden die Muster 3 und 4 gestrichen.
(3) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetze können im Rahmen der einschlägigen
Ermächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geän-
dert oder aufgehoben werden.
Sechster Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Artikel 26
Bundessozialhilfegesetz
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1986
(BGBI. 1 S. 1657), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Sonderbestimmung des§ 36 geht der Rege-
lung des Satzes 1 vor."
b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Sonderbestimmung des§ 40 geht der Rege-
lung des Satzes 1 vor."
2. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen.
3. In§ 37 Abs. 4 wird die Angabe,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38,
40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des § 57"
durch die Angabe ,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38 und 40 Abs . 1
Nr. 1 und 2" ersetzt.
4. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 8 - Tuberku-
losehilfe - aufgehoben.
5. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt, und die Worte „außerdem bei der Heil-
behandlung· für Tuberkulosekranke" werden an-
gefügt.
6. In § 90 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „des § 29, des
§ 43 Abs. 1 und des§ 58" durch die Angabe „des§ 29
und des § 43 Abs. 1 " ersetzt.
7. In § 92 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit Ausnah-
me der Kosten der Tuberkulosehilfe" durch die Worte
,,mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstan-
denen Kosten der Tuberkulosehilfe" ersetzt.
8. In § 95 wird Absatz 2 gestrichen.
9. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „Nr. 1, 3 und 5"
durch die Angabe „Nr. 1 und 5" ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 werden die Worte „in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und 5" gestrichen.
10. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt auch für Personen, die aus den zum
Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem
Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Ge-
. bieten östlich der Oder-Neiße-Linie in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes übertreten."
b) In Absatz 4 werden die Worte „aus dem Ausland"
gestrichen.
c) In Absatz 6 werden die Worte „aus dem Ausland"
durch Worte „in den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes" ersetzt.
11 . In § 116 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
,,(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichteten können Angaben ver-
weigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden Perso-
nen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung)
die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."
12. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Wöchnerinnen" das Komma und das Wort „Tuberku-
losehilfe" gestrichen.
13. Abschnitt 13 - Tuberkulosebekämpfung außerhalb der
Sozialhilfe - wird aufgehoben.
14. Die §§ 141 bis 143 werden aufgehoben.
,15. § 147 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 147 a
Übergangsregelung aus Anlaß
des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
(1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulose-
kranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberku-
lose Genesene laufende Leistungen nach Vorschrif-
ten, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz
außer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den
bisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sach-
lich zuständig bleibt der überörtliche Träger der So-
zialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche
Träger zuständig ist.
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im
Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten
Darlehen andere Behörden bestimmen."

2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 27
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
In § 47 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946), das zuletzt gemäß Artikel 2 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird das
Wort „obersten" gestrichen.
Siebter Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 28
Bundesversorgungsgesetz
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni
1986 (BGBI. 1 S. 915), wird wie folgt geändert:
1. In § 1O Abs. 7 Satz 1 wird Buchstabe e gestrichen; die
Buchstaben f und g werden Buchstaben e und f.
2. In § 18 c wird der Absatz 7 aufgehoben.
3. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Tuberkulose
oder" gestrichen.
4. § 27 d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die
Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8.
b) In Absatz 4 werden die Worte „oder Tuberkulose"
gestrichen.
5. § 27 h wird wie folgt gefaßt:
,,§ 27 h
Erhalten Beschädigte oder Hinterbliebene am
31. Dezember 1986 als Tuberkulosekranke, von Tuber-
kulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene lau-
fende Leistungen nach Vorschriften, die durch das
Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten,
sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden
Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1987."
6. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Wenn und solange ein Anspruch auf Weiterge-
währung von Heilbehandlung nach § 147 a Abs. 1
Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes besteht, sind
entsprechende Ansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 5
ausgeschlossen."
Artikel 29
fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV
In Artikel 2 Nr. 4 des Fünfzehnten Anpassungsgesetzes-
KOV vom 23. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 915) werden im Text
des § 26 c Abs. 6 in Satz 1 die Worte „286 Deutsche
Mark" durch die Worte „290 Deutsche Mark" und in Satz 2
die Worte „ 776 Deutsche Mark" durch die Worte „ 788
Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 30
Sozialgesetzbuch
In § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBI. 1S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 § 6 des Geset-
zes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142) geändert worden
ist, wird Buchstabe d gestrichen.
Artikel 31
Verordnungen zur Neuordnung
der Krankenversicherung
Die Zweite Verordnung zur Neuordnung der Kranken-
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8230-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die Vierte Verordnung zur Neuordnung der Kranken-
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 8230-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die Sechste Verordnung zur Neuordnung der Kran-
kenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung und die Vierzehnte Verordnung zur Neuordnung der
Krankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-16, veröffentlichten bereinigten
Fassung werden aufgehoben.
Artikel 32
Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169), wird
wie folgt geändert:
1. In § 380 wird nach dem Wort „Rehabilitationsträgern"
die Textstelle ,,, der Künstlersozialkasse" eingefügt.
2. In § 381 wird nach Absatz 2 eingefügt:
,,(2 a) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten
Versicherten haben die nach § 180 Abs. 6 Nr. 2 und 3
zu bemessenden Beiträge nur insoweit zu entrichten,
als diese die Beiträge nach § 381 a übersteigen."
3. Die Überschrift vor § 494 wird wie folgt gefaßt:
,,VIII. Auszubildende und Bezieher von Vorruhestands-
geld".
4. § 494 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Beitragssatz ist entsprechend zu ermäßigen."
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezie-
her von Vorruhestandsgeld; § 385 Abs. 2 und 2 a
bleibt unberührt."

5. In § 514 Abs. 2 wird nach der Bezeichnung „393 d" die
Textstelle ,, , 494" eingefügt.
Artikel 33
Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte
Dem § 66 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 324) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezieher von
Vorruhestandsgeld; § 67 a Abs. 2 und 3 bleibt unberührt."
Artikel 34
Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten von Petroleum
Die Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten von Petroleum in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 2125-8, veröffentlichten berei-
nigten Fassung wird gestrichen.
Achter Abschnitt
Geschäftsbereich
des Bundesministers des Innern
Artikel 35
Gesetz über den Beistand
bei Einziehung von Abgaben
und Vollstreckung von Vermögensstrafen
Das Gesetz über den Beistand bei Einziehung von
Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel 287 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
S. 469), wird als Bundesrecht aufgehoben.
Neunter Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Artikel 36
Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz
Im Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
werden
1. die §§ 1 bis 13, 20 a, 20 b, 21 a und 22 Satz 1 und 2
sowie die §§ 28 und 29 aufgehoben,
2. in§ 31 Nr. 2 die Worte „Inkrafttreten dieses Gesetzes"
durch das Datum „ 1. Januar 1977" ersetzt.
Artikel 37
Wohnungsbaugesetz für das Saarland
Im Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. September 1985
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185) werden
1. in § 6 Abs. 2 die Buchstaben d, e und f und
2. in § 27 a am Ende des letzten Satzes die Worte „in der
Fassung vom 29. August 1977 (BGBI. 1 S. 1685) *)"
gestrichen.
Zehnter Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
Artikel 38
Gesetze über die Beschränkung
von Nachbarrechten
(1) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-
rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksertüchtigung
von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
(2) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-
rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksgesundheit
von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 39
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), das
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist, wird das
Wort „fünf" jeweils durch das Wort „zehn" ersetzt.
Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 40
Neufassung von Gesetzen
Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Gewerbe-
ordnung, der Bundesminister für Verkehr das Gesetz über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt und der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit das Bundessozialhilfegesetz je in der vom
Inkrafttreten der Änderungen nach diesem Gesetz an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 41
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 42
Inkrafttreten
(1) Artikel 32 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 (§ 494 Satz 3,
§ 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) und Arti-
kel 33 (§ 66 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte) treten mit Wirkung vom 1. Mai

2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1984 in Kraft. Artikel 29 tritt am Tage nach der Verkündung (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
dieses Gesetzes in Kraft. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. 0 s ca r Sc h neide r

Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1987
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1987)
Vom 9. Dezember 1986
Auf Grund des
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)
geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt durch Artikel
1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes
1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 820-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung,
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt durch
Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember
1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist,
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8250-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung und
- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S.
3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitge-
setzes 1984 eingefügt worden ist,
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte
in der Rentenversicherung
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
cherten beträgt für 1985
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten 35 286 DM,
2. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 35 660 DM.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt 1987
36 120 DM jährlich oder
3 01 O DM monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen
in der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1987
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten
68 400 DM jährlich oder
5 700 DM monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
85 200 DM jährlich oder
7 100 DM monatlich.
§4
Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
in der Rentenversicherung
Die Berechnungsgrundlage für
1 . den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2
Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und
2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes
beträgt 1987
2 941 DM.
§5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des Ange-
stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel II
§ 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung - und Artikel 5 § 2 des Dritten
Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im Land
Berlin.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 2441. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bcd35e8d43724872….