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Artikel 2 · BT-Drs. 15/1514 · S. 71

Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches

Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –)
Zu Nummer 1
Im Einklang mit § 1 des Zwölften Buches wird durch die
Einfügung eines Satzes 2 im Sinne des Grundsatzes „För-
dern und Fordern“ stärker als bisher die eigenständige Ver-
pflichtung der Leistungsberechtigten betont, ihre gesamten
Kräfte dafür einzusetzen, um wieder unabhängig von der
Sozialhilfe leben zu können.
Zu Nummer 2 und 3
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Rege-
lungen des Zwölften Buches.
Zu Nummer 4
Mit der Einordnung des Sozialhilferechts als Zwölftes Buch
in das Sozialgesetzbuch und der gleichzeitigen Aufhebung
des Bundessozialhilfegesetzes ist die Regelung des § 68
Nr. 11, wonach das Bundessozialhilfegesetz bis zu seiner
Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil des
Sozialgesetzbuches gilt, hinfällig geworden.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1514, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 352.008–352.863 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6979da45e721b983….

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