Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 17
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/17?asof=2024-06-27#abs-1 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/17?asof=2024-06-27#abs-2 (2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 29.06.1977. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 29.07.2026 (siehe Fassungen).
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29.06.1977 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I 1101)
BGBl. 1977 I S. 1101
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02.07.1976 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 9 iVm Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I 1749)
BGBl. 1976 I S. 1749
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.