Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 17
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 93
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.01.2005 – 19 A 536/00
- OVG NRW, 18.06.2003 – 19 A 4066/01Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.01.2005 – 19 A 3391/03Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 25.05.2023 – 13 LC 287/22Zitiert von 5
- VGH Bayern, 21.08.2023 – 5 BV 21.2773Zitiert von 4
- OVG NRW, 19.09.2023 – 19 A 2192/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.03.2026 – 1 C 4.25Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Wiedererwerb der Herkunftsstaatsangehörigkeit
- VG Düsseldorf, 21.11.2024 – 8 K 2100/21Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 15.11.2024 – 13 K 3265/24Zitiert von 1
93 Entscheidungen zu § 17 StAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/17#abs-1 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/17#abs-2 (2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind