Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1088
BGBl. 1996 I S. 1088 · 67.233 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Sozialhilferechts
Vom 23. Juli 1996
Der Bundestag hat· mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anclerung des Bundessozialhilfegesetzes
Das BundessozialhUfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. JuU 1996
(BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
• Wird die Leistung an den Hilfeempfänger durch
eine Einrichtung erbracht, ist durch die Verein-
barungen nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß
diese Leistung den Grundsätzen des Satzes 1 ent-
spricht."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "eine Verein-
barung nach § 93 Abs. 2 besteht" durch die Wörter
,,Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen" er-
setzt.
2. § 3a wird wie folgt gefaßt:
,,§3a
Vorrang der offenen Hilfe
Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außer-
halb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Ein-
richtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine
geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambu-
lante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten ver-
bunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die
persönlichen, familiären und örtlichen Umstände
angemessen zu berücksichtigen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
.(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der
Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde
im Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe beansprucht
wird, so sind die darüber bekannten Umstände
dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der
von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzutei-
len und vorhandene Unterlagen zu übersenden.
Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die
Gewährung, ist für das Einsetzen der Sozialhilfe
die Kenntnis der nicht zuständigen Stelle maßge-
bend."
4. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des
Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine
Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind
bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut."
5. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „das Wachstum"
durch die Wörter „ihre Entwicklung und ihr Heran-
wachsen" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Krankenver-
sicherungsbeiträge" durch die Wörter „Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Soweit nach den Absätzen 1 U'ld 2 Kranken-
versicherungsbeiträge übernommen werden, sind
auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur
Pflegeversicherung zu übernehmen.• .
7. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nach Satz 1
werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt
und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosig-
keit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende
Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht
sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon
schriftlich zu unterrichten.•
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu-
mung von Wohnraum im Falle der Kündigung des
Mietverhältnisses nach § 554 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein, so· teilt das Gericht dem zu-
ständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der
von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung
der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüg-
lich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe des monatlich zu entrichtenden Miet-
zinses,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrück-
standes und der geltend gemachten Entschä-
digung und

5. den Termin zur mündlichen Verhandlung,
sofern dieser bereits bestimmt ist.
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit
mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn die Nichtzahlung des Mietzinses nach dem
Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zah-
lungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermit-
telten Daten dürfen auch für entsprechende
Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun-
desverso~gungsgesetz verwendet werden."
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kostenübernahme kann auch in Form einer
pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuld-
nerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstel-
len erfolgen."
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
.,(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftig-
keit ein besonderes Zusammenwirken des Hilfe-
bedürftigen und des Trägers der Sozialhilfe erfor-
derlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen eine
schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden."
9. Dem § 18 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
.,(4) Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch
durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch
sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt
werden, daß der Hilfeempfänger Arbeit findet. Die
Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes blei-
ben unberührt.
(5) Nimmt ein Hilfeempfänger eine Tätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf, kann ihm bis zur
Dauer von sechs Monaten ein monatlicher Zuschuß
gewährt werden. Der Zuschuß kann bei Vollzeit- ..
erwerbstätigkeit im ersten Monat bis zur Höhe des
Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand festgesetzt
werden und vermindert sich monatlich."
10. In § 22 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende
Absätze 2 bis 6 ersetzt:
.,(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechts-
verordnung zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der
Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach
Absatz 5 fest. Sie können dabei die Träger der Sozial-
hilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der
Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen
regionale Regelsätze zu bestimmen.
(3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der
laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die
Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von
Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebens-
haltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage sind
die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchs-
ausgaben von Haushalten in unteren Einkommens-
gruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu über-
prüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, so-
bald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten,
daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit
drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durch-
schnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Hei-
zung sowie für einmalige Leistungen und unter Be-
rücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach
§ 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen
durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer
Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger
einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und
Wohngeld in einer entsprechenden Haushalts-
gemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeit-
beschäftigten bleiben.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung und dem Bundesministerium der
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
ten über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre
Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzver-·
ordnung kann einzelne laufende Leistungen von der
Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über
die Gestaltung Näheres bestimmen .
(6) Die am 30. Juni 1996 geltenden Regelsätze
erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juli 1996 um 1 voni
Hundert. Zum 1. Juli 1997 und zum 1. Juli 1998
erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz,
um den sich die Rent.en aus der gesetzlichen Renten-
versicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und
ohne Berücksichtigung der Veränderung der Bela-
stung bei Renten verändern."
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
.,(1) Für Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. unter 65 Jahren und erwerbsunfähig im Sinne
der gesetzlichen Rentenversicherung sind
und einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwer-
behindertengesetzes mit dem Merkzeichen G be-
sitzen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des
maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit
nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf be-
steht. Absatz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden
Fassung gilt für Personen weiter, für die zu diesem
Zeitpunkt ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift
anerkannt war.•
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Für werdende Mütter nach der 12. Schwan-
gerschaftswoche ist ein Mehrbedarf von 20 vom
Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuer-
kennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichen-
der Bedarf besteht."
12. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Wer sich weigert. zumutbare Arbeit zu leisten
oder zumutbaren Maßnahmen nach den§§ 19 und 20
nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um
mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes zu kürzen. Der Hilfeempfänger ist vorher
entsprechend zu belehren ...

13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „oder des"
die Angabe.§ 40 des'" eingefügt
bb} In Satz 2 werden nach dem Wort „Lebensun-
terhalt" die Wörter „als Beihilfe oder als Darle-
hen• eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszu-
bildende,
1. äte auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesaus-
bildungsfOrderungsgesetzes keinen Anspruch
auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von
§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes keinen Anspruch auf Berufsaus-
bildungsbeihilfe haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder
nach § 40 Abs. 1b Nr. 1 des Arbeitsförderungs-
gesetzes bemißt."
14. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird,Absatz 1 mit der Maß-
gabe, daß folgender Satz angefügt wird:
„Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder
des Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt,
sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfe-
suchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind
bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres
betreut."
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
.(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in
einer Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit
die Leistung dem Berechtigten gewährt worden
(2) Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Behin-
derte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen
und die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach
den §§ 54 bis 57 des Schwerbehindertengesetzes
und den zu seiner Durchführung nach§ 57 Abs. 2 des
Schwerbemndertengesetzes erlassenen Vorschriften
in ihrer jeweiligen Fassung.
(3) Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werk-
statt für Behinderte hat der Trlger der Sozialhilfe alle
für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen
Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwen-
digen Personal- und Sachkosten im Rahmen der Ver-
einbarungen nach Abschnitt 7 zu übernehmen. Dazu
gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung
der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwen-
dungen, wenn und soweit diese unter Berücksich-
tigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt
und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und
Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen
üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Vereinbarungen über die Inanspruchnahme des
Arbeitsergebnisses der Werkstatt zur Minderung der
Vergatungen nach§ 93a Abs. 2 (Nettoer10srückfüh-
rung) sind unzulässig.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen,
welche Arten oder Bestandteile der nach Absatz 3 zu
übernehmenden Kosten zu berücksichtigen sind."
17. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefOgt:
.(2) Für Erstattungsansprüche ist § 102 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich."
wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die • 18. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat." ,.Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher
Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit
15. § 40 wird wie folgt geändert: bis zu 70 vom Hundert anzurechnen.•
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Arbeits-
leben• die Wörter „insbesondere in einer aner-
kannten Werkstatt für Behinderte oder in einer
sonstigen Beschäftigungsstätte(§ 41 >• eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
16. Nach § 40 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§41
Hilfe zur Beschäftigung
in einer Werkstatt für Behinderte
(1) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere
ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maß-
nahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,· die
aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in
einer Werkstatt für Behinderte erfüllen (Aufnahmevor-
aussetzungen), wird Hilfe zur Beschäftigung in einer
anerkannten Werkstatt für Behinderte gewährt. Die
Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte kann
gewährt werden. ...
19. § 69b Abs. 3 wird gestrichen.
20. In§ 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "werden"
folgende Wörter eingefügt:
• • wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht
vermieden oder verzögert werden kann".
21. § 72 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Personen, bei denen besondere Lebensver-
hältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden
sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-
keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft
hierzu nicht fähig sind. Soweit der Hilfebedarf
durch Leistungen nach anderen Bestimmungen
dieses Gesetzes oder nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1
vor.

(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die not-
wendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden,
zu beseitigen, zu mildem oder ihre Verschlimme-
rung zu verhüten, vor allem Beratung und persönli-
che Betreuung für den Hilfesuchenden und seine
Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung
und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maß-
nahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer
Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamt-
plan zu erstellen."
b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Bundesmini-
ster für Familie und Senioren" durch die Wörter
"Das Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.
22. In § 76 Abs. 2a werden die Wörter "Von dem Einkom-
men sind" durch die Wörter "Bei Personen, die Lei-
stungen der Hilfe zum LebensunterhaJt erhalten, sind
von dem Einkommen" ersetzt.
23. In§ 79 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils
das Wort „bisher" gestrichen.
24. In§ 81 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter .der in§ 69a
Abs. 1 oder 2 genannte Schweregrad der Hilflosig-
keit" durch die Wörter .ein in § 69a genannter Schwe-
regrad der Pflegebedürftigkeit" ersetzt.
25. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung wird von dem Ein-
kommen, das der Hilfeempfänger aus einer ent-
geltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung
der Mittel in Höhe von einem Achtel des Regelsat-
zes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 vom
Hundert des diesen Betrag übersteigenden Ein-
kommens aus der Beschäftigung nicht verlangt."
26. In § 88 Abs. 4 werden die Wörter "Der Bundesminister
für Familie und Senioren" durch die Wörter "Das Bun-
desministerium für Gesundheit" ersetzt.
27. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Personen
nach § 28" durch die Wörter „bei Gewährung von
Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern
oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte"
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor dem Schlußpunkt
die Wörter "oder in den Fällen des § 18 Abs. 5 ein
Zuschuß gezahlt wird" eingefügt.
28. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Auf-
wendungen" die Wörter n2usammen mit dem
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
aa) nach der Angabe „85" die Angabe .,Abs. 1"
eingefügt,
bb) vor dem Schlußpunkt die Wörter"; § 76 Abs. 2a
ist nicht anzuwenden• eingefügt.
c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozial-
hilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter
den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts
nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem
Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe
schriftlich mitgeteilt hat."
d) In Absatz 4 werden dem jetzigen Wortlaut folgen-
de Sätze vorangestellt:
"Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn über-
gegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-
men mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur
gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen
und sich den geltend gemachten Unterhalts-
anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der
Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind
zu übernehmen."
29. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
.(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die
Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen
einschließlich Dienste nicht neu schaffen, soweit
geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhan-
den sind, ausgebaut oder geschaffen werden kön-
nen. Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit
Trägem von Einrichtungen abzuschließen, die ins-
besondere unter Berücksichtigung ihrer Lei-
stungsfähigkeit und der Gewährleistung der
Grundsätze des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Lei-
stungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhan-
den, die in gleichem Maße geeignet sind, soll der
Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig
mit Trägem abschließen, deren Vergütung bei glei-
chem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung
nicht höher ist als die anderer Träger."
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
"(2) Wird die Leistung von einer Einrichtung
erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Über-
nahme der Vergütung für die Leistung nur ver-
pflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung
oder seinem Verband eine Vereinbarung über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen
(Leistungsvereinbarung),
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und
Beträgen für einzelne Leistungsbereiche
zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungen {Prüfungsvereinbarung)
besteht. Die Vereinbarungen müssen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
und Leistungsfähigkeit entsprechen.

(3) Ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinba-
rungen nicht abgeschlossen. kann der Träger der
Sozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur
gewähren. wenn dies nach der Besonderheit des
Einzelfalles geboten ist Hierzu hat der Träger der
Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das
die Voraussetzung des § 93a Abs. 1 erfüllt. und
sich schriftlich zu verpflichten. Leistungen ent-
sprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergü-
tungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen
werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der
Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung
für vergleichbare Leistungen nach den nach
Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit
anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gel-
ten die Vereinbarungsinhalte des Sozialhilfeträgers
mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend.
Der Sozialhilfeträger hat die Einrichtung über Inhalt
und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Ab-
satz 7 gilt entsprechend.•
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
11(6) Die am 18. Juli 1995 vereinbarten oder durch
die Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze dürfen
bezogen auf das Jahr 1995 beginnend mit dem
1. April 1996 in den Jahren 1996, 1997 und 1998
jährlich nicht höher steigen als 2 vom Hundert Im
Beitrittsgebiet und 1 vom Hundert im übrigen Bun-
desgebiet. In begründeten Einzelfällen, insbeson-
dere um den Nachholbedarf bei der Anpassung
der Personalstruktur zu berücksichtigen, kann Im
Beitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um
bis zu 0,5 vom Hundert erhöht werden. Werden
nach dem 31. Dezember 1995 für Einrichtungen
oder für Teile von Einrichtungen erstmals Verein-
barungen abgeschlossen, sind als Basis die Ver-
einbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren
Einrichtungen zugrunde zu legen. Wird im Einver-
nehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem
eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Einrich-
tung wesentlich geändert oder werden erhebliche
bauliche Investitionen vorgenommen, gilt Satz 3
entsprechend. Werden nach dem 31. Dezember
1995 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für
einzelne Leistungsbereiche oder Leistungsange-
bote mit einer Einrichtung vereinbart, dürfen die
sich hieraus ergebenden Veränderungen den Rah-
men nicht übersteigen, der sich aus einer einheitli-
chen Veranlagung der Gesamtleistungsangebote
nach Satz 1 ergeben würde."
e) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach
dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialge-
setzbuch nicht im Einvernehmen mit dem Träger
der Sozialhilfe getroffen worden sind. Absatz 6 fin-
det Anwendung. Der Träger der Sozialhilfe ist zur
Übernahme gesondert berechneter Investitions-
kosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch nur verpflichtet, wenn hierüber ent-
sprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7
getroffen worden sind."
30. Nach § 93 werden die folgenden Paragraphen einge-
fügt:
,,§93a
Inhalt der Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarung über die Leistung muß die
wesentlichen Leistungsmerkmale festtegen, minde-
stens jeaoch die betriebsnotwendigen Anlagen der
Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personen-
kreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation
des Personals sowie die erforderliche sächliche und
personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die
Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rah-
men des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeemp-
fänger aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen
müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten.
(2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1
bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unter-
kunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die
Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem
Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich
Ihrer Ausstattung 0nvestitionsbetrag). Förderungen
aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maß-
nahmepauschale wird nach Gruppen für HIifeempfän-
ger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert. Einer
verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von
Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der
Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme
zuvor zugestimmt hat.
(3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem
Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für
die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der
Leistungen sowie für das Verfahren zur Durchführung
von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das
Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigne-
ter Form auch den Leistungsempfängern der Einrich-
tung zugänglich zu machen.
§93b
Abschluß von Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 sind vor
Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen
zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzu-
schließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zuläs-
sig. Kommt eine Vereinbarung nach § 93a Abs. 2
innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nach-
dem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufge-
fordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94
auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegen-
stände, über die keine Einigung erreicht werden konn-
te. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich
gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen
die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entschei-
dung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentschei-
dungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in
Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden
Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses,
Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirk-
sam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle einge-
gangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurück-
wirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergü-

tungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinba-
rungszeitraums gelten die vereinbarten oder festge-
setzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Ver-
gütungen weiter.
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Verände-
rungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder
Entscheidung über die Vergütung ·zugrunde lagen,
sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertrags-
partei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu
zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
chend.
§93c
Außerordentliche
Kündigung der Vereinbarungen
Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen
nach § 93 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen
oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
Leistungsempfängern und deren Kostenträgern der-
art gröblich verletzt, daß ein Festhalten an den Verein-
barungen nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere
dann, wenn in der Prüfung nach § 93a Abs. 3 oder auf
andere Weise festgestellt wird, daß Leistungsempfän-
ger infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kom-
men, gravierende Mängel bei der Leistungserbrin-
gung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung
nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzo-
gen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird
oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen
gegenüber den Kostenträgem abrechnet. Die Kündi-
gung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."
31. Vor§ 94 wird folgende Vorschrift eingefügt:
n§93d
Verordnungsermächtigung, Rahmenverträge
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim~
mung des Bundesrates zu § 93 Abs. 2 und § 93a
Abs. 2 in der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden Fas-
sung Vorschriften zu erlassen Ober
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspau- ·
schalen und -beträgen nach § 93 Abs. 2 zugrunde
zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie
die Zusammensetzung der Investitionsbeträge
nach § 93a Abs. 2;
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und
Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen,
die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit ver-
gleichbarem Hilfebedarf nach § 93a Abs. 2 sowie
die Zahl dieser zu bildenden Gruppen.
(2) Die überörtlichen Träger der. Sozialhilfe und die
kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene
schließen mit den Vereinigungen der Träger der Ein-
richtungen auf Landesebene gemeinsam und einheit-
lich Rahmenverträge zu den Leistungs-, VergOtungs-
und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 In der
ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung ab. Für Einrich-
tungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freige-
meinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die
Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-
gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband
abgeschlossen werden, dem die Einrichtung
angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merk-
male und Besonderheiten der jeweiligen Hilfeart
berücksichtigt werden.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtli-
chen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände und die Vereini-
gungen der Träger der Einrichtungen auf Bundes-
ebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Emp-
fehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 2."
32. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, daß nach
den Wörtern "Mitglieder der Schiedsstelle," die
Wörter „die Rechtsaufsicht," eingefügt werden.
33. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,.(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine
angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fach-
kräfte, die auch die Aufgaben nach § 17 ein-
schließt."
34. An § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Begrenzung auf 5 000 Deutsche Mark gilt, wenn
die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne
des § 11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend
von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusam-
men."
35. § 113a wird gestrichen.
36. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unter-
haltspflichtigen" die Wörter ,., ihre nicht getrennt
lebenden Ehegatten" eingefügt.
b) Dem Absatz 1 wird fotgender Satz angefügt:
.,Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind
auch Personen, von denen nach § 16 trotz Auffor-
derung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Lei-
stungen zum Lebensunterhalt an andere Mit-
glieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die
Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21
Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
erstreckt sich auch auf diese Personen."
c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „unterhaltspflich-
tigen" das Wort „oder" durch die Wörter "und
deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie"
ersetzt.
37. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Sozialversicherungs-
nummer" durch das Wort "Versicherungs-
nummer" ersetzt.

bb) In Satz 7 werden die Wörter "Familie und Seni-
oren" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern· "anderen
Sozialhilfeträger" die Wörter "oder einer zen-
tralen Vermittlungsstelle im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 7" eingefügt.
bb) In Satz 6 werden dieWörter „Familie und Seni-
oren" durch das Wort „Gesundheit" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Überprüfung kann auch regelmäßig im
Wege des automatisierten Datenabgleichs mit
den Stellen durchgeführt werden, bei denen
die in Satz 3 jeweils genannten Daten zustän-
digkeitshalber vorliegen.•
bb) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch
"Satz 4" ersetzt.
38. In § 125 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesmini-
ster für Familie und Senioren• durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Gesundhei~ und die Wörter
„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung• ersetzt.
39. Vor§ 144 wird folgender§ 143 eingefügt:
"§143
Übergangsregelung für ambulant Betreute
Für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte
oder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung am 26. Juni
1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder
ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a in der
am 26. Juni 1996 geltenden Fassung."
40. § 152 wird wie folgt gefaßt:
,.§152
Maßgaben des Einigungsvertrages
Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachge-
biet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe g in Verbindung
mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr
anzuwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden
Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzu-
wenden."
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom
11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1078), wird wie folgt geändert:
1. Artikel I wird wie folgt geändert:
a) § 27 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
"4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für see-
lisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie
Hilfe für junge Volljährige.•
b) § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und
28 genannten Leistungsträger.•
2. In Artikel II § 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern "15.
das Bundessozialhilfegesetz," die Wörter "auch soweit
§ 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die ent-
sprechende Anwendung des Bundessozialhilfegeset-
zes vorsieht," eingefügt.
Artikel3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. März 1996 (BGBI. 1S. 477) wird wie folgt geändert:
1. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
..(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung
des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen
richten sich nach folgenden Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese auf see-
lisch behinderte oder von einer solchen Behinde-
rung bedrohte Personen Anwendung finden:
1. § 39 Abs. 3 und § 40,
2. § 41 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs. 4 mit der Maß-
gabe, daß an die Stelle der Vereinbarungen nach
§ 93 des Bundessozialhilfegesetzes Vereinba-
rungen nach § 77 dieses Buches treten,
3. die Verordnung nach § 47 des Bundessozial-
hilfegesetzes."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,.(3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt
worden, so soll die zuständige Behörde zunächst
den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten
zur Abstellung der Mängel beraten. Wenn die
Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte
oder Vergütungen nach § 93 des Bundessozialhilfe-
gesetzes haben kann, so ist der Träger der Sozial-
hilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Verein-
barungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden
festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können
den Trägem der Einrichtung Auflagen erteilt wer-
den, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder
Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung
oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder
Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auf-
lage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 93 des
Bundessozialhilfegesetzes auswirkt, so entscheidet
über ihre Erteilung die zuständige Behörde nach
Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Ver-
einbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die
Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung
mit Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bun-
dessozialhilfegesetzes auszugestalten.•
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,.(2) Sofern bis zum 23. Mai 1996 für Einrichtungen,
die Leistungen nach den §§ 32 , 34 oder nach § 41
in Verbindung mit § 34 erbringen, noch keine neuen
Pflegesätze für das Jahr 1996 oder die Folgejahre
vereinbart worden sind, dürfen die am 1. Januar
1996 geltenden Pflegesätze bezogen auf das Jahr
1996 beginnend mit dem 1. Juli 1996 in den Jahren
1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher steigen als
2 vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom Hun-
dert im übrigen Bundesgebiet. In begründeten Ein-
zelfällen, insbesondere um den Nachholbedarf bei
der Anpassung der Personalstruktur zu berücksich-
tigen, kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steige-
rungssatz um bis zu 0,5 vom Hundert erhöht wer-
den. Sind bis zum 23. Mai 1996 bereits neue Pflege-
sätze für 1996 oder die Folgejahre vereinbart wor-
den, so gelten die Sätze 1 und 2 im Hinblick auf die
Jahre 1997 und 1998 entsprechend.
(3) Werden nach dem 30. Juni 1996 für Einrich-
tungen nach Absatz 2 oder Teile davon erstmals
Vereinbarungen abgeschlossen, so sind als Basis
die Vereinbarungen zugrunde zu legen, die von ver-
gleichbaren Einrichtungen bis zum 23. Mai 1996
geschlossen worden sind. Wird im Einvernehmen
mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit
dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der Ein-
richtung wesentlich geändert oder werden erheb-
liche bauliche Investitionen vorgenommen, so gilt
Satz 1 entsprechend. Werden nach dem 30. Juni
1996 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für ein-
zelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebote
mit einer Einrichtung vereinbart, so dürfen die sich
hieraus ~rgebenden Veränderungen den Rahmen
nicht übersteigen, der sich aus einer einheitlichen
Veranlagung der Gesamtleistungsangebote nach
Absatz 2 Satz 1 ergeben würde ...
4. § 89h wird gestrichen.
Artikel4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 108 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusam-
menarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu
Dritten - (Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982,
BGBI. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Ge-
setzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,.§108
Erstattung in Geld, Verzinsung
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe,"
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von ande-
ren Leistungsträgern
1. für die Dauer des Erstattungszeitraums und
2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats
nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstat-
tungszeitraum umfassenden Erstattungsantrags beim
zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf
des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Dle Verzinsung
beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermona-
ten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des
Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger,
beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalender-
monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Lei-
stung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung;
§ 16 des Ersten Buches gilt nicht.•
Artikel 5
Änderung des Schwerbehindertengesetzes
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421 ,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
,.6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfe-
gesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt
werden."
2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt und nach der Zahl „4" die Angabe
,,oder 6" angefügt.
3. In§ 20 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6"
ersetzt.
4. § 54 wird wie folgt gefaßt:
,.§54
Begriff der Werkstatt für Behinderte
(1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung
zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie
hat denjenigen Behinderten, die wegen Art oder
Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch
nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
beschäftigt werden können,
1. eine angemessene berufliche Bildung und eine
Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemesse-
nen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzu-
bieten und
2. zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu ent-
wickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und
dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Sie muß über ein möglichst breites Angebot an Arbeits-
trainings- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes
Personal und einen begleitenden Dienst verfügen.
(2) Die Werkstatt steht allen Behinderten im Sinne
des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der
Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, daß
sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im
Arbeitstrainingsbereich wenigstens ein Mindestmaß
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen
werden. Dies ist nicht der Fall bei Behinderten, bei
denen trotz einer der Behinderung angemessenen
Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefähr-
dung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforder-

liehen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maß-
nahmen Im Arbeitstrainingsbereich oder sonstige
Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht
zulassen.
(3) Behinderte, die die Voraussetzungen für eine
Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen
in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert
werden, die der Werkstatt angegliedert sind."
5. Nach § 54 werden die folgenden Paragraphen einge-
fügt:
,,§54a
Aufnahme in die Werkstatt für Behinderte
(1) Anerkannte Werkstätten haben diejenigen Behin-
derten aus ihrem Einzugsgebiet, die die Aufnahmevor-
aussetzungen gemäß § 54 Abs. 2 erfüllen, aufzuneh-
men, wenn Leistungen durch die Sozialleistungsträger
gewährleistet sind oder die Behinderten die Kosten
selbst übernehmen; die Möglichkeit zur Aufnahme in
eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des
§ 3 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechen-
den Regelungen bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur
Aufnahme gilt unabhängig von
1. der Ursache der Behinderung,
2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugs-
gebiet keine besondere Werkstatt für Behinderte für
diese Behinderungsart vorhanden ist, und
3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der
Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf
an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.
(2) Die Verpflichtung, die Behinderten in der Werk-
statt zu beschäftigen, besteht, solange die Aufnahme-
voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
§54b
Rechtsstellung
und Arbeitsentgelt Behinderter
(1) Behinderte Im Arbeitsbereich anerkannter Werk-
stätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind,
zu den Werkstätten In einem arbeitnehmerähnlichen
Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde-
liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes
ergibt.
(2) Die Werkstätten sind verpflichtet, aus Ihrem
Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten
Behinderten ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Arbeits-
entgelt soll sich aus einem Grundbetrag in Höhe des
Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit
nach den für sie geltenden Vorschriften Behinderten im
Arbeitstrainingsbereich zuletzt leistet, und, soweit das
Arbeitsergebnis die Zahlung zuläßt, einem leistungs-
angemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen.
Der Steigerungsbetrag ist nach der individuellen „
Arbeitsleistung der Behinderten zu bemessen, insbe-
sondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge
und Arbeitsgüte.
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsver-
hältnisses ist unter Berücksichtigung des zwischen
den Behinderten und dem Sozialleistungsträger beste-
henden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstatt-
vertrlge zwischen den Behinderten und dem Träger
der Werkstatt näher zu regeln.
§54c
Mitwirkung
(1) Die in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten wirken
unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werk-
statträte in den ihre Interessen berührenden Angele-
genheiten der Werkstatt mit.
(2) Ein Werkstattrat wird In Werkstätten sowie in
Zweigwerkstätten mit mehr als 20 wahlberechtigten
Behinderten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei
Mitgliedern zusammen. In Zweigwerkstätten mit bis zu
20 wahlberechtigten Behinderten tritt an die Stelle des
Werkstattrates ein Sprecher oder eine Sprecherin.
(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in
§ 54b Abs. 1 genannten Behinderten; von Ihnen sind
die Behinderten wählbar, die am Wahltag seit minde-
stens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates im einzelnen die Fragen, auf
die sich die Mitwirkung erstreckt, die Zusammenset-
zung und die Amtszeit des Werkstattrates, die Durch-
führung der Wahl, Insbesondere die Feststellung der
Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, sowie Art und
Umfang der Mitwirkung.
(5) Die Werkstätten für Behinderte unterrichten die
gesetzlichen Vertreter und Betreuer von Behinderten
im Arbeitsbereich einmal Im Kalenderjahr In einer
Eltern- und Betreuerversammlung In angemessener
Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die
sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an."
6. § 55 wird wie folgt gefaßt:
.,§55
Anrechnung von Aufträgen
auf die Ausgleichsabgabe
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte
Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behin-
derter beitragen, können 50 vom Hundert des auf die
Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungs-
betrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag
abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe
anrechnen. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen
anderer anerkannter Werkstätten für Behinderte ist die
von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksich-
tigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der
Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu
bestätigen.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß
1. die Aufträr,e innerhalb des Jahres, in dem die Ver-
pflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ent-
steht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt
und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des
Folgejahres vergütet werden und
2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer
Gesamteinrichtung an Werkstätten für Behinderte
vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser
Einrichtung sind.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-
. schlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gilt
Absatz 2 entsprechend."

7. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über den Begriff und die Aufgaben der
Werkstatt für Behinderte, die für sie geltenden fach-
lichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzun-
gen, den Begriff und die Verwendung des Arbeits-
ergebnisses und das Verfahren zur Anerkennung
als Werkstatt für Behinderte."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel&
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1078), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 40 Abs. 1c wird gestrichen.
2. In § 58 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 52
Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.
3. In § 61 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 57 Abs. 3" durch die
Angabe "§ 57 Abs. 2" ersetzt.
4. Dem§ 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig
zu entscheiden."
Artikel7
Änderung des Heimgesetzes
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 763), zuletzt geändert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1014), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden nach dem Wort „Städtebau" die Wörter
,,, dem Bundesministerium für Gesundheit" eingefügt.
2. In§ 5 Abs. 3 werden nach dem Wort „Sozialordnung"
die Wörter "und dem Bundesministerium für Gesund-
heit" eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialord-
nung" die Wörter "und dem Bundesministerium für
Gesundheit" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Pflegesatzver-
einbarung" die Wörter "oder Vereinbarungen nach
den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes"
eingefügt.
4. In § 9 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sozialordnung"
die Wörter ", dem Bundesministerium für Gesundheit"
eingefügt.
5. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf
Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des
Bundessozialhilfegesetzes haben kann, ist der Träger
der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem
Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) Auflagen und Anordnungen sind soweit wie
möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen
nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozla1hilfegeset-
zes auszugestalten. Wenn sich die Auflage oder
Anordnung auf Entgelte oder Vergütungen nach
den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes
auswirkt, Ist über sie nach Anhörung des Trägers
der Sozialhilfe zu entscheiden, mit dem Verein-
barungen nach diesen Vorschriften bestehen."
7. In § 14 Abs. 7 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die
Wörter,,, dem Bundesministerium für Gesundheit" ein-
gefügt.
Artikel&
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 11. März 1996 (BGBI. 1
S. 454), wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 wird in Nummer 9 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
,, 10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Behin-
derten im Arbeitsbereich von Werkstätten für
Behinderte und den Trägem der Werkstätten aus
den in § 54b des Schwerbehindertengesetzes
geregelten Rechtsverhältnissen."
b) In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer
3a eingefügt:
"3a. Angelegenheiten aus § 54c des Schwerbehinder-
tengesetzes;".
c) § 1O wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "3" wird durch die Angabe "3a"
ersetzt.
bb) Nach der Zahl "1952" werden ein Komma und die
Wörter „dem § 54c des Schwerbehindertengeset-
zes" eingefügt.
d) In§ 83 Abs. 3 werden nach der Zahl „ 1952" ein Komma
und die Wörter "dem § 54c des Schwerbehinderten-
gesetzes" eingefügt.

Artikel9
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 65 Abs. 3 des Bundesausbildungsfördei'ungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1006) geändert
worden ist, wird gestrichen.
Artlkel10
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
25. Juni 1996 (BGBI. 1S. 903), wird wie folgt geändert:
1. Dem§ 25 wird folgender Absatz 6 angefügt
.,(6) Der Anspruch auf Hilfe in einer Bnrichtung (§ 25b
Abs. 1 Satz 2) odet auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht,
soweit die Leistung dem Hilfesuchenden gewährt wor-
den wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die
Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat.•
2. § 27h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort .Aufwen-
dungen" die Wörter .,zusammen mit dem unter-
haltsrechtlichen Auskunftsanspruch" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,Für die Vergangenheit kann der Träger der Kriegs-
opferfürsorge den übergegangenen Unterhalt außer
unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen
Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er
dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe
schriftlich mitgeteilt hat.•
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze vorangestellt:
„Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann den auf
ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch Im Einver-
nehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur
gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und
sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch
abtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeemp-
fänger dadurch selbst belastet wird, sind zu über-
nehmen.•
Artikel 11
Änderung der Regelsatzverordnung
An § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die
Verordnung vom 7. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1971) geän-
dert 'flOrden ist, werden folgende Sätze angefügt
„ Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft
hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der
Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände
in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue
Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozial-
hilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen
verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehen-
den Aufwendungen vorher zugestimmt. § 15a Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistun-
gen für die Unterkunft entsprechend anzuwenden. Woh-
nungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei
vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zu-
stimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den
Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen
Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung
eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht
gefunden werden kann."
Artikel12
Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 433)
wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „ Tätigkeit• durch das
Wort .Beschäftigung• ersetzt•
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
nach .§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können
Behinderte erhalten, die mindestens die Vorausset-
zungen zur Aufnahme in einer Werkstatt für Behin-
derte (§ 54a des Schwerbehindertengesetzes) er-
füllen.•
2. § 19, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder• durch ein
Komma ersetzt; nach dem Wort „erleichtern" wer-
den die Wörter „oder diese vorzubereiten• einge-
fügt.
b) In Nummer 3 wird nach· den Wörtern „möglich ist"
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Maßnahmen
der Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 40
Abs.1 Nr. 6 des Gesetzes.•
Artikel 13
Anderung der
Werkstlttenverordnung Schwerbehindertengesetz
Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1365), geändert durch die
Verordnung vom 14. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2013),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Werkstatt für Behinderte (Werkstatt) hat zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Vorausset-
zungen dafür zu schaffen, daß sie die Behinderten im
Sinne des§ 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes
aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.•
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 3"
durch die Angabe,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Der Übergang von Behinderten auf den allgemei-
nen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu

fördern, insbesondere auch durch eine zeitweise Be-
schäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei
hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende
Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und
darauf hinzuwirken, daß der zuständige Soziallei-
stungsträger seine Leistungen und nach dem Aus-
scheiden des Behinderten aus der Werkstatt die
Hauptfürsorgestelle die begleitende Hilfe im Arbeits-
und Berufsleben erbringen."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis und seine
Verwendung auszuweisen."
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm werden
nach dem Wort „Jahresabschluß" die Wörter
,,einschließlich der Ermittlung des Arbeits-
ergebnisses und seiner Verwendung" einge-
fügt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze ange-
fügt:
,.(4) Arbeitsergebnis im Sinne des § 54b des
Schwerbehindertengesetzes und der Vorschriften
dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträ-
gen und den notwendigen Kosten des laufenden
Betriebs der Werkstatt. Die Erträge setzen sich
zusammen aus den Umsatzerlösen, Zins- und son-
stigen Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit
und den von den Sozialleistungsträgern erbrachten
Kostensätzen. Zu den notwendigen Kosten des
laufenden Betriebs zählen nicht die Kosten für die
Arbeitsentgelte nach § 54b Abs. 2 des Schwer-
behindertengesetzes.
(5) Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der
Werkstatt verwendet werden, und zwar für
1. die Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 54b
Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes, in der
Regel im Umfang von mindestens 70 vom Hun-
dert des Arbeitsergebnisses,
2. die Bildung einer zum Ausgleich von Ertrags-
schwankungen notwendigen Rücklage, höch-
stens eines Betrages, der zur Zahlung der
Arbeitsentgelte nach § 54b des Schwerbehin-
dertengesetzes für drei Monate erforderlich ist,
3. Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der
Werkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den
Rücklagen auf Grund von Abschreibung des
Anlagevermögens für solche Investitionen, aus
Leistungen der Sozialleistungsträger oder aus
sonstigen Einnahmen zu decken sind oder
gedeckt werden. Kosten für die Schaffung und
Ausstattung neuer Werk- und Wohnstättenplät-
ze dürfen aus dem Arbeitsergebnis nicht bestrit-
ten werden.
Abweichende handelsrechtliche Vorschriften über
die Bildung von Rücklagen bleiben unberührt."
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe"§ 54 Abs. 2
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 1 Satz 2 und
§ 54b" ersetzt und werden die Sätze 2 bis 4 gestri-
chen.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
6. In § 14 werden nach den Wörtern „Angelegenheiten
der Werkstatt" die Wörter "nach § 54c des Schwer-
behindertengesetzes" eingefügt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
In§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, in Satz 2 und in
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88
Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar
1988 (BGBI. 1S. 150), die durch die Verordnung vom 23. Ok-
tober 1991 (BGBI. 1S. 2037) geändert worden ist, wird die
Angabe,,§ 69 Abs. 4 Satz 2" jeweils durch die Angabe
,,§ 69a Abs. 3" ersetzt.
Artikel15
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Anglei-
chi.mg der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August
1974 (BGBI. 1 S. 1881), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert
worden ist, wird die Angabe .,§ 54 Abs. 3" durch die An-
gabe ,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.
(2) In § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-
nuar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. Juni 1996 (BGBI. 1S. 903) geändert worden
ist, wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 54
Abs. 2" ersetzt.
(3) In § 567 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember
1995 (BGBI. 1S. 1824) geändert worden ist, wird die Angabe
,,§ 52 Abs. 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2" ersetzt.
(4) In § 18 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch .
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes ·
vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 133n,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBI. 1S. 1078) geändert worden ist, wird die Angabe,,§ 54
Abs. 3" durch die Angabe,,§ 54 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 16
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11 bis 14 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Arti-
kel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben
werden.
Artikel17
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1, 29 Buchstabe b und c und Nr. 30 tritt am
1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
1. August 1996 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1088. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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