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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1088

BGBl. 1996 I S. 1088 · 67.233 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 1088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1088
                                                 Gesetz
                                     zur Reform des Sozialhilferechts
                                                   Vom 23. Juli 1996

  Der Bundestag hat· mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
       Anclerung des Bundessozialhilfegesetzes

  Das BundessozialhUfegesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), zuletzt

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. JuU 1996

(BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       • Wird die Leistung an den Hilfeempfänger durch
       eine Einrichtung erbracht, ist durch die Verein-
       barungen nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß
       diese Leistung den Grundsätzen des Satzes 1 ent-
       spricht."
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "eine Verein-
       barung nach § 93 Abs. 2 besteht" durch die Wörter
       ,,Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen" er-
       setzt.

 2. § 3a wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§3a

                   Vorrang der offenen Hilfe
       Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außer-
    halb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Ein-
    richtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine
    geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambu-
    lante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten ver-
    bunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die
    persönlichen, familiären und örtlichen Umstände
    angemessen zu berücksichtigen."

 3. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

         .(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der
       Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde
       im Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe beansprucht
       wird, so sind die darüber bekannten Umstände
       dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der
       von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzutei-

       len und vorhandene Unterlagen zu übersenden.

       Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die
       Gewährung, ist für das Einsetzen der Sozialhilfe
       die Kenntnis der nicht zuständigen Stelle maßge-
       bend."

4. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des
   Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine
   Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind
   bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut."

5. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „das Wachstum"

   durch die Wörter „ihre Entwicklung und ihr Heran-

   wachsen" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Krankenver-
      sicherungsbeiträge" durch die Wörter „Kranken-
      und Pflegeversicherungsbeiträge" ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       ,,(3) Soweit nach den Absätzen 1 U'ld 2 Kranken-
      versicherungsbeiträge übernommen werden, sind
      auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur
      Pflegeversicherung zu übernehmen.• .

7. § 15a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nach Satz 1
      werden die folgenden Sätze eingefügt:

      „Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt
      und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosig-
      keit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an
      den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
      gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende
      Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht
      sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon
      schriftlich zu unterrichten.•
   b) folgender Absatz 2 wird angefügt:

        ,,(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu-
      mung von Wohnraum im Falle der Kündigung des
      Mietverhältnisses nach § 554 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs ein, so· teilt das Gericht dem zu-
      ständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der

      von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung
      der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüg-
      lich

        1. den Tag des Eingangs der Klage,
        2. die Namen und die Anschriften der Parteien,

        3. die Höhe des monatlich zu entrichtenden Miet-

           zinses,

        4. die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrück-
           standes und der geltend gemachten Entschä-
           digung und
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       5. den Termin zur mündlichen Verhandlung,
          sofern dieser bereits bestimmt ist.

       mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit

       mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,

       wenn die Nichtzahlung des Mietzinses nach dem

       Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zah-

       lungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermit-

       telten Daten dürfen auch für entsprechende

       Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun-

       desverso~gungsgesetz verwendet werden."

 8. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Kostenübernahme kann auch in Form einer
       pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuld-
       nerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstel-
       len erfolgen."
    c) Es wird folgender Absatz angefügt:

        .,(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftig-
       keit ein besonderes Zusammenwirken des Hilfe-
       bedürftigen und des Trägers der Sozialhilfe erfor-
       derlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen eine
       schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden."

 9. Dem § 18 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
    .,(4) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch
   durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch
   sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt
   werden, daß der Hilfeempfänger Arbeit findet. Die
   Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes blei-

   ben unberührt.

     (5) Nimmt ein Hilfeempfänger eine Tätigkeit auf
   dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf, kann ihm bis zur
   Dauer von sechs Monaten ein monatlicher Zuschuß
   gewährt werden. Der Zuschuß kann bei Vollzeit- ..
   erwerbstätigkeit im ersten Monat bis zur Höhe des
   Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand festgesetzt
   werden und vermindert sich monatlich."

10. In § 22 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende

    Absätze 2 bis 6 ersetzt:

    .,(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechts-
   verordnung zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der
   Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach
   Absatz 5 fest. Sie können dabei die Träger der Sozial-
   hilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der
   Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen
   regionale Regelsätze zu bestimmen.

      (3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der
   laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die
   Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von
   Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebens-
   haltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage sind

   die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchs-
   ausgaben von Haushalten in unteren Einkommens-
   gruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und
   Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu über-
   prüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, so-
   bald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und
   Verbrauchsstichprobe vorliegen.

      (4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten,
    daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit
    drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durch-

    schnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Hei-

    zung sowie für einmalige Leistungen und unter Be-

    rücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach

    § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen

    durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer

    Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger

    einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und

    Wohngeld in einer entsprechenden Haushalts-
    gemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeit-
    beschäftigten bleiben.
       (5) Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
    und Sozialordnung und dem Bundesministerium der
    Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
    ten über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre
    Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzver-·
    ordnung kann einzelne laufende Leistungen von der
    Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über
    die Gestaltung Näheres bestimmen .

       (6) Die am 30. Juni 1996 geltenden Regelsätze
    erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juli 1996 um 1 voni
    Hundert. Zum 1. Juli 1997 und zum 1. Juli 1998
    erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz,
    um den sich die Rent.en aus der gesetzlichen Renten-
    versicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1
    Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und
    ohne Berücksichtigung der Veränderung der Bela-
    stung bei Renten verändern."

11. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         .,(1) Für Personen, die

       1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
       2. unter 65 Jahren und erwerbsunfähig im Sinne
          der gesetzlichen Rentenversicherung sind

       und einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwer-
       behindertengesetzes mit dem Merkzeichen G be-
       sitzen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des
       maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit

       nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf be-

       steht. Absatz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden
       Fassung gilt für Personen weiter, für die zu diesem
       Zeitpunkt ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift
       anerkannt war.•
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        ,,(1 a) Für werdende Mütter nach der 12. Schwan-
       gerschaftswoche ist ein Mehrbedarf von 20 vom
       Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuer-
       kennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichen-
       der Bedarf besteht."

12. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,.(1) Wer sich weigert. zumutbare Arbeit zu leisten
    oder zumutbaren Maßnahmen nach den§§ 19 und 20
    nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum
    Lebensunterhalt. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um
    mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden
    Regelsatzes zu kürzen. Der Hilfeempfänger ist vorher
    entsprechend zu belehren ...
BGBl. 1996, Seite 1090 — Originalseite als Abbildung
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13. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
       geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „oder des"
           die Angabe.§ 40 des'" eingefügt
       bb} In Satz 2 werden nach dem Wort „Lebensun-
           terhalt" die Wörter „als Beihilfe oder als Darle-
           hen• eingefügt.
    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

        ,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszu-
       bildende,
       1. äte auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesaus-
          bildungsfOrderungsgesetzes keinen Anspruch
          auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von
          § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsförde-
          rungsgesetzes keinen Anspruch auf Berufsaus-
          bildungsbeihilfe haben oder

       2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des

          Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder

          nach § 40 Abs. 1b Nr. 1 des Arbeitsförderungs-

          gesetzes bemißt."

14. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird,Absatz 1 mit der Maß-
       gabe, daß folgender Satz angefügt wird:
       „Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder
       des Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt,
       sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfe-
       suchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind
       bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres

       betreut."

    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
        .(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in
       einer Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit
       die Leistung dem Berechtigten gewährt worden

       (2) Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Behin-
    derte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen
    und die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach
    den §§ 54 bis 57 des Schwerbehindertengesetzes
    und den zu seiner Durchführung nach§ 57 Abs. 2 des
    Schwerbemndertengesetzes erlassenen Vorschriften
    in ihrer jeweiligen Fassung.
       (3) Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werk-
    statt für Behinderte hat der Trlger der Sozialhilfe alle
    für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen
    Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwen-
    digen Personal- und Sachkosten im Rahmen der Ver-
    einbarungen nach Abschnitt 7 zu übernehmen. Dazu
    gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung
    der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwen-
    dungen, wenn und soweit diese unter Berücksich-
    tigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt
    und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und
    Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen
    üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.

    Vereinbarungen über die Inanspruchnahme des

    Arbeitsergebnisses der Werkstatt zur Minderung der

    Vergatungen nach§ 93a Abs. 2 (Nettoer10srückfüh-

    rung) sind unzulässig.
       (4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
    stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
    für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-
    nung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen,
    welche Arten oder Bestandteile der nach Absatz 3 zu
    übernehmenden Kosten zu berücksichtigen sind."

17. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefOgt:

        .(2) Für Erstattungsansprüche ist § 102 des
       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich."
       wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die • 18. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
       Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat."      ,.Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher
                                                           Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit
15. § 40 wird wie folgt geändert:                          bis zu 70 vom Hundert anzurechnen.•
    a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Arbeits-
       leben• die Wörter „insbesondere in einer aner-
       kannten Werkstatt für Behinderte oder in einer
       sonstigen Beschäftigungsstätte(§ 41 >• eingefügt.

    b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

16. Nach § 40 wird folgender Paragraph eingefügt:
                              ,,§41

                    Hilfe zur Beschäftigung
               in einer Werkstatt für Behinderte
       (1) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere
    ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maß-
    nahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allge-
    meinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,· die
    aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in
    einer Werkstatt für Behinderte erfüllen (Aufnahmevor-
    aussetzungen), wird Hilfe zur Beschäftigung in einer
    anerkannten Werkstatt für Behinderte gewährt. Die
    Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte kann
    gewährt werden.                             ...

19. § 69b Abs. 3 wird gestrichen.

20. In§ 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "werden"
    folgende Wörter eingefügt:

    • • wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt,
    einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht
    vermieden oder verzögert werden kann".

21. § 72 wird wie folgt gefaßt:

    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Personen, bei denen besondere Lebensver-
       hältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden
       sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-
       keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft
       hierzu nicht fähig sind. Soweit der Hilfebedarf
       durch Leistungen nach anderen Bestimmungen
       dieses Gesetzes oder nach dem Achten Buch
       Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
       gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1
       vor.
BGBl. 1996, Seite 1091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1091
         (2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die not-
       wendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden,

       zu beseitigen, zu mildem oder ihre Verschlimme-
       rung zu verhüten, vor allem Beratung und persönli-
       che Betreuung für den Hilfesuchenden und seine
       Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung
       und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maß-
       nahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer
       Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen

       Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamt-

       plan zu erstellen."

    b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.

    c) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Bundesmini-

       ster für Familie und Senioren" durch die Wörter
       "Das Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.

22. In § 76 Abs. 2a werden die Wörter "Von dem Einkom-

    men sind" durch die Wörter "Bei Personen, die Lei-
    stungen der Hilfe zum LebensunterhaJt erhalten, sind

    von dem Einkommen" ersetzt.

23. In§ 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils
    das Wort „bisher" gestrichen.

24. In§ 81 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter .der in§ 69a
    Abs. 1 oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosig-
    keit" durch die Wörter .ein in § 69a genannter Schwe-
    regrad der Pflegebedürftigkeit" ersetzt.

25. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        "(2) Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
       einer gleichartigen Einrichtung wird von dem Ein-
       kommen, das der Hilfeempfänger aus einer ent-
       geltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung
       der Mittel in Höhe von einem Achtel des Regelsat-
       zes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 vom
       Hundert des diesen Betrag übersteigenden Ein-
       kommens aus der Beschäftigung nicht verlangt."

26. In § 88 Abs. 4 werden die Wörter "Der Bundesminister
    für Familie und Senioren" durch die Wörter "Das Bun-
    desministerium für Gesundheit" ersetzt.

27. § 90 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Personen
       nach § 28" durch die Wörter „bei Gewährung von
       Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern
       oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte"
       ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor dem Schlußpunkt

       die Wörter "oder in den Fällen des § 18 Abs. 5 ein

       Zuschuß gezahlt wird" eingefügt.

28. § 91 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Auf-
       wendungen" die Wörter n2usammen mit dem
       unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" einge-
       fügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden

       aa) nach der Angabe „85" die Angabe .,Abs. 1"

           eingefügt,
       bb) vor dem Schlußpunkt die Wörter"; § 76 Abs. 2a
           ist nicht anzuwenden• eingefügt.

    c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefaßt:

       "Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozial-

       hilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter

       den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts
       nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem
       Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe

       schriftlich mitgeteilt hat."

    d) In Absatz 4 werden dem jetzigen Wortlaut folgen-
       de Sätze vorangestellt:

       "Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn über-
       gegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-

       men mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur
       gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen
       und sich den geltend gemachten Unterhalts-
       anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der
       Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind
       zu übernehmen."

29. § 93 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        .(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die
       Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen
       einschließlich Dienste nicht neu schaffen, soweit
       geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhan-
       den sind, ausgebaut oder geschaffen werden kön-
       nen. Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit
       Trägem von Einrichtungen abzuschließen, die ins-
       besondere unter Berücksichtigung ihrer Lei-
       stungsfähigkeit und der Gewährleistung der
       Grundsätze des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Lei-
       stungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhan-
       den, die in gleichem Maße geeignet sind, soll der
       Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig
       mit Trägem abschließen, deren Vergütung bei glei-
       chem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung
       nicht höher ist als die anderer Träger."

    b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:

        "(2) Wird die Leistung von einer Einrichtung
       erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Über-
       nahme der Vergütung für die Leistung nur ver-
       pflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung
       oder seinem Verband eine Vereinbarung über
       1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen
          (Leistungsvereinbarung),

       2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und

          Beträgen für einzelne Leistungsbereiche

          zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und

       3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
          der Leistungen {Prüfungsvereinbarung)

       besteht. Die Vereinbarungen müssen den
       Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
       und Leistungsfähigkeit entsprechen.
BGBl. 1996, Seite 1092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1092
         (3) Ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinba-
       rungen nicht abgeschlossen. kann der Träger der
       Sozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur

       gewähren. wenn dies nach der Besonderheit des
       Einzelfalles geboten ist Hierzu hat der Träger der
       Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das
       die Voraussetzung des § 93a Abs. 1 erfüllt. und
       sich schriftlich zu verpflichten. Leistungen ent-
       sprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergü-
       tungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen
       werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der
       Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung
       für vergleichbare Leistungen nach den nach
       Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit
       anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der
       Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gel-
       ten die Vereinbarungsinhalte des Sozialhilfeträgers
       mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend.
       Der Sozialhilfeträger hat die Einrichtung über Inhalt
       und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Ab-
       satz 7 gilt entsprechend.•

  c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

  d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

         11(6) Die am 18. Juli 1995 vereinbarten oder durch

       die Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze dürfen
       bezogen auf das Jahr 1995 beginnend mit dem
       1. April 1996 in den Jahren 1996, 1997 und 1998
       jährlich nicht höher steigen als 2 vom Hundert Im
       Beitrittsgebiet und 1 vom Hundert im übrigen Bun-
       desgebiet. In begründeten Einzelfällen, insbeson-
       dere um den Nachholbedarf bei der Anpassung
       der Personalstruktur zu berücksichtigen, kann Im
       Beitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um
       bis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden. Werden
       nach dem 31. Dezember 1995 für Einrichtungen
       oder für Teile von Einrichtungen erstmals Verein-
       barungen abgeschlossen, sind als Basis die Ver-
       einbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren
       Einrichtungen zugrunde zu legen. Wird im Einver-
       nehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem
       eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Einrich-

       tung wesentlich geändert oder werden erhebliche

       bauliche Investitionen vorgenommen, gilt Satz 3

       entsprechend. Werden nach dem 31. Dezember

       1995 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für

       einzelne Leistungsbereiche oder Leistungsange-

       bote mit einer Einrichtung vereinbart, dürfen die

       sich hieraus ergebenden Veränderungen den Rah-

       men nicht übersteigen, der sich aus einer einheitli-

       chen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote

       nach Satz 1 ergeben würde."

   e) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

       „Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach
       dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialge-
       setzbuch nicht im Einvernehmen mit dem Träger
       der Sozialhilfe getroffen worden sind. Absatz 6 fin-
       det Anwendung. Der Träger der Sozialhilfe ist zur
       Übernahme gesondert berechneter Investitions-
       kosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozial-
       gesetzbuch nur verpflichtet, wenn hierüber ent-
       sprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7
       getroffen worden sind."

30. Nach § 93 werden die folgenden Paragraphen einge-
    fügt:

                            ,,§93a

                 Inhalt der Vereinbarungen
      (1) Die Vereinbarung über die Leistung muß die
   wesentlichen Leistungsmerkmale festtegen, minde-
   stens jeaoch die betriebsnotwendigen Anlagen der
   Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personen-
   kreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation
   des Personals sowie die erforderliche sächliche und
   personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die
   Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rah-
   men des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeemp-
   fänger aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen
   müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
   sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht
   überschreiten.

      (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1
   bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unter-
   kunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die
   Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem
   Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich
   Ihrer Ausstattung 0nvestitionsbetrag). Förderungen
   aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maß-

   nahmepauschale wird nach Gruppen für HIifeempfän-
   ger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert. Einer
   verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von
   Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der
   Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme
   zuvor zugestimmt hat.
      (3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem
   Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für
   die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der
   Leistungen sowie für das Verfahren zur Durchführung
   von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das
   Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigne-
   ter Form auch den Leistungsempfängern der Einrich-
   tung zugänglich zu machen.

                            §93b
               Abschluß von Vereinbarungen

      (1) Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 sind vor

   Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen

   zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzu-

   schließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zuläs-

   sig. Kommt eine Vereinbarung nach § 93a Abs. 2

   innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nach-

   dem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufge-

   fordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94

   auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegen-

   stände, über die keine Einigung erreicht werden konn-

   te. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den
   Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich

   gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen
   die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entschei-
   dung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
     (2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentschei-
   dungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in
   Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden
   Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses,
   Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirk-
   sam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle einge-
   gangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurück-
   wirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergü-
BGBl. 1996, Seite 1093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1093
    tungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinba-
    rungszeitraums gelten die vereinbarten oder festge-
    setzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Ver-
    gütungen weiter.

       (3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Verände-
    rungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder
    Entscheidung über die Vergütung ·zugrunde lagen,
    sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertrags-
    partei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu
    zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
    chend.
                             §93c

                     Außerordentliche
               Kündigung der Vereinbarungen
       Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen
    nach § 93 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Kündigungs-
    frist kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen
    oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
    Leistungsempfängern und deren Kostenträgern der-

    art gröblich verletzt, daß ein Festhalten an den Verein-
    barungen nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere
    dann, wenn in der Prüfung nach § 93a Abs. 3 oder auf

    andere Weise festgestellt wird, daß Leistungsempfän-
    ger infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kom-
    men, gravierende Mängel bei der Leistungserbrin-
    gung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung
    nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzo-
    gen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird
    oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen
    gegenüber den Kostenträgem abrechnet. Die Kündi-
    gung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten
    Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."

31. Vor§ 94 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            n§93d
        Verordnungsermächtigung, Rahmenverträge
      (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
    ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim~
    mung des Bundesrates zu § 93 Abs. 2 und § 93a

    Abs. 2 in der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden Fas-

    sung Vorschriften zu erlassen Ober

    1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau- ·

       schalen und -beträgen nach § 93 Abs. 2 zugrunde
       zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie
       die Zusammensetzung der Investitionsbeträge
       nach § 93a Abs. 2;

    2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und

       Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen,

       die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit ver-

       gleichbarem Hilfebedarf nach § 93a Abs. 2 sowie

       die Zahl dieser zu bildenden Gruppen.
       (2) Die überörtlichen Träger der. Sozialhilfe und die
    kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene
    schließen mit den Vereinigungen der Träger der Ein-
    richtungen auf Landesebene gemeinsam und einheit-
    lich Rahmenverträge zu den Leistungs-, VergOtungs-
    und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 In der
    ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung ab. Für Einrich-

    tungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
    des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freige-
    meinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die
    Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-

    gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband
    abgeschlossen werden, dem die Einrichtung
    angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merk-
    male und Besonderheiten der jeweiligen Hilfeart
    berücksichtigt werden.

      (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtli-
    chen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
    der kommunalen Spitzenverbände und die Vereini-
    gungen der Träger der Einrichtungen auf Bundes-
    ebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Emp-
    fehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 2."

32. § 94 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird gestrichen.
    b) Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, daß nach
       den Wörtern "Mitglieder der Schiedsstelle," die
       Wörter „die Rechtsaufsicht," eingefügt werden.

33. § 102 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

        ,.(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine
       angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fach-
       kräfte, die auch die Aufgaben nach § 17 ein-
       schließt."

34. An § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    "Die Begrenzung auf 5 000 Deutsche Mark gilt, wenn
    die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne
    des § 11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend
    von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusam-

    men."

35. § 113a wird gestrichen.

36. § 116 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unter-

       haltspflichtigen" die Wörter ,., ihre nicht getrennt

       lebenden Ehegatten" eingefügt.

    b) Dem Absatz 1 wird fotgender Satz angefügt:

       .,Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind
       auch Personen, von denen nach § 16 trotz Auffor-
       derung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Lei-
       stungen zum Lebensunterhalt an andere Mit-

       glieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die

       Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21

       Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

       erstreckt sich auch auf diese Personen."

    c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „unterhaltspflich-
       tigen" das Wort „oder" durch die Wörter "und
       deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie"
       ersetzt.

37. § 117 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort "Sozialversicherungs-
           nummer" durch das Wort "Versicherungs-
           nummer" ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 1094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1094
       bb) In Satz 7 werden die Wörter "Familie und Seni-
           oren" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern· "anderen
           Sozialhilfeträger" die Wörter "oder einer zen-
           tralen Vermittlungsstelle im Sinne des Absat-
           zes 1 Satz 7" eingefügt.

       bb) In Satz 6 werden dieWörter „Familie und Seni-
           oren" durch das Wort „Gesundheit" ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
            "Die Überprüfung kann auch regelmäßig im
            Wege des automatisierten Datenabgleichs mit
            den Stellen durchgeführt werden, bei denen
            die in Satz 3 jeweils genannten Daten zustän-
            digkeitshalber vorliegen.•
       bb) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch
           "Satz 4" ersetzt.

38. In § 125 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesmini-
    ster für Familie und Senioren• durch die Wörter „Das
    Bundesministerium für Gesundhei~ und die Wörter
    „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
    die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
    ordnung• ersetzt.

39. Vor§ 144 wird folgender§ 143 eingefügt:
                         "§143
          Übergangsregelung für ambulant Betreute

     Für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte

    oder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung am 26. Juni
    1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder
    ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a in der
    am 26. Juni 1996 geltenden Fassung."

40. § 152 wird wie folgt gefaßt:
                             ,.§152
              Maßgaben des Einigungsvertrages
      Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachge-
    biet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe g in Verbindung
    mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr
    anzuwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden
    Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
    Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Eini-
    gungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzu-
    wenden."

                          Artikel 2
   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom

11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1

S. 1078), wird wie folgt geändert:

1. Artikel I wird wie folgt geändert:
   a) § 27 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

       "4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für see-
           lisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie
           Hilfe für junge Volljährige.•

   b) § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,.(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und
      28 genannten Leistungsträger.•

2. In Artikel II § 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern "15.
   das Bundessozialhilfegesetz," die Wörter "auch soweit
   § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die ent-
   sprechende Anwendung des Bundessozialhilfegeset-
   zes vorsieht," eingefügt.

                         Artikel3
   Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. März 1996 (BGBI. 1S. 477) wird wie folgt geändert:

1. § 35a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        ..(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung
      des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen
      richten sich nach folgenden Bestimmungen des
      Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese auf see-
      lisch behinderte oder von einer solchen Behinde-
      rung bedrohte Personen Anwendung finden:
      1. § 39 Abs. 3 und § 40,
      2. § 41 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4 mit der Maß-
         gabe, daß an die Stelle der Vereinbarungen nach
         § 93 des Bundessozialhilfegesetzes Vereinba-

         rungen nach § 77 dieses Buches treten,

      3. die Verordnung nach § 47 des Bundessozial-
         hilfegesetzes."
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       ,.(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt
      worden, so soll die zuständige Behörde zunächst
      den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten
      zur Abstellung der Mängel beraten. Wenn die
      Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte
      oder Vergütungen nach § 93 des Bundessozialhilfe-
      gesetzes haben kann, so ist der Träger der Sozial-
      hilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Verein-
      barungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden
      festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können
      den Trägem der Einrichtung Auflagen erteilt wer-
      den, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder
      Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung
      oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder

      Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auf-

      lage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des

      Bundessozialhilfegesetzes auswirkt, so entscheidet

      über ihre Erteilung die zuständige Behörde nach
      Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Ver-
      einbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die
      Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung
      mit Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bun-

      dessozialhilfegesetzes auszugestalten.•
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
BGBl. 1996, Seite 1095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1095
3. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        ,.(2) Sofern bis zum 23. Mai 1996 für Einrichtungen,
      die Leistungen nach den §§ 32 , 34 oder nach § 41
      in Verbindung mit § 34 erbringen, noch keine neuen
      Pflegesätze für das Jahr 1996 oder die Folgejahre
      vereinbart worden sind, dürfen die am 1. Januar
      1996 geltenden Pflegesätze bezogen auf das Jahr
      1996 beginnend mit dem 1. Juli 1996 in den Jahren
      1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher steigen als
      2 vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom Hun-

      dert im übrigen Bundesgebiet. In begründeten Ein-

      zelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf bei

      der Anpassung der Personalstruktur zu berücksich-

      tigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steige-
      rungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht wer-
      den. Sind bis zum 23. Mai 1996 bereits neue Pflege-
      sätze für 1996 oder die Folgejahre vereinbart wor-
      den, so gelten die Sätze 1 und 2 im Hinblick auf die
      Jahre 1997 und 1998 entsprechend.

         (3) Werden nach dem 30. Juni 1996 für Einrich-

      tungen nach Absatz 2 oder Teile davon erstmals

      Vereinbarungen abgeschlossen, so sind als Basis
      die Vereinbarungen zugrunde zu legen, die von ver-
      gleichbaren Einrichtungen bis zum 23. Mai 1996
      geschlossen worden sind. Wird im Einvernehmen
      mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit
      dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Ein-
      richtung wesentlich geändert oder werden erheb-
      liche bauliche Investitionen vorgenommen, so gilt
      Satz 1 entsprechend. Werden nach dem 30. Juni
      1996 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für ein-
      zelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebote
      mit einer Einrichtung vereinbart, so dürfen die sich
      hieraus ~rgebenden Veränderungen den Rahmen
      nicht übersteigen, der sich aus einer einheitlichen
      Veranlagung der Gesamtleistungsangebote nach

      Absatz 2 Satz 1 ergeben würde ...

4. § 89h wird gestrichen.

                        Artikel4
  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  § 108 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusam-
menarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu
Dritten - (Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982,
BGBI. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Ge-
setzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
                            ,.§108
              Erstattung in Geld, Verzinsung

  (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
  (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe,"
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von ande-
ren Leistungsträgern

1. für die Dauer des Erstattungszeitraums und
2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats
   nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstat-
   tungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim
   zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf
   des Kalendermonats vor der Zahlung

auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Dle Verzinsung
beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermona-
ten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des
Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger,
beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalender-
monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Lei-
stung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung;
§ 16 des Ersten Buches gilt nicht.•

                           Artikel 5
       Änderung des Schwerbehindertengesetzes

   Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421 ,

1550), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom

5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt.

   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      ,.6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfe-

           gesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt

           werden."

2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein
   Komma ersetzt und nach der Zahl „4" die Angabe
   ,,oder 6" angefügt.

3. In§ 20 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6"
   ersetzt.

4. § 54 wird wie folgt gefaßt:

                             ,.§54
             Begriff der Werkstatt für Behinderte

      (1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung

   zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie
   hat denjenigen Behinderten, die wegen Art oder

   Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch
   nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
   beschäftigt werden können,
   1. eine angemessene berufliche Bildung und eine
      Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemesse-
      nen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzu-
      bieten und
   2. zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu ent-
      wickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und
      dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
   Sie muß über ein möglichst breites Angebot an Arbeits-
   trainings- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes
   Personal und einen begleitenden Dienst verfügen.

      (2) Die Werkstatt steht allen Behinderten im Sinne
   des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der
   Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, daß
   sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im
   Arbeitstrainingsbereich wenigstens ein Mindestmaß
   wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen
   werden. Dies ist nicht der Fall bei Behinderten, bei
   denen trotz einer der Behinderung angemessenen
   Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefähr-
   dung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforder-
BGBl. 1996, Seite 1096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1096
  liehen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maß-
  nahmen Im Arbeitstrainingsbereich oder sonstige

  Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer
  Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht
  zulassen.
     (3) Behinderte, die die Voraussetzungen für eine
  Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen
  in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert
  werden, die der Werkstatt angegliedert sind."

5. Nach § 54 werden die folgenden Paragraphen einge-
  fügt:

                          ,,§54a
          Aufnahme in die Werkstatt für Behinderte

     (1) Anerkannte Werkstätten haben diejenigen Behin-
  derten aus ihrem Einzugsgebiet, die die Aufnahmevor-
  aussetzungen gemäß § 54 Abs. 2 erfüllen, aufzuneh-
  men, wenn Leistungen durch die Sozialleistungsträger
  gewährleistet sind oder die Behinderten die Kosten
  selbst übernehmen; die Möglichkeit zur Aufnahme in
  eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des
  § 3 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechen-
  den Regelungen bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur
  Aufnahme gilt unabhängig von

  1. der Ursache der Behinderung,
  2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugs-
     gebiet keine besondere Werkstatt für Behinderte für
     diese Behinderungsart vorhanden ist, und

  3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der
     Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf
     an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.
    (2) Die Verpflichtung, die Behinderten in der Werk-
  statt zu beschäftigen, besteht, solange die Aufnahme-
  voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
                           §54b

                      Rechtsstellung
               und Arbeitsentgelt Behinderter

     (1) Behinderte Im Arbeitsbereich anerkannter Werk-

  stätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind,

  zu den Werkstätten In einem arbeitnehmerähnlichen
  Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde-
  liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes
  ergibt.

   (2) Die Werkstätten sind verpflichtet, aus Ihrem
  Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten
  Behinderten ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Arbeits-
  entgelt soll sich aus einem Grundbetrag in Höhe des
  Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit
  nach den für sie geltenden Vorschriften Behinderten im
  Arbeitstrainingsbereich zuletzt leistet, und, soweit das
  Arbeitsergebnis die Zahlung zuläßt, einem leistungs-
  angemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen.
  Der Steigerungsbetrag ist nach der individuellen „
  Arbeitsleistung der Behinderten zu bemessen, insbe-
  sondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge
  und Arbeitsgüte.

     (3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-

   hältnisses ist unter Berücksichtigung des zwischen

   den Behinderten und dem Sozialleistungsträger beste-
   henden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstatt-
   vertrlge zwischen den Behinderten und dem Träger
   der Werkstatt näher zu regeln.

                            §54c

                         Mitwirkung

     (1) Die in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten wirken
  unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werk-
  statträte in den ihre Interessen berührenden Angele-
  genheiten der Werkstatt mit.
    (2) Ein Werkstattrat wird In Werkstätten sowie in
  Zweigwerkstätten mit mehr als 20 wahlberechtigten
  Behinderten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei
  Mitgliedern zusammen. In Zweigwerkstätten mit bis zu
  20 wahlberechtigten Behinderten tritt an die Stelle des
  Werkstattrates ein Sprecher oder eine Sprecherin.

     (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in
  § 54b Abs. 1 genannten Behinderten; von Ihnen sind
  die Behinderten wählbar, die am Wahltag seit minde-
  stens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.

     (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
  nung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
  mung des Bundesrates im einzelnen die Fragen, auf
  die sich die Mitwirkung erstreckt, die Zusammenset-
  zung und die Amtszeit des Werkstattrates, die Durch-
  führung der Wahl, Insbesondere die Feststellung der
  Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, sowie Art und
  Umfang der Mitwirkung.

     (5) Die Werkstätten für Behinderte unterrichten die
  gesetzlichen Vertreter und Betreuer von Behinderten
  im Arbeitsbereich einmal Im Kalenderjahr In einer
  Eltern- und Betreuerversammlung In angemessener
  Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die
  sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an."

6. § 55 wird wie folgt gefaßt:

                             .,§55
                 Anrechnung von Aufträgen
                 auf die Ausgleichsabgabe

     (1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte
  Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behin-

  derter beitragen, können 50 vom Hundert des auf die

  Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungs-

  betrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag
  abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe
  anrechnen. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen
  anderer anerkannter Werkstätten für Behinderte ist die
  von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksich-
  tigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der
  Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu
  bestätigen.

     (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß
   1. die Aufträr,e innerhalb des Jahres, in dem die Ver-
      pflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ent-
      steht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt
      und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des
      Folgejahres vergütet werden und

   2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer
      Gesamteinrichtung an Werkstätten für Behinderte

      vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser

      Einrichtung sind.

      (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-
  . schlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gilt
    Absatz 2 entsprechend."
BGBl. 1996, Seite 1097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1097
7. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        "(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das

      Nähere über den Begriff und die Aufgaben der
      Werkstatt für Behinderte, die für sie geltenden fach-
      lichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzun-
      gen, den Begriff und die Verwendung des Arbeits-
      ergebnisses und das Verfahren zur Anerkennung
      als Werkstatt für Behinderte."
   b) Absatz 3 wird gestrichen.

                         Artikel&

       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 40 Abs. 1c wird gestrichen.

2. In § 58 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 52
   Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.

3. In § 61 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 57 Abs. 3" durch die
   Angabe "§ 57 Abs. 2" ersetzt.

4. Dem§ 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig
   zu entscheiden."

                         Artikel7
              Änderung des Heimgesetzes

  Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 763), zuletzt geändert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1014), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden nach dem Wort „Städtebau" die Wörter
   ,,, dem Bundesministerium für Gesundheit" eingefügt.

2. In§ 5 Abs. 3 werden nach dem Wort „Sozialordnung"
   die Wörter "und dem Bundesministerium für Gesund-
   heit" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialord-
      nung" die Wörter "und dem Bundesministerium für
      Gesundheit" eingefügt.

   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Pflegesatzver-
      einbarung" die Wörter "oder Vereinbarungen nach
      den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes"
      eingefügt.

4. In § 9 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sozialordnung"
   die Wörter ", dem Bundesministerium für Gesundheit"

   eingefügt.

5. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   "Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf
   Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des
   Bundessozialhilfegesetzes haben kann, ist der Träger
   der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem
   Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen."

6. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Es wird folgender Absatz angefügt:

       ,,(2) Auflagen und Anordnungen sind soweit wie
      möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen
      nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozla1hilfegeset-
      zes auszugestalten. Wenn sich die Auflage oder
      Anordnung auf Entgelte oder Vergütungen nach
      den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes
      auswirkt, Ist über sie nach Anhörung des Trägers
      der Sozialhilfe zu entscheiden, mit dem Verein-
      barungen nach diesen Vorschriften bestehen."

7. In § 14 Abs. 7 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die
   Wörter,,, dem Bundesministerium für Gesundheit" ein-
   gefügt.

                         Artikel&

        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

   Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 11. März 1996 (BGBI. 1
S. 454), wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 wird in Nummer 9 der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

   ,, 10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Behin-
          derten im Arbeitsbereich von Werkstätten für
          Behinderte und den Trägem der Werkstätten aus
          den in § 54b des Schwerbehindertengesetzes
          geregelten Rechtsverhältnissen."

b) In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer
   3a eingefügt:
   "3a. Angelegenheiten aus § 54c des Schwerbehinder-
        tengesetzes;".

c) § 1O wird wie folgt geändert:

   aa) Die Angabe "3" wird durch die Angabe "3a"
       ersetzt.

   bb) Nach der Zahl "1952" werden ein Komma und die
       Wörter „dem § 54c des Schwerbehindertengeset-
       zes" eingefügt.

d) In§ 83 Abs. 3 werden nach der Zahl „ 1952" ein Komma
   und die Wörter "dem § 54c des Schwerbehinderten-
   gesetzes" eingefügt.
BGBl. 1996, Seite 1098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1098
                         Artikel9

                   Änderung des

        Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   § 65 Abs. 3 des Bundesausbildungsfördei'ungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1006) geändert
worden ist, wird gestrichen.

                        Artlkel10

     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
25. Juni 1996 (BGBI. 1S. 903), wird wie folgt geändert:

1. Dem§ 25 wird folgender Absatz 6 angefügt

    .,(6) Der Anspruch auf Hilfe in einer Bnrichtung (§ 25b

   Abs. 1 Satz 2) odet auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht,
   soweit die Leistung dem Hilfesuchenden gewährt wor-
   den wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die
   Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.•

2. § 27h wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort .Aufwen-
      dungen" die Wörter .,zusammen mit dem unter-

      haltsrechtlichen Auskunftsanspruch" eingefügt.

   b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

       ,,Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegs-
       opferfürsorge den übergegangenen Unterhalt außer
       unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen

       Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er

       dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe

       schriftlich mitgeteilt hat.•

   c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze vorangestellt:

       „Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf
       ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch Im Einver-
       nehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur
       gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und
       sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch
       abtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeemp-
       fänger dadurch selbst belastet wird, sind zu über-
       nehmen.•

                        Artikel 11

          Änderung der Regelsatzverordnung

  An § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die
Verordnung vom 7. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1971) geän-
dert 'flOrden ist, werden folgende Sätze angefügt

„ Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft
hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der
Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände
in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue
Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozial-
hilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen
verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehen-
den Aufwendungen vorher zugestimmt. § 15a Abs. 1

Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistun-
gen für die Unterkunft entsprechend anzuwenden. Woh-

nungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei

vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zu-
stimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den
Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen
Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung
eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht
gefunden werden kann."

                        Artikel12

    Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung

  Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 433)
wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „ Tätigkeit• durch das

      Wort .Beschäftigung• ersetzt•

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
      nach .§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können
      Behinderte erhalten, die mindestens die Vorausset-
      zungen zur Aufnahme in einer Werkstatt für Behin-
      derte (§ 54a des Schwerbehindertengesetzes) er-
      füllen.•

2. § 19, wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder• durch ein

      Komma ersetzt; nach dem Wort „erleichtern" wer-
      den die Wörter „oder diese vorzubereiten• einge-
      fügt.

   b) In Nummer 3 wird nach· den Wörtern „möglich ist"

      der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende

      Nummer 4 angefügt:

      „4. Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen

          der Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 40
          Abs.1 Nr. 6 des Gesetzes.•

                         Artikel 13
                      Anderung der
 Werkstlttenverordnung Schwerbehindertengesetz

  Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1365), geändert durch die
Verordnung vom 14. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2013),

wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Die Werkstatt für Behinderte (Werkstatt) hat zur
   Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Vorausset-
   zungen dafür zu schaffen, daß sie die Behinderten im
   Sinne des§ 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes
   aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.•

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 3"
   durch die Angabe,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
    ,,(4) Der Übergang von Behinderten auf den allgemei-
   nen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu
BGBl. 1996, Seite 1099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1099
   fördern, insbesondere auch durch eine zeitweise Be-
   schäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei
   hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende

   Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und
   darauf hinzuwirken, daß der zuständige Soziallei-
   stungsträger seine Leistungen und nach dem Aus-
   scheiden des Behinderten aus der Werkstatt die
   Hauptfürsorgestelle die begleitende Hilfe im Arbeits-
   und Berufsleben erbringen."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

           "Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis und seine
           Verwendung auszuweisen."
      bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm werden
          nach dem Wort „Jahresabschluß" die Wörter
          ,,einschließlich der Ermittlung des Arbeits-
          ergebnisses und seiner Verwendung" einge-
          fügt.
   b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze ange-
      fügt:

        ,.(4) Arbeitsergebnis im Sinne des § 54b des
      Schwerbehindertengesetzes und der Vorschriften

      dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträ-

      gen und den notwendigen Kosten des laufenden

      Betriebs der Werkstatt. Die Erträge setzen sich

      zusammen aus den Umsatzerlösen, Zins- und son-
      stigen Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit
      und den von den Sozialleistungsträgern erbrachten
      Kostensätzen. Zu den notwendigen Kosten des
      laufenden Betriebs zählen nicht die Kosten für die
      Arbeitsentgelte nach § 54b Abs. 2 des Schwer-
      behindertengesetzes.
       (5) Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der
      Werkstatt verwendet werden, und zwar für
      1. die Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 54b
         Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes, in der
         Regel im Umfang von mindestens 70 vom Hun-
         dert des Arbeitsergebnisses,

      2. die Bildung einer zum Ausgleich von Ertrags-
         schwankungen notwendigen Rücklage, höch-
         stens eines Betrages, der zur Zahlung der
         Arbeitsentgelte nach § 54b des Schwerbehin-
         dertengesetzes für drei Monate erforderlich ist,

      3. Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der
         Werkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den
         Rücklagen auf Grund von Abschreibung des
         Anlagevermögens für solche Investitionen, aus

         Leistungen der Sozialleistungsträger oder aus
         sonstigen Einnahmen zu decken sind oder
         gedeckt werden. Kosten für die Schaffung und
         Ausstattung neuer Werk- und Wohnstättenplät-
         ze dürfen aus dem Arbeitsergebnis nicht bestrit-
         ten werden.
      Abweichende handelsrechtliche Vorschriften über
      die Bildung von Rücklagen bleiben unberührt."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe"§ 54 Abs. 2
      Satz 1" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 1 Satz 2 und

       § 54b" ersetzt und werden die Sätze 2 bis 4 gestri-
       chen.

   b) Absatz 3 wird gestrichen.

6. In § 14 werden nach den Wörtern „Angelegenheiten
   der Werkstatt" die Wörter "nach § 54c des Schwer-
   behindertengesetzes" eingefügt.

                          Artikel 14
    Änderung der Verordnung zur Durchführung
 des§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes

   In§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, in Satz 2 und in
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88
Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar
1988 (BGBI. 1S. 150), die durch die Verordnung vom 23. Ok-
tober 1991 (BGBI. 1S. 2037) geändert worden ist, wird die
Angabe,,§ 69 Abs. 4 Satz 2" jeweils durch die Angabe
,,§ 69a Abs. 3" ersetzt.

                          Artikel15
        Anpassung anderer Rechtsvorschriften

  (1) In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Anglei-
chi.mg der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August

1974 (BGBI. 1 S. 1881), das zuletzt durch Artikel 15 des

Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert

worden ist, wird die Angabe .,§ 54 Abs. 3" durch die An-

gabe ,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.

   (2) In § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-
nuar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. Juni 1996 (BGBI. 1S. 903) geändert worden
ist, wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 54
Abs. 2" ersetzt.
   (3) In § 567 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember
1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert worden ist, wird die Angabe
,,§ 52 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt.

  (4) In § 18 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch .
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes ·
vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 133n,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBI. 1S. 1078) geändert worden ist, wird die Angabe,,§ 54
Abs. 3" durch die Angabe,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.

                          Artikel 16

     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 11 bis 14 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Arti-
kel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben
werden.

                          Artikel17
                        Inkrafttreten

   Artikel 1 Nr. 1, 29 Buchstabe b und c und Nr. 30 tritt am
1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
1. August 1996 in Kraft.
BGBl. 1996, Seite 1100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1100

                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                    wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                      Berlin, den 23. Juli 1996

                                   Der Bundespräsident
                                      Roman Herzog

                                    Der Bundeskanzler
                                     Dr. Helmut Kohl

                         Der Bundesminister für Gesundheit
                                  Horst Seehofer

                                  Der Bundesminister
                             für Arbeit und Sozialordnung
                                     Norbert Blüm

                             Für die Bundesministerin
                     für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                 Der Bundesminister
                           für Arbeit und Sozialordnung
                                    Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1088. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d635ec1cab37fa7d….