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Artikel 2 · BT-Drs. 14/2530 · S. 90

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
Die Vorschrift führt im W esentlichen die Gesetze und V er-
ordnungen auf, die das BSeuchG bzw. das GeschlKrG zitie-
ren und daher redaktionell anzupassen sind.
§ 39 ändert das Düngemittelrecht. Das Düngemittelgesetz
und die auf seiner Grundlage erlassenen V erordnungen be-
gegnen zwar hinreichend der Gefährdung der menschlichen
Gesundheit durch Krankheitserreger beim gewerbsmäßigen
Inverkehrbringen von Stof fen, die dem Düngemittelrecht
unterliegen. Von dieser Schutzwirkung werden die Stof fe
allerdings insoweit nicht erfasst, als sie zur Anwendung
kommen, ohne zuvor gewerbsmäßig in den V erkehr ge-
bracht worden zu sein, etwa bei der Anwendung von W irt-
schaftsdüngern im eigenen Betrieb. Da aber auch hierbei die
Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern nicht
ausgeschlossen werden kann, ist es erforderlich, durch ent-
sprechende Ergänzung der Ermächtigungsvorschrift des § 5
Düngemittelgesetz die Möglichkeit zu schaf fen, dieser Ge-
fahr zu begegnen.

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Herkunft

BT-Drs. 14/2530, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 426.350–427.372 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 0a78908d58ce833c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP