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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 2441

BGBl. 1986 I S. 2441 · 47.539 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1986, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
                                zweites Rechtsbereinigungsgesetz
                                            Vom 16. Dezember 1986

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                   Erster Abschnitt

               Geschäftsbereich
        des Bundesministers für Wirtschaft

                       Artikel 1
                   Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1986
(BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 11 a und 41 b werden aufgehoben.

2. In §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, § 33 d Abs. 5 und § 150 a
   Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „des Gesetzes
   zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" durch
   die Worte „des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 33 d Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 7" durch die
   Angabe ,,§ 8" ersetzt.

4. In § 59 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6 und 8"

   durch die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6, 7 a und 8" ersetzt.

5. In § 60 b Abs. 2 zweiter Halbsatz und § 68 Abs. 3
   zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe ,,§§ 55 bis
   60 a und 60 c bis 63" durch die Angabe,,§§ 55 bis 60 a
   und 60 c bis 61 a" ersetzt.

6. In § 61 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 55 c Abs. 1, §" durch
   die Angabe ,,§§ 55 c," ersetzt.

7. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:

   „c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von
       Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet
       oder für deren Veranstaltung seine Geschäfts-
       räume zur Verfügung stellt,".

8. In § 147 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 41 b Abs. 1,"
   gestrichen.

                         Artikel 2
                   Gaststättengesetz

  Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 465,
1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Geset-
zes vom 5. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1773), wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der für den Ort
   seiner gewerblichen Niederlassung zuständigen" durch
   das Wort „einer" ersetzt.

2. § 4 Abs. 4, §§ 16, 17, 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 Nr. 2 und

   3 und § 32 werden aufgehoben.

3. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „ 16," gestri-
   chen und die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die
   Angabe „Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
BGBl. 1986, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
2442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

                        Artikel 3
    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
         zur Überwachung strafrechtlicher
         und anderer Verbringungsverbote
  Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungs-
verbote vom 12. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1873) wird auf-
gehoben.

                   Zweiter Abschnitt

                 Geschäftsbereich
          des Bundesministers für Verkehr

                         Artikel 4

               Bundesfernstraßengesetz
   Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,

2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Geset-

zes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie

folgt geändert:
1 . § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht

       errichtet werden
       1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu

           40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei
           Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung
           der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile
           der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom
           äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,

       2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Er-
          schließung der anliegenden Grundstücke be-
          stimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zu-
          fahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmit-

          telbar oder mittelbar angeschlossen werden

          sollen."

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
      ,,Bundesstraßen" die Worte „außerhalb der zur Er-
      schließung der anliegenden Grundstücke bestimm-

      ten Teile der Ortsdurchfahrten" eingefügt.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

        ,,(3 a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei
       Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur
       Erschließung der anliegenden Grundstücke be-
       stimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundes-
       straßen zu beachten."

   d) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

   e) In Absatz 5 werden nach der Angabe „des Absat-
      zes 2" die Worte „außerhalb der zur Erschließung
      der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der

      Ortsdurchfahrten" eingefügt.

   f) In Absatz 7 werden nach den Worten „die Begren-
      zung der Verkehrsflächen" die Worte „sowie an
      diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen"
      eingefügt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „das gleiche gilt für Maßnahmen nach den §§ 5 und
       15 des Gaststättengesetzes."

   b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

3. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Bestehen zwischen der obersten Landesstraßen-
      baubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bun-
      desbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor
      der Planfeststellung die Weisung des Bundes-
      ministers für Verkehr einzuholen."

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

                        Artikel 5

       Gesetz über die Aufgaben des Bundes
         auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

  Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem

Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-

machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314), zuletzt

geändert gemäß Artikel 26 der Dritten Zuständigkeitsan-
passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird angefügt:

   ,,(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Wort „Verkehrssicherheit"
      ersetzt durch die Worte „Verkehrs- und Betriebs-
      sicherheit";

   b) Nummer 9 Buchstabe e wird aufgehoben; in Num-
      mer 9 Buchstabe d wird das Komma durch einen
      Strichpunkt ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten „Angelegenhei-

   ten der Schiffstechnik" die Worte „einschließlich der

   überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24
   der Gewerbeordnung" eingefügt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Schüttgütern"

      durch die Worte „Gütern, mit Ausnahme von Anfor-
      derungen im Sinne des Gesetzes über die Beförde-
      rung gefährlicher Güter" ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird das Wort „gemeinsam" durch die
      Worte „im Einvernehmen" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gemeinsam" durch
   die Worte „im Einvernehmen" ersetzt.

6. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze

   eingefügt:

   ,,Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schif-
   fes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner."

7. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem
       Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der
       diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen
BGBl. 1986, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
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      veranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist
      auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuld-
      ner haften als Gesamtschuldner."
   b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
      und 3.
                        Artikel 6

           Gewerberechtliche Vorschriften
               für die Seeschiffahrt
  (1) § 29 der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar
1980 (BGBI. 1 S. 173) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und
   Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf
   Seeschiffen" gestrichen.

2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  (2) § 23 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173, 205) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte „und Anlagen auf
   Seeschiffen" gestrichen.

2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  (3) § 27 der Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173, 220) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und
   Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calcium-
   carbidlager auf Seeschiffen" gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                        Artikel 7
                   Seemannsgesetz
  In § 80 Abs. 2 Satz 1 des Seemannsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1
S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „Arbeits-
schutzbehörde im Benehmen mit der" gestrichen.

                        Artikel 8

     Verordnungen über Abgaben und Entgelte
            auf dem Nord-Ostsee-Kanal
           und in bundeseigenen Häfen

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Befahrungs-

   abgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 7. Dezem-

   ber 1977 (BAnz. Nr. 237 vom 20. Dezember 1977),

   die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember
   1982 (BAnz. Nr. 242 S. 2) geändert worden ist, wird
   gestrichen.
2. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Kanalsteurertarifordnung vom
   29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die
   zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 1986 (BAnz.
   S. 10219) geändert worden ist, wird gestrichen.

                       Artikel 9

           Gesetz zu dem Internationalen
        Schiffsvermessungs-Übereinkommen
  Dem Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu
dem Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen

vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach dem
Wort „entspricht" der Satzteil ,, , sofern diese Vorschriften
nichts anderes bestimmen" angefügt.

                         Artikel 10

            Gesetz über das Seelotswesen
   Dem § 42 Abs. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
1984 (BGBI. 1 S. 1213) wird folgender Satz angefügt:
,,§ 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die

Zulassung von Überseelotsen im Benehmen mit den
betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsen
erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlos-
sen haben."

                        Artikel 11
            Seeunfalluntersuchungsgesetz

   Dem § 7 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2146) werden folgende
Sätze angefügt:

,,Der Vorsitzende des Bundesoberseeamtes und sein Ver-
treter sind Ehrenbeamte des Bundes, sofern sie das Amt
nicht als Bundesbeamte im Nebenamt ausüben. Die
Ehrenbeamten werden jeweils für einen Zeitraum von vier
Jahren ernannt."

                        Artikel 12
               Güterkraftverkehrsgesetz
  In § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983
(BGBI. 1 S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist,
werden die Worte „mit Ausnahme von Schlachtvieh"
gestrichen.

                    Dritter Abschnitt
                 Geschäftsbereich
           des Bundesministers der Justiz

                        Artikel 13

      Gesetz über die staatliche Genehmigung

          der Ausgabe von Inhaber- und

           Orderschuldverschreibungen

  Das Gesetz über die staatliche Genehmigung der Aus-
gabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel 150 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1968
(BGBI. 1 S. 503), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Die nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung
   wird durch den zuständigen Bundesminister erteilt."

2. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 1986, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2444
2444                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

                    Vierter Abschnitt
                Geschäftsbereich
         des Bundesministers der Finanzen

                         Artikel 14
  Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank

  In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Genos-
senschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3171 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wird
Satz 2 aufgehoben.

                         Artikel 15

  Gesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank

  In § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die landwirt-
schaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten berei-

nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes

vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist,
wird Satz 2 aufgehoben.

                         Artikel 16
                         Zollgesetz

  § 23 Abs. 4 Satz 2 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), das
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                         Artikel 17

                Allgemeine Zollordnung

  § 28 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221 ;
1977 1S. 287; 1982 1S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2181)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                         Artikel 18

  Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen
  Das Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bun-
desrecht aufgehoben.

                         Artikel 19
            Allgemeines Kriegsfolgenrecht

  (1) Aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3091 ), werden aufgehoben

1. der Vierte Teil mit den §§ 68 bis 84,
2. der Fünfte Teil mit dem§ 85 und
3. § 110 Abs. 1 Nr. 6.
   (2) Die Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten
Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 20
Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
  Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschä-
den in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975
(BGBI. 1 S. 3091 ), wird wie folgt geändert:

1 . § 45 wird aufgehoben.

2. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „sowie dem

      Vertreter des Bundesinteresses" gestrichen.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. In § 51 werden die Angabe ,,(1 )" gestrichen und Ab-

   satz 2 aufgehoben.

4. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren
      Verwaltungsstufe kann der Antragsteller Beschwer-
      de einlegen."

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der
      Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustel-
      lung der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungs-

      gericht erheben."
   d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
      und 3.

                       Artikel 21

      Gesetz über die innerdeutsche Regelung
      von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten

   Das Gesetz über die innerdeutche Regelung von Vor-
kriegsremboursverbindlichkeiten in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird gestrichen.

                       Artikel 22
            Gesetz über die Finanzierung
       ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite
  Das Gesetz über die Finanzierung ölpreisbedingter Zah-

lungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten im Rahmen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. Dezem-

ber 1974 (BGBI. 1 S. 3725), geändert durch § 14 Abs. 4
des Haushaltsgesetzes 1975 vom 16. April 1975 (BGBI. 1
S. 917), wird aufgehoben.

                       Artikel 23
    Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
  Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft vom
22. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1339), zuletzt geändert
durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1981
(BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1986, Seite 2445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2445
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
   ,, Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz".

2. § 11 wird aufgehoben.

                   Fünfter Abschnitt

      Geschäftsbereich des Bundesministers
    für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

                       Artikel 24
                      Milchgesetz
  In das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1O Abs. 1 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird folgen-
der § 38 eingefügt:
                         ,,§ 38

  (1) Von den Vorschriften der auf Grund des§ 37 erlasse-
nen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag
Ausnahmen zugelassen werden für die Herstellung,
Behandlung, Beschaffenheit und Verpackung von Milch
und Milcherzeugnissen unter amtlicher Beobachtung,
sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung
oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung
sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen
des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine
Wettbewerbslage der Milch be- und verarbeitenden Wirt-
schaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt
werden.
  (2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen ist der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit.
  (3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens
zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um

jeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die
Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
  (4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus
wichtigem Grund widerrufen werden."

                        Artikel 25

             Rennwett- und Lotteriewesen

   (1) Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-14, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisa-
   tors aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer
   öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben
   will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zustän-
   digen Behörde.
     (2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder
   einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer
   Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen
   Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage
   verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstal-
   tungen beschränkt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „Landeszentralbe-
          hörde oder der von ihr bezeichneten Behörde"
          durch die Worte „nach Landesrecht zustän-
          digen Behörde" ersetzt;

      bb) die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben;

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird gestrichen;
      bb) in dem bisherigen Satz 3 werden die Worte
          ,,Landeszentralbehörde oder die von ihr be-
          stimmte Behörde" durch die Worte „nach Lan-
          desrecht zuständige Behörde" ersetzt;

      cc) folgender Satz wird angefügt:
           „Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder
           einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit
           einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nach-
           träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergän-
           zung einer Auflage verbunden werden.";

      c)   Absatz 3 wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 3
     Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
   und Forsten bestimmt durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraus-
   setzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden
   darf."

4. § 4 wird wie folgt geändert:
   ~) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird gestrichen;

      bb) der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
           „Welche Angaben der Wettschein enthalten
           muß, bestimmt der Bundesminister für Ernäh-
           rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
           verordnung mit Zustimmung des Bundes-
           rates.";

   b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder die
      Wette in das Wettbuch eingetragen" gestrichen;
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur
    , das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort
      am Renntag stattfindenden Rennen gestattet."

5. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehörde"
   durch die Worte „nach Landesrecht zuständigen
   Behörde" ersetzt.

6. § 25 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
    ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1
   Satz 2 zu erlassen, soweit der Bundesminister für
   Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner
   Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese
   Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen."
BGBl. 1986, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
2446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   (2) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), werden wie
folgt geändert:

 1. Die Überschrift „Zulassungsbehörden" vor§ 1 sowie
    § 1 werden gestrichen.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort „Bedingun-
       gen" durch das Wort „Voraussetzungen" ersetzt;
    b) in Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Zulassungsbe-
       hörde (§ 1 )" durch die Worte „nach Landesrecht
       zuständige Behörde" ersetzt;

    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) in Satz 1 werden die Worte „durch die Zulas-
           sungsbehörde" gestrichen;

       bb) in Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehör-
           de" durch die Worte „nach Landesrecht zu-
           ständige Behörde" ersetzt.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „die deutsche
       Reichsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit
       eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
       Wirtschaftsgemeinschaft besitzt," gestrichen;

    b) die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Der Buchmacher hat für seine Person eine
       Sicherheit und für jede Person, die ihn bei Ab-

       schluß oder Vermittlung von Wetten vertreten kann
       (Buchmachergehilfe), eine weitere Sicherheit zu
       leisten.

         (3) Die Sicherheit haftet zunächst wegen der
       Steueransprüche nebst Zinsen, sodann wegen der
       Geldstrafen und Geldbußen und der Kosten des
       Strafverfahrens und Bußgeldverfahrens und
       schließlich den Wettnehmern wegen ihrer Forde-
       rungen aus dem Wettgeschäft.";

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

           „Art und Höhe der Sicherheit bestimmt die

           nach Landesrecht zuständige Behörde.";

       bb) in Satz 2 werden die Worte „von der Zulas-
           sungsbehörde jederzeit in den festgesetzten
           Grenzen" durch die Worte „von der Behörde
           jederzeit" ersetzt;

    d) Absatz 5 Satz 1 wird gestrichen.

 4. Die Überschrift „a) zeitliche Begrenzung" vor § 4 wird
    gestrichen; § 4 wird aufgehoben.

 5. § 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wett-
    annahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige
    Behörde."

 6. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „der Zahl," ge-
           strichen;
       bb) in Satz 3 werden die Worte „Die Landeszen-
           tralbehörden können" durch die Worte „Die
           nach Landesrecht zuständige Behörde kann"
           ersetzt;
       cc) Satz 4 wird gestrichen;

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „im Deutschen
           Reiche und im Ausland laufenden" gestrichen;
       bb) die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben;

       cc) in dem bisherigen Satz 5 wird das Wort „Lan-
           deszentralbehörden" durch die Worte „nach
           Landesrecht zuständigen Behörden" ersetzt;
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 7. § 7 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 7
      Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie je-
    dem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen,
    aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis
    ergeben."

 8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zulassende
    Behörde" durch die Worte „nach Landesrecht zustän-
    dige Behörde" ersetzt.

 9. § 1O wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:

       ,,d) die Art und den Inhalt der Wette,";
    b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tintenstift" durch
       die Worte „nicht löschbarem Schreibmittel" ersetzt.

10. Die Überschrift vor § 12 sowie § 12 werden gestri-
    chen.

11. Die Überschrift vor § 13 sowie § 13 werden wie folgt
    gefaßt:

    „d) Nachweise

                             § 13

      Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und

    Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus
    der Buchführung müssen
    1. als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wett-
       einsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus

       abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen
       Einnahmen aus dem Wettbetrieb,

    2. als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa
       zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter
       Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner
       Gebühren und sonstige Unkosten und die Zahlun-
       gen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden
       Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu
       bezeichnende Wette weitergegeben ist,
    zu ersehen sein. § 11 gilt entsprechend."
BGBl. 1986, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2447
                            Nr. 67    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986                               2447

12. § 54 wird wie folgt geändert:
    a) Die Worte „oder das Gericht" w·erden gestrichen;

    b) die Angabe,,(§§ 1 und 34)" wird durch die Angabe
       ,,(§ 34)" ersetzt.

13. In den Anlagen werden die Muster 3 und 4 gestrichen.

  (3) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetze können im Rahmen der einschlägigen
Ermächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geän-
dert oder aufgehoben werden.

                  Sechster Abschnitt

      Geschäftsbereich des Bundesministers

   für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

                       Artikel 26
               Bundessozialhilfegesetz

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1986
(BGBI. 1 S. 1657), wird wie folgt geändert:

 1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
       ,,Die Sonderbestimmung des§ 36 geht der Rege-
       lung des Satzes 1 vor."

   b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

       ,,Die Sonderbestimmung des§ 40 geht der Rege-
       lung des Satzes 1 vor."

 2. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen.

3. In§ 37 Abs. 4 wird die Angabe,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38,

   40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des § 57"

   durch die Angabe ,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38 und 40 Abs . 1
   Nr. 1 und 2" ersetzt.

4. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 8 - Tuberku-
   losehilfe - aufgehoben.

5. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird gestrichen.

   b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt, und die Worte „außerdem bei der Heil-
      behandlung· für Tuberkulosekranke" werden an-
      gefügt.

6. In § 90 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „des § 29, des
   § 43 Abs. 1 und des§ 58" durch die Angabe „des§ 29
   und des § 43 Abs. 1 " ersetzt.

7. In § 92 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit Ausnah-
   me der Kosten der Tuberkulosehilfe" durch die Worte
   ,,mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstan-
   denen Kosten der Tuberkulosehilfe" ersetzt.

 8. In § 95 wird Absatz 2 gestrichen.

 9. § 100 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „Nr. 1, 3 und 5"
            durch die Angabe „Nr. 1 und 5" ersetzt.

        bb) In Halbsatz 2 werden die Worte „in den Fällen
            des Absatzes 1 Nr. 1 und 5" gestrichen.

10. § 108 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
        „Satz 1 gilt auch für Personen, die aus den zum
        Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem

        Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Ge-
      . bieten östlich der Oder-Neiße-Linie in den Gel-
        tungsbereich dieses Gesetzes übertreten."

    b) In Absatz 4 werden die Worte „aus dem Ausland"
       gestrichen.

    c) In Absatz 6 werden die Worte „aus dem Ausland"
       durch Worte „in den Geltungsbereich dieses Ge-
       setzes" ersetzt.

11 . In § 116 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung
    einer Auskunft Verpflichteten können Angaben ver-
    weigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden Perso-
    nen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung)
    die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat
    oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."

12. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    ,,Wöchnerinnen" das Komma und das Wort „Tuberku-

    losehilfe" gestrichen.

13. Abschnitt 13 - Tuberkulosebekämpfung außerhalb der

    Sozialhilfe - wird aufgehoben.

14. Die §§ 141 bis 143 werden aufgehoben.

,15. § 147 a wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 147 a

               Übergangsregelung aus Anlaß
          des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes

       (1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulose-
    kranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberku-
    lose Genesene laufende Leistungen nach Vorschrif-
    ten, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz
    außer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den
    bisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren,
    längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sach-
    lich zuständig bleibt der überörtliche Träger der So-
    zialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche
    Träger zuständig ist.

      (2) Die Länder können für die Verwaltung der im
    Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten
    Darlehen andere Behörden bestimmen."
BGBl. 1986, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2448
2448                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

                        Artikel 27
    Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

  In § 47 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946), das zuletzt gemäß Artikel 2 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird das
Wort „obersten" gestrichen.

                   Siebter Abschnitt
       Geschäftsbereich des Bundesministers
            für Arbeit und Sozialordnung
                        Artikel 28

              Bundesversorgungsgesetz

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni

1986 (BGBI. 1 S. 915), wird wie folgt geändert:

1. In § 1O Abs. 7 Satz 1 wird Buchstabe e gestrichen; die
   Buchstaben f und g werden Buchstaben e und f.

2. In § 18 c wird der Absatz 7 aufgehoben.

3. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Tuberkulose
   oder" gestrichen.

4. § 27 d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die
      Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8.

   b) In Absatz 4 werden die Worte „oder Tuberkulose"
      gestrichen.

5. § 27 h wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 27 h

      Erhalten Beschädigte oder Hinterbliebene am
   31. Dezember 1986 als Tuberkulosekranke, von Tuber-
   kulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene lau-

   fende Leistungen nach Vorschriften, die durch das
   Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten,
   sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden
   Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis
   zum 31. Dezember 1987."

6. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) Wenn und solange ein Anspruch auf Weiterge-
   währung von Heilbehandlung nach § 147 a Abs. 1
   Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes besteht, sind
   entsprechende Ansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 5
   ausgeschlossen."

                        Artikel 29

         fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV

 In Artikel 2 Nr. 4 des Fünfzehnten Anpassungsgesetzes-
KOV vom 23. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 915) werden im Text

des § 26 c Abs. 6 in Satz 1 die Worte „286 Deutsche
Mark" durch die Worte „290 Deutsche Mark" und in Satz 2
die Worte „ 776 Deutsche Mark" durch die Worte „ 788
Deutsche Mark" ersetzt.

                        Artikel 30

                    Sozialgesetzbuch
    In § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBI. 1S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 § 6 des Geset-
zes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142) geändert worden
ist, wird Buchstabe d gestrichen.

                        Artikel 31
            Verordnungen zur Neuordnung
              der Krankenversicherung

  Die Zweite Verordnung zur Neuordnung der Kranken-

versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-

rungsnummer 8230-7, veröffentlichten bereinigten Fas-

sung, die Vierte Verordnung zur Neuordnung der Kranken-

versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 8230-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die Sechste Verordnung zur Neuordnung der Kran-
kenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung und die Vierzehnte Verordnung zur Neuordnung der
Krankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-16, veröffentlichten bereinigten
Fassung werden aufgehoben.

                        Artikel 32

             Reichsversicherungsordnung
  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169), wird
wie folgt geändert:

1. In § 380 wird nach dem Wort „Rehabilitationsträgern"
   die Textstelle ,,, der Künstlersozialkasse" eingefügt.

2. In § 381 wird nach Absatz 2 eingefügt:

    ,,(2 a) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten
   Versicherten haben die nach § 180 Abs. 6 Nr. 2 und 3
   zu bemessenden Beiträge nur insoweit zu entrichten,
   als diese die Beiträge nach § 381 a übersteigen."

3. Die Überschrift vor § 494 wird wie folgt gefaßt:
   ,,VIII. Auszubildende und Bezieher von Vorruhestands-
   geld".

4. § 494 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Der Beitragssatz ist entsprechend zu ermäßigen."

   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

      ,,Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezie-
      her von Vorruhestandsgeld; § 385 Abs. 2 und 2 a
      bleibt unberührt."
BGBl. 1986, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2449
5. In § 514 Abs. 2 wird nach der Bezeichnung „393 d" die
   Textstelle ,, , 494" eingefügt.

                        Artikel 33

        Gesetz über die Krankenversicherung
                   der Landwirte

   Dem § 66 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenver-

sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1

S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 324) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezieher von
Vorruhestandsgeld; § 67 a Abs. 2 und 3 bleibt unberührt."

                        Artikel 34
  Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen
          und Feilhalten von Petroleum

  Die Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten von Petroleum in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 2125-8, veröffentlichten berei-
nigten Fassung wird gestrichen.

                    Achter Abschnitt
                Geschäftsbereich
          des Bundesministers des Innern
                        Artikel 35
             Gesetz über den Beistand
           bei Einziehung von Abgaben
      und Vollstreckung von Vermögensstrafen

   Das Gesetz über den Beistand bei Einziehung von
Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel 287 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
S. 469), wird als Bundesrecht aufgehoben.

                   Neunter Abschnitt

      Geschäftsbereich des Bundesministers
   für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

                        Artikel 36

  Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz

  Im Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
werden

1. die §§ 1 bis 13, 20 a, 20 b, 21 a und 22 Satz 1 und 2
   sowie die §§ 28 und 29 aufgehoben,
2. in§ 31 Nr. 2 die Worte „Inkrafttreten dieses Gesetzes"
   durch das Datum „ 1. Januar 1977" ersetzt.

                        Artikel 37

        Wohnungsbaugesetz für das Saarland

  Im Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. September 1985
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185) werden

1. in § 6 Abs. 2 die Buchstaben d, e und f und

2. in § 27 a am Ende des letzten Satzes die Worte „in der
   Fassung vom 29. August 1977 (BGBI. 1 S. 1685) *)"

gestrichen.

                    Zehnter Abschnitt

       Geschäftsbereich des Bundesministers

             für Umwelt, Naturschutz

               und Reaktorsicherheit

                        Artikel 38

              Gesetze über die Beschränkung
                   von Nachbarrechten
  (1) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-
rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksertüchtigung
von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.

   (2) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-
rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksgesundheit
von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                        Artikel 39
         Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
  In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), das
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist, wird das
Wort „fünf" jeweils durch das Wort „zehn" ersetzt.

                     Elfter Abschnitt

         Übergangs- und Schlußvorschriften

                        Artikel 40

                Neufassung von Gesetzen

  Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Gewerbe-
ordnung, der Bundesminister für Verkehr das Gesetz über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt und der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen

und Gesundheit das Bundessozialhilfegesetz je in der vom
Inkrafttreten der Änderungen nach diesem Gesetz an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 41

                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
                        Artikel 42

                      Inkrafttreten

  (1) Artikel 32 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 (§ 494 Satz 3,
§ 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) und Arti-
kel 33 (§ 66 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte) treten mit Wirkung vom 1. Mai
BGBl. 1986, Seite 2450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2450
2450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

1984 in Kraft. Artikel 29 tritt am Tage nach der Verkündung     (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
dieses Gesetzes in Kraft.                                     auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.




                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                 Bonn, den 16. Dezember 1986

                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker

                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. H e I m u t K o h 1

                                       Der Bundesminister des Innern
                                              Dr. Zimmermann

                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Engelhard

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                           Gerhard Stoltenberg

                                     Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            Martin Bangemann

                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                               1. Kiechle

                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

                                          Der Bundesminister
                              für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                            Rita Süssmuth

                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                             Dr. W. Dollinger

                                         Der Bundesminister
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                              Wallmann

                                         Der Bundesminister
                              für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                         Dr. 0 s ca r Sc h neide r

BGBl. 1986, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2451
                                              Verordnung
                    über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1987
                          (Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1987)
                                                Vom 9. Dezember 1986

  Auf Grund des
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitgeset-
  zes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)
  geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt durch Artikel
  1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes
  1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche-
  rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
  derungsnummer 820-1 , veröffentlichten bereinigten
  Fassung,
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgeset-
  zes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt durch
  Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgeset-
  zes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des Angestelltenver-
  sicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
  Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten
  Fassung,

- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleitgeset-
  zes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt durch

  Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgeset-
  zes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des Reichsknapp-
  schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
  Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten
  Fassung,
- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
  Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
  III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinig-
  ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 des
  Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember
  1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist,
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
  der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
  8250-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung und
- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
  kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S.
  3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitge-
  setzes 1984 eingefügt worden ist,
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:

                            § 1
        Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte
             in der Rentenversicherung

  Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
cherten beträgt für 1985
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter
    und der Angestellten                       35 286 DM,

2. in der knappschaftlichen
   Rentenversicherung                          35 660 DM.

                           §2
       Bezugsgröße in der Sozialversicherung

  Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt 1987
    36 120 DM jährlich oder
     3 01 O DM monatlich.

                           §3
               Beitragsbemessungsgrenzen
                in der Rentenversicherung

  Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1987
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
   Angestellten

       68 400 DM jährlich oder
        5 700 DM monatlich,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung

       85 200 DM jährlich oder
         7 100 DM monatlich.

                           §4
  Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
            in der Rentenversicherung

  Die Berechnungsgrundlage für
1 . den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2
    Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und
2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
   des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-
   sicherungs-Neuregelungsgesetzes
beträgt 1987
     2 941 DM.

                           §5
                      Berlin-Klausel

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des Ange-
stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel II
§ 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung - und Artikel 5 § 2 des Dritten
Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im Land
Berlin.
                            §6

                       Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
                                  Bonn, den 9. Dezember 1986
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 2441. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bcd35e8d43724872….