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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1310

BGBl. 2001 I S. 1310 · 180.216 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 1310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1310
                                        Gesetz
                    zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
          und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
                           (Altersvermögensgesetz –– AVmG)

                                                    Vom 26.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 108 wird die Überschrift wie
       folgt gefasst:
                      „Vierter Abschnitt
                       Serviceleistungen“.
    b) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:

       „§ 109   Renteninformation und Rentenauskunft“.

    c) Nach der Angabe zu § 109 wird eingefügt:
       „§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes
               über eine bedarfsorientierte Grundsiche-
               rung im Alter und bei Erwerbsminderung“.

    d) Die Angabe zu § 188 wird gestrichen.

    e) Die Angabe zu § 270a wird gestrichen.

 2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Sie wird nicht überschritten, wenn das für den-
    selben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-
    einkommen aus einer Beschäftigung oder selbstän-
    digen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, auf einen
    Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein
    zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag
    bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2
    im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht
    bleibt.“

Juni 2001

   3. Dem § 100 Abs. 1 wird angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten
      und von Einkommen.“

   4. Nach § 108 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                        „Vierter Abschnitt
                       Serviceleistungen“.

   5. § 109 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 109

             Renteninformation und Rentenauskunft
         (1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet
      haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renten-
      information. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres
      wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft
      ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die
      Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt
      werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.
         (2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft
      sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf

      der Grundlage des geltenden Rechts und der im
      Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen
      Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt
      künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit
      und Vollständigkeit der im Versicherungskonto ge-
      speicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.

        (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu
      enthalten:
      1. Angaben über die Grundlage der Rentenberech-
         nung,
      2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen ver-
         minderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre,
         würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminde-
         rung vorliegen,

      3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden
         Regelaltersrente,
      4. Informationen über die Auswirkungen künftiger
         Rentenanpassungen,
BGBl. 2001, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
  5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für
     Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber
     oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

    (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu ent-

  halten:

  1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto
     gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
  2. eine Darstellung über die Ermittlung der persön-
     lichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres der-
     zeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die
     Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien
     und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren
     Versicherungsbiografie richtet,

  3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der
     Grundlage des geltenden Rechts und der im Ver-
     sicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen
     Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
      a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente
         wegen voller Erwerbsminderung,

      b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
      c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als
         Regelaltersrente
      zu zahlen wäre,

  4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die

     zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vor-

     zeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen

     Alters erforderlich ist, und über die ihr zu Grunde

     liegende Altersrente; diese Auskunft unterbleibt,

     wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen

     Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen

     Alters offensichtlich ausgeschlossen ist,

  5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen
     und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für
     einen Rentenanspruch.

     (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über
  die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Renten-
  anwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch
  der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte eines Ver-
  sicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung
  diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des
  Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte
  seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten
  nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach
  Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten
  mitgeteilt.“

6. Nach § 109 wird eingefügt:
                         „§ 109a
         Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes
       über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
           im Alter und bei Erwerbsminderung

    (1) Die Träger der Rentenversicherung informieren

  und beraten Personen, die

  1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig
     von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbs-
     gemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und
     bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle
     Erwerbsminderung behoben werden kann,

   über die Leistungsvoraussetzungen und über das Ver-
   fahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
   Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
   soweit die genannten Personen rentenberechtigt

   sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberech-

   tigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert.
   Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81
   Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Infor-
   mation zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es
   ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistun-
   gen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
   Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
   auch bei dem zuständigen Rentenversicherungs-
   träger gestellt werden kann, der den Antrag an den
   zuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet.
   Darüber hinaus sind die Träger der Rentenver-
   sicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern
   der Grundsicherung zur Zielerreichung des Gesetzes
   über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter
   und bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten.
   Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn
   eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten
   Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im
   Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte
   nicht in Betracht kommt.
      (2) Die Träger der Rentenversicherung stellen
   auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Grund-

   sicherung fest, ob Personen, die das 18. Lebensjahr

   vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen

   Erwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der

   jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im

   Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich

   ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben wer-

   den kann. Zuständig ist

   1. bei Versicherten der Träger der Rentenversiche-
      rung, der für die Erbringung von Leistungen an den
      Versicherten zuständig ist,

   2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungs-
      anstalt, die für den Sitz des Trägers der Grundsi-
      cherung örtlich zuständig ist.
   Kosten und Auslagen des Trägers der Renten-
   versicherung, die sich aus einer Feststellung nach
   Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger
   der Grundsicherung zu erstatten; die kommuna-
   len Spitzenverbände und der Verband Deutscher
   Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge
   vereinbaren.“

7. § 118 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
    „(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des
   aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht
   ausgezahlt werden.“
8. § 185 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger

      der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten

      die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem
      die Voraussetzungen für die Nachversicherung
      eingetreten sind.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Rentenversicherung“ die Wörter „oder in Fällen
      des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraus-
      setzungen für die Nachversicherung“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
 9. Dem § 187 Abs. 3 wird angefügt:
    „Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur
    Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt,
    die das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
    ordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die
    Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung
    von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt so-
    wie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgelt-
    punkte; dabei können Rundungsvorschriften der
    Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben,
    um genauere Ergebnisse zu erzielen.“

10. § 188 wird aufgehoben.

11. Dem § 213 wird angefügt:
     „(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der
    Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der
    Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge
    nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach
    Satz 1 nicht zu berücksichtigen.“

12. In § 225 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Nachversicherung“ die Wörter „oder in Fällen des
    § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen
    für die Nachversicherung“ eingefügt.

13. Dem § 231 wird angefügt:
      „(7) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff
    beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes-
    flagge zu führen, werden von der sich aus § 2 Abs. 3
    Satz 2 des Vierten Buches ergebenden Versiche-
    rungspflicht befreit, wenn sie
    1. in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der
       Beschäftigung auf dem Seeschiff weder versiche-
       rungspflichtig noch freiwillig versichert waren und
    2. vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vor-
       sorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3
       und Satz 2 für den Fall der Invalidität und des
       Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres
       sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen
       haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2
       ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
       Stelle des Datums 10. Dezember 1998 jeweils
       das Datum 1. Januar 2002 und an die Stelle
       des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum
       30. Juni 2002 tritt.
    Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 2002 zu beantragen;
    sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.“

14. § 270a wird aufgehoben.

15. Dem § 281a Abs. 3 wird angefügt:
    „Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur
    Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt,
    die das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
    ordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die
    Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung
    von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und um-
    gekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der
    Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben,
    um genauere Ergebnisse zu erzielen.“

16. § 281b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 281b
                 Verordnungsermächtigung

       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb
    dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen
    für die Nachversicherung eine Erstattung der Auf-
    wendungen aus der Nachversicherung vorgesehen
    ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und
    Durchführung der Erstattung zu regeln.“

                    Artikel 2
  Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-1)
  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt
geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
   „§ 28 Leistungen der Sozialhilfe“ eingefügt:
   „§ 28a Leistungen der Grundsicherung“.

2. Dem § 15 wird angefügt:
    „(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
   können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach
   § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergeset-
   zes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte
   erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.“

3. Nach § 28 wird eingefügt:
                          „§ 28a
              Leistungen der Grundsicherung
      (1) Nach dem Recht der bedarfsorientierten Grund-
   sicherung können Leistungen zur Sicherung des
   Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhaft voller
   Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden.

     (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte.“

4. In § 68 wird am Ende der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und angefügt:
   „18. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grund-
        sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.“

                     Artikel 3

  Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-3)

  In § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 66
Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)
geändert worden ist, wird nach Nummer 4 eingefügt:
„4a. die Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des
     Einkommensteuergesetzes sowie die Erträge aus
     dem nach dem Einkommensteuergesetz geförderten
     Altersvorsorgevermögen,“.
BGBl. 2001, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
                         Artikel 4

  Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 114
   die Angabe „§ 115 Entgeltumwandlung“ angefügt.

2. In § 2 Abs. 3 wird nach Satz 1 eingefügt:
   „Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder ge-
   wöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und auf einem
   Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirt-
   schaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit
   Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen

   Antrag nach Satz 1 Nr. 1 und unter den Voraussetzun-

   gen des Satzes 1 Nr. 2 einen Antrag nach Satz 1 Nr. 2

   zu stellen. Der Reeder hat aufgrund der Antragstellung

   gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten

   eines Arbeitgebers.“

3. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
   „Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Ent-
   geltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur
   Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für
   betriebliche Altersversorgung in den Durchführungs-

   wegen Direktzusage oder Unterstützungskasse ver-
   wendet werden.“

4. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
   Wahrung der Belange der Sozialversicherung und
   der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen
   Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitrags-
   einzugs zu bestimmen,
   1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,
      Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen,
      die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt
      werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder
      teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,

   2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zu-
      wendungen an Pensionskassen oder Pensions-
      fonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt
      gelten,
   3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und
      das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich
      zuzurechnen sind,
   4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen
      Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.“

5. In § 18a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
   „Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absat-
   zes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Ent-
   geltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitrags-
   bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der
   Arbeiter und Angestellten für betriebliche Altersver-

   sorgung verwendet werden, sowie das Arbeitsentgelt,
   das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
   erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflege-
   tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37
   des Elften Buches nicht übersteigt.“

6. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
   „die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte darf
   die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer
   Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen
   kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Ein-
   kommensteuergesetzes erheben, verarbeiten und
   nutzen.“

7. Nach § 114 wird eingefügt:

                           „§ 115
                    Entgeltumwandlung

      Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Ent-

   geltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im

   Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2, soweit der Anspruch auf

   die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008

   entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom

   Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
   der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
   nicht übersteigen.“

                         Artikel 5

 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-7)
  In § 93 Abs. 6 Nr. 2 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird in den
Buchstaben a und b jeweils das Wort „Erwerbsunfähig-
keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

                         Artikel 6
     Änderung des Einkommensteuergesetzes

                         (611-1)

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst:
       „§ 4e Beiträge an Pensionsfonds“.

    b) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
       „§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge“.
    c) Nach Abschnitt X wird angefügt:
       „XI. Altersvorsorgezulage

       § 79   Zulageberechtigte
       § 80   Anbieter
BGBl. 2001, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
       § 81   Zentrale Stelle
       § 82   Altersvorsorgebeiträge
       § 83   Altersvorsorgezulage

       § 84   Grundzulage
       § 85   Kinderzulage

       § 86   Mindesteigenbeitrag

       § 87   Zusammentreffen mehrerer Verträge
       § 88   Entstehung des Anspruchs auf Zulage
       § 89   Antrag

       § 90   Verfahren

       § 90a Anmeldeverfahren

       § 91   Datenabgleich
       § 92   Bescheinigung
       § 92a Verwendung für eine eigenen Wohn-
             zwecken dienende Wohnung im eigenen
             Haus

       § 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen
             Wohnzwecken dienende Wohnung im eige-
             nen Haus
       § 93   Schädliche Verwendung

       § 94   Verfahren bei schädlicher Verwendung
       § 95   Beendigung der unbeschränkten Einkom-
              mensteuerpflicht des Zulageberechtigten
       § 96   Anwendung der Abgabenordnung, allge-
              meine Vorschriften

       § 97   Übertragbarkeit
       § 98   Rechtsweg

       § 99   Ermächtigung“.

2. In § 2 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgende Sätze

   ersetzt:

   „Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen
   des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a
   Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzuset-
   zenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage
   nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer
   hinzuzurechnen. Gleiches gilt für das Kindergeld,
   wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die
   Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 62 wird eingefügt:
       „63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten
            Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder
            einen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt
            im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitrags-
            bemessungsgrenze in der Rentenversiche-
            rung der Arbeiter und Angestellten nicht
            übersteigen. Dies gilt nicht für Beiträge an
            eine Zusatzversorgungseinrichtung für eine
            betriebliche Altersversorgung im Sinne des
            § 10a Abs. 1 Satz 4 oder soweit der Arbeit-
            nehmer nach § 1a Abs. 3 des Gesetzes zur
            Verbesserung der betrieblichen Altersver-
            sorgung verlangt hat, dass die Vorausset-
            zungen für eine Förderung nach § 10a oder
            Abschnitt XI erfüllt werden;“.

   b) Nach Nummer 65 wird eingefügt:
      „66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer
           Unterstützungskasse an einen Pensions-
           fonds zur Übernahme bestehender Ver-
           sorgungsverpflichtungen oder Versorgungs-
           anwartschaften durch den Pensionsfonds,
           wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e

           Abs. 3 gestellt worden ist;“.

4. § 4d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
      ändert:

      aa) In Buchstabe b Satz 2 werden jeweils die

          Wörter „das 30. Lebensjahr vollendet hat“
          durch die Wörter „das 28. Lebensjahr voll-
          endet hat“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter „das
          30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“
          durch die Wörter „das 28. Lebensjahr noch
          nicht vollendet haben“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
        „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
      Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die
      insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die
      Unterstützungskasse für den Betrag, den die
      Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr
      obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder
      teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschafts-
      jahr der Zuwendung, sondern erst in den dem
      Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn
      Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-
      triebsausgaben abgezogen werden. Der Antrag ist
      unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist

      an den Antrag gebunden.“

5. Nach § 4d wird eingefügt:

                           „§ 4e

                Beiträge an Pensionsfonds
      (1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des
   § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen
   von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet
   (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abge-
   zogen werden, soweit sie auf einer festgelegten
   Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von
   Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.
      (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
   Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit
   die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunter-
   nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem
   nicht betrieblich veranlasst wären.
      (3) Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die ins-
   gesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensions-
   fonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme
   einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Ver-
   sorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst
   in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgen-
   den zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als
   Betriebsausgaben abziehen. Der Antrag ist unwider-
   ruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den
   Antrag gebunden. Ist eine Pensionsrückstellung nach
   § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den
BGBl. 2001, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1315
   Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung
   in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebs-
   ausgaben abgezogen werden können; der die auf-
   gelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den
   dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn
   Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebs-
   ausgaben abzuziehen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
   es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den
   Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer
   Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.“

6. § 6a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
          schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt
          wird, frühestens jedoch für das Wirtschafts-
          jahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberech-
          tigte das 28. Lebensjahr vollendet oder für
          das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die
          Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften
          des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
          lichen Altersversorgung unverfallbar wird,“.
   b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „vor Beendigung des Dienstverhältnisses des
          Pensionsberechtigten der Barwert der künf-
          tigen Pensionsleistungen am Schluss des
          Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf den-
          selben Zeitpunkt ergebenden Barwerts be-
          tragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge,
          bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von
          § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der
          betrieblichen Altersversorgung mindestens
          jedoch der Barwert der gemäß den Vor-
          schriften des Gesetzes zur Verbesserung der
          betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren
          künftigen Pensionsleistungen am Schluss des
          Wirtschaftsjahrs.“

      bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

          „Hat das Dienstverhältnis schon vor der Voll-

          endung des 28. Lebensjahrs des Pensions-

          berechtigten bestanden, so gilt es als zu

          Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu

          dessen Mitte der Pensionsberechtigte das

          28. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt

          für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teil-

          wert der Barwert der gemäß den Vorschriften

          des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-

          lichen Altersversorgung unverfallbaren künf-
          tigen Pensionsleistungen am Schluss des
          Wirtschaftsjahrs;“.

7. In § 9a Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1
   und 1a“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 1, 1a und 5“
   ersetzt.

8. Nach § 10 wird eingefügt:
                          „§ 10a

                Zusätzliche Altersvorsorge
     (1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht-
   versicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zu-
   züglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden
   Zulage

in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003 bis zu                          525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005 bis zu                        1 050 Euro,

in den Veranlagungszeiträumen
2006 und 2007 bis zu                        1 575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum
2008 jährlich bis zu                         2 100 Euro

als Sonderausgaben abziehen. Für Versicherungs-
pflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung
der Landwirte, die im Veranlagungszeitraum nicht
auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht-
versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend. Personen,
die wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen
Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht
unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berück-
sichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht
beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. Satz 1
gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher
Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung
pflichtversichert sind und bei denen eine der Ver-
sorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung
aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Zusatzversorgung ge-
währleistet ist.

   (2) Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1
für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch
auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter
Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs er-
mittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch
auf Zulage. In den anderen Fällen scheidet der
Sonderausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung
wird von Amts wegen vorgenommen; hierbei sind zur
Berücksichtigung eines Kindes immer die Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 abzuziehen.

   (3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Falle
der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1

jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des

Absatzes 1 gesondert zu. Gehört nur ein Ehegatte zu

dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und

ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulage-

berechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugs-

berechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten

geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür

zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Ab-

sätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

   (4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanz-
amt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI
hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest
und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d
Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind Alters-
vorsorgebeiträge zu Gunsten von mehreren Verträgen
geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhält-
nis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvor-
sorgebeiträge. Ehegatten ist der nach Satz 1 festzu-
stellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranla-
gung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung
erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtig-
ten Altersvorsorgebeiträge. Die Übermittlung an die
zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und
Steuernummer.
BGBl. 2001, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1316
     (5) Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigen-
   den Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter
   auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck nachzuweisen. Die übrigen
   Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
   nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege des auto-
   matisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.“

9. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird der Punkt
      durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Folgendes wird angefügt:

       „5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1

           Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-

           rungsgesetzes), auch wenn sie von inländi-

           schen Sondervermögen oder ausländischen

           Investmentgesellschaften erbracht werden,

           sowie aus Direktversicherungen, Pensions-

           fonds und Pensionskassen mit Ausnahme der

           Leistungen aus einer Zusatzversorgungsein-
           richtung für eine betriebliche Altersversorgung
           im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4, soweit die
           Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen im
           Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a
           oder Abschnitt XI angewendet wurden, oder
           auf steuerfreien Leistungen im Sinne des
           § 3 Nr. 66 beruhen. Auf Leistungen aus
           Lebensversicherungsverträgen einschließlich
           der Direktversicherungen, Pensionsfonds und
           Pensionskassen mit Ausnahme der Leistun-
           gen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung
           für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne
           des § 10a Abs. 1 Satz 4, die auf Kapital
           beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63
           oder 66 von der Einkommensteuer befreiten
           oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI ge-
           förderten Beiträgen gebildet wurde, ist Num-
           mer 1 Satz 3 Buchstabe a anzuwenden. Bei
           allen anderen Altersvorsorgeverträgen gehö-

           ren zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1

           auch Erträge, soweit sie auf Kapital beruhen,
           das nicht aus nach § 3 Nr. 63 von der Einkom-
           mensteuer befreiten oder nicht nach § 10a
           oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen ge-

           bildet wurde. In den Fällen des § 93 Abs. 1
           Satz 1 bis 5 und des § 95 gelten als Leistungen
           im Sinne des Satzes 1 die ausgezahlten Be-
           träge nach Abzug der Eigenbeiträge und der
           Beträge der steuerlichen Förderung nach Ab-
           schnitt XI. Dies gilt auch in den Fällen des
           § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber
           hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im
           Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus
           der Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht
           zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheim-
           betrags mit 5 vom Hundert für jedes volle
           Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der
           Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheim-
           betrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des
           Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt

           ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht
           mehr zu eigenen Wohnzwecken dient. Zu den
           Leistungen im Sinne des Satzes 1 gehören in
           den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und
           des § 95 auch die Erträge aus Versicherungen

           auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn vor
           dem Zeitpunkt der schädlichen Verwendung
           die Laufzeit des Versicherungsvertrages ins-
           gesamt weniger als zwölf Jahre betragen hatte
           oder Ansprüche aus dem Versicherungs-
           vertrag entgeltlich erworben worden waren,
           und bei anderen Verträgen angesammelte,
           noch nicht besteuerte Erträge. Bei erst-
           maligem Bezug von Leistungen, in den Fällen
           des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 6 und des § 95 sowie
           bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzah-
           lenden Leistung hat der Anbieter (§ 80), der
           Pensionsfonds oder die Pensionskasse mit
           Ausnahme einer Zusatzversorgungseinrich-

           tung für eine betriebliche Altersversorgung im

           Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 nach Ablauf

           des Kalenderjahrs dem Steuerpflichtigen nach

           amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Be-

           trag der im abgelaufenen Kalenderjahr zuge-

           flossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1

           bis 6 je gesondert mitzuteilen.“

10. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 4 wird eingefügt:

       „Bei der Günstigerprüfung sind die nach § 10a
       Abs. 1 zu berücksichtigenden Beiträge einschließ-
       lich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden
       Zulage immer als Sonderausgabe abzuziehen.“
    b) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „In diesen
       Fällen“ durch die Wörter „In den Fällen des
       Satzes 4“ ersetzt.

11. In § 37 Abs. 3 wird nach Satz 5 eingefügt:
    „Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der
    Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 außer
    Ansatz.“

12. In § 41b Abs. 1 Satz 2 werden am Ende der Nummer 7

    ein Komma und folgende Nummer 8 eingefügt:

    „8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge“.

13. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,
    10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a
    Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden.“

14. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst:
        „(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buch-
       stabe b Satz 2 und Buchstabe c Satz 3 in der
       Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
       26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Begünstigten
       anzuwenden, denen das Trägerunternehmen erst-
       mals nach dem 31. Dezember 2000 Leistungen
       der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.“

    b) Nach Absatz 12a wird eingefügt:

         „(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des
       Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
       ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
       das nach dem 31. Dezember 2001 endet.“
BGBl. 2001, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
    c) Nach Absatz 16a wird eingefügt:
        „(16b) § 6a Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative und
       Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 erster Halbsatz in der
       Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni
       2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Pensionsverpflich-
       tungen gegenüber Berechtigten anzuwenden,
       denen der Pensionsverpflichtete erstmals eine
       Pensionszusage nach dem 31. Dezember 2000
       erteilt hat; § 6a Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative
       sowie § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und § 6a
       Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind
       bei Pensionsverpflichtungen anzuwenden, die auf
       einer nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten
       Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2
       des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
       Altersversorgung beruhen.“

    d) Nach Absatz 34a wird eingefügt:
         „(34b) Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen
       im Sinne des § 22 Nr. 5 aus einem Pensionsfonds
       infolge einer Versorgungsverpflichtung oder einer
       Versorgungsanwartschaft, die bereits vor dem
       1. Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen
       aufgrund einer Versorgungszusage im Sinne des
       § 1b Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
       betrieblichen Altersversorgung oder durch eine
       Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 des
       Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
       Altersversorgung geführt hatten, sind hierauf § 9a

       Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 anzuwenden. Bezieht

       ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22

       Nr. 5 aufgrund eines Rechtsanspruchs im Sinne

       des § 1b Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Ver-

       besserung der betrieblichen Altersversorgung, der

       bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden
       Leistungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr. 1 Satz 3
       Buchstabe a weiter anzuwenden, auch wenn der
       Rechtsanspruch auf einen Pensionsfonds über-
       tragen worden ist.“

15. Nach Abschnitt „X. Kindergeld“ wird angefügt:

                  „XI. Altersvorsorgezulage

                             § 79
                      Zulageberechtigte
       Nach § 10a Abs. 1 begünstigte Personen haben
    Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage) nach
    Maßgabe der folgenden Vorschriften. Liegen bei
    Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor
    und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so
    ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
    ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag
    besteht.
                            § 80

                           Anbieter
       Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter
    von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des

    Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.

                             § 81

                        Zentrale Stelle

      Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
    Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

                          § 82
                Altersvorsorgebeiträge
   (1) Nach diesem Abschnitt geförderte Altersvor-
sorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten
Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zu
Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags
leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorge-
vertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im
Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.

   (2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des
Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pen-
sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktver-
sicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulage-
berechtigten eine lebenslange Altersversorgung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleisten. § 3
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung steht dem vorbehaltlich des § 93
nicht entgegen.
   (3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
die Beitragsanteile, die zur Absicherung der vermin-
derten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und
zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden,
wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form
einer Rente erfolgt.

  (4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen Auf-

wendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach

dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird

oder die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben

geltend gemacht werden, oder Rückzahlungsbeträge

nach § 92a Abs. 2.

                         § 83
                 Altersvorsorgezulage
  In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorge-
beiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer
Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85)
zusammensetzt.
                        § 84

                     Grundzulage
   Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;
diese beträgt
in den Jahren 2002 und 2003                     38 Euro,
in den Jahren 2004 und 2005                     76 Euro,

in den Jahren 2006 und 2007                   114 Euro,
ab dem Jahr 2008 jährlich                     154 Euro.

                          § 85
                     Kinderzulage

  (1) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das
dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,
in den Jahren 2002 und 2003                     46 Euro,

in den Jahren 2004 und 2005                     92 Euro,

in den Jahren 2006 und 2007                   138 Euro,

ab dem Jahr 2008 jährlich                     185 Euro.

Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Ver-
anlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt
zurückgefordert wird. Erhalten mehrere Zulagebe-
BGBl. 2001, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
   rechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die
   Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten
   Anspruchszeitraum (§ 66 Abs. 2) im Kalenderjahr
   Kindergeld ausgezahlt worden ist.
     (2) Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26
   Abs. 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter
   zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Der
   Antrag kann jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt
   und nicht zurückgenommen werden.

                          § 86
                   Mindesteigenbeitrag
     (1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,
   wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigen-
   beitrag leistet. Dieser beträgt

   in den Jahren 2002 und 2003           1 vom Hundert,
   in den Jahren 2004 und 2005           2 vom Hundert,
   in den Jahren 2006 und 2007           3 vom Hundert,

   ab dem Jahr 2008 jährlich             4 vom Hundert
   der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen
   Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen
   im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
   jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1
   genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach
   den §§ 84 und 85. Als Sockelbetrag sind zu leisten in
   jedem der Jahre von 2002 bis 2004
   45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder-
   zulage zusteht,
   38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder-
   zulage zusteht,
   30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder
   mehr Kinderzulagen zustehen,

   und ab dem Jahr 2005 jährlich
   90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder-
   zulage zusteht,

   75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder-
   zulage zusteht und
   60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder
   mehr Kinderzulagen zustehen.

   Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigen-

   beitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als

   Mindesteigenbeitrag zu leisten. Die Kürzung der

   Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Alters-

   vorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.

      (2) Ein nicht pflichtversicherter Ehegatte hat An-
   spruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der pflicht-
   versicherte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag
   unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt
   zustehenden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer
   in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtver-
   sicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu-
   grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich
   erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das
   tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der
   Lohnersatzleistung, mindestens jedoch die bei

   geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende
   Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Be-
   rechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksich-
   tigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im

vorangegangenen Jahr keine beitragspflichtigen
Einnahmen oder kein tatsächliches Entgelt erzielt
worden ist.
   (3) Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Ein-
künfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen
Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnah-
men des vorangegangenen Kalenderjahres gelten.
   (4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festge-
stellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert
sich dadurch die Berechnung des Mindesteigen-
beitrags für dieses Beitragsjahr nicht.

                          § 87
         Zusammentreffen mehrerer Verträge
  Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge
zu Gunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage
nur für zwei dieser Verträge gewährt. Der insgesamt
nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zu
Gunsten dieser Verträge geleistet worden sein. Die
Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese
Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.

                          § 88
        Entstehung des Anspruchs auf Zulage
   Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebei-
träge geleistet worden sind (Beitragsjahr).
                          § 89
                         Antrag

   (1) Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten
Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt,
bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvor-
sorgebeiträge geleistet worden sind. Hat der Zulage-
berechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für
mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulage-
antrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage
überwiesen werden soll. Beantragt der Zulageberech-
tigte die Zulage für mehr als zwei Verträge, so wird die

Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten

Altersvorsorgebeiträgen gewährt. Der Antragsteller

ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Än-

derung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer

Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs
führt.
   (2) Der Anbieter ist verpflichtet,

a) die Vertragsdaten,
b) die Sozialversicherungsnummer des Zulagebe-
   rechtigten und dessen Ehegatten,
c) die Bemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs. 1
   Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, die für die
   Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten
   und

d) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge

als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zu-
lageanspruchs erforderlichen Daten zu erfassen. Er
hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalender-
BGBl. 2001, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
vierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende
des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich
vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Daten-
träger oder durch amtlich bestimmte Datenfern-
übertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Dies
gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 4.

                         § 90
                      Verfahren

  (1) Die zentrale Stelle ermittelt aufgrund der ihr
übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein
Zulageanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes
oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung besteht.

   (2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung
an den Anbieter zu Gunsten der Zulageberechtigten
durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zu-
lagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4
nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen un-
verzüglich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen
gutzuschreiben. Besteht kein Zulageanspruch, so teilt
die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz
mit.

   (3) Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass
der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht
oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gut-
geschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzu-
fordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mit-
zuteilen. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der
Anbieter das Konto zu belasten. Die ihm im Kalender-
vierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er
bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr
folgenden Monats in einem Betrag bei der zen-
tralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen.
Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck abzugeben. Sie gilt als
Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.
   (4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf
besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Der
Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach
Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den
Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu richten.
Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur
Festsetzung zu. Er hat dem Antrag eine Stellung-
nahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unter-
lagen beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die Fest-
setzung auch dem Anbieter mit.

                        § 90a

                  Anmeldeverfahren

   (1) Abweichend von § 90 Abs. 1 und 2 kann der
Anbieter die Zulagen aufgrund der ihm vorliegenden
Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst
errechnen. Dabei hat er die im Rahmen des Zulage-
verfahrens gemachten Angaben des Zulageberech-
tigten zu berücksichtigen. Die Entscheidung nach
Satz 1 gilt jeweils für ein Beitragsjahr und ist der
zentralen Stelle mitzuteilen.

   (2) Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalender-

vierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten
Zulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 aufzu-

nehmen. Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraus-
setzungen für die Auszahlung des angemeldeten
Zulagenbetrags vorliegen. Die zentrale Stelle ver-
anlasst die Auszahlung an den Anbieter zu Gunsten
der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.
Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüg-
lich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen gut-
zuschreiben. § 89 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
die Daten innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des
Beitragsjahres zu übermitteln sind.

   (3) Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte
Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern. Bei be-
stehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu
belasten und die Rückforderungsbeträge in der
nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung abzu-
setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der
Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes. § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

                        § 91
                   Datenabgleich

   Für die Überprüfung der Zulage und des Sonder-
ausgabenabzugs nach § 10a teilen die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt
für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen
und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforde-
rung die bei ihnen vorhandenen Daten im Sinne des
§ 89 Abs. 2 nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz durch Datenübermittlung auf amtlich vorge-
schriebenem maschinell verwertbarem Datenträger
oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung
mit. Für Zwecke des Satzes 1 ist die zentrale Stelle
berechtigt, die ihr von diesen Stellen übermittelten
Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 übermittelten
Daten im Wege des automatisierten Datenabgleichs
zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Än-
derung der ermittelten oder festgesetzten Zulage,
ist dies dem Anbieter mitzuteilen; sind nach dem
Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgaben-
abzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung
nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt
mitzuteilen.
                        § 92

                   Bescheinigung
   Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich
eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu erteilen über

1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr ge-
   leisteten Altersvorsorgebeiträge,

2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen,
   aufgehobenen oder geänderten Ermittlungser-
   gebnisse (§ 90) oder Berechnungsergebnisse
   (§ 90a),

3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen
   Beitragsjahres dem Altersvorsorgevertrag gut-
   geschriebenen Zulagen,
4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen
   Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge

   und

5. den Stand des Altersvorsorgevermögens.
BGBl. 2001, Seite 1320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1320
                           § 92a

                        Verwendung

              für eine eigenen Wohnzwecken

           dienende Wohnung im eigenen Haus

      (1) Der Zulageberechtigte kann das in einem
   Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder
   diesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von
   insgesamt mindestens 10 000 Euro unmittelbar für
   die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen
   Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im
   Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland
   belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden,
   eigenen Eigentumswohnung verwenden (Altersvor-
   sorge-Eigenheimbetrag). Insgesamt dürfen höchstens
   50 000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.

     (2) Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-
   Eigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65. Le-
   bensjahrs beginnend mit dem zweiten auf das Jahr
   der Verwendung folgenden Jahr auf einen von ihm im
   Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Alters-

   vorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils

   am ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen. Zahlun-

   gen auf diesen Altersvorsorgevertrag gelten bis zur

   Höhe dieser Monatsraten als zur Erfüllung der Rück-

   zahlungsverpflichtung geleistet. Eine darüber hinaus-

   gehende Rückzahlung ist zulässig. Als Zeitpunkt

   der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeit-

   punkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheim-
   betrags.

     (3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rück-
   zahlung von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne
   des Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf
   den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheim-
   betrag entfallenden Zulagen und die nach § 10a
   Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge zurückzu-
   zahlen.
      (4) Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten
   nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
   Wohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigen-
   heimbetrag vollständig zurückgezahlt hat, ist Absatz 3
   entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn
   der Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den Alters-
   vorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt

   hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

   1. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten

      Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines

      Jahres vor und eines Jahres nach Ablauf des

      Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung

      letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat,

      für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1

      verwendet,

   2. der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten

      Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines

      Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in

      dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohn-

      zwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen

      lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zu-

      rückzahlt oder

   3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberech-
      tigten Eigentümer der Wohnung im Sinne des
      Absatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken
      dient und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes

   des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des
   § 26 Abs. 1 erfüllt haben. In diesem Fall tritt der

   überlebende Ehegatte für die Anwendung der

   Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung des Zulage-

   berechtigten. Er hat einen Altersvorsorgevertrag
   für die weitere Rückzahlung zu bestimmen.

                        § 92b
              Verfahren bei Verwendung
           für eine eigenen Wohnzwecken
        dienende Wohnung im eigenen Haus

  (1) Der Zulageberechtigte hat die Verwendung
nach § 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und
dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Er
hat zu bestimmen,

1. aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Be-
   träge ausgezahlt werden sollen und
2. auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzah-
   lung nach § 92a Abs. 2 erfolgen soll.

   (2) Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten

und den Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1 genannten

Altersvorsorgeverträge mit, welche Beträge förder-

unschädlich ausgezahlt werden können. Sie teilt dem

Zulageberechtigten und dem Anbieter des in Absatz 1

Nr. 2 genannten Altersvorsorgevertrags mit, welche

Beträge der Zulageberechtigte nach § 92a Abs. 2

zurückzuzahlen hat.

   (3) Die Anbieter der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung
nach Absatz 2 erhalten haben. Sie haben der zen-
tralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz durch Datenübermittlung auf amtlich vorge-
schriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger
oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung
Folgendes anzuzeigen:
1. den Auszahlungszeitpunkt,

2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem
   Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt
   geleisteten Altersvorsorgebeiträge und

4. den Stand des geförderten Altersvorsorgever-

   mögens im Zeitpunkt der Auszahlung.

   (4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten

Altersvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle un-

verzüglich zu benachrichtigen, wenn der Zulage-

berechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-

Eigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten

in Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurück-

gezahlten Betrag mitzuteilen.

   (5) Die zentrale Stelle unterrichtet das für den

Zulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber,

für welche Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 der

Zulageberechtigte einen Altersvorsorge-Eigenheim-

betrag verwendet hat. Das Finanzamt benachrichtigt

die zentrale Stelle, wenn die Voraussetzungen des

§ 92a Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind. In den
Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet
die zentrale Stelle das zuständige Finanzamt über die
Besteuerungsgrundlagen. Im Übrigen gilt § 94 Abs. 2
entsprechend.
BGBl. 2001, Seite 1321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1321
                        § 93
              Schädliche Verwendung

   (1) Wird Altersvorsorgevermögen nicht unter den
in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
genannten Voraussetzungen an den Zulageberech-
tigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die
auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen ent-
fallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 ge-
sondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)
zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszahlung
nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Nr. 2
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes).
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den
Teil der Zulagen, der auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 6
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
angespartes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn
es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort
genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Satz 3
gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an
Hinterbliebene des Steuerpflichtigen. Wird im Falle
des Todes des Zulageberechtigten das zur Alters-
vorsorge angesammelte Kapital ausgezahlt, gelten
die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtung
nach Satz 1 entfällt, soweit im Falle des Todes des
Zulageberechtigten das angesparte Altersvorsorge-
vermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten
lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird und
im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die
Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt
haben.

   (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
stellt die Übertragung von Kapital auf einen anderen
begünstigten Altersvorsorgevertrag keine schädliche
Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß in den Fällen
des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alternative und § 4
Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
lichen Altersversorgung, wenn eine lebenslange Alters-
versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ge-
währleistet wird. In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung gilt dies, soweit der Abfindungs-
betrag zu Gunsten eines auf den Namen des Zulage-
berechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages ge-
leistet wird.

                        § 94
       Verfahren bei schädlicher Verwendung
   (1) In den Fällen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter
der zentralen Stelle vor der Auszahlung des Alters-
vorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
übermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschi-
nell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. Die
zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und
teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. Der
Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten,
mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs. 3 an-
zumelden und an die zentrale Stelle abzuführen. Der
Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten
Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen
Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulage-

berechtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
übermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschi-
nell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. Die
zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberech-
tigten zuständige Finanzamt.

   (2) Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen
Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rück-
zahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mög-
lich oder nicht erfolgt ist. § 90 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Im Rückforderungsbescheid sind auf
den Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits
einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maß-
gabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 an-
zurechnen. Der Zulageberechtigte hat den verblei-
benden Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an
die zuständige Kasse zu entrichten. Die Frist für die
Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beträgt vier
Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt
ist.
                          § 95
                      Beendigung
           der unbeschränkten Einkommen-
         steuerpflicht des Zulageberechtigten

   (1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des
Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird
für das Beitragsjahr kein Antrag nach § 1 Abs. 3
gestellt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend.

   (2) Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der
Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs. 1 Satz 1) zunächst
bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
zu stunden. Die Stundung ist zu verlängern, wenn der
Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 vom Hundert
der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt
wird. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Die
Stundung endet, wenn das Altersvorsorgevermögen
nicht unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten
Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausge-
zahlt wird. Der Stundungsantrag ist über den Anbieter
an die zentrale Stelle zu richten. Die zentrale Stelle
teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.
   (3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbe-
schränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der
Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des
Rückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle
zu erlassen. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des
Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne
des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder
nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem
Recht erneut begründet, ist die Zulage für die Kalen-
derjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen
der §§ 79 bis 87 und 89 zu gewähren. Die Zulagen
sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis
zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu be-
antragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand.
BGBl. 2001, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322
                             § 96

             Anwendung der Abgabenordnung,

                 allgemeine Vorschriften

      (1) Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge

   sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschrif-

   ten der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

   Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

      (2) Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben
   dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach
   § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge, die
   wegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
   Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbe-
   halten oder nicht zurückgezahlt worden sind. Für die
   Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle
   zuständig.
      (3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbie-
   ters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI
   zu geben.
      (4) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermit-
   teln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die §§ 193
   bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf
   Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr
   Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und auf-
   bewahrt werden, verfügbar zu machen.
      (5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern
   keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren ent-
   stehenden Kosten.

     (6) Der Anbieter darf die im Zulageverfahren

   bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten
   nur für das Verfahren verwerten. Er darf sie ohne
   Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit
   dies gesetzlich zugelassen ist.
      (7) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des
   § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des

   § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379
   Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-
   ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen
   einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung
   einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten
   die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen
   einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409
   bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
                             § 97

                       Übertragbarkeit
     Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Alters-
   vorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die
   geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und
   der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.

                             § 98
                         Rechtsweg

      In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf-
   grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte
   ist der Finanzrechtsweg gegeben.

                             § 99

                       Ermächtigung

     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den
   §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach

    § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92 und 94
    Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen zu

    bestimmen.

      (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird

    ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-

    ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch

    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

    Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über
    das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Aus-
    zahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage
    sowie die Rückzahlung und Rückforderung der
    nach § 10a Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen.
    Hierzu gehören insbesondere
    1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
       Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbie-
       ters und
    2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches
       zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den
       Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der
       Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden,
       den Familienkassen und den Finanzämtern, ins-
       besondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vor-
       gesehenen Datensätze, die Datenträger und die
       Art und Weise der Datenfernübertragung sowie
       über die Datensicherung.“

                         Artikel 7

                         Gesetz

                 über die Zertifizierung

            von Altersvorsorgeverträgen
               (Altersvorsorgeverträge-
           Zertifizierungsgesetz – AltZertG)
                            §1

                 Begriffsbestimmungen

   (1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes
liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natür-
lichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in
deutscher Sprache geschlossen wird,
 1. in der sich der Vertragspartner verpflichtet, in der An-
    sparphase laufend freiwillige Aufwendungen (Alters-
    vorsorgebeiträge) zu erbringen;
 2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspartner
    zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Le-
    bensjahres oder dem Beginn einer Altersrente des
    Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenver-
    sicherung oder nach dem Gesetz über die Alters-
    sicherung der Landwirte erbracht werden (Beginn der
    Auszahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente
    wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetz-
    lichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz
    über die Alterssicherung der Landwirte können Ren-
    tenleistungen aus einer Zusatzversicherung gemäß
    Nummer 3 erbracht werden;

 3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn
    der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten
    Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur
    Verfügung stehen; sofern Beitragsanteile zur Absiche-

    rung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet
    werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamt-
    beiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berück-
    sichtigen;
BGBl. 2001, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323
4. die vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Aus-
   zahlungsphase in Form einer lebenslangen gleich
   bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente
   oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar an-
   schließender lebenslanger Teilkapitalverrentung im
   Sinne der Nummer 5 erfolgt; Anbieter und Vertrags-
   partner können vereinbaren, dass bis zu drei Monats-
   renten in einer Auszahlung zusammengefasst werden
   können;

5. die im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplans
   bestimmt, dass die Auszahlung ab Beginn der Aus-
   zahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebens-
   jahrs entweder in zugesagten gleich bleibenden oder
   steigenden monatlichen Raten oder in zugesagten
   gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Teil-
   raten und zusätzlich in variablen Teilraten erfolgt und

   ein Anteil des zu Beginn der Auszahlungsphase zur

   Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Aus-

   zahlungsphase in eine Rentenversicherung einge-

   bracht wird, die dem Vertragspartner ab Vollendung

   des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder

   steigende lebenslange Leibrente gewährt, deren erste
   monatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte
   monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan
   unter Außerachtlassung variabler Teilraten; Anbieter
   und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu
   drei Monatsraten oder drei Monatsrenten in einer
   Auszahlung zusammengefasst werden können;

6. die eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung

   (Hinterbliebenenrente) vorsehen kann; Hinterbliebene

   in diesem Sinne sind der Ehegatte und die in seinem

   Haushalt lebenden Kinder, für die er Kindergeld oder

   einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommen-

   steuergesetzes erhält; der Anspruch auf Waisenrente

   darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem

   der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die
   Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des
   Einkommensteuergesetzes erfüllt;
7. die bestimmt, dass die Altersvorsorgebeiträge, die er-
   wirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne in

   a) Rentenversicherungen und Kapitalisierungsproduk-
      ten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versiche-
      rungsaufsichtsgesetzes,
   b) Bankguthaben mit Zinsansammlung oder mit
      kostenfreier Anlage der Zinserträge in den unter
      Buchstabe c genannten Investmentfonds unter
      Vereinbarung einer Rückübertragung dieser Be-
      träge zu Beginn der Auszahlungsphase,
   c) Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden
      oder ausschüttenden Investmentfonds angelegt
      werden, für deren Rechnung gemäß Vertrags-
      bedingungen oder Satzung nur solche Derivat-
      geschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der
      Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren
      Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines
      zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen
      Vermögensgegenständen dienen; bei ausschüt-
      tenden Investmentfonds muss die Vereinbarung
      bestimmen, dass die Ausschüttungen zum Wert
      des Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei
      unverzüglich wieder angelegt werden; inländische
      Investmentfonds müssen Sondervermögen nach
      dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

       sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss
       es sich um Investmentanteile handeln, die der
       Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. De-
       zember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
       Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
       Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
       papieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt
       geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
       1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen und die
       nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich
       vertrieben werden dürfen;

    die genannten Produkte können mit einer Zusatz-
    versicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit kom-
    biniert sein;

 8. die vorsieht, dass die in Ansatz gebrachten Ab-

    schluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum

    von mindestens zehn Jahren in gleichmäßigen

    Jahresbeträgen verteilt werden, soweit sie nicht als

    Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen

    abgezogen werden;

 9. in der sich der Anbieter verpflichtet, den Vertrags-
    partner jährlich schriftlich über die Verwendung der
    eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher ge-
    bildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Ab-
    schluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Ver-
    waltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten
    Erträge sowie bei Umwandlung eines bestehenden

    Vertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum

    Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten Beiträge

    und Erträge zu informieren; der Anbieter muss

    auch darüber schriftlich informieren, ob und wie er

    ethische, soziale und ökologische Belange bei der

    Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge

    berücksichtigt;

10. die dem Vertragspartner während der Ansparphase
    einen Anspruch gewährt,
    a) den Vertrag ruhen zu lassen,

    b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum
       Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen,
       um das gebildete Kapital auf einen anderen auf
       seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag
       desselben oder eines anderen Anbieters über-
       tragen zu lassen oder
    c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
       Kalendervierteljahres die teilweise oder vollstän-
       dige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine
       Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommen-
       steuergesetzes zu verlangen und
11. die die Abtretung oder Übertragung von Forderungen
    oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte
    ausschließt.

Altersvorsorgeverträge können auch Verträge sein, die
die Förderung selbst genutzten Wohnungseigentums
ermöglichen, sofern sie die Anforderungen des Satzes 1
gleichartig erfüllen. Altersvorsorgeverträge können auch
Verträge mit Anbietern im Sinne des Absatzes 2 sein, die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden
sind, wenn diese, im Bedarfsfall nach einer entsprechen-
den Änderung, die Voraussetzungen für eine Zertifizierung
im Sinne dieses Gesetzes erfüllen.
BGBl. 2001, Seite 1324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1324
  (2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne
dieses Gesetzes ist, wer die Zusage nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 abgibt. Zertifizierungsfähig kann die Zusage nur

abgegeben werden von

1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hier-
   für eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichts-
   gesetz erteilt worden ist, Kreditinstituten, die eine
   Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im
   Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über
   das Kreditwesen haben, und Kapitalanlagegesell-
   schaften mit Sitz im Inland oder
2. Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richt-
   linie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur
   Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
   ten für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
   sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und

   90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung),

   (ABl. EG Nr. L 360 S. 1) sowie Kreditinstituten im Sinne

   der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezem-
   ber 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
   tungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung
   der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung
   der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1;
   Korrigendum ABl. EG Nr. L 15 S. 30) und 77/780/EWG

   des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung

   der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-
   nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
   (ABl. EG Nr. L 322 S. 30), mit Sitz in einem anderen
   Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie
   gemäß § 110a Abs. 2 des Versicherungsaufsichts-
   gesetzes oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
   das Kreditwesen entsprechende Geschäfte im Inland
   betreiben dürfen, oder von Verwaltungs- oder Invest-
   mentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG
   mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-

   schaftsraums oder

3. inländischen Zweigstellen von Lebensversicherungs-
   unternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis
   zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von
   § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kredit-
   wesen haben, mit Sitz außerhalb des Europäischen

   Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraus-

   setzungen des § 105 Abs. 1 des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit
   § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen, erfüllen.

Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit
Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des
Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Wert-
papierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richt-
linie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wert-
papierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
können Anbieter sein, wenn sie
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Aus-
   nahmeregelungen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Ge-
   setzes über das Kreditwesen fallen oder im Falle von
   Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren
   Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen
   Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,

2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1
   Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen

   (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro
   nachweisen und

3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages

   die Gelder nur anlegen
   a) bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 2 oder

   b) in Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds im
      Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.
   (3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages
nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Ver-
tragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des An-
bieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ent-
sprechen. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2
Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des
Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 fest.

  (4) Zertifizierungsstelle ist die in § 2 Abs. 1 bestimmte

Behörde oder die nach § 3 Abs. 1 bestimmte sonstige

Stelle.

                           §2
           Zertifizierungsbehörde, Aufgaben

  (1) Zertifizierungsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt

für das Versicherungswesen.

  (2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Ver-
waltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rück-
nahme und den Widerruf der Zertifizierung.

  (3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Alters-
vorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage
des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedin-
gungen zivilrechtlich wirksam sind.

   (4) Die Zertifizierungsbehörde nimmt die ihr nach die-

sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen
Interesse wahr.

                           §3

                      Beleihung

          von privaten Zertifizierungsstellen

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse der
Zertifizierungsbehörde einer oder mehreren juristischen
Personen des Privatrechts, die von Spitzenverbänden
der Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen oder
anderen geeigneten unabhängigen Einrichtungen er-
richtet werden, ganz oder teilweise zu übertragen. Diese
haben die Aufgaben der Zertifizierungsbehörde ohne
Ansehen des Antragstellers zu übernehmen und die
notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz zu bieten. Eine juristische Person bietet die
notwendige Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die
   Geschäftsführung und Vertretung der juristischen
   Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet
   sind,

2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Aus-
   stattung und Organisation und ein Anfangskapital im
   Gegenwert von mindestens 1 Million Euro hat.
BGBl. 2001, Seite 1325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1325
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das
Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der
Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen
Person vorbehalten.

   (2) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Satz 1 unter-
liegen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen.

                           §4

         Antrag, Ergänzungsanforderungen,
       Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen
  (1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters.

Mit dem Antrag sind vorzulegen:

1. Unterlagen, die belegen, dass der Vertrag die in § 1
   Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt;

2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde

   über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen
   im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 zusätzlich über den
   Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangs-
   kapitals (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2).
  (2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Abs. 2
genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines aus-
schließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen.
Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die be-
legen, dass der Mustervertrag die in § 1 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen erfüllt.

  (3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten
Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunter-
nehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. Von
der Vorlage der Unterlagen nach
1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn
   es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten
   Mustervertrag nach Absatz 2 handelt;
2. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn
   der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm
   für sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte
   Bescheinigung vorliegt.
Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen der Zertifizie-
rungsbehörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen
sowie die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
vorzulegen.

  (4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu
entrichten.
    (5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zer-
tifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Ergän-
zungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). Innerhalb von
drei Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung
ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu
erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den
Zertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine
Ausschlussfrist.

                           §5

                     Zertifizierung
  Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung mit
Wirkung zum ersten Werktag des übernächsten Kalender-
monats, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen
Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraus-
setzungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, frühestens
jedoch zum 1. Januar 2002.

                             §6
                    Rechtsverordnung

   Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifi-
zierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 treffen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
übertragen.

                             §7

           Informationspflicht des Anbieters

   (1) Der Anbieter informiert den Vertragspartner schrift-
lich vor Vertragsabschluss, im Falle eines Versicherungs-

vertrages vor Antragstellung, über

1. die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertrags-
   partner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten,
2. die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals
   und
3. die Kosten, die dem Vertragspartner im Falle eines
   Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt
   oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des
   gebildeten Kapitals entstehen.

Sofern zwischen Anbieter und Vertragspartner bereits
ein Vertragsverhältnis besteht, hat der Anbieter über die
Möglichkeit einer Umstellung aufzuklären. Wird ein beim
Anbieter bestehender Vertrag auf einen Altersvorsorge-
vertrag im Sinne dieses Gesetzes umgestellt, so treten an
die Stelle der Abschluss- und Vertriebskosten die aus
Anlass der Vertragsumstellung entstehenden Kosten.
  (2) In der Information nach Absatz 1 hat der Anbieter die
Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizie-
rungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirk-
sam geworden ist, und einen deutlich hervorgehobenen
Hinweis folgenden Wortlauts aufzunehmen:
„Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und
damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuer-
gesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung
ist nicht geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag
wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar
ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam
sind.“
  (3) Erfüllt der Anbieter die ihm gemäß den Absätzen 1
und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht, kann der
Vertragspartner binnen eines Monats nach Zahlung des
ersten Beitrages vom Vertrag zurücktreten.

                             §8

           Rücknahme, Widerruf und Verzicht
    (1) Die Zertifizierungsbehörde kann den Antrag auf Zer-
tifizierung ablehnen oder die Zertifizierung gegenüber
dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der
Vorschriften dieses Gesetzes sowie des Abschnitts XI des
Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt. Die Zertifizierungsbehörde hat die Zertifizie-
rung gegenüber dem Anbieter zu widerrufen, wenn der
Anbieter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht mehr
BGBl. 2001, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1326
erfüllt. Die Aufhebung der Zertifizierung nach den all-
gemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes bleibt unberührt.
  (2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbescha-
det seiner vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zertifizierungs-
stelle verzichten.
  (3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner,
mit dem er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen
hat, über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung
oder über den Verzicht auf die Zertifizierung unverzüglich
zu unterrichten.
   (4) Die Zertifizierungsbehörde unterrichtet die obersten
Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle im
Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes unverzüg-
lich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung oder
über den Verzicht auf die Zertifizierung. Dabei ist auch

mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt Rücknahme, Widerruf

oder Verzicht wirksam sind. Im Fall einer Antrags-

ablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1

ist die für den Anbieter zuständige Aufsichtsbehörde zu

unterrichten.

                           §9
                 Sofortige Vollziehung
  Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Wider-
ruf oder die Rücknahme einer Zertifizierung haben keine
aufschiebende Wirkung.

                           § 10
                    Veröffentlichung
   Die Zertifizierungsbehörde macht die Zertifizierung
sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht
durch eine Veröffentlichung des Namens und der
Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungs-
nummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt

sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne

des § 4 Abs. 2 Satz 1.

                           § 11

       Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
  (1) Die bei der Zertifizierungsbehörde beschäftigten
oder von ihr beauftragten Personen dürfen bei ihrer Tätig-
keit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt

offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im

Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Schweige-

pflicht). Dies gilt auch für andere Personen, die durch

dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
bezeichneten Tatsachen erhalten.
  (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne
des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat-
sachen weitergegeben werden an
1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
   Überwachung von Versicherungsunternehmen, Kredit-
   instituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Invest-
   mentgesellschaften betraute Stellen sowie von diesen
   beauftragte Personen,
2. die Finanzbehörden oder
3. die Zertifizierungsbehörde oder
4. nach § 3 beliehene Stellen,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-
tigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
  (3) Personen, die bei den nach § 3 beliehenen Stellen
beschäftigt oder für sie tätig sind, sind nach dem Gesetz
über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) vom Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen auf die ge-
wissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  (4) Sofern personenbezogene Daten erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes.

                           § 12
                        Gebühren

   Die Zertifizierungsstellen erheben für die Bearbeitung

eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag zu zertifizieren,

Gebühren in Höhe von 5 000 Euro. Für Anbieter, die ihrem

Antrag nach § 4 Abs. 1 einen zertifizierten Vertrag eines

Spitzenverbandes zugrunde legen, beträgt die Gebühr

500 Euro, wenn der Vertrag des Anbieters bezüglich der
Anforderungen des § 1 Abs. 1 von dem zertifizierten
Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und wenn
der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifi-
zierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungs-
nummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirk-
sam geworden ist, mitteilt. Für Anträge nach § 4 Abs. 3
Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 Euro.

                           § 13
                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig den vertraglichen Pflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig nachkommt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Zertifizierungsbehörde.

                           § 14
                  Übergangsvorschrift

   Für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge,

die in Altersvorsorgeverträge geändert werden sollen

(§ 1 Abs. 1 Satz 3), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes

entsprechend.

                         Artikel 8

      Änderung des Steuerberatungsgesetzes
                         (610-10)
  § 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „des Einkommensteuergesetzes“ die Wörter „und
BGBl. 2001, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1327
   der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die
   Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind“
   eingefügt.

b) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma
   ersetzt.

c) Folgendes wird angefügt:
   „16. diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1
        des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
        zes schließen oder vermitteln, soweit sie im Rah-
        men des Vertragsabschlusses, der Durchführung
        des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89
        des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.“

                         Artikel 9

                      Änderung
          des Gesetzes zur Verbesserung
         der betrieblichen Altersversorgung

                        (800-22-1)
  Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:

 1. Nach der Überschrift „Erster Teil Arbeitsrechtliche
    Vorschriften“ wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                       „Erster Abschnitt

     Durchführung der betrieblichen Altersversorgung“.

 2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 1

                  Zusage des Arbeitgebers
              auf betriebliche Altersversorgung
       (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der
    Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
    aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeit-
    geber zugesagt (betriebliche Altersversorgung),
    gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durch-
    führung der betrieblichen Altersversorgung kann
    unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der
    in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger
    erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung
    der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein,
    wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn
    erfolgt.
       (2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor,
    wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte
    Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts-
    oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (bei-
    tragsorientierte Leistungszusage) oder wenn künftige
    Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft
    auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden
    (Entgeltumwandlung).“

 3. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
     „(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor,
    wenn

  1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Bei-
     träge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts-
     oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln
     (beitragsorientierte Leistungszusage),
  2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur
     Finanzierung von Leistungen der betrieblichen
     Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine
     Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu
     zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung
     das planmäßig zuzurechnende Versorgungs-
     kapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge
     (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), min-
     destens die Summe der zugesagten Beiträge,
     soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen bio-
     metrischen Risikoausgleich verbraucht wurden,
     hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage
     mit Mindestleistung) oder

  3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche
     Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umge-
     wandelt werden (Entgeltumwandlung).“

4. Nach § 1 wird eingefügt:
                           „§ 1a

             Anspruch auf betriebliche Alters-
          versorgung durch Entgeltumwandlung
     (1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber ver-
  langen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen
  bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemes-
  sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter

  und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine
  betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die
  Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird
  durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber
  zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds

  oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist
  die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen;
  andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass
  der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b
  Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend
  gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen
  Betrag in Höhe von mindestens einem Hundert-
  sechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
  Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betrieb-
  liche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeit-
  nehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für
  betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der
  Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden
  Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge
  verwendet werden.
     (2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finan-
  zierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der
  Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung
  ausgeschlossen.

    (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
  Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung
  nach Absatz 1 hat, kann er verlangen, dass die Vor-
  aussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82
  Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden,
  wenn die betriebliche Altersversorgung über einen
  Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-
  versicherung durchgeführt wird.“
BGBl. 2001, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
5. Nach § 1a wird eingefügt:

                           „§ 1b

            Unverfallbarkeit und Durchführung
            der betrieblichen Altersversorgung
      (1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der
   betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden
   sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das
   Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls,
   jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet
   und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt min-
   destens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare
   Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine An-
   wartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vor-
   ruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vor-
   herige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen
   Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der
   betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können.
   Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre
   Übernahme durch eine andere Person unterbricht
   nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Ver-
   pflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Ver-
   sorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher
   Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung
   beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit
   wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
   nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1
   und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom
   Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die
   Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen
   erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeits-
   verhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses
   Gesetzes verbleiben.
      (2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine
   Lebensversicherung auf das Leben des Arbeit-
   nehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und
   sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen
   hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz
   oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung),
   so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung
   des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Ab-
   satz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das
   Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Verein-
   barung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendi-
   gung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in
   den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen
   auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeit-

   geber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
   abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den
   Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfül-
   lung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraus-
   setzungen geendet hat, bei Eintritt des Versiche-
   rungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder
   Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Ertei-
   lung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1
   gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der
   Beginn der Betriebszugehörigkeit.

      (3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer
   rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt,
   die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen
   auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt
   (Pensionskasse), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als
   Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im

   Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn,
   frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörig-

   keit.
      (4) Wird die betriebliche Altersversorgung von
   einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durch-
   geführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechts-
   anspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die
   nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten
   Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungs-
   falles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen
   Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum
   Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen
   angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterblie-
   benen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in
   dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von
   dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten
   der Unterstützungskasse gehört.
     (5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch
   Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer
   seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor
   Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der
   Absätze 2 und 3
   1. ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der Entgelt-
      umwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht
      einzuräumen,

   2. dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesse-
      rung der Leistung verwendet,
   3. muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das
      Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Ver-
      sorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
   4. muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder
      Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen
      werden.“

6. In § 1b wird in Absatz 3 Satz 1 der Klammerzusatz
   „(Pensionskasse)“ durch den Klammerzusatz „(Pen-
   sionskasse und Pensionsfonds)“ ersetzt.

7. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die An-
      gabe „§ 1b“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die
      Angabe „§ 1b Abs. 1 und 5“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die
      Angabe „§ 1b Abs. 4“ ersetzt.

   d) Nach Absatz 5 wird eingefügt:

       „(5a) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus
      Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der An-
      sprüche nach Absatz 1 oder 4 die vom Zeitpunkt
      der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis
      zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte
      Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin
      umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt
      entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft
      aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientier-
      ten Leistungszusage.“

8. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird eingefügt:
       „(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der
      Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu
BGBl. 2001, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
       finanzierende Teilanspruch, soweit er über die
       vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach
       dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 112
       Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5
       des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete
       Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den
       Arbeitgeber richtet.“
    b) In Absatz 5 wird nach Satz 2 eingefügt:
       „Bei Pensionsfonds sind der Pensionsplan und die
       sonstigen Geschäftsunterlagen maßgebend.“
    c) Nach Absatz 5a wird eingefügt:

        „(5b) An die Stelle der Ansprüche nach den
       Absätzen 1 bis 4 und 5a tritt bei einer Beitrags-
       zusage mit Mindestleistung das dem Arbeit-
       nehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungs-
       kapital auf der Grundlage der bis zu seinem Aus-
       scheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die
       bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten

       Erträge), mindestens die Summe der bis dahin
       zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungs-
       mäßig für einen biometrischen Risikoausgleich
       verbraucht wurden.“

 9. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 3“
           durch die Angabe „§ 1b Abs. 1 bis 3 und 5“
           ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
                 Pensionskasse“ durch die Wörter „ , Pen-
                 sionskasse oder einem Pensionsfonds“

                 ersetzt und am Ende das Wort „oder“
                 durch ein Komma ersetzt.
            bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
                 durch das Wort „oder“ ersetzt.

            ccc) Nach Nummer 3 wird angefügt:
                 „4. sie auf einer Entgeltumwandlung
                     beruht und die Grenzwerte nach den
                     Nummern 1 oder 2 nicht überschrit-
                     ten werden.“
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Le-
       bensversicherung“ die Wörter „ , einen Pensions-
       fonds“ eingefügt.

10. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die
       Angabe „§ 1b Abs. 1“ und die Angabe „§ 1 Abs. 4“
       durch die Angabe „§ 1b Abs. 4“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlan-
       gen des Arbeitnehmers frühestens ab Beendigung
       des Arbeitsverhältnisses den Barwert der nach
       § 1b Abs. 5 unverfallbaren Anwartschaft auf einen
       neuen Arbeitgeber, bei dem der ausgeschiedene
       Arbeitnehmer beschäftigt ist oder einen Versor-
       gungsträger des neuen Arbeitgebers zu über-
       tragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeit-
       nehmer eine dem übertragenden Barwert wert-
       mäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe

       des Barwertes gilt § 3 Abs. 2 entsprechend mit
       der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes
       der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeit-
       punkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der
       Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die
       Verpflichtung des alten Arbeitgebers.“

11. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2
       Satz 3“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2
       Satz 3“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“ und
       die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1b“ ersetzt
       und in Satz 3 nach den Wörtern „Altersgrenze
       entspricht“ folgender Halbsatz angefügt:
       „ , es sei denn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ durch
           die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Satz 3 findet keine Anwendung auf die nach

            § 1b Abs. 5 unverfallbaren Anwartschaften,
            soweit sie auf einer Entgeltumwandlung in
            Höhe der Beträge nach § 1a Abs. 1 beruhen.“
    d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 3“
       durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

12. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

       „Satz 1 gilt entsprechend,

       1. wenn Leistungen aus einer Direktversicherung
          aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten
          Tatbestände nicht gezahlt werden und der
          Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b
          Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des In-
          solvenzverfahrens nicht nachkommt,
       2. wenn eine Unterstützungskasse oder ein Pen-
          sionsfonds die nach ihrer Versorgungsregelung
          vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil
          über das Vermögen oder den Nachlass eines
          Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse
          oder dem Pensionsfonds Zuwendungen leistet
          (Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren
          eröffnet worden ist.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenz-
       verfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1
       Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Siche-

       rungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versor-
       gungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebe-
       nen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen
       Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsiche-
       rung, wenn die Anwartschaft beruht

       1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage
          des Arbeitgebers oder
       2. auf einer Direktversicherung und der Arbeit-
          nehmer hinsichtlich der Leistungen des Ver-
          sicherers widerruflich bezugsberechtigt ist
BGBl. 2001, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1330
          oder die Leistungen aufgrund der in § 1b
          Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht
          gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner
          Verpflichtung aus § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen
          der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
          nachkommt.
       Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum
       Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse
       oder eines Pensionsfonds gehören, wenn der
       Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen ein-
       getreten ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich
       nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1, 2

       Satz 2 und Abs. 5, bei Unterstützungskassen nach

       dem Teil der nach der Versorgungsregelung vor-

       gesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der

       Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom

       Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Er-
       reichen der in der Versorgungsregelung vorge-
       sehenen festen Altersgrenze entspricht, es sei
       denn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar. Für die Berech-
       nung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird
       die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des
       Sicherungsfalles berücksichtigt. Bei Pensions-

       fonds mit Leistungszusagen gelten für die Höhe

       des Anspruchs die Bestimmungen für unmittel-

       bare Versorgungszusagen entsprechend, bei Bei-
       tragszusagen mit Mindestleistung gilt für die Höhe
       des Anspruchs § 2 Abs. 5b.“

13. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 oder 3“
    durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 oder 3“ ersetzt.

14. In § 8 wird nach Absatz 1 eingefügt:
     „(1a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat die
    gegen ihn gerichteten Ansprüche auf den Pensions-
    fonds, dessen Trägerunternehmen die Eintrittspflicht
    nach § 7 ausgelöst hat, im Sinne von Absatz 1 zu
    übertragen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde
    hierzu die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung
    kann nur erteilt werden, wenn durch Auflagen der Auf-
    sichtsbehörde die dauernde Erfüllbarkeit der Leistun-
    gen aus dem Pensionsplan sichergestellt werden

    kann. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann

    der Pensionsfonds nur innerhalb eines Monats nach

    Eintritt des Sicherungsfalles beantragen.“

15. In § 9 wird nach Absatz 3 eingefügt:
     „(3a) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung
    auf einen Pensionsfonds, wenn die zuständige Auf-
    sichtsbehörde die Genehmigung für die Übertragung
    der Leistungspflicht durch den Träger der Insolvenz-
    sicherung nach § 8 Abs. 1a nicht erteilt.“

16. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die
    Angabe „§ 1b“ ersetzt.

17. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Unterstützungs-
       kasse“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
       setzt und nach den Wörtern „bezeichneten Art“
       werden die Wörter „oder einen Pensionsfonds“
       eingefügt.

    b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
       „4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche
           Altersversorgung über einen Pensionsfonds
           durchführen, ist für die Beitragsbemessungs-
           grundlage die Nummer 1 entsprechend anzu-
           wenden.“

18. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1, 2 und 4“
    durch die Angabe „§ 1b Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

19. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1b Abs. 1, 2

       und 4“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 1 bis 4“

       ersetzt und nach den Wörtern „einer Unter-

       stützungskasse“ werden die Wörter „oder eines

       Pensionsfonds“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
       „unmittelbaren Versorgungszusagen“ die Wörter
       „und Pensionsfonds“ eingefügt.

20. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die

       Angabe „§ 1b Abs. 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 3“

       durch die Angabe „§ 1b Abs. 3“ ersetzt.

    b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
        „(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch
       Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeit-
       geber verpflichtet, die Leistungen mindestens ent-
       sprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im
       Falle der Durchführung über eine Direktversiche-
       rung oder eine Pensionskasse sämtliche Über-
       schussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu
       verwenden.
          (6) Als laufende Leistung gelten nicht monat-
       liche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans.“

21. In § 16 wird in Absatz 3 das Wort „oder“ am Ende der
    Nummer 1 durch ein Komma ersetzt, der Punkt am
    Ende der Nummer 2 durch das Wort „oder“ ersetzt
    und angefügt:

    „3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt

        wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwen-

        dung.“

22. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
       „Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur
       Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie
       aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei
       dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch
       nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen
       Rentenversicherung pflichtversichert sind.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5, 16,
       27 und 28“ durch die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27
       und 28“ ersetzt.
    c) Nach Absatz 4 wird angefügt:
        „(5) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarif-
       vertrag beruhen, kann für diese eine Entgelt-
       umwandlung nur vorgenommen werden, soweit
       dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch
       Tarifvertrag zugelassen ist.“
BGBl. 2001, Seite 1331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1331
23. Dem § 30c wird angefügt:
     „(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die
    auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember

    2000 erteilt werden.“

24. Nach § 30e wird angefügt:
                            „§ 30f
       Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversor-
    gung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind,
    ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeits-
    verhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch
    nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die
    Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

    1. mindestens zehn Jahre oder
    2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörig-
       keit mindestens drei Jahre
    bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen
    Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn
    die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre be-
    standen hat und bei Beendigung des Arbeitsverhält-
    nisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5
    findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine
    Anwendung.
                            § 30g

      (1) § 2 Abs. 5a gilt nur für Anwartschaften, die
    auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember
    2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Abs. 5a auch
    auf Anwartschaften angewendet werden, die auf
    Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt
    worden sind.

       (2) § 4 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 gelten
    nicht für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen,
    die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.“

25. Nach § 30g wird angefügt:

                            „§ 30h

      § 17 Abs. 5 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf
    Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt

    werden.“

                       Artikel 10

  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
                         (7631-1)

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt
geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „VII. Bau-
    sparkassen (weggefallen)“ durch folgende Angaben
    ersetzt:

    „VII.   Pensionsfonds

    § 112 Definition
    § 113 Anzuwendende Vorschriften
    § 114 Kapitalausstattung

   § 115 Vermögensanlage
   § 116 Deckungsrückstellung

   § 117 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der

         Aufsichtsbehörden
   § 118 Gesonderte Verordnungen
   §§ 119 –121 (weggefallen)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „(Versiche-
      rungsunternehmen)“ die Wörter „sowie Pensions-
      fonds im Sinne des § 112 Abs. 1“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2
      Satz 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 54
      Abs. 4 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

3. Nach § 111g wird folgende Überschrift eingefügt:
                   „VII. Pensionsfonds“.

4. Nach der neuen Überschrift „VII. Pensionsfonds“ wird
   eingefügt:
                        „§ 112
                         Definition

     (1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Ver-
   sorgungseinrichtung, die

   1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens je nach
      Ausgestaltung der zugrunde liegenden Pensions-
      pläne beitragsbezogen mit der Zusage einer Min-
      destleistung oder leistungsbezogen ausschließ-
      lich Altersversorgungsleistungen für einen oder
      mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitneh-
      mern erbringt,

   2. die Höhe der Altersversorgungsleistungen oder
      die Höhe der für diese Leistungen zu entrichten-
      den künftigen Beiträge nicht für alle im Pensions-

      plan vorgesehenen Leistungsfälle zusagt,

   3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf
      Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und

   4. verpflichtet ist, zugunsten des Arbeitnehmers

      die Altersversorgungsleistung in jedem Fall als
      lebenslange Altersrente zu erbringen.
   Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäfts-
   plans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen
   Leistungserbringung im Versorgungsfall. Sie können
   vorsehen, dass Altersversorgungsleistungen Leistun-
   gen in Form der Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-
   versorgung beinhalten. Pensionspläne sind

   1. beitragsbezogen mit Zusage einer Mindestleistung,
      wenn dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall für die
      Altersversorgungsleistung zumindest die Summe
      der zu seinen Gunsten dem Pensionsplan zu-
      geführten Beiträge, soweit sie nicht rechnungs-
      mäßig für einen biometrischen Risikoausgleich
      verbraucht wurden, zur Verfügung steht;

   2. leistungsbezogen, wenn dem Arbeitnehmer die
      ihm vom Arbeitgeber zugesagte Leistung im Ver-
      sorgungsfall zur Verfügung steht.
     (2) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb
   der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
BGBl. 2001, Seite 1332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1332
                           § 113
               Anzuwendende Vorschriften
     (1) Für Pensionsfonds im Sinne des § 112
   gelten die auf die Lebensversicherungsunternehmen
   anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes ent-
   sprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichen-
   den Regelungen oder Maßgaben enthält.

     (2) Von den auf die Lebensversicherungsunterneh-
   men anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes
   gelten für Pensionsfonds die folgenden Vorschriften
   nur mit einer Maßgabe entsprechend:

    1. § 5 Abs. 3 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass mit dem
       Antrag auf Erlaubnis nur die Pensionspläne ein-
       zureichen sind;

    2. § 5 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 114 Abs. 2 an

       die Stelle des § 53c Abs. 2 tritt;

    3. § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis

       nur Aktiengesellschaften und Pensionsfonds-

       vereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden darf;
       für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
       gelten die Vorschriften über Versicherungs-
       vereine auf Gegenseitigkeit entsprechend, soweit
       nichts anderes bestimmt ist;

    4. § 10a mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer
       die Angaben der Anlage Teil D Abschnitt III erhält;

    5. § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Ge-
       nehmigungspflicht nicht für Pensionspläne gilt;
       Änderungen und die Einführung neuer Pensions-
       pläne werden erst nach drei Monaten wirksam,
       falls die Aufsichtsbehörde nicht aus den Gründen

       des § 8 Abs. 1 widerspricht oder vorher die

       Unbedenklichkeit feststellt;

    6. § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass diese Vor-
       schrift auch für das Pensionsgeschäft in den
       anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden
       ist;

    7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
       Belange der Versicherungsnehmer die Belange
       der Versorgungsanwärter und Versorgungsemp-
       fänger tritt;
    8. § 81a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
       Belange der Versicherungsnehmer die Belange
       der Versorgungsanwärter und Versorgungsemp-
       fänger und an die Stelle der Versicherungsver-
       hältnisse die Versorgungsverhältnisse treten;

    9. § 81c mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
       Belange der Versicherungsnehmer die Belange
       der Versorgungsanwärter und Versorgungsemp-
       fänger tritt;
   10. § 81e mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
       Versicherungsnehmer die Versorgungsanwärter
       und Versorgungsempfänger treten;

   11. § 101 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Ver-

       sicherungsentgelte die Pensionsfondsbeiträge

       maßgeblich sind.

      (3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 4, §§ 13a
   bis 13c, § 14 Abs. 1a, § 21 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c,
   54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b und 54c, 64 und 65, 85 Satz 2,
   §§ 105 bis 111g sowie §§ 122, 123.

                        § 114
                 Kapitalausstattung
   (1) Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicher-
stellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie
und unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer
Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem
gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der
Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.

  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird zur
Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von
Pensionsfonds ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen

1. über die Berechnung und die Höhe der Solva-
   bilitätsspanne unter Berücksichtigung der Ein-
   standspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1

   Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der

   betrieblichen Altersvorsorge;

2. über den für Pensionsfonds maßgeblichen Min-

   destbetrag des Garantiefonds und

3. darüber, was als Eigenmittel im Sinne von Absatz 1
   anzusehen ist und in welchem Umfang sie auf die
   Solvabilitätsspanne angerechnet werden dürfen.

                        § 115

                  Vermögensanlage

   (1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung
der jeweiligen Pensionspläne Deckungsstöcke zu
bilden. Die Bestände eines Deckungsstocks und
des übrigen gebundenen Vermögens (gebundenes
Vermögen) sind in einer der Art und Dauer der zu
erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise

unter Berücksichtigung der Festlegungen des jewei-

ligen Pensionsplans so anzulegen, dass möglichst
große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender
Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung ange-
messener Mischung und Streuung insgesamt erreicht
wird.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit des je-
weiligen Pensionsplans unter Berücksichtigung der
Anlageformen des Artikels 21 der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung und der Festlegungen im Pen-
sionsplan hinsichtlich des Anlagerisikos und des Trä-
gers dieses Risikos durch Rechtsverordnung Einzel-
heiten nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.
Dies beinhaltet insbesondere quantitative und quali-
tative Vorgaben nach Maßgabe des Artikels 21 der
Dritten Richtlinie Lebensversicherung zur Anlage des
gebundenen Vermögens, zu seiner Kongruenz und
Belegenheit festzulegen sowie Anlagen beim Träger-
unternehmen zu beschränken. Die dauernde Erfüll-
barkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vor-
übergehenden Unterdeckung als gewährleistet an-
gesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des
Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die
Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger

gewährleistet sind. Zur Absicherung der vollständigen

Bedeckung der Rückstellungen ist eine Vereinbarung

zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds erforder-
lich, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch
den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht
zur vollständigen Deckung der Rückstellungen durch
BGBl. 2001, Seite 1333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1333
Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kredit-
instituts oder in anderer geeigneter Weise sicher-
gestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensions-
sicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur
Kenntnis zu geben.
   (3) Die Pensionsfonds sind verpflichtet, jährlich,
nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik
zudem unverzüglich, ihre Anlagepolitik gegenüber der
Aufsichtsbehörde darzulegen. Hierzu haben sie eine
Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu
übersenden, die Angaben über das Verfahren zur
Risikobewertung und zum Risikomanagement sowie

zur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensions-

plan, insbesondere die Aufteilung der Vermögens-
werte je nach Art und Dauer der Altersversorgungs-
leistungen, enthält.
   (4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungs-
berechtigten schriftlich darüber informieren, ob und
wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei
der Verwendung der eingezahlten Beiträge berück-
sichtigt.
                         § 116
               Deckungsrückstellung

  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berechnung
der Deckungsrückstellung unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
1. einen oder mehrere Höchstwerte für den Rech-
   nungszins festzusetzen;
2. die Grundsätze der versicherungsmathematischen
   Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der
   Deckungsrückstellung festzulegen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
übertragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften

im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

   (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
zu erlassen.
                       § 117
         Grenzüberschreitende Zusammen-
           arbeit der Aufsichtsbehörden
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Ver-
waltungsabkommen mit einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum jeweils zu vereinbaren, dass in An-
lehnung an die für Lebensversicherungsunternehmen
geltenden Bestimmungen der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung die Finanzaufsicht in alleiniger
Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusam-
menwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen
Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen wird.

                       § 118
             Gesonderte Verordnungen

  § 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 2, § 81c
Abs. 3, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der
Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium
der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage
gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds
zu erlassen.“

 5. In § 134 werden nach dem Wort „Versicherungsunter-
    nehmen“ die Wörter „oder einen Pensionsfonds
    (§ 112 Abs. 1 Satz 1)“ eingefügt.

 6. In § 138 Abs. 1 und 3 werden jeweils nach den Wör-
    tern „des Versicherungsunternehmens“ die Wörter
    „oder Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1)“ eingefügt.

 7. § 140 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ durch
       ein Komma ersetzt.

    b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort

       „oder“ ersetzt.

    c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
       gefügt:
       „4. ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pen-
           sionsfondsgeschäft betreibt,“.

 8. In § 141 Abs. 1 werden nach dem Wort „Versiche-
    rungsunternehmens“ die Wörter „oder eines Pen-
    sionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1)“ und nach der
    Angabe „§ 88 Abs. 2“ die Angabe „ , auch in Verbin-
    dung mit § 113 Abs. 1,“ eingefügt.

 9. Dem § 144 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1
    1. Nr. 1, 3 und 4,
    2. Nr. 2, soweit sich diese auf §§ 54a, 66, 67, 77 oder
       § 79 bezieht, und
    3. Nr. 5, soweit sich diese auf § 55a Abs. 1 bezieht,
    gelten auch für Pensionsfonds nach § 113.“

10. § 144a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Versiche-

       rungsvertrag“ die Wörter „oder einen Pensions-
       fondsvertrag“ sowie nach dem Wort „Versiche-
       rungsgeschäfte“ die Wörter „oder Pensionsfonds-
       geschäfte“ eingefügt.
    b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Versiche-
       rungsvertrages“ die Wörter „oder eines Pensions-
       fondsvertrages“ eingefügt.

11. § 145b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
       „Versicherungsunternehmen“ die Wörter „oder
       Pensionsfonds“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
       sicherungsunternehmens“ die Wörter „oder eines
       Pensionsfonds“ eingefügt.

    c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Versiche-
       rungsunternehmen“ die Wörter „oder einen Pen-
       sionsfonds“ eingefügt.

12. Die Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz wird
    wie folgt geändert:

    a) Teil A wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „A: Einteilung der Risiken nach Ver-
            sicherungssparten“ werden durch die Wörter
            „A: Einteilung der Risiken nach Sparten“
            ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1334
        bb) Nach Nummer 24 wird eingefügt:
            „25. Pensionsfondsgeschäfte“.

    b) Dem Teil D wird folgender Abschnitt angefügt:

                           „Abschnitt III

        Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versor-
        gungsempfängern der Pensionsfonds im Sinne
        von § 112 Abs. 1 müssen die nachfolgend auf-
        geführten Informationen erteilt werden:

        1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Pen-
           sionsfonds und der etwaigen Niederlassung,
           über die der Vertrag abgeschlossen werden
           soll;
        2. Angaben zur Laufzeit;

        3. allgemeine Angaben über die für diese Versor-
           gungsart geltende Steuerregelung;
        4. den Jahresabschluss und den Lagebericht auf
           Anfrage.

        5. Jeder Versorgungsanwärter erhält außerdem
           aussagekräftige Informationen über:
           a) die voraussichtliche Höhe der ihm zu-
              stehenden Leistungen;

           b) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur
              des Anlagenportfolios sowie Informationen

              über das Risikopotential und die Kosten

              der Vermögensverwaltung, sofern der Ver-
              sorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.

           Die genannten Auskünfte sind dem Versor-
           gungsanwärter jährlich zu erteilen.

        6. Jeder Versorgungsempfänger erhält ange-

           messene Informationen über die Versorgungs-

           leistungen und die Zahlungsmodalitäten.“

                        Artikel 11
       Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
                         (2170-1)

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Zur persönlichen Beratung gehört außer der Be-
   ratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches
   Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen
   sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von
   anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist;
   hierzu gehört auch die Beratung in Angelegenheiten
   des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grund-
   sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wird
   Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch
   von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahr-
   genommen, ist der Ratsuchende zunächst hierauf
   hinzuweisen.“

2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „erwerbs-
   unfähig“ durch die Wörter „voll erwerbsgemindert“
   ersetzt.

3. In § 88 Abs. 2 wird nach Nummer 1 eingefügt:
   „1a. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das
         der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des

         § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommen-
         steuergesetzes dient und dessen Ansammlung
         staatlich gefördert wurde,“.

4. In § 117 Abs. 1 Satz 1 wird angefügt:

   „4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 88
        Abs. 2 Nr. 1a nicht mehr dem Zweck einer ge-
        förderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne
        des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommen-
        steuergesetzes dient.“

5. § 128 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Buchstabe b wird eingefügt:
           „c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsemp-
               fänger zusätzlich zu den unter den Buch-
               staben a und b genannten Merkmalen die
               unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
               marktlage volle Erwerbsminderung im Sinne
               von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches So-
               zialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist,
               dass die volle Erwerbsminderung behoben
               werden kann.“

      bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden

           Buchstaben d und e.

      cc) In dem neuen Buchstaben e wird der Buch-
           stabe „c“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sozialversiche-
      rungsträgern“ folgender Satzteil angefügt:

      „ ; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von

      Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen

      die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten
      Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen
      nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
      rung erhalten.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Vor dem Wort „Art“ wird der Buchstabe „a)“

           eingefügt.

      bb) Nach dem Wort „Hilfearten“ wird der Punkt
           durch ein Semikolon ersetzt.
      cc) Nach Buchstabe a wird angefügt:
           „b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a
                genannten Merkmalen:
                für 18- bis unter 65-jährige Leistungsemp-
                fänger, bei denen die Voraussetzungen
                nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen
                sowie für 65-jährige und ältere Leistungs-
                empfänger die Ausgaben an einmaligen
                Leistungen nach § 21 Abs. 1a und § 27
                Abs. 3 dieses Gesetzes.“

6. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils der Buchstabe
      „c“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.
   b) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils der Buchstabe
      „d“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.

7. In § 131 Abs. 1 Satz 2 wird der Buchstabe „c“ durch
   den Buchstaben „d“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1335
                        Artikel 12
                      Gesetz
    über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
        im Alter und bei Erwerbsminderung
                      (GSiG)

                           §1

  Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und

bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit

gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch-

land, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von
   der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert
   im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-
   gesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist,
   dass die volle Erwerbsminderung behoben werden
   kann,
auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten
(Antragsberechtigte).

                           §2

   (1) Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängi-

gen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antrags-
berechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus
ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden
Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemein-
schaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 über-
steigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche
der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und
Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches
Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro

liegt.

   (2) Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unter-
haltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte
Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Ver-
mutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der
Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben
verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensver-
hältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3
zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte
für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten
Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der
Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grund-
sicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse
Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses
Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die
Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsiche-
rung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zu-

zustimmen. § 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes

gilt entsprechend.

  (3) Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf
Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn
die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach
Absatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch
auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung
haben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt
nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder
die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vor-
sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

                          §3
  (1) Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst
1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regel-
   satz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines
   Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des
   Bundessozialhilfegesetzes,
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für
   Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung

   sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge

   in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tat-

   sächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines

   Einpersonenhaushaltes im Bereich der nach § 4
   zuständigen Behörde zugrunde zu legen,
3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversiche-
   rungsbeiträgen entsprechend § 13 des Bundessozial-
   hilfegesetzes,
4. einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maß-
   gebenden Regelsatzes nach Nummer 1 bei Besitz
   eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehin-
   dertengesetzes mit dem Merkzeichen G,
5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zweck-
   setzung gemäß § 1 erforderlich sind.
  (2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gel-
ten die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und

die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

                          §4
  Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die
kreisfreie Stadt (Träger der Grundsicherung), in dessen
Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.

                          §5

   (1) Der zuständige Rentenversicherungsträger infor-

miert und berät die Personen nach § 1, die rentenberech-

tigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über
das Verfahren nach diesem Gesetz. Personen, die nicht
rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und
informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach
§ 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Infor-
mation zusätzlich ein Antragsformular für die Gewährung
der Grundsicherung beizufügen. Der Rentenversiche-
rungsträger übersendet einen eingegangenen Antrag mit
einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und
über das Vorliegen der Voraussetzungen der Antrags-
berechtigung an den zuständigen Träger der Grundsiche-
rung. Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers
nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme
von Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Höhe
der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu er-
mittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.

  (2) Besteht bei Personen, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, kein Anspruch auf eine Rente wegen

Erwerbsminderung, prüft der nach § 109a Abs. 2 Satz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zuständige
Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten
des zuständigen Trägers der Grundsicherung, in dessen
Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 vorliegen. Ein
Ersuchen nach Satz 1 soll nur erfolgen, wenn es bei dem
Antragsteller aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich
erscheint, dass er die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2
erfüllt.
BGBl. 2001, Seite 1336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1336
   (3) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einer Person, die
berechtigt im Sinne von § 1 ist oder aus wahrscheinlichen
Gründen sein kann, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe
in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen, so weist er
auf die Leistungsvoraussetzungen und auf das Verfahren
nach diesem Gesetz hin und fügt ein Antragsformular bei.

                           §6
   Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum vom
1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der
Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung
beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats,
in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraus-
setzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt
worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünsti-
gung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungs-
zeitraum am Ersten des Folgemonats.

                           §7
  Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der
Grundsicherung sind verpflichtet, zur Umsetzung dieses
Gesetzes
1. sich gegenseitig die für die Durchführung der Auf-
   gaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben
   mitzuteilen,

2. zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes zu-

   sammenzuarbeiten und

3. Antragsberechtigte bei der Antragstellung zu unter-
   stützen.

                           §8
  (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes
und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1. die Empfänger und

2. die Ausgaben und Einnahmen

der bedarfsorientierten Grundsicherung als Bundes-

statistik durchgeführt.

  (2) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 sind:
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde

und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbs-

minderung gemäß § 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb

von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungs-

gewährung nach Monat und Jahr, die nach § 3 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bedarfe je Monat, Netto-
bedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens. Die
Erhebung erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Bestands-
erhebung.
  (3) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 sind: Sitz
der zuständigen Behörde, Ausgaben für Leistungen und
Einnahmen jeweils in und außerhalb von Einrichtungen,
Anzahl und Kosten der Gutachten nach § 5 Abs. 2
Satz 2. Die Erhebung erfolgt jährlich für das abgelaufene
Kalenderjahr.
   (4) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift des Aus-
kunftspflichtigen sowie Name und Telekommunika-
tionsnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung
stehenden Personen.

  (5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht der
zuständigen Behörden nach § 4. Die Angaben zum
Gemeindeteil und über die für Rückfragen zur Verfügung
stehenden Personen sind freiwillig. Die statistischen

Ämter der Länder stellen dem statistischen Bundesamt für
Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich
nach Aufbereitung der Bestandserhebung Einzelangaben
aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25
vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung. Die
Ergebnisse der Statistik dürfen auf die einzelne Gemeinde
bezogen veröffentlicht werden.

                        Artikel 13
          Änderung des Wohngeldgesetzes

                         (402-27)
  § 34 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2) wird
wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird angefügt:
     „(2) Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleiben-
   den Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003
   jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen
   Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwen-
   dungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil, die
   sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund

   mitteilen, aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrages

   ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004,
   aufgrund der den Kreisen und kreisfreien Städten

   1. als Träger der Grundsicherung
      a) wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflich-
         tiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes
         über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im
         Alter und bei Erwerbsminderung sowie

      b) gemäß § 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten

         Buches Sozialgesetzbuch und

   2. als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen

      Erfassung nach § 128 Abs. 3 Buchstabe b des
      Bundessozialhilfegesetzes

   unmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu über-

   prüfen. Übersteigen oder unterschreiten die Mehr-

   ausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden

   Festbetrages um mehr als 10 vom Hundert, ist der

   künftige Festbetrag entsprechend anzupassen.“

                        Artikel 14
              Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte

                         (8251-10)
  § 40 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 44 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 40

                     Rentenauskunft
  (1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der
Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche
BGBl. 2001, Seite 1337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1337
Zeiten als Altersrente vom 65. Lebensjahr an zustehen
würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf
Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.
   (2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebens-
jahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der
Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter
Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familien-
angehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf
Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn
sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
  (3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die
Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwart-
schaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte
oder der geschiedene Ehegatte des Versicherten, wenn
die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach
§ 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Aus-
kunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht
vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft
wird auch dem Versicherten mitgeteilt.

  (4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind
nicht rechtsverbindlich.“

                        Artikel 15
                    Änderung des
                 Anti-D-Hilfegesetzes

                         (2172-5)

  § 8 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000
(BGBl. I S. 1270) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichti-
   gung der Veränderung der Belastung bei Renten“

   gestrichen.

2. In Absatz 2 werden die Wörter „in den Jahren 2000
   und 2001 jeweils zum 1. Juli“ durch die Wörter „zum

   1. Juli 2000“ ersetzt.

                        Artikel 16
         Änderung des Handelsgesetzbuchs

                         (4100-1)

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 330 wird angefügt:

     „(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds
   (§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
   entsprechend anzuwenden.“

2. Vor § 341 wird die Überschrift des Zweiten Unter-

   abschnitts wie folgt gefasst:

                   „Zweiter Unterabschnitt
                Ergänzende Vorschriften für
      Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds“.

3. Dem § 341 wird angefügt:
    „(4) Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels
   dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von Ab-
   satz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend an-
   zuwenden. § 341d ist mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
   Arbeitnehmern mit dem Zeitwert unter Berücksichti-
   gung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten sind;
   §§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden.“

4. In § 341m Satz 1 werden nach dem Wort „Versiche-
   rungsunternehmen“ die Wörter „und Pensionsfonds“
   eingefügt.

5. § 341n wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines Ver-
      sicherungsunternehmens“ die Wörter „oder eines
      Pensionsfonds“ eingefügt.

   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versicherungs-
      unternehmen“ jeweils die Wörter „und Pensions-
      fonds“ eingefügt.

6. § 341o Nr. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „eines Versicherungsunter-
      nehmens“ werden die Wörter „oder eines Pensions-
      fonds“ eingefügt.
   b) Die Wörter „das nicht Kapitalgesellschaft ist“

      werden durch die Wörter „die nicht Kapitalgesell-
      schaften sind“ ersetzt.

7. Nach § 341o wird eingefügt:
                           „§ 341p

                         Anwendung

             der Straf- und Bußgeldvorschriften
           sowie der Zwangs- und Ordnungsgeld-
              vorschriften auf Pensionsfonds

      Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeld-

   vorschriften des § 341n sowie die Zwangs- und
   Ordnungsgeldvorschriften des § 341o gelten auch
   für Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1.“

                        Artikel 17

              Änderung des Gesetzes
          über Kapitalanlagegesellschaften

                         (4120-4)

  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857),

wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
      und angefügt:

      „5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 des

          Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
          abschließen.“
   b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ durch die
      Angabe „Satz 1 Nr. 1 oder 5“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1338
2. Dem § 37m Abs. 1 wird angefügt:
   „Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss
   eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des
   Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.“

3. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
   Wertpapier-Sondervermögen sowie die von einem Wert-
   papier-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung
   oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im Sinne
   des § 20 des Einkommensteuergesetzes und Gewinne
   aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des
   § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommen-
   steuergesetzes gehören zu den Einkünften aus Kapi-
   talvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
   kommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebs-
   einnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im
   Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes
   sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und
   § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
   außer in den Fällen des § 40 Abs. 2, nicht anzuwenden.
   Die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-
   wendeten Einnahmen und Gewinne gelten außer in
   den Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuer-
   gesetzes mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie
   vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.“

4. Dem § 43 wird angefügt:

    „(15) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom
   26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das
   Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
   zember 2001 endet.“

5. § 43b Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. Für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43
       Abs. 6 bis 15 sinngemäß.“

6. Dem § 43d wird angefügt:
   „3. § 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 15 in der Fassung des
       Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)
       ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden,
       das nach dem 31. Dezember 2001 endet.“

7. § 45 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 45
     Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
   Grundstücks-Sondervermögen sowie die von einem
   Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht
   zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten
   Erträge aus der Vermietung und Verpachtung und
   Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
   Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3

   des Einkommensteuergesetzes aus der Veräußerung

   der in § 27 bezeichneten Gegenstände und Einnahmen

   aus der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft

   gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im
   Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
   gesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des
   Steuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22
   Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind. Zu den
   Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder
   Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des

   Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht
   übersteigen. Die vereinnahmten nicht zur Kosten-
   deckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und
   Gewinne gelten außer in den Fällen des § 10a des
   Einkommensteuergesetzes mit Ablauf des Geschäfts-
   jahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zu-
   geflossen.“

8. Dem § 50 wird angefügt:
     „(8) § 45 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni
   2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das Geschäfts-
   jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001
   endet.“

                         Artikel 18
   Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

                           (601-4)
  Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1496), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird eingefügt:

                              „§ 2a
             Statistische Aufbereitung von Daten
              aus der Einkommensbesteuerung

      (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die
   im Rahmen des automatisierten Besteuerungsver-
   fahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Ein-
   kommensteuer jährlich an das Bundesministerium der
   Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten

   wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001, dem
   Statistischen Bundesamt übertragen.

      (2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen
   Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuer-
   gesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2002 werden auch
   Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet.
   Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhande-
   nen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das
   Statistische Bundesamt.
      (3) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung
   finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der
   Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortent-
   wicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt
   auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem
   Bundesministerium der Finanzen und den obersten
   Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben dieser
   Aufbereitung ohne Hilfsmerkmale.“

2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. die Steuer-, Zulagen- und Vertragsnummern der

       Förderung nach § 10a des Einkommensteuer-

       gesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei

       den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 5,“.

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz ein-
   schließlich für die Angaben nach § 3 besteht Aus-
   kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanz-
   behörden der Länder und die zentrale Stelle.“
BGBl. 2001, Seite 1339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1339
                        Artikel 19

     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
                         (611-4-4)
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt
geändert:

1. In der Überschrift vor § 20 wird das Wort „Versiche-
   rungsunternehmen“ durch die Wörter „Versicherungs-
   unternehmen, Pensionsfonds“ ersetzt.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und angefügt:
      „für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und angefügt:

      „für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.“

3. § 21a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e des Einkommen-
   steuergesetzes ist von Versicherungsunternehmen

   und Pensionsfonds mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass Deckungsrückstellungen im Sinne des § 341f des
   Handelsgesetzbuchs mit dem sich für die zugrunde
   liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung
   mit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung
   von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung
   mit der auf Grund § 116 des Versicherungsaufsichts-
   gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung ergeben-
   den Höchstzinssatz oder einem niedrigeren zuläs-
   sigerweise verwendeten Zinssatz abgezinst werden
   können.“

4. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 8e wird wie folgt gefasst:

       „(8e) § 21 ist erstmals für den Veranlagungs-
      zeitraum 2002 anzuwenden.“
   b) Absatz 8f wird wie folgt gefasst:

       „(8f) § 21a ist erstmals für den Veranlagungs-

      zeitraum 2002 anzuwenden.“

                        Artikel 20
                  Änderung
     des Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen

                         (7630-1)
  Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I
S. 968), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „privaten
   Versicherungsunternehmen“ die Wörter „und Pen-
   sionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 des Ver-
   sicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt und die Wörter „ , Pensionsfonds im Sinne
   von § 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   oder“ eingefügt.

                        Artikel 21
           Änderung der Abgabenordnung
                        (610-1-3)

  § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das
    Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt und die
    Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit
    sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-
    steuergesetzes ist, als Bundesoberbehörden,“.

                        Artikel 22

     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
                          (600-1)

  § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8a des
Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. als Oberbehörden:

    die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmonopol-
    verwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finan-
    zen, das Zollkriminalamt, das Bundesamt zur Rege-
    lung offener Vermögensfragen, das Bundesaufsichts-
    amt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für
    das Versicherungswesen, das Bundesaufsichtsamt
    für den Wertpapierhandel und die Bundesversiche-
    rungsanstalt für Angestellte, soweit sie zentrale Stelle
    im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes

    ist;“.

                        Artikel 23
     Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
                          (621-1)

  § 277a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
 „(1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch
Rechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz an-
gepasst, um den die Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung jeweils anzupassen sind.“
BGBl. 2001, Seite 1340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1340
                        Artikel 24
                   Änderung des
            Auslandinvestment-Gesetzes
                         (7612-1)

  Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857),
wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Ausschüttungen auf ausländische Invest-
   mentanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne
   des § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen)
   vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-
   schüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge
   aus der Vermietung und Verpachtung von Grund-
   stücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewinne
   aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des
   § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3 des
   Einkommensteuergesetzes sowie sonstige Erträge
   (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu den Ein-
   künften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20
   Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie
   nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder
   Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommen-
   steuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-
   gesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes sind nicht anzuwenden. Zu den Kosten
   gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder

   Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7
   des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge
   nicht übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge
   gelten außer in den Fällen der §§ 10a und 83 des
   Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Ge-
   schäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als
   zugeflossen.“

2. Dem § 19a wird angefügt:
    „(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom
   26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das
   Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
   zember 2001 endet.“

                        Artikel 25
                   Änderung des
        Fünften Vermögensbildungsgesetzes

                          (800-9)
  Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt
geändert:

1. In § 10 werden die Absätze 2 bis 4 und 5 Satz 2 aufge-
   hoben.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4 wird angefügt:
       „(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Ent-
      scheidung über die Höhe des zu versteuernden
      Einkommens nachträglich in der Weise geändert,
      dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13
      Abs. 1 unterschritten werden und entsteht für Auf-
      wendungen, die vermögenswirksame Leistungen
      darstellen, erstmals ein Anspruch auf Arbeit-
      nehmer-Sparzulage, kann der Arbeitnehmer den
      Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend
      von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekannt-
      gabe der Änderung stellen.
        (6) Besteht für Aufwendungen, die vermögens-
      wirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf
      Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeit-
      nehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr. 1 des
      Wohnungsbau-Prämiengesetzes Wohnungsbau-
      prämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die
      Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Ab-
      satz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe
      der Mitteilung über die Änderung des Prämien-
      anspruchs (§ 4a Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4b Abs. 2
      Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) erst-
      malig beantragen.“
   b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

                        Artikel 26
                    Änderung der
            Arbeitslosenhilfe-Verordnung

                        (810-1-18)

   In § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verord-
nung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt
durch Artikel 3 § 42 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird der Punkt nach
den Wörtern „bestimmt ist“ durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 8 angefügt:
„8. des nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommen-
    steuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens
    einschließlich seiner Erträge und der geförderten
    laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber
    das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuer-
    schädlich verwendet.“

                        Artikel 27
                 Änderung des
   Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes
                        (826-30-4)
  In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungs-
ausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert
worden ist, wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
und angefügt:
„Der Angleichungsfaktor wird unter Berücksichtigung der
Berechnungsgrundsätze des § 121 Abs. 2 und 4 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf sieben Dezimal-
stellen berechnet und vom Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung im Rahmen der Rechengrößen zur
Durchführung des Versorgungsausgleichs im Bundes-
gesetzblatt bekannt gemacht;“.
BGBl. 2001, Seite 1341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1341
                      Artikel 28
                    Änderung der
              Arbeitsentgeltverordnung

                      (860-4-1-1)
  Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1642,1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3822),
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt
   gefasst:

   „3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Ein-
       kommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen
       oder Gehältern gewährt werden und nicht aus
       einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes
       zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
       gung) stammen, soweit Satz 2 nichts Abweichen-
       des bestimmt,“.

2. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Nummer 4
   durch ein Komma ersetzt und angefügt:
   „5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen und
       Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 des Einkommen-
       steuergesetzes; soweit diese Zuwendungen aus
       einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes
       zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
       gung) stammen, besteht Beitragsfreiheit nur bis
       zum 31. Dezember 2008,

    6. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unter-

       stützungskasse an einen Pensionsfonds zur Über-
       nahme bestehender Versorgungsverpflichtungen
       oder Versorgungsanwartschaften durch den Pen-
       sionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des
       Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.“

                      Artikel 29

             Änderung der Verordnung
       zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
           des Bundessozialhilfegesetzes
                      (2170-1-20)

   In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung
zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozial-
hilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird das Wort
„Erwerbsunfähigen“ durch die Wörter „voll Erwerbs-
geminderten“ ersetzt.

                      Artikel 30

          Änderung der Datenerfassungs-
          und -übermittlungsverordnung
                     (860-4-1-12)

  In § 5 Abs. 9 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die
zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Mehrfachbeschäftigung“ die Wörter „und die
Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgung im Sinne
des § 10a des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 31
   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 26 und 28 bis 30 beruhenden Teile der
Arbeitslosenhilfe-Verordnung, der Arbeitsentgeltverord-
nung, der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2
Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes und der Datenerfas-
sungs- und -übermittlungsverordnung können aufgrund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                       Artikel 32

                       Gesetz
         zur Ausgleichszahlung durch die
    Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
               an die Krankenkassen

  (1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die der
gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2001 durch die
zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung der
Rechtslage bei Renten wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit auf Zeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entstehen, erstatten die Träger
der Rentenversicherung den Krankenkassen diese Mehr-
belastungen, soweit sie 250 Millionen Deutsche Mark über-
schreiten. Die Mehrbelastungen setzen sich zusammen
aus der Summe der entgangenen Krankengelderstattun-
gen aus Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
der durch die ausbleibenden Rentenzahlungen bedingten

Beitragsmindereinnahmen.

  (2) Zur Berechnung der Mehrbelastungen wertet der
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger die ent-
sprechenden Daten über die Rentenzugänge mit Kranken-
geldbezug der Jahre 2000 und 2001 aus. Der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger übermittelt dem
Bundesversicherungsamt die nach Satz 1 ermittelten Fälle
mit der Angabe von Betriebsnummer und Erstattungs-
betrag bis zum 30. Juni 2002. Für die Ermittlung der
Beitragsmindereinnahmen wird pauschal ein Kranken-
versicherungsbeitragssatz von 13,6 vom Hundert an-
gewendet.

  (3) Das Bundesversicherungsamt führt bis zum 30. Sep-
tember 2002 die Abrechnung und den Ausgleich zwischen
den Trägern der Rentenversicherung und den Kranken-
kassen durch. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
und der Rentenversicherungsträger vereinbaren gemein-
sam mit dem Bundesversicherungsamt das Nähere über
das Abrechnungsverfahren und die Durchführung des
Zahlungsausgleichs. Die Verteilung des Erstattungs-
betrages auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt ent-
sprechend dem Verhältnis, in dem die Mehrbelastungen
der Krankenkasse zu der Summe der Mehrbelastungen
der belasteten Krankenkassen insgesamt stehen.

   (4) Die Bundesregierung prüft auf der Grundlage em-
pirischer Daten der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung die finanziellen
Auswirkungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung
aus Umwandlungen von Dauer- in Zeitrenten entstehen
und wird, soweit die Ergebnisse ihrer Prüfung dies er-
fordern, gesetzgeberische Maßnahmen zur Neuverteilung
der Kosten vorschlagen.
BGBl. 2001, Seite 1342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1342
                        Artikel 33
                   Änderung des
        Altersvermögensergänzungsgesetzes

  Das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März
2001 (BGBl. I S. 403), geändert durch Artikel 7a des
Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027) sowie
durch Artikel 52 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

  (1) In Artikel 1 Nr. 36 § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden
nach der Angabe „§ 10a“ die Wörter „oder Abschnitt XI“
eingefügt.

  (2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe a § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

   werden nach der Angabe „§ 10a“ die Wörter „oder

   Abschnitt XI“ eingefügt.
2. In Nummer 3 Buchstabe d § 18b wird Absatz 5 wie folgt
   geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3a Nr. 1“
      durch die Angabe „§ 18a Abs. 4 Nr. 1“ ersetzt.
   b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
       „Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die frei-
       willig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
       bei einem Krankenversicherungsunternehmen ver-
       sichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung
       gilt § 106 Abs. 2 des Sechsten Buches und für
       Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt
       § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
       der Landwirte entsprechend.“

3. In Nummer 5 § 114 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter
   „ab dem 1. Juli 2002“ gestrichen.

  (3) In Artikel 6 wird Nummer 10 wie folgt gefasst:

„10. Dem § 96 wird angefügt:

      „(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung,

     wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen
     wurde.“ “

                         Artikel 34
           Neufassung geänderter Gesetze

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 6, 8, 10, 18 bis 22 dieses
Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der
Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 35

                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
bestimmt ist.

  (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 tritt Artikel 25

Nr. 2 in Kraft.

  (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft:
Artikel 5, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 14 Buchstabe a
und c, Artikel 9 Nr. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 Buchstabe a, b, c
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nr. 13, 16, 18, 20,
23 und 24, Artikel 11 Nr. 2, Artikel 15 Nr. 1, Artikel 23, 29
und 32.
  (4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 8, 9
Nr. 22 Buchstabe c und Nr. 25, Artikel 10 Nr. 4 § 114
Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 116, § 118, Artikel 15 Nr. 2,
Artikel 16 Nr. 1, Artikel 31 und 33 in Kraft.

   (5) Artikel 7 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten
Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft. Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
verordnungen nach dem in Artikel 7 enthaltenen Gesetz
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (6) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a
und c, Nr. 4, 6 und 11, Artikel 2 Nr. 1, 3 und 4, Artikel 11
Nr. 1, Artikel 12 und 13 in Kraft.

  (7) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b

und Nr. 5 in Kraft.

  (8) Am 1. Januar 2009 tritt Artikel 28 Nr. 1 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 1343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1343

               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


               Berlin, den 26. Juni 2001

                           Der Bundespräsident
                              Johannes Rau

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                           Der Bundesminister
                      für Arbeit und Sozialordnung
                             Walter Riester

                   Der Bundesminister der Finanzen
                            Hans Eichel

                           Der Bundesminister
                     für Wirtschaft und Technologie
                                W. M ü l l e r

                 Die Bundesministerin für Gesundheit
                           Ulla Schmidt

                         Der Bundesminister
                für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                             Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e3d98911d14bc344….