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Artikel 1 · BT-Drs. 07/2175 · S. 7
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsge- setzes Zu Nummer 1 - Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt (§ 4 RuStAG) 1. Die Neuregelung des § 4 RuStAG Der Entwurf hält bei der Neuregelung a m herkömm- lichen Prinzip des „ius sanguinis" fest, d. h. der Erwerb der Staatsangehörigkeit knüpft unabhängig vom Geburtsort des Kindes allein an die Abstam- mung an. Eheliche Kinder erwerben künftig nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist. Das bedeutet, daß beide Eltern dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln, wenn sie bei der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige sind. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit tritt aber auch dann ein, wenn nur ein Elternteil (gleichgültig, ob Vater oder Mut- ter) bei der Geburt des Kindes die deutsche Staats- angehörigkeit besitzt. Künftig erwirbt daher auch das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters durch die Geburt stets die (deutsche) Staatsangehörigkeit. Bisher war dies nur dann der Fall, wenn das Kind sonst staatenlos ge- worden wäre; diese bisher in § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG getroffene Sonderregelung erübrigt sich künftig. Das nichteheliche Kind erwirbt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 — wie bisher - die (deutsche) Staats- angehörigkeit, wenn seine Mutter Deutsche ist. 2. Völkerrechtliche Gesichtspunkte Grundsätze des Völkerrechts stehen der beabsichtig- ten Änderung nicht entgegen. Das Völkerrecht überläßt es dem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, welches der völkerrechtlich an- erkannten Prinzipien (ius sanguinis/ius soli) beim originären Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt maßgebend sein soll. Entscheidet sich das innerstaatliche Recht dafür, an die Abstammung von eigenen Staatsangehörigen anzuknüpfen, so ist es ihm freigeste l
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BT-Drs. 07/2175, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.410–32.481 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 6c481768dd7d6595….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP