Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 19.06.2013 – VG 6 K 1008/10
- OVG Niedersachsen, 13.02.2002 – 4 LB 850/01Zitiert von 1
- BFH, 18.08.2005 – V R 71/03Umsatzsteuer: Steuerbefreiung für Legasthenie-Therapie im Auftrag des Jugendamtes; unmittelbare Berufung auf das Gemeinschaftsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 74
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2025 – 12 S 2002/24
- OVG Saarland, 10.09.2018 – 2 A 161/18Zitiert von 2
- VG Mainz, 22.02.2018 – 1 K 862/17.MZErstattungsfähigkeit privatärztlicher Behandlungskosten bei der Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.11.2024 – 25 K 3990/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.02.2024 – 29 K 6009/21
- SG Augsburg, 11.01.2024 – S 6 SO 155/22Zitiert von 2
43 Entscheidungen zu § 27 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/27#abs-1 (1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/27#abs-2 (2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.