Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/1514 · S. 71
Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches
Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –) Zu Nummer 1 Im Einklang mit § 1 des Zwölften Buches wird durch die Einfügung eines Satzes 2 im Sinne des Grundsatzes „För- dern und Fordern“ stärker als bisher die eigenständige Ver- pflichtung der Leistungsberechtigten betont, ihre gesamten Kräfte dafür einzusetzen, um wieder unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Zu Nummer 2 und 3 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Rege- lungen des Zwölften Buches. Zu Nummer 4 Mit der Einordnung des Sozialhilferechts als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch und der gleichzeitigen Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes ist die Regelung des § 68 Nr. 11, wonach das Bundessozialhilfegesetz bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt, hinfällig geworden.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1514, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 352.008–352.863 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6979da45e721b983….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP